Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1965, Az.: BVerwG III C 122.64
Erbschein als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens; Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens errichteter Erbschein als zur Wiederaufnahme führende Urkunde; Feststellung eines verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens durch Verlust des Ruhegehaltsanspruchs; Erbschein als Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 122.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 344 - 347
- DVBl 1965, 852 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 603 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1292-1293 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Lastenausgleich
Wiederaufnahme des Verfahrens
Erbschein kein Wiederaufnahmegrund
Amtlicher Leitsatz
Ein erst nach rechtskräftigem Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens errichteter Erbschein ist - soweit es um das Erbrecht geht - keine zur Wiederaufnahme führende Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO.
In der Rechtssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mars 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 11. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung des ihrem 1941 in Italien gestorbenen Ehemannes Gustav Masur durch verfolgungsbedingte Vertreibung aus Danzig im April 1934 entstandenen Schadens an Ansprüchen laufender Art. Sie machte hierzu geltend, sie sei Erbin ihres Ehemannes. Dieser habe gegen eine Danziger Firma einen aus seinem früheren Dienstvertrag herrührenden Gehalts- und Pensionsanspruch auf Lebenszeit gehabt, der ihm 1938 durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entzogen worden sei.
Das Ausgleichsamt wies den Antrag ab mit der Begründung, nicht die Klägerin sei Erbin ihres Ehemannes, sondern allein ihre Tochter, Frau Lore Kapp geb. Masur sei laut Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 29. April 1957 Alleinerbin nach ihrem Vater; in dieser Eigenschaft habe ihr das Landgericht Köln durch ein Urteil vom 13. Mai 1958 auch eine Entschädigung in Höhe von 10.000 DM für den ihrem Vater entstandenen Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes zuerkannt.
Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. April 1962 ab, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens durch Verlust des Ruhegehaltsanspruchs ihres gestorbenen Ehemannes nach den gesetzlichen Bestimmungen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes nicht feststellungsfähig sei; außerdem sei insoweit der Tochter der Klägerin als der Alleinerbin nach dem Vater bereits nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes eine Entschädigung für diesen Vermögensschaden zuerkannt worden, und eine Doppelentschädigung wegen eines und desselben Vermögensschadens liege nicht im Willen des Gesetzgebers. Auf die Frage, ob die Klägerin ihren Ehemann nach italienischem Recht oder nach deutschem Erbrecht beerbt habe, komme es nicht an.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden Urteil gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der damals zuständige IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 30. April 1963 zurück mit der Begründung, einer Revisionsentscheidung stehe entgegen, daß laut Erbschein Alleinerbin des Erblassers die Tochter der Klägerin sei, und daß für die Klägerin "auch keine sonstige Rechtsgrundlage zur Überleitung etwaiger Ansprüche des Erblassers auf sie ersichtlich" sei.
Das Amtsgericht Köln zog am 26. Juni 1963 den Erbschein vom 29. April 1957 ein und erteilte unter dem 29. August 1963 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem es heißt, der am 2. Dezember 1941 gestorbene, zuletzt in Cannero/Italien wohnhaft gewesene Staatsangehörige der ehemaligen Freien Stadt Danzig, Gustav Masur, sei nach dem Recht der ehemaligen Freien Stadt Danzig auf Grund gesetzlicher Erbfolge hinsichtlich des im Inland befindlichen Nachlasses von seiner Ehefrau, der Klägerin, zu einem Viertel und seiner Tochter Lore Kapp zu drei Vierteln beerbt worden.
Am 23. Juli 1963 hat die Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht Restitutionsklage erhoben und ausgeführt, der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1963 beruhe darauf, daß der Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 29. April 1957 sie nicht als Miterbin ausweise. Durch die Einziehung dieses Erbscheins sei jedoch eine völlig neue Sach- und Rechtslage eingetreten. Da sie ohne Verschulden nicht in der Lage gewesen sei, den neuen Erbschein früher vorzulegen, sei die Restitutionsklage zulässig mit dem Antrage, den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1963 aufzuheben und die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 1962 zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 29. Juli 1963 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin um Äußerung gebeten, ob er die Verweisung an das Verwaltungsgericht beantrage. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte hierauf den Verweisungsantrag gestellt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. August 1963 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.
Am 17. September 1963 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1963 und den Verweisungsbeschluß vom 9. August 1963 auch beim Verwaltungsgericht Restitutionsklage erhoben und unter Wiederholung der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Rechtsausführungen zur Zulässigkeit der Restitutionsklage vorgetragen, die Tatsache, daß sie nunmehr Miterbin und nicht - wie früher angenommen - lediglich Nießbraucherin nach ihrem Ehemann sei, führe zu einer völlig neuen Sach- und Rechtslage. Ihr müsse nunmehr die Möglichkeit gegeben werden, daß die Hauptsache von neuem verhandelt werde. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. April 1962 die ablehnenden Behördenentscheidungen des Ausgleichsamtes und des Beschwerdeausschusses aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat das vom Bundesverwaltungsgericht verwiesene Verfahren und die Klage vom 14. September 1963 als zwei Streitsachen angesehen und zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch sein Urteil vom 11. Oktober 1963 hat es die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der vorgelegte Erbschein sei keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO, der die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Es könne indessen dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend sei und auch, ob etwa neue tatsächliche Behauptungen, die sich aus dem Inhalt eines Erbscheins ergeben, eine Restitutionsklage tragen könnten, denn die Klage könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil auch der neue Erbschein keine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Soweit die Klägerin auch gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1963 Restitutionsklage erhoben habe, sehe sich das Verwaltungsgericht gehindert, hierüber zu entscheiden. Die von der Klägerin beantragte Verweisung und der hierauf ergangene Verweisungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts ließen sich unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer Restitutionsklage gegen einen Beschluß der Revisionsinstanz als Endentscheidung vielmehr im Zusammenhang mit der gesondert erhobenen Restitutionsklage zum erkennenden Gericht dahin auslegen, daß dieses Klagebegehren insoweit zumindest vorläufig nicht mehr aufrechterhalten werde.
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den durch vorzeitige Pensionierung des Ehemannes der Klägerin im April 1934 eingetretenen Schaden einschließlich der Pensionsverkürzung gegebenenfalls im Rahmen des Erbanteils der Klägerin festzustellen. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich im Ergebnis als richtig dar, weil die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht vorliegen. Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es ermöglichen soll, unrichtige Entscheidungen trotz eingetretener Rechtskraft zu berichtigen (BGHZ 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51]). Im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutze der Rechtskraft läßt das Gesetz diesen Rechtsbehelf nur in engen Grenzen und in bestimmten Fällen zu. Dieser Weg wird den Parteien eines Rechtsstreits nicht schon immer dann eröffnet, wenn neue Beweismittel gefunden werden, die ein der wahren Sachlage entsprechendes Urteil ermöglichen, sondern nur unter den in dem 4. Buch der Zivilprozeßordnung, auf das § 153 Abs. 1 VwGO verweist, geregelten besonderen Voraussetzungen.
Da die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf Wiederaufnahme des Verfahrens sich auf den Erbschein vom 29. August 1963 berufen hat, kommt als Rechtsgrund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nur § 580 Nr. 7 b ZPO in Verbindung mit § 578 ZPO, § 153 Abs. 1 VwGO in Betracht, nach dem die Restitutionsklage stattfindet, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Daran fehlt es hier.
Der Erbschein von 29. August 1963 ist keine Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt werden kann. Daraus, daß nach dem Gesetz die Urkunde eine andere, für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte herbeiführen können, ist zu entnehmen, daß grundsätzlich nur solche Urkunden die Zulässigkeit der Restitutionsklage begründen, die schon zur Zeit jenes Prozesses vorhanden waren und daß alle Urkunden ausscheiden, die - wie der Erbschein von 29. August 1963 - erst nach Rechtskraft des ergangenen Urteils oder nach der letzten Tatsachenverhandlung errichtet worden sind (vgl. hierzu Beschluß vom 3. Dezember 1957 - BVerwG II B 109.57 -, BGHZ 30, 60 und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. verbesserte Auflage 1961, § 155 Anm. II 2 c). Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen nur zugelassen für Urkunden, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden können und die Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören (RG in HRR 1933, 1621; BGHZ 5, 157; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 1956, § 580 Anm. IV 2 b). Diese Voraussetzungen erfüllt der Erbschein vom 29. August 1963 nicht.
Hinsichtlich des Erbganges beweist er keine Tatsachen. Er ist ein Zeugnis über erbrechtliche Verhältnisse (§ 2353 BGB). Sein Inhalt begründet, wie eine Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB), eine Rechtsvermutung, die unmittelbar das Erbrecht des oder der mehreren in dem Erbschein bezeichneten Erben, insbesondere die Größe des Erbteiles, nicht aber die zugrunde liegenden Tatsachen zum Gegenstand hat (RG in WarnRspr. 1913 Nr. 300; RG in DR 1944/45, 33915; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 2365 Anm. 4). Der Erbschein beweist zwar, daß das Nachlaßgericht eine Urkunde dieses Inhalts erteilt hat, nicht aber, daß die in ihm festgestellten Erbrechte richtig sind (vgl. BGB-RGRK a.a.O.). Dem Sinn des § 580 Nr. 7 b ZPO würde es widersprechen, wenn eine Änderung der Ansicht des Nachlaßgerichts hinsichtlich der Frage, wer Erbe ist, die Rechtskraft gerichtlicher Urteile beeinflussen könnte, zumal die Gerichte an die in dem Erbschein getroffene Feststellung nicht gebunden sind, sondern im Streitfalle selbst zu entscheiden haben, wer Erbe geworden ist (im Ergebnis ebenso Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Aufl., § 580 ZPO Anm. 4 c; Wieczorek, ZPO, 1957, § 580 E I d 3 sowie Palandt, 23. Aufl., 1964, Überblick vor § 2353 Nr. 1 und Staudinger, Kommentar zum BGB 10./11. Aufl., § 2365 Randz. 8 und § 2353 Randz. 6; BGB-RGRK, 11. Aufl., Vorbemerkungen zu § 2353 Anm. 5; SchlH OLG in SchlesHA 1952/95). Der Erbschein vom 29. August 1963 beweist auch - entgegen der Ansicht der Revision - keine sonstigen Tatsachen, die einer zurückliegenden Zeit angehören. Die Revision meint zwar, durch den Erbschein werde bewiesen, daß der Ehemann der Klägerin Staatsangehöriger der ehemaligen Freien Stadt Danzig gewesen und nach dem Recht der ehemaligen Freien Stadt Danzig auf Grund gesetzlicher Erbfolge hinsichtlich seines im Inland befindlichen Nachlasses beerbt worden sei. Mit diesen Ausführungen kann die Revision aber keinen Restitutionsgrund darlegen. Welche Staatsangehörigkeit der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt seines Todes hatte bzw., ob er im Zeitpunkt seines Todes staatenlos war und nach welchem Recht er beerbt worden ist, sind keine Tatsachen, die sich aus dem Erbschein ergeben. Dieser ist nur ein Ausweismittel über erbrechtliche Verhältnisse, nicht aber über Fragen der Staatsangehörigkeit.
Soweit die Revision vorträgt, es erscheine nicht verständlich, weshalb das Verwaltungsgericht nicht die mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1963 verwiesene Klage entsprechend dem Inhalt der Akten, insbesondere der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1963 behandelt habe, liegt keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels vor. Aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Klage vom 14. September 1963 konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, daß der Klägerin nur an der Entscheidung über diese Restitutionsklage gelegen war. Diese mit dem verwiesenen Verfahren verbundene Klage ist durch das angefochtene Urteil beschieden worden. Da der Erbschein von 29. August 1963 keinen Restitutionsgrund aufzuzeigen vermag, war die Abweisung der Klage insgesamt im Ergebnis jedenfalls gerechtfertigt, selbst wenn das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer späteren Weiterverfolgung der beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage für nicht ausgeschlossen gehalten haben sollte.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher