Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1965, Az.: BVerwG VIII B 100.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 100.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster - 08.09.1964 - AZ: I A 1205/62
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD
- § 31 a BWGöD
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD
Fundstelle
- RzW 1965, 371
Amtlicher Leitsatz
Wird die Wiedergutmachung entzogen wegen Verschweigens der Mitgliedschaft in der NSDAP, so liegt darin noch nicht ohne weiteres eine Entziehung der Rechte, die den früheren Mitgliedern der NSDAP durch § 31 a BWGöD gewährt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war von 1925 bis Anfang 1932 Telegraphenarbeiter und von April 1934 bis Mai 1938 Postfacharbeiter in H.; er wurde dann aus Gründen der Rasse entlassen. Nach seinen Angaben war er von August 1943 bis Februar 1944 aus politischen Gründen in einem Konzentrationslager untergebracht. Im Juni 1949 wurde er im Wege der Wiedergutmachung als Fernmeldearbeiter wiedereingestellt; im Jahre 1950 wurde er in das Angestelltenverhältnis übernommen. Im Jahre 1954 wurde im Wiedergutmachungsverfahren festgestellt, er sei von April 1933 bis September 1934 Mitglied der SA gewesen; im Wege des Ermessens wurden ihm die Rechtsstellung und die Besoldung gewährt, die er hätte, wenn er am 1. Juli 1942 zum Postassistenten ernannt worden wäre. Weitergehende Anträge wurden abgelehnt; eine darauf erhobene Klage nahm er später zurück. Durch Bescheid vom 29. März 1957 entzog der Beklagte ihm die Wiedergutmachung mit der Begründung, er habe verschwiegen, daß er ab 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP gewesen sei. Seine Klage wurde abgewiesen, seine Berufung zurückgewiesen. Auf seine Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Begründung, ein Beweisantrag sei zu Unrecht übergangen worden. Nach einer weiteren Beweisaufnahme wurde die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen mit der Begründung, die Wiedergutmachung sei ihm ohne Ermessensfehler entzogen worden; er sei Mitglied der NSDAP gewesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, die Revision zuzulassen, und mit der Begründung, das Urteil beruhe auf wesentlichen Verfahrensmängeln.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdebegründung (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist die Feststellung nicht möglich, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Streit wird begrenzt durch die Begründung des Zurückverweisungsurteils vom 27. September 1962 - BVerwG VIII C 66.61 - (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). In diesem Urteil heißt es eingangs, das Berufungsgericht habe mit Recht angenommen, daß die Entziehung der Wiedergutmachung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt unverändert geltend in der Gesetzesfassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), nicht ermessensfehlerhaft war, wenn der Kläger - sei es auch nur für kurze Zeit - Mitglied der NSDAP war. Es bedürfe nur noch der weiteren Klärung, ob der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen sei. Aus den Unterlagen der Dokumentenzentrale ergebe sich insoweit ein im Wege der freien Beweiswürdigung zu wertendes - andere Beweismittel nicht ausschließendes - Beweisanzeichen.
Die Vernehmung des Zeugen M. - die im Urteil vom 27. September 1962 für erforderlich erklärt wurde - ist inzwischen erfolgt. Die Würdigung dieser Aussage ist Aufgabe der Tatsacheninstanz. Es liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die Aussage dieses Zeugen nicht für geeignet erklärt hat, die in anderer Weise gewonnene Feststellung zu erschüttern, der Kläger sei zum 1. Mai 1933 als Mitglied in die NSDAP aufgenommen und zur Zahlung von Parteibeiträgen herangezogen worden.
