Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1964, Az.: BVerwG III CB 24.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III CB 24.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 13227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.11.1963 - AZ: 6 KL 469/61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Uffhausen und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 1963 und die Revision gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 5.800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte mit Teilbescheid vom 13. Februar 1959 zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 19.350 RM fest. Es hatte als glaubhaft gemacht angesehen, daß der Kläger Inhaber eines in K. (Ostpreußen), S.damm 176 b, betriebenen Musikaliengeschäftes, genannt "Hohner-Musikhaus", im Vertreibungszeitpunkt gewesen sei. Mit Bescheid vom 11. Januar 1961 nahm das Ausgleichsamt jenen Teilbescheid unter Ablehnung des Feststellungsantrages mit der Begründung zurück, die im Jahre 1947 geschiedene und 1954 verstorbene Ehefrau des Klägers habe in ihrem Feststellungsantrag nachgewiesen, daß sie Alleininhaberin des Musikaliengeschäftes gewesen sei.
Beschwerde und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klagabweisenden Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben und zugleich gegen das Urteil die zulassungsfreie Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
II.
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, wer im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes den Nachteil zu tragen habe, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden könnten, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilenvom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 170.60 - undvom 25. März 1964 - BVerwG VI C 150.62 - entschieden, daß eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht dessen Rücknahme rechtfertige und daß die Behörde die "materielle Beweislast" für die Fehlerhaftigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes trage. Diese Rechtsauffassung wird auch vom III. Senat geteilt(Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 -).
Eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt auch nicht in Betracht. Zwar kann die Revision nach dieser Vorschrift auch dann zugelassen werden, wenn nach Einlegung der auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergeht, die die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anders als das angefochtene Urteil beantwortet(Beschluß vom 26. April 1963 - BVerwG III B 42.62 -). Diese Voraussetzung ist hier aber schon deswegen nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht zu dieser Rechtsfrage jedenfalls keine entscheidungserhebliche Stellung bezogen hat und es einer solchen Stellungnahme nach den getroffenen Feststellungen auch nicht bedurfte. Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, daß die einleitende Wendung in den Gründen des angefochtenen Urteils, der Kläger habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, er sei Inhaber das Musikaliengeschäftes gewesen, für eine von den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Ansicht des Verwaltungsgerichts sprechen und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sein könnte, daß das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage - wäre sie zu entscheiden gewesen - anders beurteilt haben würde, als es in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geschehen ist. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht an. Aus den Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergitb sich nämlich, daß sich das Verwaltungsgericht mit einer jener Wendung entsprechenden negativen Feststellung nicht begnügt hat. Es ist vielmehr nach eingehender Beweiserhebung und Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt, die Ehefrau des Klägers und Mutter der Beigeladenen sei von der Gründung des Geschäfts bis zur Vertreibung die Alleininhaberin des Betriebes gewesen. Auf dieser Feststellung beruht das angefochtene Urteil. Hiernach ist eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen; denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einer von den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung.
Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
III.
Die zulassungsfreie Revision ist offenbar unbegründet (§ 190 Abs. 3 VwGO, § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG).
Der Kläger hat auch in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts, seine Ehefrau sei im Zeitpunkt der Vertreibung Inhaberin des Geschäftes gewesen, zutreffend ist. Daß diese Inhaberschaft lediglich eine formale, weil wirtschaftlich gesehen er - der Kläger - Eigentümer des Betriebes gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen des Klägers verneint. Den gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrensrügen muß der Erfolg versagt bleiben; sie sind offenbar unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung, den Sachverhalt in dem für die Entscheidung gebotenen Umfang aufzuklären, nicht verletzt. Es mußte sich nicht gedrängt fühlen, die Frau des ehemaligen Bankbevollmächtigten Walter A. zu der Frage zu vernehmen, ob der Kläger im Jahre 1930 eine Abfindung von 3.500 RM und eine Überstundenentschädigung von rd. 1.000 RM erhalten hatte. In den Entscheidungsgründen ist dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat, daß ihm 1932 ausreichende Mittel für die von ihm behauptete Betriebseröffnung zur Verfügung gestanden haben. Dieses Ergebnis hält in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand; es verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und widerstreitet nicht den Grundsätzen der Beweiswürdigung. Eine Vernehmung der Zeugin A. wäre nach den Angaben des Klägers, die er anläßlich seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht gemacht hat, allenfalls erforderlich gewesen, wenn in deren Wissen die Behauptung gestellt worden wäre, die erhaltenen 4.500 RM seien zwei Jahre nach deren Empfang auch noch zur Gründung des Geschäftes verwendet worden. Daß die Zeugin dies bekunden könne, hat der Kläger nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht mußte dieser Frage nicht von Amts wegen nachgehen.
Ein Verfahrensfehler und insbesondere ein Aufklärungsmangel liegt auch nicht darin, daß bei Urteilserlaß eine Auskunft der Hohner-Werke nicht vorlag, die gemäß einer nicht datierten, anscheinend am 12. November 1963 verfaßten Verfügung des Vorsitzenden der Kammer (IV, 112) eingeholt werden sollte. Werden Anordnungen, die der Vorsitzende oder ein Mitglied der Kammer gemäß § 87 VwGO zum Zwecke der Einholung von schriftlichen Auskünften getroffen hat, nicht durchgeführt, so kann sich hieraus nur dann ein Verfahrensmangel ergeben, wenn das Gericht mit der Nichteinholung der Auskunft seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist in einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht weitere Auskünfte von den Hohner-Werken zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht mehr für erforderlich gehalten hat. Danach kommt es auf die Frage, worauf es beruht, daß die erbetene Auskunft nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, nicht an.
Die in diesem Zusammenhang und wegen der Nichtvernehmung der Zeugin A. erhobenen weiteren Rügen wegen Verletzung der §§ 86, 87, 108 Abs. 2 VwGO, der §§ 272 b, 362 Abs. 2, 377 der Zivilprozeßordnung - ZPO - gehen offensichtlich fehl. Eine Pflicht des Vorsitzenden, den Kläger zur Stellung von Beweisanträgen im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO anzuregen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier im Falle der Zeugin A. - das Gericht die Erhebung des Beweises nicht für erforderlich hielt und halten durfte. - Nicht recht verständlich ist es, inwiefern die Nichtbekanntgabe der vom Vorsitzenden gemäß § 87 VwGO getroffenen Anordnung, die nicht durchgeführt worden ist, gegen die vom Kläger genannten Verfahrensvorschriften verstoßen soll. Auf Baumbach-Lauterbach (Zivilprozeßordnung, 26. Aufl., Anm. 3 D zu § 377 ZPO) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die dort vertretene Meinung bezieht sich nur auf eine hier nicht vorliegende Anordnung, die eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zum Gegenstand hat (vgl. auch Baumbach-Lauterbach, a.a.O., Anm. 5 zu § 272 b ZPO).
Schließlich ist auch die Rüge offenbar unbegründet, durch das angefochtene Urteil sei § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt worden. Der Gewerbeanmeldungs-Bescheinigung vom 4. Dezember 1934 hat das Verwaltungsgericht entscheidendes Gewicht nur im Zusammenhang mit der Einzelhandelserlaubnis vom 5. Februar 1935 beigemessen. Das ergibt sich aus Seite 5 der Urteilsgründe, wo es heißt: "Hätte die Ehefrau das Geschäft von dem Kläger übernommen, so würde die Genehmigung zur 'Übernahme' erteilt worden sein. Der Ausdruck 'Errichtung' (in der Einzelhandelserlaubnis) ist nur für Neugründungen üblich." Von diesem Ergebnis her ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen hat, wann und von wem die Worte "Zusatz-Anmeldung" und "Ummeldung" auf der Gewerbeanmeldungs-Bescheinigung durchgestrichen werden sind. Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO dar, daß das Verwaltungsgericht nicht zu der Frage, wie es zur Änderung des "E." in "H." vor dem in dem Schreiben der Firma Hohner vom 5. Juni 1953 angeführten Firmennamen H. gekommen ist, Stellung genommen hat. Einer Erörterung dieser Frage in den Entscheidungsgründen hätte es nur bedurft, wenn aus der Abänderung der Schluß möglich gewesen wäre, daß die Änderung des "E." in "H." und die Durchstreichung der oben genannten Worte in der Gewerbeanmeldungs-Bescheinigung von der gleichen Hand und die Änderung sowie Durchstreichung zum Zwecks einer Täuschung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Betriebsverhältnisse vorgenommen worden seien. Das zuletzt genannte Erfordernis fehlt offensichtlich bei der Änderung des "E." in "H."; denn daß die Musikalienhandlung seit 1935 ununterbrochen bis zur Vertreibung unter dem Namen H. H. betrieben worden ist, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Eie Abänderung des "E." in "H." entspricht daher der firmenrechtlichen Bezeichnung im Vertreibungszeitpunkt und hat schon deshalb keinen Anlaß für die anscheinend vom Kläger in Betracht gezogene Folgerung gegeben, daß seine verstorbene Ehefrau die Streichung in der Gewerbeanmeldungs-Bescheinigung vorgenommen hätte.
Im übrigen richten sich die Rügen des Klägers gegen, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, daß das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der erhobenen Beweise gegen Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen habe. Insbesondere widerspricht es mit Rücksicht darauf, daß die Gewerbeanmeldungs-Bescheinigung vom 4. Dezember 1934 datiert, nicht den Denkgesetzen, daß auf Grund dieser Anmeldung die Musikalienhandlung in das Adreßbuch 1935 aufgenommen worden ist, wenn die Eintragungen in diesem Adreßbuch im übrigen auch auf das Ergebnis der Personenstandsaufnahme 1934 zurückgehen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für die Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlaß.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 5.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Uffhausen
Dr. Dodenhoff