Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1964, Az.: BVerwG VI C 179.61
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Formelle Erfordernisse des Zwangspensionierungsverfahrens; Pflichten des mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erörterungsverfahrens beauftragten Beamten; Fehlen eigener Ermittlungen zur Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 179.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 21.07.1961 - AZ: VII B 17.60
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 4 S. 2 BBG
- § 82 LBG, BE a.F.
- § 193 Abs. 2 Nr. 7 LBG, BE a.F.
- § 194 LBG, BE a.F.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juli 1961 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 1959 und die Verfügung des Bezirksamts Charlottenburg vom 20. April 1959 sowie der Widerspruchsbescheid des Senators für Volksbildung vom 14. Juli 1959 aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1928 geborene Kläger wurde nach Bestehen der Lehrerprüfungen als Lehrer angestellt, am 22. Februar 1954 in das Beamtenverhältnis berufen und am 29. Mai 1956 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er war wiederholt wegen einer chronischen Kehlkopfentzündung dienstunfähig erkrankt und deswegen in fachärztlicher Behandlung u.a. beim Chefarzt der Poliklinik für Stimm- und Sprachkranke am Krankenhaus Westend, Prof. Dr. med. G. Vom 10. Juni bis 12. Juli 1957 wurde der Kläger im Schulamt beschäftigt. Nach dem Ende der Sommerferien meldete er sich erneut krank. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 26. August 1957 gab Prof. Dr. med. G. an, der Befund weise zwar einen Fortschritt auf, jedoch reiche er für den Lehrberuf nicht aus; der Patient sei daher zunächst bis zu den Herbstferien weiterhin arbeitsunfähig krank. Nunmehr ersuchte das Bezirksamt Charlottenburg, Schulamt, das Gesundheitsamt Spandau um ein Gutachten zur Frage, ob der Kläger für den Lehrberuf dienstunfähig im Sinne des § 80 Abs. 1 LBG sei. Das Gesundheitsamt ließ sich von Prof. Dr. med. G. ein Gutachten vom 11. September 1957 erstatten, in welchem dieser zu dem Ergebnis kam, daß eine rasche Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Daraufhin teilte das Gesundheitsamt dem Bezirksamt am 16. September 1957 mit, bei dem Kläger bestehe ein chronisches Leiden der Stimmlippen bei nervöser Schwäche und starker Hypersensibilität; er müsse als dienstunfähig angesehen werden.
Der Kläger, dem das Gesundheitsamt zuvor das Ergebnis des von Prof. Dr. med. G. erstatteten Gutachtens mitgeteilt hatte, beantragte mit Schreiben vom 23. September 1957 seine Versetzung in den Ruhestand. Nachdem der Bezirksstadtrat für Volksbildung ihn für dauernd dienstunfähig erklärt hatte, entließ ihn das Bezirksamt durch Verfügung vom 27. September 1957 aus dem Beamtenverhältnis mit der Begründung, er habe weder eine zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet noch könne laut amtsärztlichem Gutachten festgestellt werden, ob das Leiden angeboren oder erworben sei. Unter dem 5. Oktober 1957 nahm der Kläger sein Gesuch um Versetzung in den Ruhestand zurück und erhob Widerspruch. Der Senator für Volksbildung hob daraufhin die Entlassungsverfügung auf, weil er hinreichende Feststellungen zu der Frage vermißte, ob der Kläger sich das Leiden ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Anlaß des Dienstes zugezogen habe. Das Bezirksamt versuchte unter Mitwirkung des Gesundheitsamts Spandau diese Frage zu klären; es wurden in diesem Zusammenhang Gutachten des Privatdozenten Dr. med. P. und des Chefarztes Dr. med. Z. erstattet. Später wurde das Bezirksamt durch den Senator für Inneres davon in Kenntnis gesetzt, daß der Kläger entgegen der bisherigen Annahme die zehnjährige Wartezeit doch erfüllt habe. Nunmehr kündigte das Bezirksamt dem Kläger durch Verfügung vom 19. Dezember 1958 unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts Spandau vom 16. September 1957 an, es beabsichtige ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 80 Abs. 1 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Das Bezirksamt beschloß am 26. Januar 1959, das Verfahren nach § 82 Abs. 3 LBG fortzuführen, und beauftragte den Magistratsrat Dr. R. vom Rechtsamt mit der Ermittlung des Sachverhalts. Dr. R. hörte den Kläger am 9. und am 18. Februar 1959 an und berichtete darüber am 21. Februar 1959 dem Schulamt. Am 3. März 1959 legte er seinen Schlußbericht vor, den er am 2. April 1959 ergänzte. Dr. R. schlug vor, das Verfahren einzustellen, die Verfügung vom 19. Dezember 1958 aufzuheben und den Kläger erneut ärztlich untersuchen zu lassen. Im übrigen bat er zu prüfen, ob der Kläger nicht in der Verwaltung gleichwertig beschäftigt werden könne.
Durch Verfügung vom 20. April 1959 versetzte das Bezirksamt den Kläger mit der Begründung in den Ruhestand, es sei bei ihm nach wie vor eine Dienstunfähigkeit für den Lehrberuf gegeben, weil auch nach den zuletzt erstatteten Gutachten eine Besserung des Leidens nicht eingetreten und auch nicht zu erwarten sei. Den Widerspruch wies der Senator für Volksbildung durch Bescheid vom 14. Juli 1959 zurück.
Der Kläger hat hierauf Klage erhoben, in der Berufungsinstanz mit dem Antrag,
die Bescheide vom 20. April und vom 14. Juli 1959 aufzuheben.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt:
Die Einleitungsverfügung sei formell nicht zu beanstanden. Die Gründe der Versetzung in den Ruhestand seien durch die Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. September 1957 und die darin bestätigte dauernde Dienstunfähigkeit hinreichend angegeben worden; sie seien dem Kläger durch das vorangegangene Verwaltungsverfahren auch bekannt gewesen. Die Tätigkeit des mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragten Magistratsrats Dr. R. habe den Erfordernissen des § 82 Abs. 4 Satz 2 bis 5 LBG entsprochen. Da der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt gewesen sei, habe Dr. R. den Kläger sogleich zu dem Ergebnis der vorliegenden Ermittlungen hören können, was in den Besprechungen am 9. und 18. Februar 1959 geschehen sei. Der Kläger sei zur Zeit der Einleitungsverfügung auch dienstunfähig gewesen. Er sei infolge einer konstitutionellen Schwäche des Kehlkopfes nicht in der Lage, bei einer das Normalmaß überschreitenden Belastung des Stimmorgans, wie sie bei Lehrern gemeinhin bestehe, ein Versagen seiner Stimme zu vermeiden. Dies ergebe sich eindeutig aus den bereits vor Erlaß der Einleitungsverfügung erstatteten ärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts Spandau vom 16. September 1957 und des Prof. Dr. med. G.. Auch das Gutachten des Privatdozenten Dr. med. P. vom 6. Juni 1958 bestätige die Dienstunfähigkeit ebenso wie das Gutachten des Chefarztes Dr. med. Z. vom 31. Oktober 1958. Die im Laufe der Behandlung seit dem Jahre 1954 eingetretene Besserung seines Leidens reiche für den Lehrberuf nicht aus; denn sie habe die Stimmschwäche nicht beseitigt. Der Hinweis des Klägers, daß sein Leiden bereits bei der Anstellung bestanden habe und er deshalb nur bei einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den Ruhestand versetzt werden dürfe, greife nicht durch.
Gegen dieses ihm am 22. August 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. September 1961 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1961 und des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1959 die Bescheide vom 26. Januar, vom 20. April und vom 14. Juli 1959 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm ab 1. Mai 1959 die vollen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 a zu zahlen.
