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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1965, Az.: BVerwG V C 81.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 81.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.06.1963 - AZ: VI B 97.60

Fundstellen

  • FEVS 13, 1
  • NDV 1965, 311
  • VerwRspr 17, 634

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Revision zurückgenommen ist, wird das Revisionsverfahren eingestellt.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 1963 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger Fürsorgeunterstützung für die Zeit vom Februar 1959 bis März 1960 mit Ausnahme der Erstattung von Krankenkassenbeiträgen versagt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat nach dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag von dem beklagten Land folgende Leistungen der öffentlichen Fürsorge begehrt:

  1. 1.

    Mietbeihilfen für die Monate Mai und Juni 1958,

  2. 2.

    laufende Mietbeihilfe von Oktober 1958 bis März 1960,

  3. 3.

    Aufhebung der von Mai bis Oktober 1959 erfolgten Kürzung der Sozialunterstützung und Nachzahlung der gekürzten Beträge,

  4. 4.

    Erstattung der Krankenkassenbeiträge in Höhe von 9 DM monatlich für die Zeit von Februar bis Oktober 1959.

2

Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1963 sind ihm für die Monate Mai/Juni 1958 und Oktober bis Dezember 1958 291,80 DM zugesprochen worden. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

3

Soweit der Kläger mit der Klage abgewiesen worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, während der Zeit vom Januar 1959 bis März 1960 habe der Kläger den notwendigen Lebensbedarf von Frau S. erhalten. Aus der Vernehmung der Frau S. vor dem Arbeitsamt ergebe sich, daß der Kläger seine täglichen Mahlzeiten bei Frau S. eingenommen und zeitweilig in der Wohnung der Frau S. geschlafen habe. Aus den Angaben der Frau S. ergebe sich weiter, daß der Kläger von Frau S. für seine Arbeit kein Entgelt erhalten habe. Dies schließe jedoch nicht aus, daß der Kläger außer der Verpflegung den weiteren notwendigen Lebensbedarf bis auf die für seine Wohnung zu zahlende Miete von Frau S. erhalten habe. Dies folge aus der Lebenserfahrung. Der Kläger habe zu Frau S. ein persönliches, mit einer Heiratsabsicht verbundenes Verhältnis unterhalten. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, daß Frau S. den mit ihr eng befreundeten Kläger, der auch in ihrem Betrieb mitgearbeitet und dessen Tätigkeit sie als selbstverständlich angesehen habe, auf die Sozialunterstützung verwiesen hätte.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts nach den bisher gestellten Anträgen zu erkennen. Später hat er beantragt,

  1. 1.

    die laufende Mietbeihilfe ab 1. Januar 1959 bis März 1960 zu zahlen,

  2. 2.

    die für die Monate Mai bis Oktober 1959 gekürzten Beträge nachzuzahlen,

  3. 3.

    die Krankenkassenbeiträge von monatlich 9 DM für die Zeit vom Februar bis Oktober 1959 zu erstatten.

5

Sein in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellter Antrag lautet wie folgt:

das beklagte Land zu verpflichten,

  1. 1.

    dem Kläger die volle Fürsorgeunterstützung ab 1. Februar 1959 bis einschließlich März 1960 zu zahlen,

  2. 2.

    dem Kläger die Krankenkassenbeiträge von monatlich 9 DM für die Zeit vom Februar bis Oktober 1959 zu erstatten.

6

Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.

7

II.

Die Revision konnte nur teilweise Erfolg haben.

8

Soweit der Kläger Erstattung der Krankenkassenbeiträge verlangt, ist die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Zwar hat der Hilfsbedürftige nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der hier noch anzuwendenden Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) mit späteren Änderungen - RGr - Anspruch auf Krankenhilfe. Ob diese Hilfe jedoch durch die Erstattung von Krankenkassenbeiträgen gewährt wird, obliegt der Entscheidung der Behörde. Daß das beklagte Land im vorliegenden Falle ermessensfehlerhaft von seiner Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1959 bis einschließlich März 1960 ein Anspruch auf die begehrten Fürsorgeleistungen nicht zustehe, auf die Feststellung gegründet, der Kläger habe seinen Lebensbedarf bis auf die Miete in dieser Zeit von der Zeugin S. erhalten. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts beruht jedoch nicht auf der Bekundung der Frau S.. Diese hat vor dem Arbeitsamt lediglich erklärt, der Kläger habe seine täglichen Mahlzeiten bei ihr eingenommen und auch zeitweilig in ihrer Wohnung geschlafen. Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen und hat ausgeführt, die Aussage der Frau S. schließe nicht aus, daß sie dem Kläger außer der Verpflegung den weiteren notwendigen Lebensbedarf mit Ausnahme des für seine Wohnung zu zahlenden Mietzinses gewährt habe. Daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei, ergebe sich aus der Lebenserfahrung. Indessen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der diesen Schluß aus der Lebenserfahrung begründenden Umstände. Daß der Kläger mit Frau S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt habe, ist nicht festgestellt. Eine Vermutung dahin, daß ein Hilfsbedürftiger, der in einer nicht-eheähnlichen Gemeinschaft mit einer Nicht-Hilfsbedürftigen zusammenlebt, von dieser seinen Lebensbedarf erhalte, besteht nicht und kann auch nicht auf die Erfahrung des Lebens gestützt werden. Mit Rücksicht darauf hätte es der Aufklärung der Umstände des Einzelfalles bedurft, um die Feststellung zu rechtfertigen, der Kläger habe seinen notwendigen Lebensunterhalt von Frau S. erhalten. In erster Linie hätte sich zur Aufklärung dieser entscheidungserheblichen Umstände die Vernehmung der Frau S. durch das Gericht angeboten. Dieser Mangel im Verfahren des Oberverwaltungsgerichts nötigt zur Zurückverweisung der Sache.

10

Sollte sich auf Grund der Beweisaufnahme herausstellen, daß der Kläger seinen Lebensbedarf tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfange von Frau S. erhalten hat, so ist ihm, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nach dem in dem hier streitigen Zeitraum geltenden Fürsorgerecht Fürsorge zu gewähren. Wenn sich dagegen nicht zur Gewißheit des Gerichts feststellen läßt, daß der Kläger seinen Lebensbedarf von Frau S. nicht erhalten hat, so ist die Berufung zurückzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen: Nach der im vorliegenden Falle noch anzuwendenden Vorschrift des § 5 RGr ist hilfsbedürftig, wer den notwendigen Lebensbedarf nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderer Seite erhält. Schon nach dieser Vorschrift gehört zu den den Anspruch auf Fürsorge auslösenden negativen Tatbestandsmerkmalen das Nichtvorhandensein von eigenen Mitteln. Nach den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen über die Beweislastverteilung gehen demnach Zweifel hinsichtlich der Notlage des um Fürsorge Nachsuchenden zu seinen Lasten. Dieser Grundsatz wird auch nicht durch die in den §§ 1, 2 RGr begründete besondere Verpflichtung der Fürsorgebehörden durchbrochen. Wenn die Fürsorgebehörden auch ohne einen Antrag tätig zu werden haben, wenn sie dem Hilfsbedürftigen nachhaltig zu helfen und die Eigenart der Notlage zu berücksichtigen haben, so wird damit zum Ausdruck gebracht, daß die Pflicht des Hilfsbedürftigen zur Mitwirkung bei der Aufklärung, und Beseitigung der Notlage der Eigenart der öffentlichen Fürsorge entsprechend zu verstehen ist. Die Behörden und die Gerichte können es deshalb im Einzelfall - anders als sonst in der leistungsgewährenden Verwaltung - nicht bei der Regel bewenden lassen, daß der mündige Bürger imstande und verpflichtet ist, von sich aus alle entscheidungserheblichen Umstände darzutun. Sie müssen mit anderen Worten notfalls von sich aus auch solche Umstände in Betracht ziehen, die der Bürger nicht vorträgt. All dies bezieht sich aber lediglich auf die Pflicht des Bürgers, bei der Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände mitzuwirken. Bleibt jedoch trotz aller dem um Fürsorge Nachsuchenden entgegengebrachten Hilfe bei der Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände unaufgeklärt, ob tatsächlich Hilfsbedürftigkeit vorliegt, so ist die Gewährung von Fürsorgeleistungen abzulehnen; denn nach der angeführten Vorschrift des § 5 RGr ist es Sache der Fürsorgebehörden, wirklichen, nicht aber nur möglichen Notständen abzuhelfen.

11

Soweit die Revision nicht zurückgewiesen oder die Sache nicht zurückverwiesen ist, war das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; denn der Kläger hat durch die Beschränkung seiner Anträge, die ursprünglich auf die volle Nachprüfung des angefochtenen Urteils gerichtet waren, insoweit die Revision zurückgenommen.

12

Die Kostenentscheidung war, da sich eine dem Prozeßausgang gemäße Kostenverteilung wegen der teilweisen Rückverweisung der Sache nicht treffen läßt, dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen