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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1965, Az.: BVerwG II C 146.62

Verpflichtung einer Behörde auf Berichtigung des Befähigungsberichtes eines Finanzbeamten; Vornahme einer dienstlichen Beurteilungen nach einheitlichen Gesichtspunkten ; Eingeschränkte gerichtlicheÜberprüfung von beamtenrechtlichen Beurteilungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 146.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.06.1962 - AZ: 208 III 61

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 127 - 135
  • AS 21, 127
  • BayBZ 1967, 14
  • BayVBl 1965, 384
  • DRiZ 1966, 127
  • DVBl 1965, 650-651 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1967, 67 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 853-854 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1968, 20
  • VerwRspr. 17, 683
  • ZBR 1965, 358
  • ZBR 1966, 22

Amtlicher Leitsatz

Zur verwaltungsgerichtlichen Klage eines Beamten auf Abänderung von Befähigungsberichten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1946 planmäßiger Steuerinspektor und seit dem Jahre 1952 Beamter auf Lebenszeit im Dienste des beklagten Landes. Nach Verwendung bei verschiedenen Finanzämtern in München wurde er zuletzt bei dem Finanzamt München-Süd beschäftigt. In den Befähigungsberichten der Jahre 1950 bis 1959 wurde er jeweils mit "Durchschnitt" beurteilt. Der von dem Vorsteher des Finanzamts München-Süd am 29. Januar 1959 erstellte Befähigungsbericht über den Kläger Lautete:

"Befähigungsmerkmale

1)Anlagenausreichend
2)Diensteifergroß
3)Allgemeinbildungbefriedigend
4)Berufskenntnissebefriedigend
5)Zuverlässigkeitbefriedigend
6)Verantwortungsfreudigkeitbefriedigend
7)Organisationsfähigkeitausreichend
8)mündlicher Vortraggut
9)schriftliche Darstellungbefriedigend
10)Gewandtheit und Verhalten im Verkehr mit der Bevölkerung:gewandt
11)Verhalten zu Vorgesetztenfreimütig
Gleichgestelltenhilfsbereit
nachgeordneten Dienstkräftenbestimmt

Besondere Merkmale

1)
Gesamtpersönlichkeit des Beamten:

Mittelgroße kräftige Erscheinung; sicheres und bestimmtes Auftreten; ruhiges, etwas verschlossenes Wesen; sehr selbstbewußt mit Neigung, sein Können und seine Leistungen zu überschätzen; ausdauernd und bemüht, den Dienstaufgaben gerecht zu werden, jedoch in der Arbeitsweise zu langsam, umständlich und zum Teil flüchtig. Diese früher schon genannten Mängel konnte der Beamte noch nicht ganz ablegen.

2)
besondere Eigenschaften (auch Mängel) und Fähigkeiten, Eignung für besondere Aufgaben:

Genügendes Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge

3)
gesundheitliche Verhältnisse:

Kriegsbeschädigung (30 %, Nieren, Leber, doppelseitige Mittelohreiterung mit Radikaloperation), den dienstlichen Anforderungen gewachsen

4)
dienstliches und - soweit Anlaß besteht - außerdienstliches Verhalten: ohne Beanstandung

Zusammenfassende Beurteilung:

Ruhiger, verträglicher, zurückhaltender Charakter; trotz nicht zu verkennenden Bemühens und Diensteifers bleiben seine Leistungen noch etwas zurück.

Gesamturteil: Durchschnitt."

2

Von diesem Befähigungsbericht nahm der Kläger im Dezember 1960 durch Einsicht in seine Personalakten Kenntnis. Durch Schreiben vom 29. Dezember 1960 und vom 14. Februar 1961 legte der Kläger "Widerspruch" ein. Diesen wies der Vorsteher des Finanzamts München-Süd durch Bescheid vom 14. Juni 1961 mit der Begründung zurück, der Beurteilung im Befähigungsbericht vom 29. Januar 1959 lägen weder rechtsirrige noch sachfremde Erwägungen zugrunde.

3

Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege "wegen der jetzigen und im Befähigungsbericht 1959 vorgenommenen dienstlichen Beurteilungen" Klage erhoben und beantragt,

  1. 1)

    die den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beurteilungen sowie den Widerspruchsbescheid des Vorstehers des Finanzamts München-Süd vom 14. Juni 1961 aufzuheben;

  2. 2)

    das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion München zu verpflichten, das Gesamturteil im Befähigungsbericht 1959 auf "erheblich über Durchschnitt" zu berichtigen, und die Beförderung zum Oberinspektor, ohne eine Versetzung an ein auswärtiges Amt, zum 1. Januar 1960 zu veranlassen.

4

Mit den "jetzigen" Beurteilungen sind der Randbericht des Vorstehers des Finanzamts München-Süd vom 5. November 1960, den dieser an die Oberfinanzdirektion München zu einer Eingabe des Klägers gegen eine beabsichtigte Versetzung an ein auswärtiges Finanzamt erstattete, und die darin erwähnten schriftlichen Äußerungen von drei Sachgebietsleitern über die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers gemeint. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 15. November 1961 abgewiesen. Durch Urteil vom 8. Juni 1962 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Die dienstliche Beurteilung bilde eine der wichtigsten Unterlagen für die dienstliche Verwendung, für die Übertragung eines Amtes und für Beförderungen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen sei zulässig, jedoch erheblich eingeschränkt. Denn die dienstliche Beurteilung beruhe auf einem persönlichkeitsbedingten Werturteil. Ein Werturteil als solches kenne vom Gericht nicht nachgeprüft, geändert oder ersetzt werden. Das Gericht, habe sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bestehende Vorschriften über die Abgabe dienstlicher Beurteilungen eingehalten worden seien und ob der Beurteilung etwa rechtsirrige oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Der Beamte habe einen Rechtsanspruch nur darauf, daß der Dienstvorgesetzte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum einhalte, sich der Pflicht zur Abgabe einer streng objektiven Beurteilung bewußt sei und bestehende Vorschriften über die Abgabe dienstlicher Beurteilungen beachte.

6

Die angefochtene Beurteilung vom 29. Januar 1959 sei während der Geltung des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (BayBG III S. 256) - BayBG 46 - erstellt worden. Die in Artikel 72 Abs. 1 BayBG 46 vorgesehenen Vorschriften über die Qualifikation der Beamten seien in §§ 21 bis 25 der Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 (BayBS III S. 279) - LBV - enthalten. § 24 LBV bestimme die Gegenstände der dienstlichen Beurteilung und lege im einzelnen die Merkmale fest, die der Beurteilung unterlägen. Nach § 25 LBV sei das Gesamtergebnis der Beurteilung in bestimmte abschließende Bewertungen zusammenzufassen. Hierfür seien fünf Bewertungsstufen vorgesehen.

7

Die Vorschriften der §§ 24 und 25 LBV sollten sicherstellen, daß die dienstlichen Beurteilungen nach einheitlichen Gesichtspunkten vorgenommen würden und ein zutreffendes Bild der Eignung, Befähigung und Leistungen des Beamten sowie einen gerechten Vergleichsmaßstab mit anderen Beamten abgeben. Darauf sei auch in Nr. I 5 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Bayerischen Finanzverwaltung in Jahre 1959 vom 23. Juli 1958 (FMBl. S. 977) ausdrücklich hingewiesen worden. In die dienstliche Beurteilung seien abschließend eine kurze Darstellung über die Gesamtpersönlichkeit des Beamten, seine besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten, seine gesundheitlichen Verhältnisse und seine Eignung für besondere Aufgaben aufzunehmen; soweit ein Anlaß bestehe, sei auch sein außerdienstliches Verhalten zu würdigen (§ 24 Abs. 2 LBV).

8

Schon mit Rücksicht auf diese Bestimmung in § 24 Abs. 2 LBV könne das Gesamturteil nicht in einem rechnerischen Mittel aus den unter § 24 Abs. 1 LBV aufgezählten Einzelbewertungen bestehen. Das Gewicht des einen oder anderen Beurteilungsgegenstandes werde auch je nach der Bedeutung der einzelnen Merkmale an sich und auch in Beziehung zu dem ausgeübten Amt verschieden sein. Ferner ließen sich nicht alle Eigenschaften und Fähigkeiten des Beamten ohne weiteres und treffend mit einem der in § 24 Abs. 1 LBV angeführten Merkmale erfassen. Auf sie sei in der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten unter der Rubrik "Besondere Merkmale" des für die Beurteilungen vorgesehenen Formblattes hinzuweisen.

