Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1965, Az.: BVerwG III C 183.62
Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen einer dentistischen Praxis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 183.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 08.10.1962 - AZ: I/407/61
Rechtsgrundlage
- § 35 FG
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ist für einen durch die Vertreibung verlorengegangenen Betrieb keines der für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgeblichen Betriebsmerkmale bewiesen oder glaubhaft gemacht, ist der Schadensberechnung der vorgesehene Pauschsatz zugrunde zu legen. Für eine Schätzung der Schadenshöhe ist in diesem Falle kein Raum.
- 2)
Das gilt auch dann, wenn der Wert einzelner zum Betriebsvermögen gehöriger Wirtschaftsgüter bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, deren Verlust zur Erhöhung der bei der Bewertung nach Betriebsmerkmalen gefundenen Werte führen mußte.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1965 in Karlsuhe
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Wegen des vertreibungsbedingten Verlustes einer vom Kläger in Obersch ... betriebenen dentistischen Praxis stellten die Ausgleichsbehörden mit Teilbescheid vom 18. September 1956 einen Teilschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 1 900 RM fest. Diese Schadensfeststellung beruhte darauf, daß die durchgeführten Ermittlungen keinen Anhalt für die Schadenshöhe erbracht hatten, so daß der gesetzliche Mindestpauschalsatz von 1 900 RM hatte zugrunde gelegt werden müssen. Nachdem dieser Bescheid unanfechtbar geworden war,änderten die Behörden ihn durch Gesamtbescheid vom 26. Mai 1959, indem sie nunmehr den Gesamtschaden des Klägers an Betriebsvermögen auf 2 800 RM bezifferten. Inzwischen hatte nämlich ein Zeuge bestätigt, daß der Kläger in seiner Praxis auch eine Röntgeneinrichtung besessen hätte. Für diese Einrichtung setzten die Ausgleichsbehörden gemäß § 10 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV als Anlagevermögen den Betrag von 1 000 RM an und rechneten diesem Betrage als sonstiges Anlagevermögen weitere 1 600 RM zu; es sei wegen der Ausstattung der Praxis mit einer Röntgenanlage glaubhaft, daß als Anlagevermögen außerdem zumindest Vermögen in Höhe des Mittelbetrages vorhanden gewesen sei, wie er durch die Richtzahl in der Tabelle Nr. 3 Zeile 1 Spalte 6 derAnlage 3 zur Zweiten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - 2. BAA-FeststellungsDV - festgelegt sei. Dem auf diese Weise ermittelten Anlagevermögen von 2 600 RM entspreche ein Pauschsatz von 2 800 RM, der als Ersatzeinheitswert gelte.
Der gegen die Höhe dieser Schadensfeststellung erhobenen Beschwerde des Klägers wurde mit Bescheid vom 23. November 1960 abgeholfen und der Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen nunmehr auf 3 450 RM festgesetzt. In diesem Bescheid wurde nunmehr der Verlust von zwei Praxiseinrichtungen und von einem Röntgenapparat anerkannt. Dabei wurden für die Hauptpraxis in K ... wiederum der Röntgenapparat mit 1 000 RM und das sonstige Anlagevermögen mit 1 600 RM in Rechnung gestellt. Das Anlagevermögen der Filialpraxis in Oberlasis wurde, da Nachweise für die Bewertung der einzelnen Gegenstände fehlten, auf 1 000 RM geschätzt. Hieraus wurde dann der Ersatzeinheitswert wie folgt berechnet: Der ermittelte Wert des Anlagevermögens (für Haupt- und Filialpraxis) von 3 600 RM entspreche einem Ersatzeinheitswert von 4 100 RM. Dem ermittelten Wert des Anlagevermögens für die Hauptpraxis von (1 000 RM + 1 600 RM) 2 600 RM entspreche in der Tabelle ein Umlaufvermögen von 925 RM. Diesem Umlaufvermögen entspreche ein Ersatzeinheitswert von 2 800 RM. Das zwischen den gefundenen Ersatzeinheitswerten von 4 100 RM + 2 800 RM = 6 900 RM liegende Mittel von 6 900 RM: 2 = 3 450 RM sei der der Schadensfeststellung zugrunde zu legende Ersatzeinheitswert.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen eine unterschiedliche Bewertung der Haupt- und Nebenpraxis wandte, blieb ohne Erfolg. Die Klage, mit der der Kläger ebenfalls eine Erhöhung des Ersatzeinheitswertes für die verlorengegangene Praxis erstrebte, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, die Schadensfeststellung für den einheitlichen Betrieb des Klägers, für den keines der gesetzlichen Betriebsmerkmale bewiesen oder glaubhaft gemacht sei, sei nur in Höhe des Pauschmindestsatzes gerechtfertigt, so daß der Schaden an Betriebsvermögen des Klägers nur mit 1 900 RM hätte festgestellt werden können; da das Gericht nicht befugt sei, die von den Ausgleichsbehörden getroffene Feststellung zuungunsten des Klägers zu ändern, müsse die Klage abgewiesen werden; der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Schadensfeststellung, als sie von den Behörden getroffen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung in der Vorinstanz. Er wendet sich gegen die Auslegung des § 10 der 2. BAA-FeststellungsDV, auf der das Urteil beruhe, und meint, die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung dieser Vorschrift sei mit ihrem Sinn und Zweck, vor allem aber auch mit der Gesamttendenz der Lastenausgleichsgesetzgebung nicht vereinbar. Insbesondere sei die Meinung des Verwaltungsgerichts verfehlt, das Gesetz lasse hinsichtlich der Höhe des verlorenen Betriebsvermögens keine Schätzung zu. Die Beweisnot der Vertriebenen gebiete es, aus Anhaltspunkten auf die Höhe des Anlagevermögens zu schließen. Derartige Anhaltspunkte werde der Kläger wahrscheinlich anzugeben in der Lage sein, wenn die Revision durchdringe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds tritt der Revision mit dem Ziele der Zurückweisung des Rechtsmittels entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Ohne Rechtsirrtum ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger jedenfalls über die behördliche Schadensfeststellung hinaus eine Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen nicht verlangen kann.
Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Ermittlung des Ersatzeinheitswerts sei fehlerhaft zustande gekommen, begegnet das Urteil keinen Bedenken. Diese Wertermittlung ist schon deswegen verfehlt, weil die Behörden bei der Berechnung des Mittelwertes zwischen zwei auf verschiedenen Wegen gefundenen Werten nicht folgerichtig vorgegangen sind. Die beiden Werte, deren Addierung und nachfolgende Halbierung zu dem von den Behörden festgestellten Ersatzeinheitswert von 3 450 RM geführt haben, bezogen sich, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen, auf verschiedene Wirtschaftsgüter. Während der auf der Grundlage eines Anlagevermögens von 3 600 RM ermittelte Ersatzeinheitswert von 4 100 RM von zwei Praxiseinrichtungen (im Werte von 1 600 RM und 1 000 RM) und zusätzlich von einem Röntgenapparat (im Werte von 1 000 RM) ausgeht, legt das zur Ermittlung des Ersatzeinheitswerts von 2 800 RM führende Umlaufvermögen von 925 RM nur das für eine Praxis, nämlich die Hauptpraxis, angesetzte Anlagevermögen von 2 600 RM (1 600 RM + 1 000 RM) zugrunde. Abgesehen von diesem denkgesetzlichen Widerspruch, der die Möglichkeit der Ermittlung eines arithmetischen Mittels wegen der Verschiedenheit der einzeln bewerteten Wirtschaftsgüter ausschließt, ist das von den Ausgleichsbehörden bei der Ersatzeinheitsbewertung angewandte Verfahren nicht frei von Rechtsirrtum und damit fehlerhaft.
Wenn die Ausgleichsbehörden davon ausgegangen sein sollten, bei der vom Kläger in K ... und in O ... betriebenen dentistischen Praxis habe es sich um zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten gehandelt, die einer getrennten Bewertung unterlegen hätten, wäre diese Auffassung verfehlt. Bei der vom Kläger betriebenen Haupt- und Filialpraxis handelte es sich, wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, um einen einheitlichen Betrieb, der auch nur einheitlich zu bewerten ist (§ 2 BewG). Der Kläger hat seine Praxis nur allein betrieben. Er hat die Haupt- und die Filialpraxis dieser Tatsache angepaßt, indem er die Filialpraxis nur an zwei Tagen jeder Woche ausübte, an denen er dann die Hauptpraxis ganz oder teilweise nicht betrieb. Bei den sonach organisatorisch aufeinander abgestimmten, völlig und allein von der persönlichen Arbeitsleistung des Klägers abhängigen Teilbetrieben handelte es sich, wie auch die Revision wohl nicht mehr in Zweifel zieht, um einen einzigen einheitlichen Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Zu Unrecht meint die Revision, für die Schadensfeststellung hinsichtlich dieses vertreibungsbedingt verlorengegangenen einheitlichen Betriebes müßten von den Ausgleichsbehörden Schätzungen zugrunde gelegt werden. Diese Auffassung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar; sie verkennt, daß bei der Schadensfeststellung nur die Angaben berücksichtigt werden dürfen, die bewiesen oder glaubhaft gemacht sind (§ 35 Abs. 2 FG) und daß demgemäß die Ausgleichsbehörden in freier Beweiswürdigung darüber entscheiden, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind (§ 35 Abs. 1 FG). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Recht der freien Beweiswürdigung den Ausgleichsbehörden möglicherweise in besonderen Fällen auch das Recht gewährt, unvollständige oder nicht lückenlose Angaben, die bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, durch Hinzunahme von Erfahrungstatsachen oder von anderweit erworbenen Kenntnissen zu ergänzen und so sich im Ergebnis einer Schätzung zu nähern, die der Kläger für zulässig hält. Für die Beantwortung der Frage, ob in derartigen Ausnahmefällen gewissermaßen zur Abrundung eines zum großen Teil durch tatsächliche Angaben bereits belegten Beweisergebnisses im Rahmen der Beweiswürdigung eine gleichsam nur abschließende "Schätzung" zulässig wäre, gibt der Fall des Klägers keinen Anlaß. Nach den tatsächlichen, von der Revision in zulässiger Weise nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist für den Betrieb des Klägers keines der für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgeblichen Betriebsmerkmale bewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Insbesondere fehlen alle Angaben über die Höhe des Anlagevermögens, die der Schadensermittlung dienen können. Wenn die Behörden geglaubt haben, aus dem Vorhandensein eines Röntgenapparates in der Hauptpraxis den Schluß ziehen zu können, das Anlagevermögen dieser Praxis werde 1 600 RM betragen haben, so verdient dieser, jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende und durch Erfahrungstatsachen nicht gedeckte Schluß keine Billigung. In ihm findet nicht das Ergebnis einer Beweiswürdigung Ausdruck, sondern eine ausschließlich auf den für diesen Zweck nicht bestimmten Tabellenwerten der 2. BAA-FeststellungsDV beruhende Schätzung. Sie darf der Schadensfeststellung ebensowenig zugrunde gelegt werden wie der ohne jeden Anhalt als Anlagevermögen der Filialpraxis eingesetzte Betrag von 1 000 RM. Wenn das Verwaltungsgericht mit Rücksicht hierauf davon ausgegangen ist, keines der Betriebsmerkmale sei glaubhaft gemacht, so ist das nicht zu beanstanden, zumal der Kläger Einzelangaben zu dem Gesamtumsatz, den Reineinkünften und dem Anlagevermögen nicht gemacht, sich vielmehr auf allgemeine Angaben beschränkt und sich nur auf vermeintlich vorliegende Bewertungsrichtlinien berufen hat. Der Kläger hat imübrigen die Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts insoweit nicht erhoben, so daß das Revisionsgericht an die Feststellung, nicht eines der Betriebsmerkmale sei glaubhaft gemacht, gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Mit Recht ist demnach das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, für den Ersatzeinheitswert sei der aus § 9 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV zu entnehmende Pauschmindestbetrag maßgebend. Da das Begehren des Klägers auf Erhöhung der Schadensfeststellung demnach unberechtigt ist, ist seine hierauf abzielende Klage mit Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Isendahl
Dr. Dodenhoff