Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1965, Az.: BVerwG III B 98.64
Erforderlichkeit äußerlich erkennbarer Maßnahmen zur Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.01.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 98.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 21.05.1964 - AZ: III 2/63
- VG Sigmaringen - 21.05.1964 - AZ: III 21/63
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 21 FG
Fundstelle
- ZLA 1965, 140
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Januar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch das in der Beschlußformel bezeichnete Urteil ist u.a. auf die Klage der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden, daß der vom Kläger bei seiner Vertreibung aus Schlesien gerettete Betrag von 58.795 RM Betriebsvermögen war.
Gegen diese Feststellung beabsichtigt der Kläger sich mit der insoweit gegen das Urteil einzulegenden Revision zu wenden, deren Zulassung er mit seiner gegen die Nichtzulassung gerichteten Beschwerde erstrebt.
Die gemäß §§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 3 VwGO, § 339 Abs. 2 LAG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist davon auszugehen, es sei nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht, daß der ursprünglich zum Betriebsvermögen des Klägers zugehörige Betrag von 58.795 RM in Privatvermögen umgewandelt worden wäre. Ob eine solche Umwandlung vorgenommen ist, ist eine nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantwortende tatsächliche, aber keine Rechtsfrage, die daher einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugeführt werden könnte. Der Begriff des Betriebsvermögens ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 54 BewG). Daß Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen herausgenommen und in das Privatvermögen überführt werden können, ist grundsätzlich ebensowenig zweifelhaft und klärungsbedürftig wie die Forderung, daß eine solche Überführung nur durch besondere äußerlich erkennbare Maßnahmen geschehen kann. Einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger demgemäß nicht dargelegt.
Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung angreift, hat er Verfahrensmängel, auf denen das Urteil hinsichtlich der 58.795 RM beruhen könnte, nicht aufgezeigt. Insbesondere ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, daß die Beweiswürdigung mit den Regeln der Denkgesetze oder mit Beweisregeln unvereinbar sei oder anerkannte Erfahrungssätze außer acht lasse. Das vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehlen eines objektiven Umwandlungsvorgangs rechtfertigt den Schluß, daß das geretttte Bargeld im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht aus dem Betriebsvermögen ausgesondert und daher ihm noch zuzurechnen war. Auf die Frage, ob nach dem Einmarsch der Roten Armee und nach Einsetzen der polnischen Verwaltung Schlesiens eine "Versilberung" von Umlaufvermögen noch möglich war, kommt es nicht an, weil das Urteil auf den in diesem Zusammenhang angestellten Hilfserwägungen nicht beruht.
Die ohne nähere Begründung erhobene Rüge des unzureichend gewährten rechtlichen Gehörs und der unterbliebenen Vernehmung benannter Zeugen vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, daß das den Betrag von 58.795 RM betreffende Urteil insoweit auf den genannten Verfahrensmängeln beruhen könne. Die allgemein gehaltenen Ausführungen, dem Kläger sei vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gegeben und die von ihm benannten Zeugen seien nicht zugelassen worden, genügen nicht den an die Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (vgl.Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [DÖV 1960 S. 957]). Die vom Kläger angekündigten weiteren Ausführungen hierzu können, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen sind, keine Berücksichtigung finden (§ 132 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Uffhausen