9

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehe die Gesamtbeurteilung des Klägers mit "Durchschnitt" mit den allgemeinen und besonderen Befähigungsmerkmalen und der Gesamtdarstellung in, Einklang. Die in § 24 LBV angeführten Merkmale seien beurteilt. Auch sei das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung in einer der in § 25 LBV vorgesehenen abschließenden Bewertungen zusammengefaßt. Die erwähnten Richtlinien des Staatsministeriums der Finanzen vom 23. Juli 1958 seien beachtet.

10

Entgegen der Behauptung des Klägers bestehe auch zwischen den Einzelbewertungen, der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit und dem Gesamturteil kein innerer Widerspruch. Der Kläger gehe irrtümlich von einem rechnerischen Mittel der Einzelbewertungen aus. Er übersehe dabei, daß die Einzelbewertungen in ihrem Gewicht und in ihrer Bedeutung für das Gesamturteil verschieden seien, Außerdem verkenne der Kläger die in § 25 LBV vorgesehenen Bewertungsstufen. Nach den erwähnten Richtlinien erhielten die Beurteilung "Durchschnitt" diejenigen Beamten, die den an einen Beamten ihrer Besoldungsgruppe normalerweise und billigerweise zu stellenden fachlichen Anforderungen im großen und ganzen genügen. Mit "über Durchschnitt" seien Beamte zu bewerten, die nach Persönlichkeit, Befähigung, Kenntnissen und Leistungen während eines längeren Zeitraums eindeutig über den mit "Durchschnitt" zu beurteilenden Beamten stünden.

11

Nicht "über Durchschnitt" stehe ein Beamter, der - wie der Kläger - in wesentlichen allgemeinen Befähigungsmerkmalen befriedigend oder ausreichend beurteilt sei, dessen Arbeitsweise verschiedene Mängel aufweise und dessen Leistungen "noch etwas zurückbleiben". Auf einen solchen Beamten treffe zu, daß er den billigerweise zu stellenden Anforderungen "im großen und ganzen" gerecht werde.

12

Auch in den früheren Beurteilungen sei der Kläger nicht mit "über Durchschnitt" beurteilt worden. Sie ergäben in der Gesamtheit der allgemeinen und besonderen Merkmale und in der Darstellung der Gresamtpersönlichkeit jeweils vom Kläger das Bild eines Durchschnittsbeamten. Dabei sei nicht entscheidend, ob das eine oder andere Befähigungsmerkmal mitunter günstiger oder ungünstiger beurteilt worden sei. Der Kläger könne nicht etwa verlangen, daß die günstigere Beurteilung eines bestimmten Merkmals in einem früheren Befähigungsbericht in den späteren Beurteilungen aufrechterhalten werde. Leistung und Befähigung eines Beamten seien in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle drei Jahre, zu beurteilen (§ 21 LBV). Damit wäre es nicht vereinbar, wenn eine bestimmte Bewertung aus einer früheren Beurteilung in die neue Beurteilung übernommen werden müßte.

13

Schließlich lasse sich auch nicht feststellen, daß der Dienstvorgesetzte sich bei der Erstellung der Beurteilung vom 29. Januar 1959 von sachfremden, nicht zur Beurteilung gehörenden Erwägungen habe leiten lassen. Im Gegenteil erwecke die Abfassung der Beurteilung den Eindruck, daß der Beurteilende sich der Verantwortung für die von ihm abzugebende Qualifikation bewußt und bemüht gewesen sei, streng objektiv zu sein. Die Vorzüge des Klägers seien ebenso herausgestellt wie seine Mängel und Schwächen. Die Beurteilung ergebe ein umfassendes und klares Bild von der Persönlichkeit des Klägers.

14

Da die dienstliche Beurteilung auf einem persönlichkeitsbedingten Werturteil beruhe, könne es nicht darauf ankommen, wie der Kläger sich selbst beurteile oder wie Außenstehende ihn beurteilten. Unerheblich sei deshalb das gesamte Vorbringen des Klägers zum Nachweis dafür, daß seine Tätigkeit und seine hierbei gezeigten Leistungen eine bessere Beurteilung in einzelnen Punkten rechtfertigten.

15

Bei dem Randbericht des Vorstehers des Finanzamtes München-Süd vom 5. November 1960 und den darin erwähnten Äußerungen von Sachgebietsleitern, die der Kläger als Klagegegenstand bezeichne, handele es sich nicht um eine dienstliche Beurteilung im Sinne des Artikels 72 Abs. 1 BayBG 46 und der §§ 21 ff. LBV. Insoweit sei die Klage unzulässig.

16

Unzulässig sei ferner das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, seine Beförderung zum Oberinspektor ohne Versetzung an ein auswärtiges Amt zum 1. Januar 1960 zu veranlassen, schon mangels eines Vorverfahrens. Bei der Verwaltung habe der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt. Ein dahin gehender Ausspruch könne daher auch nicht als Untätigkeitsklage in Betracht kommen.

17

Die dienstliche Beurteilung vom 22. März 1961 sei nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Seinem Antrag, dieses Verfahren bis zum Abschluß des vom Kläger beabsichtigten neuen Verfahrens wegen der dienstlichen Beurteilung vom 22. März 1961 auszusetzen, habe mangels der Voraussetzungen des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht stattgegeben werden kennen.

18

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. November 1961 sowie den Befähigungsbericht des Vorstehers des Finanzamts München-Süd vom 29. Januar 1959 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1961 aufzuheben,

19

hilfsweise:

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

20

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

21

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

22

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hält die dienstlichen Beurteilungen eines Beamten für verwaltungsgerichtlich nachprüfbar, jedoch nur in den vom Berufungsgericht aufgezeigten Grenzen.

23

II.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

24

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

25

Nach dem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 2 VwGO) gestellten Revisionsantrag des Klägers ist im vorliegenden Verfahren nur noch über dessen Begehren zu entscheiden, den Befähigungsbericht des Vorstehers des Finanzamts München-Süd vom 29. Januar 1959 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1961 aufzuheben. Daß der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 27. April 1965 - also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und abweichend von seinem ursprünglichen Revisionsantrag - erneut auch eine Entscheidung über seine früheren Anträge begehrt, mit denen er den Randbericht des Vorstehers des Finanzamts München-Süd vom 5. November 1960 angefochten und ferner die Verpflichtung des Beklagten erstrebt hat, seine Beförderung zum Oberinspektor ohne Versetzung an ein auswärtiges Finanzamt zum 1. Oktober 1960 zu veranlassen, kann wegen Verspätung (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht mehr berücksichtigt werden.

26

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die hiernach noch im Streit verbliebene Klage auf Aufhebung des Befähigungsberichtes vom 29. Januar 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1961 zulässig ist. Dienstliche Beurteilungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von entscheidender Bedeutung für die dienstliche Verwendung des Beamten, insbesondere für Beförderungen (vgl. z.B. Art. 72 Abs. 1 BayBG 46; Art. 118 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 [GVBl. S. 161]; § 16 der Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 [BayBS III S. 279]). Schon die dienstliche Beurteilung selbst ist geeignet, den Beamten in seinen Rechten zu verletzen, wenn sie rechtswidrig ist, z.B. nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern auf Willkür beruht oder auf Grund eines unrichtigen Sachverhalts abgegeben wird. Deshalb ist schon gegenüber einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegeben (Art. 19 Abs. 4 GG, § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 42 VwGO, § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]) und die Auffassung abzulehnen, daß erst die auf Grund der dienstlichen Beurteilung den, Beamten gegenüber getroffenen dienstlichen Maßnahmen (z.B. Versetzung oder Versagung der Beförderung) in die Rechtsstellung des Beamten eingreifen. Die Klage ist jedoch - wie die vorinstanzlichen Gerichte zutreffend erkannt haben - unbegründet.

27

Entgegen der Auffassung der Revision kann die verwaltungsgerichtliche Prüfung des Befähigungsberichtes vom 29. Januar 1959 nicht dazu führen, daß das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Vielmehr unterliegt die verwaltungsgerichtliche Prüfung Beschränkungen, die sich aus der rechtlichen Gestaltung solcher Beurteilungen als persönlichkeitsbedingter Werturteile ergeben. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine weitere Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist nicht mittels einfacher Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift zu treffen. Auch können Befähigung und Leistung eines Beamten nicht allein an hergebrachten, allgemeinen und für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben gemessen werden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstvorgesetzten anvertraute Urteil über die Bewährung des einzelnen Beamten hängt vielmehr auch von den zahlreichen - fachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn ab. Diese Anforderungen im einzelnen zu bestimmen, aus ihnen den "Durchschnitt" der Beamten als Maßstab für eine durchschnittliche, überdurchschnittliche oder unterdurchschnittliche Beurteilung zu ermitteln (vgl. hierzu BVerwGE 8, 272[BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58] [273]) und an ihnen zu ermessen, mit welchen Fähigkeiten und Leistungen der einzelne Beamte den "Durchschnitt" der ihm ranggleichen Beamten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, ist Sache des Dienstherrn. Nur dieser oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen Anforderungen entspricht. Dieses Werturteil ist daher - ähnlich wie eine Prüfungsentscheidung oder wie die pädagogisch-wissenschaftliche Würdigung einzelner Prüfungsleistungen in einer abschließenden Gesamtnote - ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Für solche Werturteile hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine der gesetzlichen Regelung immanente (BVerwGE 15, 39 [40]) Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde mit der Folge angenommen, daß die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit sich darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 192 [195]; 8, 272 [273]; 11, 139 [140]; 11, 165 [167]; 12, 359 [363]; 15, 39 [40]; ferner BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 189.58 - [Buchholz BVerwG 237.90, § 43 LBG/SH Nr. 1], vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 1946 Nr. 1], vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6] undvom 22. April 1963 - BVerwG VI C 55.61 - [Buchholz BVerwG 421.0, Prüfungswesen Nr. 18]). In dem vorbezeichneten Urteil BVerwG VI C 49.59 hat das Bundesverwaltungsgericht gerade in den Regelungen der dem hier streitigen Befähigungsbericht zugrunde liegenden §§ 21 bis 25 LBV eine Bestätigung dafür gefunden, daß der Gesetzgeber den Dienstherren in Bayern und den für diese handelnden Dienstvorgesetzten für die Beurteilung der Befähigung und Leistung der Beamten einen - verwaltungsgerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum zugestanden hat. Daß diese rechtliche Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung persönlichkeitsbedingter Werturteile der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht entgegensteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und eingehend begründet (vgl. BVerwGE 5, 153 [162]; 8, 272 [273]; 15, 39 [41]). Zu Unrecht erachtet hiernach die Revision das angefochtene Urteil deshalb für rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß dem Beklagten durch die Regelung der §§ 21 bis 25 LBV eine Beurteilungsermächtigung des erörterten Inhalts zugestanden ist und daß deshalb der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des Befähigungsberichtes vom 29. Januar 1959 die oben bezeichneten Schranken gesetzt sind.

28

Die innerhalb dieser Schranken von dem Berufungsgericht vorgenommene Prüfung dieses Befähigungsberichtes und die danach getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts sind - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen - frei von Rechtsfehlern.

29

Das Revisionsvorbringen beruht zu einem großen Teil auf der Vorstellung des Klägers, das in § 25 LBV vorgeschriebene Gesamturteil lasse sich aus den Einzelbewertungen der nach § 24 Abs. 1 LBV zu beurteilenden Merkmale und aus der durch § 24 Abs. 2 LBV gebotenen Darstellung über die Gesamtpersönlichkeit des Beamten rechnerisch ermitteln. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Der Wortlaut der die Erstellung der Befähigungsberichte regelnden §§ 21 bis 25 LBV bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Gesamturteil nach § 25 LBV aus den Einzelbewertungen der in § 24 Abs. 1 LBV erwähnten Merkmale und aus der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit nach § 24 Abs. 2 LBV rechnerisch ermittelt werden müßte oder auch nur könnte. Ebenso wie bei einem abschließenden Prüfungsergebnis und bei der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1963 a.a.O.) handelt es sich bei dem Gesamturteil nach § 25 LBV um einen durch die gesetzliche Regelung ausschließlich dem Dienstherrn oder dem für diesen handelnden Dienstvorgesetzten anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. Das Gesamtergebnis ist - schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale des § 24 LBV für die Gesamtbeurteilung nach § 25 LBV - nicht nach arithmetischen Regeln aus den Einzelbewertungen rechnerisch zu ermitteln. Es darf sich zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mit den allgemeinen und besonderen Befähigungsmerkmalen (§ 24 Abs. 1 LBV) und der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit (§ 24 Abs. 2 LBV) nicht in Widerspruch setzen, wird jedoch darüber hinaus von einer großen Zahl anderer Erwägungen - u.a. von den allgemeinen Laufbahnanforderungen, von einem Vergleich des zu beurteilenden Beamten mit anderen ihm laufbahnmäßig und funktionell gleichgestellten Beamten, von dem allgemeinen Leistungsniveau der Behörde und von der persönlichen Auffassung des jeweils beurteilenden Vorgesetzten über den zu fordernden "Durchschnitt" an Leistung und persönlicher Eignung - beeinflußt, die dem Gesamturteil nach § 25 LBV den Charakter eines persönlichkeitsbedingten Werturteils im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verleihen. Daraus folgt, daß dieses Gesamturteil der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nur mit der dargelegten Beschränkung zugänglich ist.

30

Hiernach erweist sich zunächst das Vorbringen der Revision als unzutreffend, es sei objektiv nur ein Urteil darüber möglich, ob ein Beamter durchschnittliche Anforderungen erfülle, übererfülle oder nicht erfülle, und das der Note "genügend" oder "ausreichend" entsprechende Gesamturteil "Durchschnitt" sei ungerechtfertigt, wenn von dreizehn Einzelbewertungen nur zwei "ausreichend" seien, alle anderen hingegen höher lägen. Denn diese Auffassung beruht auf der - wie ausgeführt - unrichtigen Vorstellung, das Gesamturteil (§ 25 LBV) sei als rechnerisches Ergebnis der vorangehenden Einzelbewertungen (§ 24 Abs. 1 und 2 LBV) darzustellen.

31

Von diesem Irrtum ist auch das Vorbringen des Klägers beeinflußt, er habe nach § 23 LBV ein subjektives Recht auf gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsgrundsätze und er sei in diesem Recht dadurch verletzt, daß die Befähigungsberichte der Jahre 1951 bis 1959 und derjenige des Jahres 1961 trotz stark voneinander abweichender Einzelbeurteilungen stets zu dem Gesamturteil "Durchschnitt" gelangten. Der Richtigkeit dieses Vorbringens steht außer dem bereits erwähnten Umstand, daß das Gesamturteil nach § 25 LBV nicht nur auf den Einzelbewertungen nach § 24 LBV beruht, auch die in § 21 LBV enthaltene Anordnung periodischer Erstellung der Befähigungsberichte entgegen. Dieser Regelung hat das Berufungsgericht mit Recht entnommen, daß die einzelnen Befähigungsberichte - unter Berücksichtigung aller Bewertungsmerkmale des § 24 LBV und unter Bildung eines Gesamturteils nach § 25 LBV - jeweils unabhängig von den vorangegangenen Befähigungsberichten zu erstellen sind, weil sie nur so ein möglichst unbefangenes und zutreffendes Bild von der beruflichen und persönlichen Entwicklung des Beamten vermitteln. Mit dieser Selbständigkeit jedes Befähigungsberichtes wäre es unvereinbar, wenn die zu verschiedenen Zeitpunkten erstellten Befähigungsberichte in der von der Revision angenommenen Weise miteinander verglichen werden müßten, wenn also beispielsweise das Gesamturteil eines anderen früheren oder späteren Befähigungsberichtes in einen bestimmten Befähigungsbericht nur deshalb übernommen werden müßte, weil das arithmetische Mittel der in ihm enthaltenen Einzelbewertungen dem arithmetischen Mittel des anderen Befähigungsberichtes entspricht. Die Revision übersieht hier nicht nur die unterschiedliche Bedeutung der nach § 24 LBV zu beurteilenden Einzelmerkmale für das Gesamturteil nach § 25 LBV, sondern auch die Bedeutung des Umstandes, daß der Befähigungsbericht von dem jeweiligen Vorgesetzten des Beamten zu erstatten ist, daß dieser wechseln kann und daß der jeweils für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte je nach seiner strengeren oder milderen Auffassung über die im "Durchschnitt" zu stellenden Anforderungen und nach dem Maß seiner eigenen Erfahrungen und Kenntnisse zu einer von anderen Befähigungsberichten abweichenden Beurteilung der Einzelmerkmale (§ 24 Abs. 1 LBV), der Gesamtpersönlichkeit (§ 24 Abs. 2 LBV) sowie des Gesamtergebnisses (§ 25 LBV) gelangen kann und auch gelangen darf. Es ist deshalb durchaus möglich und rechtlich zulässig, daß ein Dienstvorgesetzter in seinem Befähigungsbericht trotz abweichender Beurteilung der Einzelmerkmale und der Gesamtpersönlichkeit zu dem gleichen Gesamturteil gelangt wie ein früherer Befähigungsbericht, und umgekehrt, daß er trotz gleicher Beurteilung der Einzelmerkmale und der Gesamtpersönlichkeit zu einem anderen Gesamturteil als in einem früheren Befähigungsbericht gelangt. Dem "Gebot einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsgrundsätze" ist durch die Regelung der §§ 21 bis 25 LBV lediglich dadurch Rechnung getragen, daß in jedem Falle eine Beurteilung nach den gleichen, in § 24 LBV beschriebenen Merkmalen verlangt wird und daß in § 23 LBV die Überprüfung der nach § 22 LBV zunächst von dem Behördenvorsteher erstellten Befähigungsberichte durch die vorgesetzte Dienstbehörde vorgesehen ist. Darüber hinaus ist eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsgrundsätze in dem von der Revision geltend gemachten Sinne weder geboten noch mit der in § 21 LBV vorgeschriebenen periodischen Erstellung der Befähigungsberichte vereinbar. Der hier angefochtene Befähigungsbericht vom 29. Januar 1959 ist hiernach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er trotz abweichender Bewertung in den Einzelmerkmalen ebenso wie die übrigen für den Kläger erstellten Befähigungsberichte mit dem Gesamturteil "Durchschnitt" abschloß.

