Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1964, Az.: BVerwG V C 126.63

Berücksichtigung des Kinderzuschlages bei der Ermittlung des eigenen Einkommens von Waisen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge; Bestimmung von Art, Ausmaß und Dauer der Erziehungsbeihilfe im Verordnungswege; Verordnung zur Kriegsopferfürsorge; Sinn und Zweck des Kinderzuschlags nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz; Erleichterung der Belastungen, die sich aus der Unterhaltsleistung für Kinder ergeben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 126.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 20, 82 - 87

Verfahrensgegenstand

Kriegsopferfürsorge: Berücksichtigung des Kinderzuschlages bei der Ermittlung des eigenen Einkommens der Waisen.

Amtlicher Leitsatz

Die in § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes enthaltene Ermächtigung, Art, Ausmaß und Dauer der Erziehungsbeihilfe im Verordnungswege zu bestimmen, hält sich im Rahmen des Art. 80 GG, § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, wonach Leistungen, die ein anderer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage für die Beschädigten oder Hinterbliebenen erhält, als deren Einkommen gelten, es sei denn, daß sie ihnen tatsächlich nicht zufließen, hält sich im Rahmen der Ermächtigung in § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.

In der Streitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Rösgen und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen sind die Töchter der Eheleute Hersam. Ihr Vater ist im zweiten Weltkrieg gefallen. Ihre Mutter ist seit 1953 mit dem Sozialgerichtsrat Englert verheiratet. Der Stiefvater der Klägerinnen bezieht für die Klägerinnen Kinderzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz. Diesen Kinderzuschlag hat die Beklagte auf die den Klägerinnen nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährte Erziehungsbeihilfe angerechnet. Wegen der Anrechnung streiten die Parteien. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit Kinderzuschlag mit Bescheiden seit dem 8. Juni 1960 angerechnet worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage im vollen Umfange abgewiesen mit der Begründung, nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz solle der Kinderzuschlag, den der Stiefvater erhalte, dem Stiefkind zufließen. Daher gehöre der Kinderzuschlag zu den eigenen Mitteln des Kindes im Sinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 KrOFV halte sich innerhalb der Ermächtigung des § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes. Die Klägerinnen könnten auch nicht bestreiten, daß ihnen Mittel mindestens in der Höhe des Kinderzuschlages zugewendet würden.

2

Mit der von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen Verletzung des materiellen Rechts. Sie meinen, § 2 Abs. 3 KrOFV sei nicht rechtsgültig. Überdies hätten die Behörden auch darauf eingehen müssen, daß die Klägerinnen im Gegensatz zu anderen Versorgungsberechtigten allein auf die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angewiesen seien. Sie beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 1963 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 1962 zurückzuweisen.

3

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

4

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

7

Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision. Zwar ist den Klägerinnen, wie sie vortragen, lediglich eine Abschrift des angefochtenen Urteils zugestellt worden, nicht eine Ausfertigung. Indessen bildet auch die Zustellung einer Urteilsabschrift eine ausreichende Grundlage für das revisionsgerichtliche Verfahren, wenn die Zustellung der Abschrift von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle veranlaßt ist, die mißbräuchliche Übersendung eines Entwurfs nicht vorliegt und die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt (BGHZ 15, 142). Dafür, daß die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben wären, liegt nichts vor.

8

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

9

Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erhält der Stiefvater der Klägerinnen für diese Kinderzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, ist der Kinderzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz dazu bestimmt, dem Beamten (Richter) die Belastungen zu erleichtern, die sich aus der Unterhaltsleistung für die Kinder ergeben. Der Kinderzuschlag soll dem Lebensunterhalt der Kinder zufließen. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen, da das Berufungsgericht insoweit Landesrecht angewendet und ausgelegt hat (§ 137 Abs. 1 VwGO), und die Voraussetzungen, unter denen nach § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) auch Landesbeamtenrecht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zugeführt werden kann, hier nicht vorliegen.

10

In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß der Stiefvater der Klägerinnen diesen Zuwendungen zumindest in Höhe der Kinderzuschläge zukommen läßt. Auch hieran ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

11

Unter diesen Umständen ist der Kinderzuschlag für die Klägerinnen zu Recht nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) - KrOFV - zu den Mitteln der beiden Klägerinnen gerechnet und nach § 22 Abs. 1 KrOFV bei der Festsetzung der Erziehungsbeihilfe angerechnet worden; denn nach § 2 Abs. 3 KrOFV gelten als Einkommen der Klägerinnen auch Leistungen, die ihr Stiefvater für sie erhält, es sei denn, daß sie ihnen tatsächlich nicht zufließen. Der Kinderzuschlag wird aber dem Stiefvater der Klägerinnen für diese gewährt und fließt ihnen nach den von dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch zu.

12

Die Einwendungen, die gegen die Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 3 KrOFV erhoben werden, greifen nicht durch.

13

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ist auf Grund der Ermächtigung des § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes in der Passung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - BVG - erlassen worden. Diese Ermächtigung entspricht dem Art. 80 GG. Durch § 27 d BVG ist die Bundesregierung u.a. ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Art, Ausmaß und Dauer der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG zu bestimmen. Aus §§ 25 und 27 BVG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck Erziehungsbeihilfe gewährt wird. Die Erziehungsbeihilfe soll die Waisen in den Stand setzen, eine Ausbildung zu erlangen, die ihnen ohne den Verlust ihres Ernährers zuteil geworden wäre, sofern sie nicht in der Lage sind, die angestrebte Ausbildung mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln ihres unterhaltspflichtigen Angehörigen zu erlangen. Dieses gesetzgeberische Programm umreißt mit hinreichender Deutlichkeit die Grenzen, die dem Verordnungsgeber wegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Ausfüllung der erteilten Ermächtigung gesetzt sind.

14

§ 2 Abs. 3 KrOFV hält sich auch in dem vom Bundesversorgungsgesetz gezogenen Rahmen für den Verordnungsgeber.

15

Nach § 27 Abs. 2 BVG setzt die Gewährung von Erziehungsbeihilfe u.a. voraus, daß eigene Mittel der Waisen und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht in ausreichendem Maße bereitstehen. Bereits aus der Wortfassung des Gesetzes ("soweit ... in ausreichendem Maße ...") ergibt sich, daß das Nichtvorhandensein von Mitteln sowohl Grund als auch Ausmaß (Höhe) der zu bewirkenden Hilfe bestimmt. Infolgedessen hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen der erteilten Ermächtigung, wenn er die Ausbildungshilfe der Höhe nach von dem Vorhandensein eigener Mittel abhängig macht.

16

§ 2 Abs. 3 KrOFV widerspricht auch insoweit nicht dem Gesetz, als in ihm den Waisen solche Mittel als eigenes Einkommen zugerechnet werden, die ihnen von Gesetzes wegen nicht zustehen, die ihnen aber tatsächlich zufließen.

17

Hiergegen kann nicht vorgebracht werden, wenn der Gesetzgeber neben den eigenen Mitteln die Mittel der unterhaltspflichtigen Angehörigen erwähne, so könnten nicht Mittel anderer Personen als unterhaltspflichtiger Angehöriger berücksichtigt werden. Durch die Erwähnung der Mittel unterhaltspflichtiger Angehöriger ist lediglich klargestellt, daß Mittel, die zur Ausbildung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, (nur) dann mitzuberücksichtigen sind, wenn sie unterhaltspflichtigen Angehörigen zufließen. Dagegen kann aus dem Wortlaut des Gesetzes und seinem systematischen Zusammenhang nicht entnommen werden, daß eigene Mittel nur solche sind, die dem Kind von Rechts wegen zustehen. Das Gegenteil folgt aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes. Nach §§ 25 Abs. 1 und 25 a Abs. 1 BVG dient die Kriegsopferfürsorge der Verbesserung der tatsächlichen. Lage der vom Verlust ihres Ernährers betroffenen Waisen. Der Verordnungsgeber hält sich dementsprechend im Rahmen des Gesetzes, wenn er der tatsächlichen Lage der Waisen Rechnung trägt. Mithin widerspricht es auch nicht dem Gesetz, wenn in § 2 Abs. 3 KrOFV auch solche Zuflüsse als eigene Mittel der Waisen behandelt werden, die die tatsächliche Lage der Waisen verbessern. Es mag sein, daß an anderen Stellen des Bundesversorgungsgesetzes, so in §§ 33 und 47, die zu berücksichtigenden Mittel anderweitig umschrieben werden. Hieraus kann nämlich für den vorliegenden Zusammenhang nichts entnommen werden. §§ 33 und 47 BVG einerseits, § 27 Abs. 2 BVG andererseits unterscheiden sich schon im Wortlaut voneinander. Das Gesetz verwendet in §§ 33, 47 BVG den Begriff des "Einkommens", nicht wie § 27 Abs. 2 BVG den der "Mittel". Zum anderen ist die Zweckbestimmung namentlich der Ausgleichsrente zwar auch Schadensausgleich. Indessen zeigt schon die beschränkte Anrechnung des eigenen Einkommens nach § 47 Abs. 3 BVG, daß dem Gedanken der Entschädigung bei der Ausgleichsrente ein größeres Gewicht zukommt als dem in § 25 a Abs. 1 BVG zum Ausdruck gelangten Gedanken der ergänzenden Hilfe. Infolgedessen muß der Begriff der Mittel in § 27 Abs. 2 BVG selbständig bestimmt werden.

18

Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 3 KrOFV können auch nicht deshalb geltend gemacht werden, weil die für die Waisen bestimmten Leistungen nur dann als eigene Mittel außer Ansatz bleiben, wenn sie den Waisen tatsächlich nicht zufließen. Nach § 27 Abs. 2 BVG ist nicht das Vorhandensein eigener Mittel als Ausschlußtatbestand, sondern das Nichtvorhandensein eigener Mittel als negatives Tatbestandsmerkmal geregelt. Bereits nach dem Gesetz geht demnach der fehlende Nachweis über das Nichtvorhandensein eigener Mittel zu Lasten desjenigen, der Erziehungsbeihilfe verlangt. Mithin hält sich auch die rechtstechnische Ausgestaltung des § 2 Abs. 3 KrOFV im Rahmen des Gesetzes.

19

Nach alledem ist bei der Festsetzung der Erziehungsbeihilfe zu Recht nach § 2 Abs. 3 KrOFV der dem Stiefvater der Klägerinnen gewährte Kinderzuschlag angerechnet worden.

20

Nichts liegt auch dafür vor, daß die Berücksichtigung des Kinderzuschlages aus Billigkeitsgründen hätte unterbleiben können oder müssen.

21

Nach § 25 a Abs. 6 BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge u.a. auch dann gewährt, wenn der Hinterbliebene die Leistungen aus seinem Einkommen bestreiten könnte, es aber unbillig wäre, dies zu verlangen. Im vorliegenden Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob diese Regelung nur in den von § 25 a Abs. 2 BVG erfaßten Fällen Anwendung findet oder auch in den von dieser Vorschrift nicht erfaßten Fällen der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG; denn aus tatsächlichen Gründen kann § 25 a Abs. 6 BVG hier keine Anwendung finden.

22

Die Klägerinnen tragen vor, die Mehrzahl der Kriegswaisen beziehe eine Rente aus der Sozialversicherung oder aus der bayerischen Ärzteversorgung. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese nicht näher begründete Auffassung den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird. Jedenfalls hat der Gesetzgeber nicht allein die Verhältnisse dieser Gruppe von Kriegswaisen zum Ausgangspunkt für seine Versorgungsregelung genommen. Aus § 47 BVG ergibt sich, daß etwa die Ausgleichsrente auf die Personen zugeschnitten ist, die außer den Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kein Einkommen haben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerinnen zu einer Personengruppe zählen, deren besondere Verhältnisse bei Anwendung der gesetzlichen Regelvorschriften nicht angemessen berücksichtigt werden könnten. Dann kommt aber auch die Anwendung der Härtevorschrift des § 25 a Abs. 6 nicht in Betracht. Denn § 25 a Abs. 6 BVG soll wie jede Härtevorschrift den nicht typischen Fällen Rechnung tragen, die keine dem Sinn des Gesetzes gemäße Regelung erfahren könnten, würden lediglich die Regelvorschriften zur Anwendung gebracht. Das Vorbringen der Klägerinnen ist daher nicht schlüssig und auch nicht geeignet, als Aufklärungsrüge behandelt zu werden.

23

Nichts anderes würde aber auch gelten, wenn § 25 a Abs. 6 BVG eine behördliche Ermessensbetätigung verlangen würde. Zwar haben sich die mit der Kriegsopferfürsorge befaßten Behörden der Hinterbliebenen von Kriegsopfern in besonderem Maße anzunehmen. Aus diesem Grunde kann sich im Einzelfall die Verpflichtung der Behörde ergeben, den um eine Hilfe Nachsuchenden zu befragen, um die ihm geschuldete individuelle Hilfe erbringen zu können. So liegt der zu entscheidende Fall jedoch nicht. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die Klägerinnen bereits im Verwaltungsverfahren von ihrem rechtskundigen Stiefvater vertreten worden sind. Unter diesen Umständen konnte die Behörde von dem auch im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz ausgehen, daß wegen der Mitwirkungspflicht des Bürgers am Verwaltungsverfahren, die sich für das Verfahren der Kriegsopferfürsorge aus dem Antragserfordernis des § 29 KrOFV ergibt, keine Verpflichtung besteht, einen Sachverhalt in Erwägung zu ziehen und dementsprechend aufzuklären, dessen Vorliegen nicht ernstlich behauptet wird. Schon aus tatsächlichen Gründen bestand demnach keine Verpflichtung der Behörde, in Ermessenserwägungen einzutreten. Auch die Frage, ob § 25 a Abs. 6 BVG eine Ermessensentscheidung der Behörde verlangt, kann demnach im vorliegenden Zusammenhang unbeantwortet bleiben.

24

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenbefreiung folgt aus § 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Paul