Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1965, Az.: BVerwG III C 135.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 135.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.04.1963 - AZ: 6004/63
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
Fundstellen
- RLA 1965, 347
- ZLA 1965, 244
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitsverhältnis, das durch vertreibungsbedingte Maßnahmen tatsächlich beendet wurde, ist für den Lastenausgleich auch rechtlich beendet.
In der Verwaltungsstreitsache hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1965 in Karlsruhe durch die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. April 1963 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener aus P.. Er war Alleininhaber der in P. bestehenden G.-AG und war zugleich als Betriebsleiter dieses Unternehmens tätig. Bezüge als Betriebsleiter erhielt er bis Ende März 1945.
In seinem Antrag auf Schadensfeststellung machte der Kläger u.a. geltend, daß der Verwaltungsrat der G.-AG im Jahre 1943 bzw. 1944 den notariell beglaubigten Beschluß gefaßt hätte, ihm - dem Kläger - bei einem evtl. Ausscheiden aus der Leitung des Betriebes eine einmalige Abfindung in Höhe von 150.000 Tschechischen Kronen - kc - und eine lebenslängliche monatliche Rente in Höhe von 800 RM zu zahlen. Mit Wirkung vom 1. April 1945 sei er aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Den auf Grund dieses Sachvortrages gestellten Antrag, einen Schaden wegen Verlustes des Anspruchs auf Abfindung und Rente festzustellen, lehnte das Ausgleichsamt ab. Die Beschwerde des Klägers und seine Klage blieben erfolglos. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils vom 29. April 1963 hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Es sei weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, daß der Kläger am 30. Januar bzw. 31. März 1945 aus der G.-AG ausgeschieden sei. Nach seinen ursprünglichen Angaben sei er am 30. Januar 1945 mit seiner Frau zu Bekannten nach W. geflohen. Nach späteren Angaben und nach Bekundungen des früheren Verwaltungsratsmitgliedes B. sei der Kläger ab 31. Januar 1945 im Auftrage des Verwaltungsrates der AG in W. tätig gewesen, um dort eine Filiale einzurichten. Nachdem er diesen Auftrag bis Ende März 1945 erledigt gehabt hätte, habe er aus kriegsbedingten Umständen nicht nach P. zurückkehren können. Keine dieser Darstellungen rechtfertige die Schlußfolgerung, daß der Kläger rechtlich aus der Leitung der G.-AG ausgeschieden sei. Er sei lediglich aus kriegsbedingten Umständen gehindert gewesen, seine Tätigkeit bei der AG fortzusetzen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hätten mithin im Zeitpunkt seiner Vertreibung nicht bestanden und seien deshalb nicht feststellungsfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag, das Urteil und den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 28. Juni 1962 aufzuheben und einen Schaden des Klägers wegen Verlustes einer einmaligen Abfindung in Höhe von 150.000 kc und einer lebenslänglichen monatlichen Rente von 800 RM festzustellen. Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts (§§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, §§ 3, 17 FG). Insbesondere wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der "kriegsbedingten Umstände" verkannt. Im übrigen habe der Verwaltungsrat der G.-AG den hier in Rede stehenden Beschluß bereits 1942 gefaßt. Damals sei sein Sohn noch Alleininhaber der G.-Aktien gewesen.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Die Beklagte und die Beteiligte zu 2 haben keine Stellung genommen.
II.
Die zugelassene Revision unterstellt das angefochtene Urteil der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht. Diese führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Der Kläger hat als Vertriebener gemäß § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG einen Anspruch auf die von ihm begehrte Schadensfeststellung, wenn ihm rechtsverbindlich zugesagt worden ist, daß er im Falle seines Ausscheidens als Betriebsleiter der G.-AG eine Abfindung in Höhe von 150.000 kc sowie lebenslänglich eine monatliche Rente in Höhe von 800 RM erhalte, und wenn er vor oder mit seiner Vertreibung als Betriebsleiter aus der G.-AG ausgeschieden ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die zuletzt genannte Voraussetzung nicht gegeben sei, beruht auf der Rechtsauffassung, der Kläger sei zwar aus kriegsbedingten Gründen an der tatsächlichen Ausübung seiner Betriebsleitertätigkeit gehindert gewesen, diese Hinderung stelle aber kein Ausscheiden aus dem Betrieb dar. Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Wer infolge der durch die Kriegsumstände eingetretenen besonderen Verhältnisse als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger seinen Arbeitsplatz als Arbeitnehmer in einem im Vertreibungsgebiet belegenen Betrieb hat aufgeben müssen, ist aus dem Betrieb nicht nur tatsächlich ausgeschieden. Mit dem vertreibungsbedingten Verlassen des Arbeitsplatzes ist vielmehr auch - jedenfalls für den Bereich des Lastenausgleichsrechts - das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet worden. Die kraft Gesetzes oder die gemäß tariflicher oder vertraglicher Bestimmungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Rechte und Pflichten sind damit durch den tatsächlichen Verlust des Arbeitsplatzes begründet worden. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - entschieden. Hieran ist festzuhalten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß schlechthin kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände auszuscheiden hätten, ist rechtsirrtümlich; sie findet in dieser Allgemeinheit auch keine Stütze in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des IV. Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 54.58 -.
Es ist mithin nicht ausgeschlossen, daß ein auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhender Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts oder einer Abfindungssumme bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem vertreibungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes entstanden und zugleich - da dieser Anspruch wegen der gegen deutsche Staats- und Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nicht geltend gemacht werden konnte - auch verlorengegangen ist (Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 -). Dasselbe gilt, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes im Vertreibungsgebiet darauf beruht, daß der Arbeitnehmer wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht an seinen Arbeitsplatz hat zurückkehren können, den er im Auftrag des Unternehmens aus betrieblichen Gründen vor der militärischen Besetzung verlassen hatte.
Eine im Ergebnis unterschiedliche Behandlung dieser Fälle ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Ist der Arbeitnehmer im Falle der Flucht in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb ausgeschieden, in dem er infolge der Vertreibungsmaßnahmen seinen Arbeitsplatz verlassen hat, so ist in Fällen der vorliegenden Art bei Nichtrückkehr zum Betrieb der Verlust des Arbeitsplatzes und damit das Ausscheiden aus dem Betrieb mit den aufgezeigten rechtlichen Folgen in dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem sich aus den Umständen ergibt, daß der Arbeitnehmer infolge der durch die Kriegsumstände eingetretenen besonderen Verhältnisse nicht an seinen Arbeitsplatz hat zurückkehren können.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zwar offengelassen, ob der Kläger am 30. Januar 1945 durch Flucht seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz in P. verloren hat oder ob er an diesem Tag im Auftrage der G.-AG nach W. gereist ist und nach dessen Durchführung nach P. hätte zurückkehren sollen. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. In jedem der Fälle ist der Kläger entsprechend den vorstehenden Erwägungen aus seinem Arbeitsverhältnis als Betriebsleiter der G.-AG infolge von Vertreibungsmaßnahmen ausgeschieden; denn nach den militärischen Verhältnissen und den gesamten Kriegsumständen wäre sowohl das Verlassen P. Ende Januar 1945 als auch die Nichtrückkehr in diese Stadt Ende März 1945 als vertreibungsbedingt zu beurteilen.
Das Feststellungsbegehren des Klägers wäre hiernach begründet, wenn ihm rechtsverbindlich zugesagt sein sollte, daß er im Falle seines Ausscheidens als Betriebsleiter der G.-AG eine Abfindung in Höhe von 150.000 kc sowie eine lebenslängliche monatliche Rente von 800 RM erhalte. Ausreichende tatsächliche Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung dieser Frage ermöglichen, hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht getroffen, und dem Senat ist es verwehrt, solche Feststellungen zu treffen. Daher ist die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Diese erübrigt sich nicht deswegen, weil der Kläger im Schadenszeitpunkt Alleininhaber aller Aktien und damit wirtschaftlich gesehen Alleininhaber der G.-AG und zugleich Betriebsleiter dieses Unternehmens war; denn entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. stellt dies die Wirksamkeit des vom Kläger behaupteten Beschlusses des Verwaltungsrats der G.-AG jedenfalls grundsätzlich nicht in Frage. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann nicht außer acht bleiben, daß es sich bei der G.-AG um eine eigene Rechtspersönlichkeit gehandelt hat. Ob die Umstände, unter denen der behauptete Beschluß des Verwaltungsrates zustande gekommen ist, zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben, wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, wenn es die zur abschließenden Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Isendahl
Dr. Dodenhoff