32

Mit ihren Darlegungen zu dem angeblichen inneren Widerspruch des Gesamturteils "Durchschnitt" des Befähigungsberichtes vom 29. Januar 1959 zu den in ihm enthaltenen Beurteilungen der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und der Einzelmerkmale will die Revision anscheinend die Bestätigung dieses Befähigungsberichtes durch das angefochtene Urteil auch als widersprüchlich, mithin als denkfehlerhaft, rügen. Gewiß muß - wie schon früher ausgeführt und auch vom Berufungsgericht erkannt worden ist - das Gesamturteil (§ 25 LBV) mit den allgemeinen und besonderen Befähigungsmerkmalen (§ 24 Abs. 1 LBV) und mit der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit (§ 24 Abs. 2 LBV) in Einklang zu bringen sein. Dies hat das Berufungsgericht jedoch für den hier streitigen Befähigungsbericht unter Hinweis auf die in Abschnitt II Buchst. d Abs. 2 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. Juli 1958 (FMBl. S. 977) zu dem Begriff "Durchschnitt" gegebene Erläuterung mit der Begründung bejaht, daß ein Beamter, der - wie der Kläger - in wesentlichen allgemeinen Befähigungsmerkmalen mit "befriedigend" und "ausreichend" beurteilt sei, dessen Arbeitsweise Mängel aufweise und dessen Leistungen "noch etwas zurückbleiben", den billigerweise zu stellenden Anforderungen eben nur "im großen und ganzen" gerecht werde, aber nicht - wie in den Richtlinien für die Beurteilung "über Durchschnitt" gefordert werde - nach Persönlichkeit, Befähigung, Kenntnissen und Leistungen über den mit "Durchschnitt" zu beurteilenden beamten stehe. Dieses Ergebnis ist nicht unter Verletzung der Denkgesetze zustande gekommen. Daß der Dienstvorgesetzte des Klägers in dem Befähigungsbericht vom 29. Januar 1959 trotz der Einzelbewertung (§ 24 Abs. 1 LBV) des Diensteifers des Klägers als "groß", seiner Zuverlässigkeit als "befriedigend" und das Verhaltens im Verkehr mit der Bevölkerung als "gewandt" bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit (§ 24 Abs. 2 LBV) zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger sei "in seiner Arbeitsweise zu langsam, umständlich und zum Teil flüchtig" und daß dies im angefochtenen Urteil nicht beanstandet worden ist, beruht nicht auf Denkfehlern. Denn auch bei großem Diensteifer, bei befriedigender Zuverlässigkeit und bei gewandtem Vorhalten im Publikumsvorkehr ist eine langsame, umständliche und zum Teil flüchtige Arbeitsweise durchaus denkbar. Die Revision verkennt in diesem Zusammenhang überdies, daß die Bewertung des Klägers als "gewandt" sich nicht auf seine Arbeitsweise, sondern ausschließlich auf den Verkehr mit der Bevölkerung bezieht. Zwischen dieser Bewertung und den Beurteilungen "langsam, umständlich und zum Teil flüchtig" besteht daher nicht der von der Revision offenbar angenommene innere Widerspruch. Auch die Beurteilung des Verhaltens des Klägers gegenüber Vorgesetzten als "höflich, offen" ist mit der Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit als "etwas verschlossen" denkgesetzlich nicht unvereinbar. Denn es ist nicht schlechthin unmöglich, daß ein Beamter sich seinem Vorgesetzten gegenüber als höflich und freimütig erweist, insgesamt aber - z.B. gegenüber den ihm gleichgestellten Mitarbeitern oder gegenüber den ihm unterstellten Arbeitskräften - "etwas verschlossen" ist.

33

Rechtlich zu beanstanden sind schließlich auch nicht die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Befähigungsbericht vom 29. Januar 1959 sogar bei Berücksichtigung des Randberichtes des Vorstehers des Finanzamts München-Süd vom 5. November 1960 den Einfluß sachfremder Erwägungen nicht erkennen lasse. Denn dieser Randbericht wurde erst 1 3/4 Jahre nach dem hier streitigen Befähigungsbericht im Zusammenhang mit den Vorstellungen des Klägers vom 23. Oktober 1960 gegen seine beabsichtigte Versetzung an ein auswärtiges Finanzamt erstattet. Die in ihm wiedergegebenen Äußerungen von Sachgebietsleitern über den Kläger bezogen sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers als Betriebsprüfer, die im Zeitpunkt der Erstellung des Befähigungsberichtes vom 29. Januar 1959 bereits seit mehreren Jahren beendet war und auf die dieser Befähigungsbericht sich nicht erstreckt. Weil schon aus diesen zeitlichen und sachlichen Gründen ein Einfluß des Randberichtes vom 5. November 1960 auf den Befähigungsbericht vom 29. Januar 1959 auszuschliessen ist, war es nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers, die in dem Randbericht erwähnten Äußerungen von Sachgebietsleitern über ihn seien unrichtig, nicht unter Erhebung der hierzu angebotenen Beweise nachgegangen ist. Auch hat das Berufungsgericht mit Recht den Beweisanträgen des Klägers mit dem Ziele der Nachprüfung seiner Leistungen durch dritte Stellen, insbesondere durch den Bundesrechnungshof, nicht stattgegeben. Denn diese Beweisanträge des Klägers beruhten auf der Auffassung, das Gericht müsse oder könne auf dem Wege über eine solche Nachprüfung zu einer anderen Beurteilung der in dem Befähigungsbericht vom 29. Januar 1959 enthaltenen Einzelbewertungen und über diese zu einer Berichtigung des Gesamturteils auf "erheblich über Durchschnitt" gelangen. Daß diese Auffassung unrichtig ist, ergibt sich aus der oben erörterten Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Gesamturteils nach § 25 LBV durch die den Regelungen der §§ 21 bis 25 zu entnehmende Beurteilungsermächtigung für den Beklagten. Die hiernach der rechtlichen Überprüfung gesetzten Schranken hätte das Berufungsgericht durch eine Beweisaufnahme im Sinne der Anträge des Klägers überschritten.

34

Nach alledem erweisen sich der Befähigungsbericht des Vorstehers des Finanzamts München-Süd vom 29. Januar 1959 und dessen die Änderung dieses Befähigungsberichtes ablehnender Bescheid vom 14. Juni 1961 als rechtsfehlerfrei. Denn der für den Beklagten handelnde Vorsteher des Finanzamts München-Süd hat bei dem genannten Befähigungsbericht und bei Erlaß des ihn bestätigenden Bescheides weder die hier anzuwendenden Begriffe "Befähigung" und "Leistung" noch die Grenzen der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung verkannt; er ist dabei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat weder allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen noch sachfremde Erwägungen angestellt. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb insoweit das klageabweisende Urteil des ersten Rechtszuges durch Zurückweisung der Berufung des Klägers bestätigt. Die Revision des Klägers ist somit unbegründet und nach § 144 Abs. 2 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer