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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG II C 60.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 60.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.04.1963 - AZ: IV 531/62

Fundstellen

  • DVBl 1965, 786 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1965, 53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. April 1963 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1955 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum außerplanmäßigen Zollassistenten und im Jahre 1958 zum planmäßigen Zollassistenten ernannt. Seit dem Sommer 1956 wurden in Berichten und Beurteilungen die dienstlichen Leistungen des Klägers wiederholt als mangelhaft bezeichnet; außerdem wurde häufig auf sein eigenartiges Verhalten während des Dienstes hingewiesen, das möglicherweise zwangsmäßigen Gemütsverstimmungen und seelischen Depressionen entspringe. Am 15. Mai 1959 erlitt der Kläger, der bereits im Jahre 1954 einen Unfall erlitten hatte, einen Verkehrsunfall, bei dem er sich u.a. einen Schädelbasisbruch zuzog. Während der Krankenhausbehandlung wurde ein Nervenarzt zugezogen, der Anfang Juli 1959 schizophren bedingte Symptome feststellte. In einem Gutachten des staatlichen Gesundheitsamts Konstanz vom 6. August 1959 ist ausgeführt, beim Kläger bestünden erhebliche psychische Veränderungen im Sinne einer akuten Psychose. In einem Gutachten der Psychiatrischen und Nerven-Klinik der Universität F... i.B... vom 8. Dezember 1959, das auf Grund einer mehrtägigen stationären Untersuchung erstattet wurde, wird ausgeführt, es sei mit größter Wahrscheinlichkeit ein schizophrener Prozeß anzunehmen, dessen Schwerpunkt in einer allgemeinen Persönlichkeitsveränderung liege. Die Beklagte veranlaßte daraufhin einen Behandlungsaufenthalt des Klägers im Psychiatrischen Landeskrankenhaus R... vom 15. Januar bis zum 5. Mai 1960. Unter dem 16. Juli 1960 erstattete das Landeskrankenhaus ein fachärztliches Obergutachten, in dem es heißt: Der Kläger leide seit Jahren an einer Geisteskrankheit, die ohne äußere Verursachung auftrete und zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt habe. Die Veränderung der Persönlichkeit des Klägers sei durch Behandlung nicht rückbildungsfähig, sondern zeige eher die Tendenz zur Verschlimmerung. Der Kläger sei infolgedessen dauernd dienstunfähig.

2

Auf Grund dieses Gutachtens sprach die Beklagte nach Bestellung eines Pflegers und Einholung der Zustimmung des Bezirkspersonalrates bei der Oberfinanzdirektion F... i..... durch Verfügung vom 5. Dezember 1960 gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - zum 31. März 1961 die Entlassung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch holte die Beklagte ein nervenfachärztliches Obergutachten des Oberarztes Prof. Dr. Dr. H. T... von der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg ein. Dieser ist in seinem unter dem 17. Juli 1961 auf Grund stationärer Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten zu folgenden Ergebnissen gelangt: Bei dem Kläger liege eine "ausgeprägte chronisch verlaufende endogene Geistesstörung" vor; der Kläger sei eine im hochgradig autistischen, asthenischen und paranoiden Sinne wesensveränderte Persönlichkeit. Er sei deshalb dauernd dienstunfähig. Die Störung habe er sich weder in Ausübung noch aus Veranlassung des Dienstes zugezogen; es liege im Wesen einer endogenen Geistesstörung, daß sie sich ohne entscheidendes Dazutun der Umwelt entwickle; die Veränderung der Persönlichkeit sei deshalb durch die dienstlichen Obliegenheiten und das mitmenschliche Milieu weder verursacht noch verschlimmert worden. - Durch Bescheid vom 2. Dezember 1961 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

3

Das Verwaltungsgericht F... i.Br. hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,

die Verfügung der Beklagten vom 5. Dezember 1960 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1961 aufzuheben,

4

durch Urteil vom 18. Juli 1962 abgewiesen.

5

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch das auf mündliche Verhandlung vom 24. April 1963 ergangene Urteil zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Auf Grund der eingeholten Gutachten und des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, habe das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG sei, so daß er gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG habe entlassen werden können. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger gemäß § 46 Abs. 1 BBG in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger habe sich die für seine Dienstunfähigkeit ursächliche Geisteskrankheit nicht bei Ausübung oder aus Veranlassung der ihm übertragenen Dienstaufgaben zugezogen. Es gebe keine allgemeinmenschliche Lebenserfahrung des Inhalts, daß durch die Ausübung des Zollaufsichtsdienstes geistige Störungen oder Erkrankungen verursacht oder ausgelöst würden. Der Obergutachter Prof. Dr. Dr. T... habe darüber hinaus überzeugend ausgeführt, es liege im Wesen einer endogenen Geistesstörung, wie sie beim Kläger gegeben sei, daß sie sich ohne entscheidendes Dazutun der Umwelt entwickle. Mit der Frage, ob die Erkrankung des Klägers auf eine äußere Verursachung zurückgeführt werden müsse, hätten sich zuvor bereits das Gesundheitsamt K... im Gutachten vom 6. August 1959 und das Psychiatrische Landeskrankenhaus R... im Gutachten vom 16. Juli 1960 befaßt und sie ausdrücklich verneint. Nach der Auffassung des Obergutachters sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sich die Krankheit durch irgendwelche besonderen Vorfälle im Zusammenhang mit der Dienstausübung entwickelt oder verschlimmert habe. Auf Grund der übereinstimmenden fachärztlichen Bekundungen halte es das Berufungsgericht deshalb für erwiesen, daß auch die in den Jahren 1954 und 1959 erlittenen Unfälle keine auslösenden oder verschlimmernden Folgen gehabt hätten. Es sei vielmehr anzunehmen, daß die krankhafte geistige Veränderung beim Kläger auch ohne die genannten Vorfälle eingesetzt und sich fortlaufend zu den jeweils fachärztlich festgestellten Graden fortentwikkelt hätte. Im übrigen seien beide Unfälle auch deshalb rechtlich unbeachtlich, weil sie auf grobes Verschulden des Klägers zurückzuführen seien. Bezüglich des Unfalles vom 15. Mai 1959 ergebe sich dies eindeutig aus den unmittelbar danach aufgenommenen Zeugenaussagen. Dementsprechend sei der Kläger wegen dieses Unfalls zu einer Geldstrafe von 50 DM rechtskräftig verurteilt worden. Zu Recht habe die Beklagte den Kläger auch nicht gemäß § 46 Abs. 2 BBG in den Ruhestand versetzt. Der Kläger habe die hierfür gemäß § 35 Satz 2 BBG vorausgesetzte zehnjährige Dienstzeit (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG) nicht abgeleistet.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er beantragt,

das angefochtene Berufungsurteil und das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil sowie die Verfügung der Oberfinanzdirektion Freiburg i.Br. vom 5. Dezember 1960 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Finanzen vom 2. Dezember 1961 aufzuheben,

7

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

9

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

10

II.

Die Revision ist begründet.

11

Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das angefochtene Urteil - wie die Revision geltend macht - einander widersprechende Feststellungen enthält. Das angefochtene Urteil stützt sich einerseits auf das Obergutachten des Prof. Dr. Dr. T... vom 17. Juli 1961 und bringt zum Ausdruck, das Berufungsgericht habe die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger unabhängig von dem am 15. Mai 1959 erlittenen Unfall dienstunfähig geworden sei. Andererseits deckt sich aber die - weitere - Feststellung des Berufungsgerichts, daß der vorgenannte Unfall keine das anlagebedingte Leiden verschlimmernde Folgen gehabt habe, daß die krankhafte geistige Veränderung des Klägers sich vielmehr auch ohne den Unfall zu den jeweils fachärztlich festgestellten Graden fortentwickelt hätte, nicht notwendig mit den von der Revision angeführten Darlegungen im Obergutachten, wonach die dem Unfall "folgende Akzentuierung des abnormen Verhaltens" des Klägers in "quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht" auf den Unfall zurückzuführen ist und dieser Unfall das "Vermögen der gesunden Persönlichkeit, wenigstens vorübergehend die chronisch psychotische Entwicklung aufzuhalten, geschmälert" hat. Der hiernach mögliche Widerspruch in den Feststellungen bedarf der Klärung. Denn der Umstand, daß der Kläger schon vor dem Unfall vom 15. Mai 1959 an einem anlagebedingten Leiden erkrankt war, steht allein nicht ohne weiteres der Annahme entgegen, daß der Unfall für die vorzeitige Dienstunfähigkeit des Klägers ursächlich im Rechtssinne - nämlich wesentliche Ursache (vgl. BVerwGE 7, 48 und 10, 258) - gewesen sei; ein solcher ursächlicher Zusammenhang wäre vielmehr zu bejahen, wenn das anlagebedingte Leiden durch psychotische Reaktionen des Klägers auf den Unfall oder durch andere Unfallfolgen eine Verschlimmerung der Art erfahren hätte, daß dieser Verschlimmerung bei einer Abwägung gegen die vom Unfall unabhängigen anlagebedingten Krankheitserscheinungen als Ursache für die vorzeitige Dienstunfähigkeit und die darauf zurückzuführende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis das Übergewicht beizumessen wäre (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 88.61 - [DÖD 1964 S. 111]). Nun mag allerdings der Obergutachter - und in Übereinstimmung mit ihm das Berufungsgericht - mit den eben angeführten Darlegungen gemeint haben, daß die anlagebedingte Erkrankung des Klägers schon vor dem Unfall zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit geführt, sich also durch die Unfallfolgen erst nach Eintritt der Dienstunfähigkeit verschlimmert habe. In diesem Falle würde die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Unfall vom 15. Mai 1959 die vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht - im Rechtssinne - verursacht habe, ohne weiteres, d.h. auch ohne die erwähnte Abwägung, im Ergebnis als rechtlich einwandfrei anzuerkennen sein. Solange jedoch auch dies nicht geklärt ist, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, mit Sicherheit auszuschließen, daß dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Anwendung sachlichen Rechts unterlaufen ist.

12

Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Trotz des Mangels wäre die Revision nur dann zurückzuweisen gewesen, wenn die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Hilfsbegründung mit dem Ergebnis, daß der Unfall vom 15. Mai 1959 auf grobe Fahrlässigkeit des Klägers zurückzuführen sei, der rechtlichen Prüfung standhielte. Das ist aber nicht der Fall. In den Urteilsgründen sind nicht im einzelnen die Tatsachen festgestellt worden, in denen das Berufungsgericht das grobfahrlässige Verhalten des Klägers erblickt hat, so wie es sich nach Überzeugung des Berufungsgerichts aus den Zeugenaussagen ergibt. Ohne die Feststellung dieser Tatsachen ist das Revisionsgericht außerstande zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei angewendet hat. Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen ferner die durch die besonderen Umstände des Falles gebotene Erörterung der Frage vermissen, ob und inwieweit der Kläger, der - nach dem Vorbringen der Revision - wegen des Verkehrsunfalls vom 15. Mai 1959 nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde, zur Zeit des Unfalles schuldfähig war, also grobfahrlässig handeln konnte.

13

Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBG nicht vorliegen, sei es, weil der Kläger den Unfall vom 15. Mai 1959 nicht "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes" erlitten hat, sei es, weil der Unfall für die Dienstunfähigkeit des Klägers jedenfalls nicht die "wesentliche" Ursache (vgl. BVerwGE 7, 48;  10, 258) [BVerwG 04.04.1960 - VI C 385/56]war, oder sei es, daß der Kläger feststellbar grobfahrlässig gehandelt hat, so wird das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des ersten Rechtszuges zu bestätigen haben. Die Meinung der Revision, der Kläger habe jedenfalls gemäß § 46 Abs. 2 BBG in den Ruhestand versetzt werden müssen, weil er ohne den Unfall vom 15. Mai 1959 noch bis zur Ableistung der zehnjährigen Wartezeit (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG) im Dienst verblieben wäre und daher auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBG hätte in den Ruhestand versetzt werden müssen, geht fehl. Die Kann-Vorschrift des § 46 Abs. 2 BBG stellt es in das Ermessen der obersten Dienstbehörde, den Beamten auf Probe, der aus anderen als den im § 46 Abs. 1 BBG angeführten Gründen dienstunfähig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Gesetzliche Voraussetzung einer solchen Ermessensentscheidung ist es aber, daß der Beamte eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat (§ 35 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG); selbst der stärker gesicherte Beamte auf Lebenszeit kann vor Ableistung der zehnjährigen Dienstzeit bei Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt werden, sondern nur einen Unterhaltsbeitrag erhalten (§ 120 Abs. 1 BBG). Daß der Beamte ohne den - unfallbedingten - Eintritt der Dienstunfähigkeit die zehnjährige Dienstzeit abgeleistet haben würde, ist dabei unerheblich. - Ob dem Kläger die Vorschrift des § 120 Abs. 2 BBG zugute kommt, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit der Entlassung geht, nicht von Bedeutung.

14

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer