Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1964, Az.: BVerwG II C 219.62
Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Wahrscheinlichkeit des Eintritts vorzeitiger Dienstunfähigkeit; Vorliegen einer mangelnden gesundheitlichen Eignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 219.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.10.1962
- VG Ansbach - Nr. 94 III 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 344 - 350
- DVBl 1965, 705 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Beamtenrecht
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung (gesundheitlicher Eignung)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Dienstherr einen Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung entlassen darf.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde nach Ablegung der wissenschaftlichen und der pädagogischen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus des beklagten Landes zum 1. September 1955 in den staatlichen höheren Schuldienst berufen. Nachdem das Staatliche Gesundheitsamt Ansbach den Kläger am 14. Dezember 1955 "trotz des regelwidrigen Herzbefundes - weil kompensiert - in gesundheitlicher und seelischgeistiger Beziehung als geeignet für den Lehrberuf" bezeichnet hatte, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1956 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und zum 1. Dezember 1957 zum Studienrat befördert. Vor Ablauf der Probezeit forderte das Unterrichtsministerium im Januar 1959 ein weiteres amtsärztliches Gutachten an. Das Staatliche Gesundheitsamt Ansbach berichtete am 8. Juni 1959, es habe sich bei der Untersuchung des Klägers am 26. Januar 1959 ein deutlich erhöhter Blutdruck herausgestellt und der Urin habe Spuren von Eiweiß und Gallenfarbstoffen enthalten; der Kläger sei auf das Erfordernis eines ausführlichen innerfachärztlichen oder klinischen Befundberichtes hingewiesen worden, dieser sei aber trotz längeren Zeitablaufs bisher nicht eingegangen. Das Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg gelangte in seinem Gutachten vom 23. Juli 1959 auf Grund einer Untersuchung des Klägers und eines von diesem vorgelegten fachärztlichen Attestes des Dr. Süß vom 18. Juli 1959 zu dem Ergebnis, daß der Kläger an einem knapp an die Decompensation reichenden kombinierten Klappenvitium leide und daß deshalb Bedenken gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beständen, denn der vorzeitige Eintritt der Dienstunfähigkeit könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die um Erstellung eines oberärztlichen Gutachtens gebetene Regierung von Mittelfranken kam in ihrer Beurteilung vom 14. September 1959 zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, daß der Kläger vor Erreichen der Altersgrenze dauernd dienstunfähig werde.
Daraufhin teilte das Unterrichtsministerium dem Kläger folgende an die Oberrealschule Ansbach gerichtete Entschließung vom 27. September 1959 abschriftlich mit:
"Die amtsärztliche Untersuchung des Studienrats Albert Kreuzer beim Städt. Gesundheitsamt Nürnberg am 23.07.1959 hat ergeben, daß er für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist. Das Staatsministerium wird die endgültige Entscheidung über das Bestehen der Probezeit erst nach Eingang eines von hier aus angeforderten oberstärztlichen Gutachtens treffen. Die Probezeit des Art. 10 BayBG wird daher bis 31. März 1960 verlängert.
Sollte das oberstärztliche Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, daß Studienrat Kreuzer die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht besitzt, bitte ich ihn schon jetzt darauf hinzuweisen, daß in dieser Falle die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen muß. ..."
Das Bayerische Staatsministerium des Innern - Gesundheitsabteilung - äußerte sich unter dem 13. Oktober 1959 dahin, daß es die im oberärztlichen Gutachten vom 14. September 1959 vertretene Auffassung teile.
Das Unterrichtsministerium teilte dem Kläger danach zunächst durch Schreiben vom 5. August 1960 mit, es sei - Wie bereits durch Entschließung vom 27. September 1959 angekündigt worden sei - genötigt, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, weil auch das Oberstärztliche Gutachten vom 13. Oktober 1959 zu dem Ergebnis gelangt sei, daß mit seiner, des Klägers, vorzeitiger Dienstunfähigkeit gerechnet werden müsse; der Kläger wurde gleichzeitig um Mitteilung gebeten, ob er damit einverstanden sei; im Falle seiner Entlassung an einer staatlichen Schule im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt zu werden. Durch Bescheid vom 10. November 1960 entließ dann das Ministerium den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. November 1960 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1960 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage durch Urteil vom 3. April 1962 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. Oktober 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die Feststellung des Beklagten, daß der Kläger sich in der Probezeit bezüglich seiner körperlichen Eignung nicht bewährt habe, halte sich im Rahmen des insoweit dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums und lasse auch Ermessensfehler nicht erkennen; nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt Nürnberg vom 23. Juli 1959, dem oberärztlichen Gutachten der Regierung von Mittelfranken vom 14. September 1959 und dem Oberstarzt liehen Gutachten des Ministeriums vom 13. Oktober 1959 erscheine die Befürchtung des Beklagten, daß der Kläger schon vor Erreichen der Altersgrenze dauernd dienstunfähig werde, begründet. - Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis verschlechtert, wie ein Vergleich der vor der Übernahme erstatteten ärztlichen Gutachten mit dem Gutachten vom 23. Juli 1959 zeige. Es könne dem Beklagten infolgedessen nicht entgegengehalten werden, er habe den gesundheitlichen Zustand des Klägers schon vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe gekannt. - Fehl gehe auch das Vorbringen des Klägers, seine Entlassung sei in dem Zeitpunkt, in dem sie verfügt worden sei, nicht mehr zulässig gewesen, weil die dreijährige Probezeit abgelaufen gewesen sei. Die. Probezeit des Klägers habe am 1. März 1956 begonnen. Am 17. Januar 1959 - also schon vor Ablauf der Probezeit - habe das Ministerium die Untersuchung des Klägers auf seine körperliche und geistigseelische Eignung für den Lehrberuf und auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angeordnet. Ein einwandfreies Urteil über die gesundheitliche Eignung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit habe der Beklagte, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, innerhalb der Probezeit nicht gewinnen können. Deswegen sei die ausdrücklich verfügte Verlängerung der Probezeit bis zum 31. März 1960 zulässig gewesen. Auch die Dauer der Bedenkzeit nach Ablauf der Probezeit sei bei Berücksichtigung dessen, daß dem Kläger die Entlassung schon am 27. September 1959 angekündigt worden sei, rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Berufungsurteil und das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil sowie den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. November 1960 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 160 aufzuheben.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das beklagte Land ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Sachrüge muß zum Erfolg der Revision führen.
Die in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassungen, daß der Beamte auf Probe auf Grund des Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG, 60 - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden könne und daß dieses Gesetz dem Dienstherrn für die Entscheidung darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bezüglich seiner - gesundheitlichen - Eignung bewährt hat, einen "Beurteilungsspielraum" eingeräumt habe, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) - BayBG 46 - und des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - (vgl. z.B. die Urteile vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 - (Buchholz BVerwG 237.1, Art. 63 BayBG 46 Nr. 1) und vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 87.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 31 BBG Nr. 6] sowie BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] und 15, 39).
Dem angefochtenen Urteil kann aber nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtzeitig ausgesprochen worden, auf zutreffenden rechtlichen Erwägungen beruht.
Das Berufungsgericht ist bei seinen Ausführungen zu dieser Auffassung davon ausgegangen, daß der Dienstherr, wenn der Beamte sich "in der Probezeit nicht bewährt" hat, die Entlassung noch nach Ablauf der Probezeit aussprechen darf, daß dies aber "ohne schuldhaftes zögern" geschehen muß, nämlich innerhalb einer - den Umständen des einzelnen Falles - angemessenen Bedenkzeit. Das ist als Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. das obenerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1962 a.a.O.). Dieser Grundsatz beruht einerseits auf der Erwägung, daß es dem Wesen einer beamtenrechtlichen (laufbahnrechtlichen) "Probezeit" entspricht, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, während des ganzen Laufs der Probezeit seine Eignung zu beweisen, und den Dienstherrn nicht zu nötigen, schon vor Beendigung der Probezeit sein Urteil über die Bewährung zu fällen und bei negativer Beurteilung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu entscheiden, sowie ferner auf der Erwägung, daß die auch dem Beamten auf Probe gegenüber bestehende Fürsorgepflicht gebietet, eine Entlassung nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Der genannte Grundsatz berücksichtigt andererseits, daß es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, den Beamten nicht unangemessen lange in Ungewißheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu halten. Der (§ 9 Abs. 2 BBG entsprechenden) Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 BayBG 60 - nach der ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erbringt - kann demgegenüber nicht etwa entnommen werden, daß der Dienstherr sich in jedem Falle erst nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren zu entscheiden braucht, ob der Beamte aus dem Probebeamtenverhältnis entlassen wird. Art. 30 BayBG 60 bestimmt, daß die - nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzende - Probezeit grundsätzlich drei Jahre beträgt und fünf Jahre nicht übersteigen soll (ebenso soll nach § 22 BBG die Probezeit fünf Jahre nicht übersteigen). Aus dieser Bemessung der Probezeit sowie daraus, daß der Beamte auf Probe "spätestens nach sechs Jahren" in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen ist, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt - dazu gehört nicht nur die Bewährung in der Probezeit (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 BayBG 60), sondern u.a. auch die Vollendung des 27. Lebensjahres (Art. 11 Abs. 1, Nr. 2 BayBG 60) -, herzuleiten, daß der Gesetzgeber dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit bis zum Ablauf der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgesehenen Sechsjahresfrist zu warten. Nichts deutet darauf hin, daß die Rechtslage des Beamten auf Probe im Bayerischen Beamtengesetz 1960 durch eine Hinausschiebung des Zeitpunktes für die Entlassung derart verschlechtert werden sollte.
Von der Regel, daß der Dienstherr erst nach Ablauf der Probezeit binnen angemessener Frist über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls über seine Entlassung zu entscheiden braucht, sind indessen Ausnahmen für den Fall denkbar, daß schon vor dem Ablauf der Probezeit die mangelnde Bewährung des Probebeamten für den Dienstherrn unumstößlich feststeht und eine künftige Änderung ausgeschlossen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Bewährung nicht von dem weiteren Verhalten des Beamten - wie z.B. bei Zweifeln an seiner fachlichen Befähigung - beeinflußt werden kann. Liegt ein derartiger Ausnahmefall vor, dann muß der Dienstherr unmittelbar zum Ablauf der Probezeit entscheiden, ob er den Beamten wegen mangelnder Bewährung entläßt. Hier gebietet es die Fürsorgepflicht, dem Beamten eine alsbaldige berufliche Umstellung zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141]). Ein Hinauszögern der Entlassung könnte nur gerechtfertigt sein, solange besondere Hindernisse, deren Beseitigung dem Dienstherrn - noch - nicht möglich ist, einer sachgerechten Entscheidung über die Entlassung entgegenstehen. Als ein solches Hindernis könnte jedoch nicht der Wunsch des Dienstherrn angesehen werden, den als befähigt erkannten Beamten auf Probe wegen des Mangels an Lehrkräften zunächst noch weiter zu beschäftigen.
Daß die vorerwähnte, vom Berufungsgericht richtig erkannte Regel die eben aufgezeigte Ausnahme zuläßt, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Gerade der hier festgestellte Sachverhalt legt aber die Annahme nahe, daß ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat nämlich das Unterrichtsministerium dem Kläger durch die Aushändigung eines Abdruckes der Entschließung vom 27. September 1959 mitgeteilt, daß es die endgültige Entscheidung über die Bewährung in der Probezeit nach Eingang des oberstärztlichen Gutachtens treffen und den Kläger entlassen werde, falls auch dieses Gutachten die gesundheitliche Eignung verneine, und es hat dieses - negative - Gutachten schon Mitte Oktober 1959 erhalten. Obwohl das Unterrichtsministerium sich also hiernach zu diesem Zeitpunkt darüber klar sein mußte, daß sich der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat und sich auch künftig nicht bewähren könne, hat es die Entlassung nicht bis zum Ablauf der von ihm selbst bis zum 31. März 1960 verlängerten Probezeit ausgesprochen, sondern erst am 10. November 1960. Zwischen der sicheren Feststellung mangelnder Eignung und dem Ablauf der Probezeit lagen mehr als fünf Monate und zwischen dem Ablauf der Probezeit und der Entlassungsverfügung mehr als weitere sieben Monate. Dennoch hat sich das angefochtene Urteil darauf beschränkt, die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. März 1960 für zulässig zu erklären, ohne auf die Frage einzugehen, aus welchen Gründen das Unterrichtsministerium seine Entscheidung nicht innerhalb der zwischen der sicheren Feststellung mangelnder gesundheitlicher Eignung und dem Ablauf der verlängerten Probezeit liegenden Zeit getroffen hat; es hat nur erklärt, die Bedenkzeit zwischen dem Ablauf der - verlängerten - Probezeit und dem Zeitpunkt der Entlassung sei rechtlich nicht zu beanstanden, Danach bestehen erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sachliche Umstände vorlagen, die geeignet sind, die spätere Entlassung zu rechtfertigen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Dauer der Bedenkzeit - nach Ablauf der Probezeit - deshalb nicht zu beanstanden sei, weil dem Kläger die Entlassung bereits im September 1959 angekündigt wurde, kann die Entscheidung rechtlich nicht tragen. Die Entlassung ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt; dieser hat also auch nach Androhung der Entlassung noch die Möglichkeit, von der Entlassung - vielleicht im Hinblick auf die Personallage - abzusehen, und mit einer solchen Wendung kann der Beamte rechnen, wenn die Entlassung nicht alsbald nach Eintritt der für die Entlassung als allein maßgebend bezeichneten Voraussetzung - hier nach Eingang des negativen oberstärztlichen Gutachtens - ausgesprochen wird.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das angefochtene Urteil den aufgezeigten Rechtsmangel enthält und darauf beruht, muß es aufgehoben werden. Das Revisionsgericht ist zu einer den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Wenn das Berufungsgericht auch keine besonderen Umstände angeführt hat, welche die Entlassung des Klägers noch als ausnahmsweise zeitgerecht erscheinen lassen könnten, so ist doch nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt hat, weil es diese Aufklärung für rechtlich nicht erforderlich gehalten hat. Da das Revisionsgericht auf Grund der Vorschrift des § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung außerstande ist, selbst tatsächliche Feststellungen zu treffen, muß daher die Sache an das Gericht der Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700,00 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer