Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1957, Az.: BVerwG II B 109.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 109.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.04.1956 - AZ: 42 III 56
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und des Bundesrichters Kellner
am 3. Dezember 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 1956 - Nr. 42 III 56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin stand seit dem Jahre 1930 im Schuldienst des tschechoslowakischen Staates. Nach der Angliederung des Sudetenlandes an das Land Bayern im Jahre 1938 wurde sie im Jahre 1940 mit. Urkunde des Regierungspräsidenten in Regensburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis zur Lehrerin im bayerischen Landesdienst ernannt. Im Jahre 1944 wurde sie Beamtin auf Lebenszeit. Bis zum Kriegsende war sie als Lehrerin im Landkreis Markt Eisenstein tätig. Im Jahre 1946 kam sie als Heimatvertriebene nach Bayern. Seit dem Jahre 1952 bezieht sie Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - G 131 -.
Im Vorprozeß klagte die Klägerin, die der Ansicht ist, sie sei nach wie vor bayerische Landesbeamtin und falle deshalb nicht unter das G 131, auf Anerkennung ihrer Beamtenrechte, Aufhebung ihrer Pensionierung, Wiederverwendung im Schuldienst, Zahlung ihres vollen Gehalts ab. Mai 1945 und Leistung von Schadenersatz. Sie unterlag in zwei Instanzen; das Berufungsurteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1955 - Nr. 241 III 55 - ist rechtskräftig.
Am 26. Januar 1956 erhob die Klägerin Restitutionsklage, die der Bayer. Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 23. April 1956 abgewiesen hat. In den Gründen dieses Urteils heißt es, die Restitutionsklage sei unzulässig, weil der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. Juli 1955 - auf den sich die Klägerin zur Klagebegründung berufe - erst nach Erlaß des Urteils vom 14. April 1955 ergangen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, ist die Revision nur zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), oder wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst c a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ist die Rüge einer Verletzung des § 122 des Bayer. Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 in Verbindung mit § 580 Ziff. 7 b ZPO durch den Verwaltungsgerichtshof zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall jedoch mit Recht verneint. Die der Klägerin nachteilige. Entscheidung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, so daß für eine weitere Klärung im Revisionsverfahren kein Raum ist.
Nach § 580 Ziff. 7 b ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das bedeutet, daß die Urkunde errichtet worden sein muß, solange ihre Benutzung im Vorprozeß möglich war. Bei dem Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. Juli 1955 ist das unstreitig nicht der Fall gewesen.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Erstellung des Bescheides vom 6. Juli 1955 sei durch die Regierung in Regensburg schuldhaft verzögert worden, trägt sie neue Tatsachen vor, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).
Die von der Klägerin erstmals geltend gemachten Ansprüche auf Leistung von Schadenersatz, Nichtigkeitserklärung von Vorstrafen und Gehaltsnachzahlung sind nicht Gegenstand der Restitutionsklage; über sie ist hier nicht zu entscheiden.
Das Vorliegen eines sonstigen Restitutionsgrundes hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht verneint.
Da auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts, eines Landes nicht ersichtlich ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Kellner