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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1965, Az.: BVerwG V C 63.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 63.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.04.1964 - AZ: VI B 25.63

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 208 - 214
  • AS 21, 208
  • DVBl 1966, 611 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • Fürs.-rechtl.E 13, 201
  • JR 1966, 153
  • MDR 1965, 941 (amtl. Leitsatz)
  • NDV 1965, 342
  • Verw.Rspr 17, 849
  • ZfS 1966, 17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist in der Regel nicht Sache der Sozialhilfebehörden, Schulden des Hilfsbedürftigen abzudecken.

  2. 2.

    Als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG können nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert angesehen werden. Ansprüche auf geldwerte Leistungen sind nur dann Einkommen, wenn sie alsbald durchgesetzt werden können.

  3. 3.

    Läßt sich nicht aufklären, ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, so geht dies zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht. Die Pflicht des Hilfsbedürftigen zur Mitwirkung bei der Feststellung seines Bedarfs ist eine Nebenverpflichtung die auf die Verteilung der Beweislast keinen Einfluß hat.

  4. 4.

    Die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren stellt einer, erheblichen Verfahrensmangel dar. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Vorhandlung vom 2. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow, und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts B. vom 16. April 1964 wird insoweit aufgehoben, als es sich auf die von der Klägerin begehrte Heizungsbeihilfe für das Winterhalbjahr 1962/63, die Erstattung der Hauslasten und die Einnahmen aus Untervermietung bezieht. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhält von dem beklagten Land Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.

2

Mit Bescheiden vom 30. Oktober/3. Dezember 1962 ist die der Klägerin gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt um 35 DM mit der Begründung herabgesetzt worden, die Klägerin habe Einnahmen aus Untervermietung, von denen 35 DM auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen seien.

3

Ferner ist der Antrag der Klägerin, ihr eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 300 DM zu gewähren, mit Bescheiden vom 14. August/18. September 1962 abgelehnt worden. Die Klägerin hatte ihrer. Antrag damit begründet, sie und der Zeuge Rösch hätten für das Winterhalbjahr 1962/1963 für insgesamt 603,03 DM Kohlen gekauft. Tatsächlich hat die Klägerin von dem beklagten Land für das Winterhalbjahr 1962/1963 in Form von Gutscheinen und Barzuwendungen eine Brennstoffhilfe in Höhe von 284,07 DM erhalten.

4

Mit der Klage hat die Klägerin vorgetragen, nicht sie, sondern der Zeuge R. habe die Zimmer des oberen Stockwerks des vor ihr und dem Zeugen R. gemieteten Hauses, über das er das alleinige Verfügungsrecht habe, vermietet. In dem Winterhalbjahr 1962/1963 seien für das Haus 860 DM an Heizungsaufwendungen entstanden. Ihr Anteil betrage demnach 430 DM. Hierauf habe das beklagte Land 274 DM gezahlt, so daß ihr noch ein Anspruch in Höhe von 156 DM verbleibe. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, ihr unter Aufhebung der behördlichen Bescheide eine um 35 DM höhere Hilft zum Lebensunterhalt zu gewähren sowie das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 297 DM (richtig: 156 DM) zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Mit der Berufung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe keine Untermieteinnahmen gehabt. Schon bei Abschluß des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer sei vorgesehen gewesen, daß Rösch das obere Stockwerk und sie die unteren Räume bewohnen solle. Ab Juli 1962 habe R. die Untermieteinnahmen auch deshalb für sich in Anspruch genommen, weil er im Februar und Mai 1962 umfangreiche Renovierungsarbeiten vorgenommen habe. Hauslasten seien ihr in Höhe von 28 DM monatlich entstanden. Heizkosten seien ihr in Höhe von 430 DM entstanden. Hierauf habt sie 284 DM durch die Behörde erhalten, so daß noch ein zu zahlender Rest von 146 DM verbleibe.

7

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren sinngemäß beantragt,

8

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichte das beklagte Land zu Verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. November 1962 bis zum 31. Mai 1963 eine zusätzliche Sozialhilfe von 63 DM monatlich und für die Heizperiode 1962/1963 eine Brennstoffbeihilfe von noch 146 DM zu gewähren.

9

Durch Urteil vom 16. April 1964 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

10

Die Klägerin habe monatliche Hauslasten von 7,55 DM, die neben der anteiligen Miete von 100 DM zu berücksichtigen seien. Diese Hauslasten sowie die zusätzlich begehrte Brennstoffhilfe in Höhe von 146 DM habe die Klägerin aber aus den Untermieteinnahmen tragen können. Die Klägerin sei an den Untermieteinnahmen in Höhe von 150 DM zur Hälfte beteiligt gewesen. Sie habe mit dem Zeugen R. zusammen zwei Zimmer des gemeinsam bewohnten Hauses vermietet. Nach dem von ihr und dem Zeugen R. mit dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrag habe sie gleiche Rechte wie R. erworben. Von dem hiernach anzurechnenden Einkommen aus Untervermietung habe die Klägerin die Hauslasten und die Heizungskosten auch nach Anrechnung von 35 DM als Einkommen tragen können.

11

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

  1. 1.

    den Bescheid des Bezirksamtes R. vom 30. Oktober 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1962 insoweit aufzuheben, als darin die Sozialhilfe um 35 DM monatlich gekürzt worden ist und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1962 bis zum 31. Mai 1963 eine zusätzliche Sozialhilfe von monatlich 63 DM zu gewähren;

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Heizperiode 1962/63 eine Brennstoffbeihilfe von noch 156 DM zu zahlen;

  3. 3.

    hilfsweise: die Sache zurückzuverweisen.

12

Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

13

II.

Die Revision konnte nur teilweise Erfolg haben.

14

Soweit die Klägerin Erstattung der durch die Kohlenbevorratung entstandenes Kosten verlangt, ist die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Die Klage ist insoweit auf die Befriedigung von Schulden der Klägerin gerichtet. Es ist aber nicht Aufgabe der Sozialhilfebehörden, Schulden zu tilgen, die der Hilfsbedürftige eingegangen ist, es sei denn, daß die Entstehung der Schulden auf das säumige Verhalten der Sozialhilfebehörden zurückzuführen ist. Ein derartiges säumiges Verhalten der Sozialhilfebehörden kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die Kohlen bereits vor Beginn der Heizungsperiode 1962/1963 beschafft hat, also zu einem Zeitpunkt, in dem ein tatsächlicher Heizungsbedarf noch nicht vorlag. Ob die Bevorratung mit Kohlen üblich und wegen der niedrigeren Sommerpreise zweckmäßig ist, ist hierbei ohne Bedeutung; denn es ist Sache der Sozialhilfebehörden, diese Umstände zur Entlastung des öffentlichen Haushaltes in Betracht zu ziehen. Dem Hilfsbedürftigen gegenüber sind sie allein verpflichtet, einen während der Heizperiode auftretenden Bedarf zu befriedigen.

15

Soweit die Klägerin die Befriedigung ihres Heizungsbedarfs während der Heizperiode 1962/1963 verlangt, sprechen die Umstände zwar dafür, daß ihr Begehren unbegründet ist; denn sie besaß zu Beginn der Heizungsperiode bereits einen Kohlenvorrat, und während der Heizperiode sind ihr Beihilfen gewährt worden. Indessen konnte die Entscheidung hierauf nicht gestützt werden; denn wegen der begehrten Heizungsbeihilfe hat ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nicht stattgefunden. Das Begehren auf Gewährung einer Heizungsbeihilfe ist erst nach Erlaß der behördlichen Bescheide vom 14. August/18. September 1962 im Verlaufe des Rechtsstreits geltend gemacht worden. Zwar ist aus der Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 1963 zu entnehmen, daß sich die Behörde auf dieses neue Begehren eingelassen hat. Indessen kann aus Rechtsgründen die Einlassung auf das veränderte Begehren nicht als ein Ersatz für das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren angesehen werden.

16

Nach § 114 Abs. 2 des Bundesozialhilfegesetzes - BSHG - sind vor Erlaß des Widerspruchsbescheides sozial erfahrene Personen zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt zwar, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, lediglich zur Beratung der Behörde. Daß die Beratung durch sozial erfahrene Personen erfolgen soll, zeigt indessen, daß der Gesetzgeber der Erfahrung in der Sozialarbeit erhebliches Gewicht auch für die Entscheidung der Behörden im einzelnen Falle beimißt. Dann aber kann das Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen nicht als bloßes Ordnungserfordernis angesehen werden. Vielmehr stellt die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren einen erheblichen Mangel des Vorverfahrens dar, der überdies wegen der Bedeutung der Beratung für die Entscheidungspraxis der Behörden im allgemeinen nicht der Disposition der unmittelbar Beteiligten überlassen werden kann und mithin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (zu dem rechtsähnlichen Fall der Anhörung der Hauptfürsorgestelle nach dem Schwerbeschädigtengesetz: BVerwGE 9, 69).

17

Gleichwohl ist die Klage nicht als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin hat der Behörde gegenüber schriftlich am 2. April 1963 zu erkennen gegeben, daß mit den bereits bewilligten Heizungsbeihilfen ihr Heizungsbedarf nicht befriedigt sei. Unter dieser. Umständen ist die Klage als eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu behandeln. Um die bei der Untätigkeitsklage notwendige Fristsetzung an die Behörde nachzuholen, war die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

18

Zurückzuverweisen war die Sache aber auch insoweit, als es sich um das Begehren der Klägerin auf Erhöhung der laufenden Leistungen der Sozialhilfe handelt.

19

Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bestätigt, weil die Klägerin wegen ihres Anspruchs auf Untermieteinnahmen ein Einkommen habe, das die Kürzung der Sozialhilfe und die Nichtberücksichtigung der Hauslasten aufwiege.

20

Nach § 76 Abs. 1 BSHG zählen zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes alle Einkünfte in Gold oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das Gesetz bestimmt nicht näher, was unter Einkommen zu verstehen ist. Hierüber gibt auch die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) keinen Aufschluß, weil sie sich - der Ermächtigung in § 76 Abs. 3 BSHG gemäß - lediglich mit der Berechnung des Einkommens befaßt.

21

Da der Einkommensbegriff des Bundessozialhilfegesetzes auch unabhängig von dem Einkommensbegriff des Steuerrechts ist (Gottschick, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl., Bem. 1 zu § 76), kann er richtig nur verstanden werden im Zusammenhang mit § 11 BSHG. Nach § 11 BSHG, der nach § 51 BSHG auch im Rahmen der Tuberkulosehilfe anwendbar ist, ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendiger. Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.

22

Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe ist mithin die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen, sein - tatsächliches - Unvermögen, sich die Mittel zu beschaffen, die eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Wird aber für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit an die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen angeknüpft, so muß Ausgangspunkt für die Bestimmung des Einkommens ebenfalls die tatsächliche Lage sein. Mithin können auch nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert Einkommen im Sinne des § 76 BSHG sein. Ob der Hilfsbedürftige Ansprüche gegen Dritte hat, ist daneben, zwar nicht unerheblich, nicht nur wegen § 78 Abs. 2 BSHG, sondern auch deshalb, weil derjenige nach § 11 BSHG keinen Anspruch auf Hilfe hat, der sich selbst helfen kann. Auch derjenige kann sich aber selbst helfen, der Ansprüche gegen Dritte hat, wenn und soweit diese Ansprüche realisierbar sind. Auch hier ist mithin letztlich die tatsächliche Lage des Hilfsbedürftigen entscheidend.

23

Dementsprechend hat der erkennende Senat zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 8 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge ausgesprochen, daß nur realisierbare Ansprüche die Hilfsbedürftigkeit ausschließen (Urteile vom 3. April 1957 - BVerwGE 5, 27 [30] - und vom 29. Juni 1960 - BVerwG V C 225.59 - VerwRspr. Bd. 13, Nr. 31). Es muß sich mit anderen Worten auch bei den Ansprüchen um bereite Mittel handeln (BayVGH VerwRspr. Bd. 16, Nr. 108), und dies gilt auch für Ansprüche aus Untervermietung (VGH Bremen FürsRechtlE II, S. 309).

24

Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird bestätigt durch § 90 BSHG. Die in § 90 BSHG vorgesehene Überleitung von Ansprüchen wäre überflüssig, würde bereits das Bestehen von Ansprüchen die Hilfsbedürftigkeit ausschließen oder mindern. Ebenso deutet § 88 BSHG an, daß es auf die bereiten Mittel ankommt; denn dort ist nur von verwertbarem Vermögen die Rede. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch noch auf § 3 BSHG hinzuweisen, der die Besonderheiten des Einzelfalles für Art, Form und Maß der Sozialhilfe ausschlaggebend sein läßt. Eine an den Besonderheiten des Einzelfalles ausgerichtete Hilfe muß aber gerade auch diejenigen Bürger berücksichtigen, denen es an der Fähigkeit mangelt, ihre eigenen Rechte durchzusetzen.

25

Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht zu einer sachwidrigen Verkennung des öffentlichen Interesses an der möglichsten Schonung der Haushaltsmittel. Einmal kann nur derjenige die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen, der keine bereiten eigenen Mittel hat. Das ist oben ausgeführt. Zum anderen ist aber auch die Beweislastverteilung zu beachten. Diese Frage wird durch das Bundessozialhilfegesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Eine Antwort findet sich insbesondere nicht in § 115 BSHG. Die dort gesetzte Pflicht des Hilfsbedürftigen, bei der Feststellung seines Bedarfs mitzuwirken, ist eine selbständige Nebenverpflichtung des Hilfsbedürftigen. Wird sie verletzt, so kann womöglich Sozialhilfe versagt werden. Wird sie erfüllt, ihre Verletzung jedenfalls nicht festgestellt, so bleibt es bei dem in § 11 BSHG niedergelegten Grundsatz, daß Sozialhilfe nur demjenigen gewährt wird, der sich nicht selbst helfen kann. Da aber das Nichtvorhandensein eigener Mittel negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, gilt die auch im Verwaltungsrecht anzuwendende Regel, daß die Nichtaufklärbarkeit eines anspruchsbegründenden Tatbestandes zu Lasten desjenigen geht, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Das ist der Hilfsbedürftige. Der Senat hat dies bereits für das vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltende Fürsorgerecht ausgesprochen (Urteil vom 19. Mai 1965 - BVerwG V C 81.64 -). Hieran hat sich unter dem Bundessozialhilfegesetz nichts geändert.

26

Diese rechtliche Ausgangslage hat das Oberverwaltungsgericht nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Es hat zwar ausgeführt, daß die Klägerin einen Anspruch auf die Hälfte der Untermieteinnahmen hat. Nicht festgestellt ist indessen in ausreichendem Maße, ob die Klägerin die ihr nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts zustehende Hälfte der Untermieteinnahmen auch tatsächlich erhalten hat oder doch der Anspruch hierauf so realisierbar war, daß die Klägerin ihren laufenden Lebensbedarf befriedigen konnte. Zweifel in dieser Richtung ergeben sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb, weil die Zeugin M. ihre Untermiete zeitweilig an den Zeugen R. überwiesen und, wie es an anderer Stelle des Urteils heißt, der Zeuge R. sich an der Untermiete wegen von ihm veranlaßter Renovierungsarbeiten schadlos gehalten, hat. Damit ist zwar noch nicht erwiesen, daß die Klägerin keinerlei Einkommen gehabt hat; denn nach Lage der Dinge ist nicht auszuschließen, daß der Zeuge Rösch die Untermiete zwar auf sein Konto erhalten hat, daß aber die Klägerin wegen des Verlustes der Untermiete auf andere Weise schadlos gehalten worden ist, so etwa durch einen Beitrag des Zeugen R. zu der Haushaltsführung. Aber auch insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen.

27

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mußte demnach aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

28

Stellt sich bei der weiteren Aufklärung heraus, daß die Klägerin tatsächlich kein Einkommen hat, das die Zahlung der Hauslasten und die Befriedigung ihres sonstigen Lebensbedarfs ermöglicht, so ist der Klage insoweit stattzugeben. Läßt sich eine dahin gehende Feststellung hingegen nicht zur Gewißheit des Gerichts treffen, so ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen