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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1965, Az.: BVerwG III B 128.64

Nachträgliche Feststellung eines weiteren Vertreibungsschadens an Grundvermögen durch Verlust des Grundstücks; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG III B 128.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 19.08.1964 - AZ: 4 K 184/63

Fundstelle

  • ZLA 1965, 116

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob eine Behörde von ihrem Ermessen, ein rechtsbeständig abgeschlossenes Verfahren erneut wiederaufzugreifen, zutreffenden Gebrauch gemacht hat, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und ist demgemäß nicht grundsätzlich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. August 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil, durch das unter anderem auch seine Klage auf nachträgliche Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen durch Verlust seines Grundstücks in O. W., Straße 6, abgewiesen worden ist. Er meint, der Rechtssache käme wegen der dieser Abweisung zugrunde liegenden Erwägungen grundsätzliche Bedeutung zu.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Das klageabweisende Urteil beruht auf der vom Verwaltungsgericht im einzelnen begründeten Erkenntnis, die Ausgleichsbehörden hätten nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie es ablehnten, in Abweichung von der in dem rechtsbeständig gewordenen Bescheid vom 14. Januar 1958 getroffenen Schadensfeststellung die weitere Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen vorzunehmen. Daß die Entscheidung darüber, ob ein rechtsbeständig abgeschlossenes Behördenverfahren wiederaufgegriffen werden soll, von der Behörde in ihrem Ermessensbereich zu treffen ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl.Urteil vom 13. Dezember 1962 - BVerwG III C 75.59 - [BVerwGE 15, 196]). Insoweit ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben. Die Frage, ob die Behörde ihr Ermessen richtig gebraucht und sich in den Grenzen ihres Ermessens gehalten hat, ist nur nach den Gegebenheiten des hier vorliegenden Einzelfalles zu beantworten; sie ist demgemäß einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, so daß das Verwaltungsgericht mit Recht davon abgesehen hat, die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (§§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 2 IAO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG

Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher