Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1965, Az.: BVerwG III B 66.64
Übergang der Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter auf eine andere Person
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 66.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße- 17.12.1963 - AZ: 1 K 348/62
Rechtsgrundlagen
- § 13 FG
- § 229 Abs. 2 LAG
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO zutrifft.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da eine Zulassung der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Grunde nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Entscheidung in dem zukünftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (Beschlüsse vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61-, 5. November 1963 - BVerwG III B 53.63 - und 16. Februar 1965 - BVerwG III B 110.64). Es ist unter diesem Gesichtspunkt keine grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Klägerin eine Schadensfeststellung als unmittel Geschädigte in voller Höhe des eingetretenen Verlustes begehren kann.
Es folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Klärung, daß bei Vermögensschäden, wie sie die Klägerin geltend macht, unmittelbar Geschädigter der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts oder der ihm gleichgestellte wirtschaftliche Eigentümer (§ 229 Abs. 2 LAG, § 11 Ziffer 4 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) ist. Das hier in Rede stehende Wirtschaftsgut ist zu Lebzeiten der Mutter der Klägerin, wenn auch nach Errichtung ihres Testaments, zerstört worden.
Im Zeitpunkt des Schadenseintritts war die Klägerin daher nicht Eigentümerin des Grundstücks. Auch ein Eigenbesitz der Klägerin an dieser Sache im maßgeblichen Zeitpunkt läßt sich trotz des damals bereits von ihrer Mutter errichteten Testaments nicht feststellen, da sie das Grundstück nicht als ihr gehörig besessen hat. Nach der letztwilligen Verfügung ihrer Mutter sollte sie erst nach deren Tode das Recht haben, das Grundstück gegen Zahlung von 50.000 RM zu erwerben. Daß sie es bereits vorher in Eigenbesitz genommen hatte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ist im übrigen von ihr auch nicht behauptet worden. Sie ist mithin allein kraft Erbgangs nach ihrer Mutter, der unmittelbar Geschädigten, entsprechend ihrem Erbteil Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG geworden.
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß die Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter nicht auf eine andere Person übergeht oder übertragen werden kann (BVerwGE 10, 273). Der Anspruch auf Feststellung des Kriegssachschadens besteht unabhängig von dem rechtlichen Schicksal, welches das beschädigte Grundstück nach den Schadenszeitpunkt erlitten hat. Er ist kein Ersatz für das zerstörte Grundstück (vgl. BVerwGE 16, 169) und geht deshalb auch nicht bei einem Eigentumswechsel nach dem Schadenszeitpunkt auf den Erwerber über. Insoweit kann allenfalls eine hier vom Verwaltungsgericht nicht festgestellte Abtretung des Anspruchs in Betracht kommen, ohne daß dadurch jedoch die Geschädigteneigenschaft übergeht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin das Grundstück durch eine Teilungsanordnung, im Wege eines Vorausvermächtnisses oder durch einen Kauf von ihren Miterben erworben hat. Denn in keinem Fall könnte der entstandene Schaden zu ihren Gunsten höher festgestellt werden, als es in dem angefochtenen Bescheid geschehen ist.
Soweit der Beteiligte nach dem Ablauf der Beschwerdefrist darauf hingewiesen hat, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die Miterben bzw. Erbeserben, denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen könne, im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, kann die Beschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben, weil insoweit ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtzeitig gerügt worden ist, wie es der § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zwingend vorschreibt.
Da die Klägerin schließlich keine Entscheidung bezeichnet hat, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweichen könnte, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf dem § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher