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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1965, Az.: BVerwG III C 126.64

Feststellung vom Vertreibungsschäden an Wirtschaftsgütern, an denen nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen wirtschaftliches Eigentum begründet worden ist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 126.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 18.09.1963 - AZ: IV/3 - 467/62

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 61 - 67
  • AS 21, 61
  • IFLA 1967, 9
  • MDR 1965, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1965, 327
  • ZLA 1965, 232

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch nach der Besetzung eines Vertreibungsgebietes konnte Grundeigentum nach deutschem Recht nicht ohne Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse übertragen werden.

  2. 2.

    Dagegen ist die Feststellung von Vertreibungsschäden an solchen Wirtschaftsgütern möglich, an denen nach der Besetzung wirtschaftliches Eigentum - etwa durch Eigenbesitz - begründet werden ist, vorausgesetzt, daß an diesen Wirtschaftsgütern nicht bereits ein Vertreibungsschaden entstanden war oder einem anderen Vertriebenen zugerechnet werden konnte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965 in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. September 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Vertreibungsschaden an einem gemischt genutzten Haus- und Geschäftsgrundstück in Beuthen/Oberschlesien. Dieses war bis zur Übersiedlung der Klägerin und Aussiedlung ihres Ehemannes in die Bundesrepublik im Jahre 1957 auf den Namen ihres Vaters im dortigen Grundbuch eingetragen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Vater das Grundstück bei seinem Wegzug aus Beuthen nach Breslau im Jahre 1939 der Klägerin zur weitgehend selbständigen Verwaltung überlassen, ohne daß ein beabsichtigter formaler Eigentumswechsel vollzogen wurde. Das auf dem Grundstück befindliche Molkereiproduktengeschäft war dem Bruder der Klägerin übertragen worden. Der Vater der Klägerin hatte nach dem Einmarsch der Russen in Beuthen, am 28. Januar 1945, aber bevor er im Juli 1945 aus Beuthen vertrieben wurde und in die sowjetische Besatzungszone gelangte, wo er im Oktober 1952 starb, der Klägerin folgende handschriftliche Erklärung übergeben:

"Mein letzter Wille. Ich übergebe mit Aushändigung dieser Urkunde mein Grundstück in Beuthen O.S. B.straße 37 meiner Tochter G. P. in Beuthen O.S., Beuthen O.S., 30. Januar 1945. P. H.."

2

Im Jahre 1947 hatte er der Klägerin, die in Beuthen verblieben und von den polnischen Behörden als Verwalterin des Hauses eingesetzt war, eine in polnischer und deutscher Sprache abgefaßte Erklärung folgenden Wortlauts übersandt:

"Eidesstattliche Erklärung. Ich übergebe mit Aushändigung dieser Urkunde mein Grundstück in Beuthen, B.str. 37, meiner Tochter G. P. geb. H., wohnhaft in Beuthen - Oberschl. - B.straße 37. Eine Eintragung in das Grundbuch war wegen der Kriegsverhältnisse nicht möglich. Beuthen, den 30. Januar 1945, P. H.."

3

Die Unterschrift dieser handschriftlichen Erklärung war von dem katholischen Pfarrer in Weißenfels/Saale am 1. April 1947 bestätigt worden.

4

Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, da beim Einmarsch der Russen am 28. Januar 1945, dem für den Schadenseintritt maßgeblichen Zeitpunkt, der Vater der Klägerin Eigentümer des Grundstücks gewesen sei.

5

Die Klage, mit der die Klägerin vortrug, sie habe seit 1939 das Grundstück wie eine Eigentümerin besessen und sei daher wirtschaftliche Eigentümerin gewesen, führte zu einer Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen und zu einer Verpflichtung des Ausgleichsamtes, die beantragte Schadensfeststellung vorzunehmen.

6

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, daß die Klägerin bis zur Besetzung Beuthens weder juristische noch wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei. Indessen sei für den Schadenseintritt nicht auf die Besetzung Beuthens abzustellen, sondern auf den Augenblick, in dem die Geschädigte das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Vertreibungsschaden sei somit an den Gegenständen festzustellen, die dieser im Zeitpunkt des Schadenseintritts zugerechnet werden müßten.

7

Freilich sei die Übertragung des Grundstücks nach den Vorschriften der §§ 925 und 873 BGB auch nach der Besetzung Beuthens nicht vollzogen worden. Der Vater der Klägerin habe lediglich in zwei gleichlautenden Erklärungen zum Ausdruck gebracht, daß er das Grundstück der Klägerin übertrage. Diese Erklärungen, denen eine mündliche Annahme der Klägerin gegenüberzustellen sei, müßten als eine gültige Grundstücksübertragung angesehen werden.

8

Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, daß der durch die Besetzung verursachte Stillstand des deutschen Notariats- und Grundbuchsystems sich ebensowenig zum. Nachteil der in den besetzten Ostgebieten zurückbleibenden deutschen Staatsangehörigen auswirken dürfe wie die Beschränkung und Entziehung der Verfügungsmacht bei den Eigentümern deutschen Vermögens. Unter diesen Umständen müsse es als ausreichend angesehen werden, wenn die Beteiligten für den Abschluß ihres Vertrages die Form wählten, die damals den geforderten normalen Verhältnissen am nächsten gekommen sei, nämlich die Schriftform. Für die Eigentumsübertragung müsse weiterhin der unmittelbare Eigenbesitz ausreichen. Wenn somit die Klägerin so zu behandeln sei, als wenn bürgerlich-rechtliche Formvorschriften erfüllt worden seien, - da sie und ihr Vater alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um das Eigentum auf die Klägerin zu übertragen - müsse sie für das Feststellungsverfahren als Eigentümerin des Grundstücks gelten.

9

Selbst dann, wenn die Übertragung des juristischen Eigentums auf die Klägerin nicht anerkannt werden könne, sei diese jedenfalls als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen. Das gelte zwar nicht für die Zeit seit 1939, da der Klägerin bekanntgewesen sei, daß ihr Vater als Eigentümer eingetragen war und eine Umschreibung eines notariellen Vertrages und eines Tätigwerdens des Grundbuchamtes bedurft hätte. Die Klägerin habe indessen mit der Vereinbarung vom 30. Januar 1945 die Überzeugung erlangt, daß ihr Vater keine Ansprüche aus seinem früheren Eigentum mehr geltend machen wolle. Sie habe zu dieser Zeit den unmittelbaren Besitz am Grundstück in ihrer Eigenschaft als Verwalterin innegehabt und sei von ihrem Vater als berechtigte Eigenbesitzerin anerkannt worden.

10

Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin ab 1947 nur als Verwalterin ihres Grundstücks eingesetzt worden sei, da sich Zwangsmaßnahmen der Besatzungsmacht nicht zum Nachteil der später Vertriebenen auswirken dürften. Wenn der Klägerin bei dem Verlassen von Beuthen nicht eine förmliche Abtretung des Eigentums an Polen abverlangt worden sei, so sei das nur dadurch bedingt, daß die Klägerin illegal nach Westdeutschland gekommen sei, und erlaube keine Schlüsse dahin, daß die Klägerin etwa nicht wie andere Eigenbesitzer von deutschen Grundstücken behandelt worden sei.

11

Die Beteiligte hat gegen, das Urteil die zugelassene Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. November 1963 wie folgt begründet: Wenn auch für die Schadensfeststellung von der Rechtslage im Augenblick der Vertreibung oder der Aussiedlung ausgegangen werden müsse, so könne doch nur als unmittelbar Geschädigter anerkannt werden, wer bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Eigentümer eines Wirtschaftsgutes gewesen sei. Das sei im Hinblick auf das in Frage stehende Grundstück der Vater der Klägerin gewesen. Wenn die Klägerin und ihr Vater vor der Besetzung der Stadt keine Schritte zur Übertragung des Eigentums in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eingeleitet hätten, so könne nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Eigentum nicht mehr entgegen den gesetzlichen Formvorschriften übertragen werden. Das folge, abgesehen davon, daß Notare und Grundbuchämter nicht zur Verfügung gestanden hätten, daraus, daß das deutsche Eigentum grundsätzlich von der Besatzungsmacht enteignet worden sei. Die auf der allgemeinen politischen Entwicklung beruhenden Umstände könnten von den erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes nicht befreien. Auch ein wirtschaftliches Eigentum der Klägerin könne nicht angenommen werden. Die Klägerin habe bis 1945 lediglich die Stellung einer selbständigen Verwalterin innegehabt und sich nicht als Eigentümerin gefühlt. Nach der Besetzung der Stadt Beuthen sei die Entstehung wirtschaftlichen Eigentums nicht mehr möglich gewesen, nachdem den verbliebenen deutschen Staatsangehörigen die Rechte aus ihrem Besitz entzogen worden und sie nur als Verwalter von den polnischen Behörden eingesetzt worden seien.

12

Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag, daß sie sich schon von 1939 an als Eigentümerin angesehen habe, wenn sie auch von 1945 an durch die polnische Verwaltung eingeschränkt gewesen sei. Eine Enteignung habe im übrigen nicht stattgefunden. Das Gebiet sei auch am 30. Januar 1945 noch nicht von der polnischen Verwaltung übernommen worden. Aus den Erklärungen des Vaters der Klägerin ergebe sich, daß die Übertragung schon vor der Besetzung Beuthens erfolgt sei.

13

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, da die Klägerin zumindest seit 1945 als wirtschaftliche Eigentümerin des von ihr bis zu ihrer Aussiedlung innegehabten Grundstücks anzusehen ist.

14

1.

Dem Verwaltungsgericht allerdings kann nicht dahin gefolgt werden, daß die Klägerin juristisches Eigentum erworben hat. Juristisches Eigentum an Grundstücken kann nach deutschem Recht nur durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch übertragen werden. Hierzu ist es unstreitig nicht gekommen. Die Formerfordernisse von § 873 und § 925 BGB können nach deutschem Recht nicht, wie etwa die Mängel des schuldrechtlichen Vertrages nach § 313 BGB, ersetzt bzw. geteilt werden.

15

Die Eintragung im Grundbuch dient nicht wie die in § 313 Satz 1 BGB vorgesehene Vertragsform vorwiegend dem Schutz des Grundeigentümers, sondern der Klarheit und Offenkundigkeit der Eigentumsverhältnisse. Man kann daher auch nicht von ihnen absehen im Hinblick darauf, daß die politischen Verhältnisse der Erfüllung dieser Formerfordernisse entgegengestanden haben. Diesem Grundsatz stehen die Entscheidungen vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87 und 89.64 - nicht entgegen, in denen ein Eigentumsübergang in dem besonderen Fall des Erbganges bejaht worden ist, obwohl es an dem zusätzlichen Erfordernis der Einantwortung gefehlt hatte.

16

Mangels eines Übergangs des juristischen Eigentums nach deutschem Recht hätte sich die Klägerin möglicherweise darauf berufen können, daß sie nach polnischem Recht Eigentum erworben habe. Das hat die Klägerin nicht getan. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, daß die Klägerin etwa nach polnischem Recht als Eigentümerin anzusehen gewesen wäre. Es geht vielmehr davon aus, daß die Klägerin durch die polnische Verwaltung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt gewesen sei, wenn ihr das auch lastenausgleichsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Eine Schadensfeststellung auf Grund juristischen Eigentums der Klägerin erscheint, somit nicht möglich.

17

2.

Dem Verwaltungsgericht ist aber im Ergebnis zuzustimmen, wenn es - hilfsweise - ausgesprochen hat, daß die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin des von ihr innegehabten Grundstücks gewesen sei. Solches wirtschaftliches Eigentum hat das Verwaltungsgericht für die Zeit von 1939 bis 1945 verneint. Die Begründung ist hierfür insoweit nicht unbedenklich, als das Verwaltungsgericht sich allein darauf beruft, daß die Klägerin zu der fraglichen Zeit gewußt habe, ihr Vater sei eingetragener Eigentümer gewesen und ein Eigentumsübergang habe der Auflassung und Eintragung im Grundbuch bedurft. Entscheidend kommt es für die Annahme von Eigenbesitz auf den Willen, als Eigentümer zu besitzen, an, der bei der Klägerin im Hinblick auf die Absichten ihres Vaters trotz der noch nicht vollzogenen Formalitäten vorhanden gewesen sein mag.

18

Indessen bedarf es insoweit keiner Aufhebung des angefochtenen Urteils und auch keiner Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zu erneuter tatsächlicher Feststellung, weil der Eigenbesitz nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem die Kläger in das Vertreibungsgebiet verließ, gegeben war und dieser Eigenbesitz nach § 229 Abs. 2 LAG i.V. mit § 11 des Steueranpassungsgesetzes auch ausreichend war, eine Schadensfeststellung zu rechtfertigen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerin den Besitz des Grundstücks gehabt habe, sind von der Revision nicht angegriffen worden. Dieser Besitz ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin Verwalterin des Grundstückes gewesen ist; er ist dadurch vielmehr bestätigt worden. Die Klägerin hat auch nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Bewußtsein gehabt, den Besitz als Eigentümerin auszuüben. Sie durfte nach den Erklärungen ihres Vaters vom 30. Januar 1945 annehmen, daß sie Eigentümerin sein, zumindest werden sollte und daß unter den gegebenen Umständen eine Umschreibung im Grundbuch nicht möglich und daher auch nicht erforderlich war. Gerade für den Fall, daß es objektiv an einem Eigentum oder seinem Nachweis fehlt, subjektiv jedoch eine Eigentümerstellung angenommen wird, ist der Eigenbesitz anerkannt worden, der gemäß § 11 des Steueranpassungsgesetzes zu wirtschaftlichem Eigentum führt.

19

3.

Zu Unrecht trägt die Revision demgegenüber vor, daß nur Rechte an Wirtschaftsgütern die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bestanden hätten, Gegenstand einer Schadensfeststellung sein könnten. Demgegenüber wird in dem angefochtenen Urteil mit Recht darauf hingewiesen, daß nach dem Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamtes zu den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsrechtes vom 26. März 1959 (Mtbl. BAA 1959 S. 212 ff.) gemäß Nr. 16 Abs. 1 Buchst. b die in der Verwaltung von erbberechtigten Verwandten zurückgelassenen Vermögenswerte aus dem Anfangsvermögen auszuscheiden seien. Daraus folgt, daß diese Vermögenswerte bei einer späteren Aussiedlung der erbberechtigten Verwandten als Vertreibungsverlust geltend gemacht werden können.

20

Der erkennende Senat hat freilich in seinem Urteil vom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 222.60 - (NJW 1963, 1938) ausgesprochen, daß ein Vertreibungsschaden auch dann anzuerkennen sei, wenn das betreffende Wirtschaftsgut in der Hand eines erbberechtigten Kindes zurückgeblieben war, insbesondere wenn dieses Kind nicht allein erbberechtigt und anzunehmen war, daß der Vertriebene ohne die Vertreibung von diesem Wirtschaftsgut gelebt, es also noch nicht aus der Hand gegeben hätte. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 - (RLA 1964, 235) die Einschränkung gemacht, daß nach Beginn der Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet erworbene Wirtschaftsgüter bei ihrem späteren vertreibungsbedingten Verlust einer Schadensfeststellung nicht zugänglich gemacht werden können, wenn sie anderen Vertriebenen entzogen seien. Diese Abweichung von dem Grundsatz, daß für die Anerkennung eines Vertreibungsschadens die Rechtslage im Vertreibungszeitpunkt entscheidend und der Zeitpunkt des Rechtserwerbs unerheblich sei, war notwendig, um zu verhindern, daß ein Vertreibungsschaden für mehrere Vertriebene festgestellt würde. Das wäre der Fall, wenn die Entziehung der Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut als Vertreibungsschaden und der spätere Verlust dieses Wirtschaftsgutes in der Hand des Erwerbers als feststellungsfähig angesehen werden könnten. Der vorliegende Fall zwingt zu einer anderen Beurteilung; er unterscheidet sich von den Fällen, in denen eine Doppelentschädigung möglich wäre, dadurch, daß das Eigentum, d.h. hier das wirtschaftliche Eigentum der Klägerin, nicht auf einen Vertreibungstatbestand zurückzuführen ist. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insbesondere auf den Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes beruhen, rechtfertigen die Annahme, daß der Vater der Klägerin ihr das Grundstück schon im Jahre 1939, als er aus Beuthen fortzog und das Molkereiproduktengeschäft seinem Sohn überließ, übertragen wollte und daß er zur Abgabe der Erklärung vom 30. Januar 1945, die den Eigenbesitz der Klägerin in subjektiver Hinsicht endgültig festigte, nicht durch die erst im Juli 1945 vollzogene Vertreibung, sondern durch die erlittene Mißhandlung und Furcht vor weiterer Verfolgung veranlaßt war. Damit erweist sich der "Vermögensverlust" für den Vater der Klägerin, auch wenn man einen solchen für das Jahr 1945 und nicht bereits für das Jahr 1939 annehmen will, nicht als vertreibungsbedingt. Dem Vater der Klägerin hätte daher in Anwendung von Nr. 16 des Sammelrundschreibens vom 26. März 1959 eine Schadensfeststellung versagt werden müssen, falls nicht die Geltendmachung eines Vertreibungsschadens für den in Weißenfels verstorbenen Vater der Klägerin überhaupt ausgeschlossen gewesen wäre.

21

Mit der Feststellung, daß das fragliche Grundstück von dem Vater der Klägerin nicht aus vertreibungsbedingten Gründen als Verlust geltend gemacht werden konnte, ergibt sich zugleich die Möglichkeit, für die Klägerin einen Rechtserwerb an dem Grundstück zu bejahen, dessen Verlust feststellungsfähig ist.

22

4.

Dem steht nicht entgegen, daß ein Rechtserwerb durch Deutsche mit Beginn der Vertreibungsmaßnahmen möglicherweise durch Maßnahmen der Besatzungsmacht ausgeschlossen war. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, daß derartige Verfügungsbeschränkungen sich lastenausgleichsrechtlich nicht zum Nachteil der Deutschen in den Vertreibungsgebieten auswirken können, da diese Verfügungsbeschränkungen als Teil der Vertreibungsmaßnahmen anzusehen sind, für die gerade der Lastenausgleich gewährt werden soll. Der Feststellung eines Vertreibungsschadens steht grundsätzlich nicht entgegen, daß eine Enteignung oder sonstige Rechtsentziehung vorangegangen ist. Entsprechen muß aber auch ein Rechtserwerb anerkannt werden, wenn er sich nach deutschem Recht als gültig erweisen würde und nicht etwa einen vertreibungsbedingten Verlust auf der anderen Seite bedeutete.

23

Insbesondere kann der Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum nicht daran scheitern, daß es den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums etwa in Polen nicht gibt oder nicht gegeben hat und daß Eigenbesitz nicht in der Weise ausgeübt werden konnte, wie es in Deutschland möglich ist oder möglich wäre. Es muß genügen, daß die Klägerin ihren Eigenbesitz, d.h. vor allem die Sachherrschaft soweit ausgeübt hat, wie es ihr im Rahmen der durch die polnische Verwaltung bedingten Verhältnisse möglich war.

24

Somit ist die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, die Klägerin habe, als sie das Vertreibungsgebiet verließ, Eigenbesitz gehabt, geeignet, die Schadensfeststellung zu rechtfertigen.

25

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.825 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Isendahl
Dr. Dodenhoff