Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1965, Az.: BVerwG III B 137.64
Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 137.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 18.09.1964 - AZ: III A 126/63
Rechtsgrundlage
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. April 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. September 1964 wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.550 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist nicht begründet worden ist, Die Beschwerdefrist begann am 9. Oktober 1964, dem Tage, an dem das Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden ist. Letzter Tag der Beschwerdefrist war daher der 9. November 1964, an dem die Beschwerdeschrift ohne Begründung eingegangen ist.
Der Ansicht der Klägerin, der Lauf der Rechtsmittelfrist habe noch nicht am 9. Oktober 1964 begonnen, weil die Rechtsmittelbelehrung unvollständig sei, kann nicht beigetreten werden. Nur dann könnte die Klägerin mit ihrem Vorbringen Erfolg haben, wenn die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt worden wäre (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Daran fehlt es hier. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn - wie hier geschehen - in der Rechtsmittelbelehrung die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt worden sind (Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60-, Beschluß vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - und Beschluß vom 2. April 1964 - BVerwG III CB 23.64 -). Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 1965 geben keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Entscheidend ist allein, welche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO zu stellen sind. Für die Entscheidung dieser Frage ist es aber unerheblich, daß in anderen Fällen eine über den Rahmen des § 58 Abs. 1 VwGO hinausgehende Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, und daß bei den Rechtsmittelbelehrungen hinsichtlich der Revision darauf hingewiesen wird, daß die Revision spätestens binnen eines weiteren Monats zu begründen ist (vgl. hierzu Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1957 - BVerwG Gr.Sen. 1.57 - [DVBl. 1957 S. 644]). Diese Belehrung ist schon mit Rücksicht auf die durch das Gesetz vorgeschriebene Belehrung über die einzuhaltende Frist erforderlich. Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.550 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 169 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Sieveking
Vierhaus