Das Berufungsgericht stützt diese Feststellungen auf die Eintragung des Klägers als Parteimitglied in der Kartei der Reichskanzlei der NSDAP und auf eine Auskunft des am 18. Mai 1958 verstorbenen früheren Ortsgruppenleiters Jacobsen, die in einer bei den Akten befindlichen Aktennotiz festgehalten ist. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist an der Richtigkeit dieser Auskunft nicht zu zweifeln. Die Verwertung dieser Auskunft im Wege des Urkundenbeweises unterliegt keinen Bedenken, weil J. nicht mehr als Zeuge vernommen werden konnte. J. hatte dem Postamtmann B. gegenüber bekundet: Der Kläger sei von der SA her zur NSDAP gekommen. Es sei ausgeschlossen, daß er ohne Antrag oder gegen seinen Willen in die Partei aufgenommen worden sei. Er habe regelmäßig Mitgliedsbeiträge entrichtet. Von einem Parteiausschluß sei ihm nichts bekannt. - Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht eine Verwechslung des Klägers mit einem Namensvetter für ausgeschlossen erklärt. Dem Umstand, daß der Zeuge M. nach seiner Bekundung sich des Klägers nicht aus der Zeit erinnerte, in der er - M. - Sektionsleiter der Sektion Balmung gewesen sei, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen: Als Sektionsleiter habe M. nichts zu tun gehabt mit der Aushändigung und der Bearbeitung von Mitgliedskarten. Im Wohnbereich der von M. geleiteten Sektion (A.straße) habe der Kläger nur von Juli 1933 bis September 1934 gewohnt. Mit der Einziehung von Mitgliedsbeiträgen sei dieser Zeuge nicht befaßt gewesen. - Eine Vernehmung von Reher, der als Sektionsleiter für den Wohnbereich zuständig gewesen sei, in dem der Kläger von 1930 bis zum 30. Juni 1933 gewohnt hatte (P.straße), sei wegen dessen Unauffindbarkeit nicht möglich gewesen. Vermutlich sei dem Kläger auch die Mitgliedskarte noch nicht ausgehändigt gewesen, als er in der P.straße gewohnt habe.
Das Berufungsgericht hat damit als Tatsacheninstanz nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 1 VwGO). Innere Widersprüche der getroffenen Feststellungen sind nicht zu erkennen; Umstände, die zum Gesamtergebnis des Verfahrens rechnen, sind nicht übersehen worden.
Der Umstand, daß der Kläger auf der Karteikarte der Reichskanzlei der NSDAP als "Posthelfer" bezeichnet wird, obwohl er erst 1934 wieder in den Postdienst eintrat, wird damit erklärt, daß die Mitgliedskarte dem Kläger vermutlich erst nach 1933 ausgehändigt worden sei. Daß als seine Anschrift die Wohnung in der P.straße erwähnt ist, die er ab 1. Juli 1933 nicht mehr bewohnte, führt das Berufungsgericht auf den Erfahrungssatz zurück, Karteikarten seien oft unvollständig gewesen; auch könne die Unvollständigkeit damit zusammenhängen, daß er seine Mitgliedschaft formlos habe "auslaufen" lassen. Darauf sei es vermutlich auch zurückzuführen, daß er im Oktober 1937 anläßlich seiner Bitte, ihn im Postdienst zu belassen, eine Parteimitgliedschaft nicht erwähnt habe. - Das alles liegt im Rahmen der Beweiswürdigung.
Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an Beweisanträge gebunden zu sein; durch § 86 Abs. 2 VwGO werden die Beteiligten in die Lage versetzt, förmliche Beweisanträge zu stellen, zu denen seitens des Gerichts Stellung genommen werden muß. Die Nichtverwertung eines vorhandenen Beweismittels verletzt nur dann § 86 Abs. 1 VwGO - Pflicht zur Amtsaufklärung -, wenn Beweismittel unbeachtet blieben, obwohl sich ihre Erheblichkeit dem Gericht aufdrängen mußte. Im vorliegenden Fall lag kein Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO vor; eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht erkennbar.
Die erwähnte Auskunft des verstorbenen J. wird inhaltlich wiedergegeben in einer Aktennotiz des Postamtmanns B. vom 11. März 1957; sie befindet sich bei den von der Oberpostdirektion angelegten "Ermittlungsakten", die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Durch seine Unterschrift hat J. den Inhalt des Aktenvermerks als richtig bestätigt. Es war nicht fehlerhaft, dieses Schriftstück einer eigenen schriftlichen Erklärung von J. gleichzustellen und ohne Vernehmung von B. im Wege des Urkundenbeweises zu würdigen. Die Vernehmung von B. war seitens des Klägers nicht beantragt worden. Die Notwendigkeit seiner Vernehmung drängte sich auch nicht wegen der Erwägungen auf, die im Berufungsurteil zu der Frage angestellt werden, aus welchen Gründen eine Verwechslung das Klägers mit seinem Namensvetter - dem "Kommunisten Reif" - nicht in Betracht komme: Nicht nur die unterschiedlichen Adressen beider Namensvettern sprach nach Auffassung des Berufungsgerichts dagegen, vielmehr auch der Umstand, daß nur der Kläger - wie von J. bemerkt - von der SA zur NSDAP gekommen war, und ferner, daß der "Kommunist Reif" im Herbst 1933 verhaftet wurde, während J. von einer Verhaftung in diesem Jahre nichts erwähnt. Die Frage nach der Anschrift des Klägers nach dem 30. September 1934 war danach nicht so erheblich, daß eine Befragung von B. als unumgänglich erscheinen mußte.
Das Gutachten eines Sachverständigen zur Frage der Behandlung von Karteikarten der NSDAP ist nicht in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO beantragt worden. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern durch ein solches Gutachten die Frage hätte geklärt werden können, ob es nach dem Inhalt der Karteikarte möglich war, daß dem Kläger eine Mitgliedskarte ausgehändigt worden ist und daß er Mitgliedsbeiträge gezahlt hat.
Etwaige Unterschiede in der Beurteilung des Sachverhalts durch die drei vorliegenden Urteile der Tatsacheninstanzen bedürfen keiner Klärung; es kommt allein auf die tatsächlichen Feststellungen im letzten Berufungsurteil und es kommt nicht auf die Feststellung des Zeitraumes der Parteimitgliedschaft des Klägers an. Entscheidend war für das Berufungsgericht die Karteikarte der Reichskanzlei der NSDAP in Verbindung mit der Bekundung des früheren Ortsgruppenleiters J. Etwaige Unstimmigkeiten in der Urteilsbegründung führen nicht zu dem Schluß, daß sich aus den festgestellten Tatsachen logische Widersprüche mit der Folge einer Verletzung von § 108 Abs. 1 VwGO gebildet haben: Der Umstand, daß der Kläger von Juli 1933 bis September 1934 in der vom Zeugen M. geleiteten Sektion wohnte, steht nicht der Annahme entgegen, daß er in diesem Zeitraum die Mitgliedskarte erhalten und Beiträge gezahlt hat. Daß der Kläger auch in den Jahren 1937 und 1938 im Bereich der von J. geleiteten Ortsgruppe wohnte, aus der er nach dem 30. September 1934 fortgezogen war, steht nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, in der Zeit ab 1937 habe der Kläger die Parteimitgliedschaft "auslaufen" lassen. Im Revisionsverfahren böte sich keine Möglichkeit, die vorliegenden tatsächlichen Feststellungen wegen innerer Widersprüchlichkeit - also wegen Verstoßes gegen Denkgesetze - für ungeeignet zu erklären.
Nicht rechtshängig geworden ist bisher die Frage, ob dem Kläger Rechte nach § 31 a BWGöD zustehen. Auf solche Rechte bezieht sich die angefochtene Entscheidung nicht. Da § 31 BWGöD auch eine teilweise Entziehung der Wiedergutmachung zuläßt, bedarf es der im anhängigen Verfahren nicht möglichen Klärung, ob seitens der Wiedergutmachungsbehörde auch hinsichtlich der sich aus § 31 a BWGöD ergebenden Rechte das Ermessen ausgeübt werden muß (vgl. den Beschluß vom 30. Dezember 1964 - BVerwG VIII B 25.64 -).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.400 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.
Niesert
Maetzel