Mit der Revision wird im wesentlichen gerügt, daß in der Einleitungsverfügung die Gründe der Dienstunfähigkeit nicht angegeben worden seien, daß der Untersuchungsführer Dr. R. keine Ermittlungen über die Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers angestellt und infolgedessen seine Funktion verkannt habe und daß schließlich der Begriff der Dienstunfähigkeit vom Oberverwaltungsgericht verkannt worden sei.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist im wesentlichen begründet.
Wie sich aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und den beigezogenen Akten ergibt, hat der mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Magistratsrat Dr. R. keine eigenen Ermittlungen über die Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers angestellt, sondern sich lediglich darauf beschränkt, ihn wiederholt anzuhören und der Abteilung Volksbildung (Schulamt) des Bezirksamts Vorschläge für die Gestaltung des weiteren Verfahrens zu unterbreiten. Dies genügt nicht den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtengesetzes [Berlin] in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) -LBG-. Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 - (DÖV 1964 S. 822) ausgeführt hat, ist das Ermittlungs- und Erörterungsverfahren keine bloße Formsache, sondern ein zur sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Beamten und zur Vorbereitung einer endgültigen Entscheidung über die Zurruhesetzung gesetzlich vorgeschriebener wesentlicher Abschnitt des Zwangspensionierungsverfahrens. Darin äußert sich zugleich eine vom Gesetzgeber gewollte Schutzwirkung zugunsten des betroffenen Beamten, der vor einer überstürzten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geschützt werden und die Möglichkeit haben soll, bereits in diesem Stadium des Verfahrens eigene, vom Ermittlungsbeamten zu überprüfende Einwendungen vorzubringen. Der Ermittlungsbeamte ist daher verpflichtet, alle für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten erheblichen Umstände umfassend und erschöpfend aufzuklären. Zu diesem Zweck hat er nach § 82 Abs. 4 Satz 3 LBG (= § 44 Abs. 4 Satz 2 BBG) die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren.
Von Ermittlungen, die dieser Stellung des Ermittlungsbeamten gerecht werden, kann aber nicht die Rede sein, wenn er - wie im vorliegenden Fall - keine einzige Tatsache ermittelt, die der Dienstbehörde eine unvoreingenommene und unter Berücksichtigung der Einwendungen des betroffenen Beamten abgewogene endgültige Entscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung ermöglicht. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgsrichts durfte Dr. R. nicht schon deswegen von eigenen Ermittlungen absehen, weil der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend geklärt gewesen sei und die Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Bestellung des Ermittlungsbeamten "nach objektiven Gesichtspunkten" bereits festgestanden habe. Das Oberverwaltungsgericht übersicht dabei, daß es insoweit nach § 82 Abs. 4 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 RDStO in der Fassung der §§ 193 Abs. 2 Nr. 7, 194 LBG allein auf die Beurteilung des Ermittlungsbeamten nach Abschluß seiner Ermittlungen ankommt. Im vorliegenden Fall hat Dr. R. aber die Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers noch nicht für ausreichend geklärt angesehen; er war, wie sich eindeutig aus seinen Berichten vom 3. März und vom 2. April 1959 ergibt, vielmehr der Auffassung, daß das Gutachten des Gesundheitsamts Spandau vom 16. September 1957 keine ausreichende Grundlage für eine einwandfreie Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit bildete. Nur so ist es zu verstehen, daß er sogar anregte, das Verfahren einzustellen, die Verfügung vom 19. Dezember 1958 aufzuheben und den Kläger gemäß § 80 LBG erneut ärztlich zu untersuchen. Es mag zwar vorkommen, daß der Sachverhalt bereits geklärt ist und weitere Ermittlungen über die Dienstunfähigkeit entbehrlich erscheinen. So liegt der Fall aber nicht, wenn der Ermittlungsbeamte selbst noch eine Aufklärung in dieser Richtung für erforderlich hält; es ist dann seine pflichtgemäße Aufgabe, gegebenenfalls durch Einholung weiterer ärztlicher Gutachten die Frage der Dienstunfähigkeit einer möglichst vollständigen Klärung zuzuführen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Dr. R. hat nicht einmal die bereits erstatteten ärztlichen Gutachten und sonstigen Befunde der den Kläger behandelnden Ärzte in einer dem Sinn und Zweck des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens entsprechenden Weise in seinen Berichten gewürdigt und verwertet. Auch seine Vorschläge über den weiteren Gang des Verfahrens, insbesondere seine Empfehlung, die Möglichkeit der Beschäftigung des Klägers in einer gleichwertigen Stelle der allgemeinen Verwaltung oder Schulverwaltung zu prüfen, lagen außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs eines Ermittlungsbeamten. Der Umstand, daß Dr. B. seine Berichte als Dezernent des Rechtsamts "im Auftrage" und nicht in eigener Verantwortung als Ermittlungsbeamter gezeichnet hat, beweist, daß er sich während seiner Amtshandlungen offenbar auch nicht bewußt gewesen ist, daß das ihm übertragene Amt von seiner sonstigen Dienststellung völlig verschieden und unabhängig ist (vgl. insoweit für den Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren: BDH 2, 87 [88], 2, 90 [92]).
Nach dem angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 28. August 1964 ist es im Hinblick auf die Schutzfunktion des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens rechtlich nicht vertretbar, eine nachträgliche Heilung so schwerwiegender Mängel des Verfahrens, wie sie hier durch das Unterlassen eigener Ermittlungen durch den Ermittlungsbeamten in einem wesentlichen Punkte aufgetreten sind, in Betracht zu ziehen. Auch das durch Bezugnahme auf bereits vorliegende ärztliche Gutachten untermauerte Ergebnis eigener Ermittlungen des Dienstherrn zur Frage der Dienstunfähigkeit sowie die Erwägung, daß der betroffene Beamte im Verwaltungsstreitverfahren noch hinreichend Gelegenheit habe, seine Einwendungen nachträglich zur Geltung zu bringen, stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Sonst würden sich in den meisten Fällen die Bestellung eines Ermittlungsbeamten und die Durchführung eines förmlichen Zwangspensionierungsverfahrens erübrigen; diesem Verfahren würde dann auch nicht mehr die besondere Bedeutung für den wirksamen Rechtsschutz des Beamten gegen eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zukommen, die ihm der Gesetzgeber ursprünglich zugedacht hat und die auch in allen neueren Beamtengesetzen trotz der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel durch entsprechende Regelungen ausdrücklich bestätigt worden ist (vgl. § 44 Abs. 3 BBG, § 26 Abs. 2 BRRG). Auch das Argument des Oberverwaltungsgerichts, es liege kein den Kläger benachteiligender Verfahrensverstoß vor, weil Dr. R. sich in seinem Bericht an die Einleitungsbehörde dem Rechtsstandpunkt des Klägers angeschlossen habe, überzeugt nicht; denn es ist nicht die Aufgabe des Ermittlungsbeamten, einen - gegebenenfalls dem betroffenen Beamten sogar günstigen - Rechtsstandpunkt gegenüber der Einleitungsbehörde zu vertreten, sondern Tatsachen festzustellen, die eine geeignete Grundlage für die endgültige Entscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung bilden. Die Durchführung eines Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens, die in dieser Beziehung zur Klärung des Sachverhalts - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nichts beigetragen hat, ist aber nicht anders zu beurteilen, als ein Fehlen dieses Verfahrens selbst (vgl. auch hierzu das Urteil vom 28. August 1964 - BVerwG VI C 35.62 -).
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich bereits die Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. April und des Bescheides vom 14. Juli 1959 wegen eines wesentlichen und nachträglich nicht heilbaren Mangels des Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens; es kann daher dahingestellt bleiben, ob die anderen von der Revision gerügten Mängel dieses Verfahrens durchgreifen.
Der Revision war im wesentlichen nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Soweit sie mit ihrem Begehren über die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge hinausgeht, muß sie, da eine unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO) vorliegt, zurückgewiesen werden; kostenrechtlich fällt dies allerdings im Hinblick auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht ins Gewicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.600 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert