Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1962, Az.: BVerwG VIII C 66.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 66.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1960 - AZ: I A 276/59
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD
- § 86 Abs. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der am ... geboren ist, wurde 1938 als Postfacharbeiter entlassen, weil sein Vater Jude war. 1949 wurde er im Wege der Wiedergutmachung als Fernmeldearbeiter in H. wiedereingestellt und 1950 in das Angestelltenverhältnis übernommen.
Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Obwohl er von April 1933 bis September 1934 Mitglied der SA gewesen war, gab der Beklagte dem Wiedergutmachungsantrage teilweise statt und ernannte ihn zum Postassistenten. Mit Bescheid vom 29. März 1957 entzog der Beklagte ihm die Wiedergutmachung mit der Begründung, der Kläger sei Mitglied der NSDAP gewesen und habe diese Mitgliedschaft zum Zwecke der Täuschung verschwiegen.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Entziehungsbescheid aufzuheben. Seine Klage und seine Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, er sei Mitglied der NSDAP gewesen und habe seine Mitgliedschaft zum Zwecke der Täuschung verschwiegen; der Beklagte habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß er Mitglied der NSDAP gewesen sei; er rügt die Verletzung formellen Rechts und begehrt eine Entscheidung im Sinne seines Sachantrages; hilfsweise beantragt er, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Entziehung der Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD (zweite Alternative) nicht ermessensfehlerhaft war, wenn der Kläger - sei es auch nur für kurze Zeit - Mitglied der NSDAP war(Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG VIII C 222.59 -, NJW/RzW 1961 S. 191; vgl. auch BVerwGE 10, 173 [BVerwG 24.02.1960 - BVerwG VIII C 47.59] undUrteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 = NJW/RzW 1962 S. 46 = DÖV 1961 S. 906 [BVerwG 07.06.1961 - BVerwG VIII C 439/59]). Es geht im anhängigen Verfahren allein darum, ob diese Voraussetzung vorliegt, d.h. ob der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen ist.
Nach Auskunft der Dokumentenzentrale über eine Eintragung in der Zentralkartei der NSDAP gehörte der Kläger der NSDAP vom ... an als Mitglied an. Die Eintragungen in der Zentralkartei begründen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - grundsätzlich keine Vermutung für das Bestehen der Parteimitgliedschaft, die vom Antragsteller zu widerlegen wäre. Sie ergeben nur ein Beweisanzeichen, das im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten ist und dessen Beweiswert von den Umständen des Einzelfalles abhängt(Urteile vom 11. Januar 1961 - BVerwG VIII C 201.59 -, NDBZ 1961 S. 197, undvom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 254.59 -, ZBR 1961 S. 281 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VIII C 254.59]). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die dahin gehen, daß die Mitgliedschaft des Klägers in der Zentralkartei vermerkt ist und daß er einen Aufnahmeantrag gestellt hat, sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Eintragung der Parteimitgliedschaft in der Zentralkartei und die Stellung eines Aufnahmeantrages genügen aber nicht, um mit Sicherheit auf das Bestehen der Mitgliedschaft zu schließen, es müssen noch Umstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller von der Annahme seines Aufnahmeantrages Kenntnis erhalten hat(Urteil vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 184.59 -). Solche Umstände, nämlich die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch den Kläger und die Aushändigung der Mitgliedskarte an den Kläger, hat das Berufungsgericht zwar tatsächlich festgestellt. Diese Feststellungen sind aber für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich, weil hiergegen eine zulässige und begründete Revisionsrüge vorgebracht worden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO); denn die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Antrage auf Vernehmung des Zeugen M. nicht entsprochen hat (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Seine Feststellungen über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Aushändigung der Mitgliedskarte gründet das Berufungsgericht im wesentlichen auf eine schriftliche Erklärung des verstorbenen früheren Ortsgruppenleiters der NSDAP J.. Das Berufungsgericht meint zwar, wenn die Mitgliedskarte dem Kläger nicht ausgehändigt worden wäre, dann wäre sie zur Zentralkartei zurückgelangt, dort hätte die Nichtaushändigung zu einer Löschung der Mitgliedschaft oder wenigstens zu einem entsprechenden Vermerk auf der Karteikarte geführt. Diese Erwägung stützt die Feststellung über die Aushändigung der Mitgliedskarte aber nicht allein, sondern nur in Verbindung mit der schriftlichen Erklärung J..
Zum Beweise dafür, daß der Kläger niemals Mitglied der NSDAP gewesen sei und auch keine Mitgliedsbeiträge gezahlt habe, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf das Zeugnis M.s behauptet, der Zeuge sei in der Ortsgruppe der NSDAP, die dem Ortsgruppenleiter J. unterstanden habe, Sektionsleiter und direkter Betreuer des Wohnbezirks des Klägers gewesen, und zwar zumindest im Jahre 1933. Dem Zeugen hätte, falls der Kläger 1933 in die NSDAP aufgenommen worden wäre und falls die Erklärung J.s richtig wäre, diese Mitgliedschaft unbedingt bekannt sein müssen. Der Zeuge werde aber bekunden können, daß der Kläger 1933 nicht Mitglied der NSDAP in der Ortsgruppe J.s gewesen sei.
Diesen Vortrag seines Prozeßbevollmächtigten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wie folgt erläutert: Auf der Suche nach Personen, die 1933 Block- oder Zellenleiter in der Ortsgruppe J. gewesen seien, sei er auf den Zeugen M. gestoßen; er habe ihn in seiner Wohnung aufgesucht, und M. habe zugegeben, er sei in der Ortsgruppe J. Sektionsleiter für H., ..., gewesen, wo er, der Kläger, ab 1. Juli 1933 bis Oktober 1934 gewohnt habe. Der Zeuge habe ihn, dem Kläger, auf seine Fragen erklärt, er kenne ihn nicht, und er habe bei ihm in der Wohnung ... keine Mitgliedsbeiträge für die NSDAP einkassiert.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vernehmung des Zeugen bedürfe es nicht, da das in sein Rissen gestellte Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt werden könne. Auch wenn man annehme, daß der Kläger ab 1. Juli 1933 in H., ..., keine Mitgliedsbeiträge an den Zeugen M. gezahlt habe und daß diesem von einer Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP nichts bekannt gewesen sei, sei damit die Richtigkeit der Eintragung in der Karteikarte nicht in Frage gestellt. Als der Kläger am 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP geworden sei, habe er in H., ..., gewohnt, wie auch die Fintragung in seiner Karteikarte laute. Der Tatsache, daß in seiner Karteikarte sein Wohnungswechsel zur ... nicht vermerkt sei, lasse sich entnehmen, daß der Kläger diesen Wohnungswechsel seiner Ortsgruppe nicht gemeldet habe. Der Zeuge M., der nach dem Vortrage des Klägers für die Einkassierung der Beiträge der Mitglieder in der ..., nicht aber für die Mitglieder in der ... zuständig gewesen sei, habe daher von der Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP nichts zu erfahren brauchen, ohne daß damit die Parteizugehörigkeit des Klägers entfiele.
Diese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung des Beweisantrages nicht. Die Tatsachen, die durch den Beweisantrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in das Wissen des Zeugen M. gestellt sind, sind erheblich, denn durch sie wird der Beweiswert der für die Feststellungen des Berufungsgerichts wesentlichen schriftlichen Erklärung J.s in Frage gestellt. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht andere Feststellungen getroffen hätte, wenn der Zeuge M. die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in sein Wissen gestellten Tatsachen bekundet hätte.
Die Ablehnung des Beweisantrages wäre allerdings gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger bei der Erläuterung des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung erklärt hätte, M. sei für die Mitglieder in der ... nicht zuständig gewesen. Daß der Kläger dies erklärt hat, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen, denn eine solche Erklärung ist in den Abschnitt, in dem die erläuternden Erklärungen des Klägers im Zusammenhang wiedergegeben worden sind, nicht aufgenommen worden. Erst in dem folgenden Abschnitt des Urteils heißt es bei Begründung der Ablehnung des Beweisantrages - wie bereits erwähnt -, noch dem Vortrage des Klägers sei M. nicht für die Mitglieder in der ... zuständig gewesen. Steht aber nicht fest, daß der Kläger diese Erklärung ausdrücklich abgegeben hat, dann ist dies lediglich eine Schlußfolgerung, die mangels tatsächlicher Unterlagen nicht verbindlich ist und deshalb die Ablehnung des Beweisantrages nicht rechtfertigt.
Da sich die Verfahrensrüge gegen wesentliche Feststellungen richtet und begründet ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Kaschke