Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG IV C 54.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 54.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 10.05.1957 - AZ: IX b VGL 88/57
Rechtsgrundlage
- § 22 Feststellungsgesetz
Fundstellen
- MDR 1960, 78 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl 1960, 54
- RLA 1960, 28
- ZLA 1960, 119
Amtlicher Leitsatz
Hat der unmittelbar Geschädigte in der Vermögenserklärung für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung (1.1.1940) irrigerweise oder bewußt Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu niedrig bewertet, so ist gemäß § 22 FG bei der Feststellung des Schadens von diesen Werten auszugehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der zunächst in H. ein Bau- und Exportgeschäft betrieben hatte, widmete sich nach dem ersten Weltkrieg in H. dem Kaffeegroßhandel. Bei Beginn des zweiten Weltkrieges unterhielt seine Firma dort zwei Büros; außerdem hatte der Kläger ein Einfamilienhaus, in welchen er wegen der Fliegergefahr seine Geschäftsbücher und Akten sowie sonstiges Inventar untergebracht hatte. In einem der Büros erlitt er durch Fliegerangriff einen Teilschaden, sein Haus wurde total zerstört.
Ein Einheitswert des gewerblichen Betriebes des Klägers auf den 1. Januar 1940 ist nicht festgestellt. Nach Auskunft des Finanzamts ruhte die Firma seit Kriegsbeginn mit einer Verbindlichkeit von 1.910 RM. Zum 1. Januar 1944 wurde sie gelöscht. Die zum letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung, nämlich zum 1. Januar 1940 abgegebene Vermögenserklärung weist im einzelnen folgendes auf:
| Betriebsgrundstücke | 0,- | RM |
|---|---|---|
| Betriebsvorrichtungen | 0,- | " |
| Geschäftseinrichtung | 40,- | " |
| Maschinen | 0,- | " |
| Fuhrpark | 0,- | " |
| Werkzeuge | 0,- | " |
| kurzl. Wirtschaftsgüter | 0,- | " |
| Waren-Vorräte | 210,- | ". |
Der Antrag des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschäden am Betriebsvermögen wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 1955 abgelehnt. Mangels Vorliegens eines Einheitswertes sei von der vom Kläger zum letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung, nämlich zum 1. Januar 1940 abgegebenen Vermögenserklärung auszugehen. Danach betrage die Summe der Teilwerte der Betriebsgüter nur 250 RM, so daß der Schaden gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG von der Feststellung ausgenommen sei.
Im Beschwerdeverfahren machte der Kläger geltend, sein bis zum Kriegsbeginn gutgehendes Kaffee-Einfuhr- und -Großhandelsgeschäft sei bereits durch das Kaffee-Einfuhrverbot bei Kriegsausbruch stillgelegt worden. Es widerspreche Treu und Glauben, angesichts dieses Umstandes von der Bewertung seines Betriebes auf Grund seiner Vermögenserklärung auszugehen. Maßgebend müsse die Bewertung seines Geschäfts im Augenblick der praktischen Stillegung, d.h. der Wert vom 1. September 1939 sein.
Der Beschwerdeausschuß trat in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1956 dem Bescheid des Ausgleichsamtes bei. Der durch die kriegsbedingte Stillegung entstandene Verlust sei nicht feststellbar und daher auch nicht ausgleichsfähig. Nur Verluste an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten, könnten als Kriegssachschäden festgestellt werden. Bei der Berechnung der Schadenshöhe müsse nach § 22 FG von dem Inhalt der Vermögensaufstellung per 1. Januar 1940 ausgegangen werden. Diese lasse aber eine Schadensfeststellung nicht zu.
In der Klage führte der Kläger aus, sein Betriebsvermögen (2 Büroeinrichtungen und 1 Personenkraftwagen) zum 1. Januar 1940 hätte einen Wert von 8.896 RM gehabt, wenn nicht sein Betrieb schon bei Kriegsanfang durch Kriegsmaßnahmen stillgelegt worden wäre. Nur auf diesem Umstand habe seine Vermögenserklärung per 1. Januar 1940 beruht.
Das Landesverwaltungsgericht hat durch das oben bezeichnete Urteil die Klage abgewiesen und ausgeführt, nach der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 FG seien die Angaben des Klägers in der Vermögenserklärung zum 1. Januar 1940 der Schadensfeststellung zugrunde zu legen. Der Kläger könne sich, wie das Gesetz sogar ausdrücklich vorschreibe, nicht auf die Unrichtigkeit dieser Angaben berufen. Der Gesetzgeber sei genötigt gewesen, eine sichere Ausgangsbasis für die Bewertung von Betriebsverlusten zu schaffen. Deshalb habe man sich hier der Vermögenserklärung des Klägers per 1. Januar 1940 bedienen müssen. Diese lasse aber eine Feststellung des unter 500 RM liegenden Schadens nicht zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die durch Beschluß des Senats vom 15. Januar 1958 zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des Urteils vom 10. Mai 1957 seiner Klage stattzugeben. Es sei zwar richtig, daß nach § 22 FG bei dem Fehlen eines Einheitswertes auf den 1. Januar 1940 von der Vermögensaufstellung auszugehen sei, die für den letzten vor der Schädigung liegenden Zeitraum, d.h. hier zum 1. Januar 1940 wirke und daß deshalb bei formaler Betrachtung ein Verlust von Betriebsvermögen nicht feststellbar sei. Der auch in § 13 Abs. 4 FG festgelegte Stichtag vom 1. Januar 1940 als Anfangsvergleichspunkt für den Vergleich mit dem Einheitswert zur Zeit der Währungsumstellung sei für die meisten Schadensfälle durchaus sinnvoll, weil vor dem 1. Januar 1940 in der Regel keine Kriegsschäden eingetreten seien. Im Fall des Klägers sei es aber gerade anders gewesen. Hier sei schon durch die amtlichen Maßnahmen zu Kriegsbeginn der Betriebswert nahezu auf Null gesunken. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere also, von dem bei Kriegsbeginn noch vorhanden gewesenen Betriebsvermögen des Klägers, das sich auf 8.896 RM belaufen habe, auszugehen. Deshalb könne man auch nicht mangels eines als Anfangsvergleichswert bestehenden Einheitswerts von der Vermögenserklärung des Klägers ausgehen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie meint, nach Sinn und Zweck des § 22 FG sei es ohne Bedeutung, von welchen Erwägungen sich ein Geschädigter bei der Abgabe der Vermögenserklärung habe leiten lassen. Er müsse sich seine Angaben in dieser Erklärung auch dann entgegenhalten lassen, wenn er irrtümlich seine Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten statt mit den Teilwerten bewertet habe und das Finanzamt seiner unrichtigen Bewertung gefolgt sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der ebenfalls Zurückweisung der Revision beantragt, meint, nichts spreche dafür, daß der Kläger seinen Kaffeegroßhandel für alle Zeiten habe aufgeben wollen. Der Betrieb "Kaffeegroßhandel" sei also im Zeitpunkt der Schädigung durchaus noch vorhanden gewesen, er habe nur geruht. Deshalb habe das Inventar durch das bloße Ruhen seinen Charakter als Betriebsvermögen nicht verloren. Wenn der Kläger sich darauf beschränkt habe, nur dasjenige Inventar und die geringen Warenvorräte als Betriebsvermögen in seiner Vermögenserklärung anzugeben, die dem bloß eingeschränkten Betrieb seines Ersatzkaffeehandels gedient hätten, so könne von einer Anwendung des § 22 Abs. 1 FG nicht abgesehen werden. Diese Vorschrift sei striktes Formalrecht und kenne keine Rücksichtnahme auf etwaige Gründe, die den Steuerpflichtigen veranlaßt haben könnten, unrichtige Vermögenserklärungen abzugeben.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Vorschrift des § 22 FG, die die Grundlage der bisherigen Entscheidungen gebildet hat, hat wie schon die Beklagte hervorhob, überwiegend einen steuerethischen Hintergrund. Der Steuerpflichtige, der durch unvollständige oder zu niedrige Wertangaben oder durch. Nichtabgabe einer Vermögenserklärung in der Vergangenheit steuerliche Vorteile genossen hat, muß die Folgen seines Verhaltens auch gegen sich gelten lassen, wenn sie sich in einem anderen Zusammenhang zu seinen Ungunsten auswirken (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 a.a.O.). Hinzuzufügen ist, daß für den Gesetzgeber ein sachlich begründeter Anlaß bestand, eine sichere Ausgangsgrundlage für die Bewertung von Vermögensverlusten zu schaffen. Die von dem Kläger abgegebene Vermögenssteuererklärung zum 1. Januar 1940 war die Grundlage für die Veranlagung zur Vermögenssteuer und die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens. Sie hatte zur Folge, daß eine Feststellung des Einheitswertes nicht erfolgte, weil die maßgeblichen Mindestgrenzen nicht erreicht wurden. Aus diesem Grunde muß für die Schadensfeststellung jetzt auf die Angaben in der Erklärung selbst zurückgegriffen werden. Bei den nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ist für die Schadenberechnung der gleiche Wert maßgebend, wie für die Vermögenssteuerveranlagung bzw. für die dieser zugrunde liegenden Einheitswertfeststellung, nämlich der Teilwert (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 1 a.E. a.a.O., 3 a, c a.a.O.). Die Ausgleichsbehörden sind daher mit Recht von der Summe der Teilwerte - 250 RM - auf Grund der Vermögens Steuererklärung des Klägers ausgegangen und haben deshalb die Feststellung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG ablehnen müssen.
Der Kläger hat nach der Überzeugung des Senats seiner Vermögenserklärung unrichtige, nämlich zu niedrige Teilwerte im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG zugrunde gelegt. Es spricht in der Tat, mindestens zur Zeit der Abgabe der Vermögenserklärung, nichts dafür, daß er seinen Kaffeegroßhandel etwa für alle Zeiten habe aufgeben wollen. Dann mußte er aber für seine Wirtschaftsgüter andere Werte bei seiner Vermögenserklärung einsetzen. Tat er dies nicht, so muß der Kläger die Folgen, die § 22 Abs. 1 FG für einen solchen Fall anordnet, gegen sich gelten lassen. Dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts ist daher beizupflichten, weil eine unrichtige Anwendung des § 22 FG nicht anzunehmen ist. Man kann auch nicht sagen, daß die von dem Kläger abgegebene Vermögenserklärung bereits allgemein durch die Kriegsverhältnisse bedingt gewesen ist, die in ihr enthaltenen Angaben der Teilwerte des Betriebsvermögens also ihre innere Rechtfertigung gehabt hätten. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a.Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 in RLA 57, 365; ZLA 58, 30; NJW 58, 396 - undUrteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 234.55 in ZLA 57, 11 und RLA 57, 11 -), daß kriegsbedingte Umstände bei der Beurteilung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Tatbestände auszuscheiden haben. Die Beachtung dieses Gesichtspunktes, die sich für den Kläger bei Beurteilung der Bewertung der Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens aus Anlaß der Abgabe seiner Vermögenssteuererklärung auch schon damals ergeben hätte, hätte dazu führen müssen, objektiv richtige Teilwerte im Hinblick auf ein bloßes Ruhen seines eigentlichen Betriebes einzusetzen. Dann wäre er jetzt nicht den Folgen, die sich aus der Anwendung des § 22 FG für ihn ergeben, ausgesetzt gewesen. Auch die als Einstellung anzusehende Löschung des Betriebes des Klägers zum 1. Januar 1944 hätte sich dann im Hinblick auf § 4 der 8. Feststellungs-DV für den Kläger nicht ungünstig ausgewirkt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller