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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1964, Az.: BVerwG VIII B 25.64

Entschädigungsanspruch eines Beamten wegen angeblicher nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen; Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 25.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen
OVG Nordrhein-Westfalen - AZ: V A 1175/63

Amtlicher Leitsatz

Hat eine den Wiedergutmachungsanspruch selbst betreffende Versagungsentscheidung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zur Folge, daß auch die bei Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD ersatzweise gewährten Ansprüche nach § 31 a BWGöD ohne eine erneute Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde als versagt anzusehen sind?

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 1964 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht Wiedergutmachung, weil er im Jahre 1933 aus politischen Gründen aus einem Anstellungsverhältnis bei der Stadt W... entlassen worden ist. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil er 1933 Mitglied der SA und später auch Mitglied der NSDAP geworden sei und letzteres verschwiegen habe. Seine Klage wurde abgewiesen unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), und unter Verneinung der Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Seine Berufung wurde sodann erneut zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Eine Schädigung sei festzustellen. Die unstreitige SA-Mitgliedschaft sei nach den Gründen des Revisionsurteils als verfolgungsbedingt anzusehen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD. Die inzwischen durchgeführte Beweisaufnahme führe zu der Feststellung, daß der Kläger auch Mitglied der NSDAP gewesen sei. Der jetzt gestellte Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ersatzwiedergutmachung nach § 31 a BWGöD zu gewähren, sei unbegründet: Zwar könne er als lediglich nominelles Mitglied der NSDAP im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD angesehen werden; es sei "aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte infolge der falschen Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässigüber seine Mitgliedschaft in der NSDAP gemacht habe, ihm die Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD versagt" habe. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Begehren, die Revision zuzulassen.

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Hinsichtlich der die Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD betreffenden Urteilsgründe hat der Kläger keine Revisionszulassungsgründe in der Form von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend gemacht.

4

Soweit es um Ansprüche des Klägers nach § 31 a BWGöD geht, wird diese Vorschrift im Berufungsurteil unrichtig wiedergegeben. Sie ist nach ihrer jetzt geltenden Fassung auf alle Geschädigten anzuwenden, deren Dienstverhältnis durch die Schädigung beendet worden ist und denen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BWGöD Wiedergutmachung nicht gewährt wird; es kommt nicht mehr darauf an - wie es entsprechend der früheren Fassung der Vorschrift im Berufungsurteil heißt -, ob sie nur "wegen nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen" Wiedergutmachung nicht erhalten. Diese unrichtige Wiedergabe der genannten Vorschrift ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Ansprüche nach § 31 a BWGöD werden dem Kläger durch das Berufungsurteil nämlich deshalb abgesprochen, weil der Beklagte ihm Wiedergutmachung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD versagt habe.

5

Diese Vorschrift wird im Berufungsurteil insoweit rechtsirrig und abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewendet, als es für ausreichend angesehen wird, wenn der Kläger grob fahrlässig falsche Angaben zur Parteimitgliedschaft gemacht habe.

6

§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD enthält, wie im Urteil vom 7. Juni 1961 - BVerwG VIII C 439.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 Nr. 3 = MDR 1961 S. 1043 [BVerwG 07.06.1961 - VIII C 439/59] = NJW/RzW 1962 S. 46 = DÖV 1961 S. 906, näher dargelegt worden ist, zwei Verwirkungstatbestände; er ermächtigt zur Versagung der Wiedergutmachung entweder bei wissentlich oder grob fahrlässig falschen oder irreführenden Angaben über die Schädigung und ferner bei Täuschungshandlungen hinsichtlich sonstiger entscheidungserheblicher Tatsachen. Die Angaben zum Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD betreffen nicht die Schädigung, vielmehr sonstige entscheidungserhebliche Tatsachen. Hier bedarf es der im Berufungsurteil fehlenden Feststellung einer Täuschungsabsicht. Mit der Ansicht, auch hier genüge grobe Fahrlässigkeit, weicht das Berufungsgericht ab von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Auf die Notwendigkeit der Feststellung einer Täuschungsabsicht bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 (zweiter Tatbestand) BWGöD wurde bereits imUrteil vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 38.62 -, NJW/RzW 1964 S. 46, hingewiesen, durch das die Sache im Revisionsverfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.

7

In der Beschwerdeschrift wird allerdings nicht die vorstehend erwähnte Abweichung geltend gemacht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), vielmehr dem Sinne nach die folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erklärt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Durfte die in der Vergangenheit getroffene Entscheidung des Beklagten - Wiedergutmachung werde versagt wegen Verschweigens der Mitgliedschaft in der NSDAP - herangezogen werden, um dem Kläger auch Rechte nach § 31 a BWGöD abzusprechen?

8

Diese Frage ist in der Tat von grundsätzlicher Bedeutung. Sie stellt sich allerdings nur unter der Annahme, es lägen ausreichende Feststellungen zum Verwirkungstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 (zweite Alternative) BWGöD vor. Erörtert wird die genannte Rechtsfrage in dem Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 229.59 -: § 31 a BWGöD galt in jenem Falle noch nicht zur Zeit der Wiedergutmachungsentscheidung; die von dem damaligen Kläger angefochtene Versagung der Wiedergutmachung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD konnte noch nicht auf die sich aus § 31 a BWGöD ergebenden Rechte bezogen werden. Im genannten Urteil heißt es: § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD ermächtige dazu, im Falle eines Verwirkungstatbestandes die Wiedergutmachung "ganz oder teilweise" zu versagen; wegen der Möglichkeit einer Teilversagung könne eine Versagungsentscheidung nicht bezogen werden auf erst später entstandene Ansprüche.

9

Der jetzige Fall unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von dem Fall, über den damals zu entscheiden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil auf Abweichung von der genannten Entscheidung BVerwG VIII C 229.59 beruht. Ist dies der Fall, dann muß die Revision auch aus diesem Grunde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Ist dies nicht der Fall, so muß sie dem Vorbringen der Beschwerdeschrift entsprechend gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil im Revisionsverfahren die folgende Frage zu klären ist: Hat eine den Wiedergutmachungsanspruch selbst betreffende Versagungsentscheidung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD zur Folge, daß auch die bei Anwendung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD ersatzweise gewährten Ansprüche nach § 31 a BWGöD ohne eine erneute Entscheidung der Wiedergutmachungsbehörde als versagt anzusehen sind?

10

Die Revision war mithin zuzulassen.

11

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.