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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG I C 71.63

Genehmigung einer Vereinbarung über die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück; Versagung der Genehmigung bei Vorliegen der abschließenden Versagungsgründe des § 19 Bundesbaugesetz (BBauG); Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Erteilung der Genehmigung; Errichtung eines Wohnhauses in einer freien, landwirtschaftlich genutzten Landschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 71.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.03.1963 - AZ: VII A 482/62

Fundstellen

  • BBaubl 1965, 121
  • DÖV 1965, 538 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Dr. Heinrich und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurde durch notariellen Vertrag vom 15. Dezember 1959 ein Erbbaurecht an dem 2.101 qm großen Grundstück des Beigeladenen eingeräumt. Das Grundstück gehört zu einem Ortsteil, der im wesentlichen aus 14 inmitten von Äckern und Wiesen liegenden Gebäuden besteht. Es liegt etwa 250 m von dem ihm am nächsten stehenden Haus dieser Gruppe entfernt an einer Straße. Etwa 150 m weiter steht auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein alter Kotten und weitere 80 m entfernt ein rd. 150 Jahre altes Schulgebäude. Im übrigen ist die nähere Umgebung nicht bebaut. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

2

Der Kläger beantragte die Wohnsiedlungsgenehmigung für die Bestellung des Erbbaurechts. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten vorbehaltlich der Zustimmung des Regierungspräsidenten zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung, weil der Beklagte in einem gleichgelagerten Falle im Jahre 1961 die Bebauung eines Grundstücks im Außenbereich gestattet habe, obwohl dieser Bau öffentliche Interessen viel stärker als der vom Kläger beabsichtigte Bau beeinträchtige. Die Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung für den Kläger bedeute daher eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Das Grundstück, das der Kläger bebauen wolle, liege im Außenbereich. Die beabsichtigte Bebauung sei mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Boden Verkehrsgenehmigung. Sie sei ihm auch ohne Ermessensfehler versagt worden. Die beabsichtigte Errichtung eines Hauses beeinträchtige öffentliche Belange, weil die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten sei, wenn der Kläger das Grundstück des Beigeladenen bebauen dürfe. In der Nähe dieses Grundstücks befänden sich zahlreiche andere Grundstücke, die für die Bebauung ebenso wie das Grundstück des Beigeladenen geeignet seien. Viele Bewohner des Ruhrgebietes erstrebten ein Baugrundstück in den landschaftlich reizvollen und nahegelegenen Gemeinden südlich der Ruhr. Der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf den Gleichheitssatz stützen. Denn die von ihm genannten anderen Bauten seien vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Einklang mit dem damaligen Recht genehmigt worden. Aus der von ihm behaupteten Erklärung des Amtsbaumeisters, das Grundstück des Beigeladenen dürfe nach dem Wirtschaftsplan bebaut werden, könne der Kläger schon deshalb keine Rechte herleiten, weil diese Erklärung nur eine Auskunft, keine Zusage gewesen sei. Der Amtsbaumeister sei kein Bediensteter der Genehmigungsbehörde. Er habe deshalb in ihrem Namen dem Kläger keine verbindliche Zusage hinsichtlich der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung geben können.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er behauptet, er habe sich beim Abschluß des Erbbaurechtsvertrages darauf verlassen, daß das Grundstück des Beigeladenen in einem Wirtschaftsplan als Wohnfläche vorgesehen war. Da der Beklagte einem anderen Bauherrn am 6. Mai 1961 die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im Außenbereich erteilt habe, dürfe ihm - dem Kläger - die schon Ende 1959 beantragte Genehmigung nicht auf Grund der am 30. Juni 1961 in Kraft getretenen §§ 19 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. IS. 341) - BBauG - versagt werden. Werde auf den vorliegenden Sachverhalt das Wohnsiedlungsgesetz angewandt und dabei der bis 25. Juni 1961 geltende Wirtschaftsplan berücksichtigt, so werde durch die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung kein Präzedenzfall geschaffen, auf den sich andere berufen könnten. Der Kläger greift ferner die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

Die Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben wurde (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Revisionsbegründungsfrist lief bis zum 30. Juli 1963. Der Kläger hat Verfahrensmängel erst in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 1964 gerügt. Zwar hat er in der Revisionsbegründungsschrift vom 19. Juli 1963 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Unterlagen das Berufungsgericht festgestellt habe, daß das Grundstück etwa 250 m vom letzten Hause des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles entfernt sei. In Wirklichkeit liege es 250 in vom Ortskern entfernt. Da Schulen in der Regel zum Ortsteil gehörten und das Grundstück des Beigeladenen zwischen dem Schulgebäude und dem bebauten Ortsteil liege, gehöre es zu diesem Ortsteil und befinde sich mithin nicht im Außenbereich. Mit diesem Vortrag wird jedoch nur geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt materiell-rechtlich falsch gewürdigt, da entgegen seiner Ansicht das Grundstück des Beigeladenen nicht im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 BBauG), sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BBauG) liege. Die vom Berufungsgericht festgestellte Entfernung ergibt sich überdies aus der Karte, deren Inhalt es zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht hat. Wenn der Kläger diese Feststellung für unrichtig hielt, hätte er gemäß §§ 125 Abs. 1 VwGO, 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils beantragen müssen.

8

2.

Die Revision kann auch in sachlicher Hinsicht keinen Erfolg haben.

9

Der Kläger erstrebte zunächst eine Genehmigung nach dem. Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl. I S. 1246) - WSG -. Nach § 4 Abs. 1 WSG bedurfte die Vereinbarung über die Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück des Beigeladenen der Genehmigung. Dieses Gesetz ist gemäß § 186 Abs. 1 Nr. 10 und § 189 Abs. 1 BBauG während des Verwaltungsprozesses außer Kraft getreten und durch die §§ 19 ff. BBauG ersetzt worden. Nach § 177 Abs. 2 BBauG sind die neuen Vorschriften auf Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eingetreten sind, nur anzuwenden, soweit diese auch nach den Vorschriften des Wohnsiedlungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftig waren und über die Genehmigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG nur noch genehmigungsbedürftig, wenn das Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Außenbereich) liegt. Die Bestellung des Erbbaurechts für den Kläger bedarf auch weiterhin der Genehmigung. Denn für das Grundstück galt bisher kein Bebauungsplan. Es liegt auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Das Berufungsgericht hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt. Ein Grundstück, das etwa 250 m vom äußersten Gebäude eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt, befindet sich nicht innerhalb dieses Ortsteiles. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die Bauten an der Straße so weit auseinander, daß sie nicht zur geschlossenen Ortslage gerechnet werden können. Die Bestellung des Erbbaurechts bedarf deshalb gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG der Genehmigung. Der noch nicht unanfechtbar abgelehnte Antrag des Klägers ist somit seit Inkrafttreten der §§ 19 ff. BBauG als Antrag auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung anzusehen.

10

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung mit Recht § 20 BBauG zugrunde gelegt. Die Ansicht des Klägers, sein Antrag sei nach dem - für ihn vermeintlich günstigeren - früheren Recht zu beurteilen, weil er ihn während der Geltung des Wohnsiedlungsgesetzes gestellt und der Beklagte vor Inkrafttreten der §§ 19 ff. BBauG in einem gleichgelagerten Falle die Baugenehmigung erteilt habe, geht fehl, wie sich aus §§ 174 Abs. 4 und 177 Abs. 2 BBauG ergibt (BVerwG, Urteil vom 28. April 1964 [BBauBl. 1964 S. 349 = DVBl. 1964 S. 530 = MDR 1964 S. 698]).

11

Gemäß § 20 Abs. 1 BBauG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung, in den Fällen des § 19 Abs. 2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre. Diese Vorschrift bestimmt abschließend die in Betracht kommenden Versagungsgründe. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn der betreffende Versagungsgrund nicht gegeben ist. Da der Rechtsvorgang, für den der Kläger die Genehmigung beantragt hat, sich auf ein Grundstück im Außenbereich bezieht, hängt der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung davon ab, ob die mit der Bestellung des Erbbaurechts bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Sie ist mit ihr nicht vereinbar, wenn die Ausführung oder Benutzung des nicht bevorrechtigten Vorhabens öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG beeinträchtigte (BVerwG, a.a.O.). Wie § 35 BBauG zu entnehmen ist, entspricht es einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, daß die bauliche Nutzung in der Regel den Teilen des Gemeindegebietes vorbehalten ist, die rechtlich oder tatsächlich als Bauland dienen, der Außenbereich dagegen grundsätzlich von der (weiteren) Bebauung frei bleibt, sofern nicht die besondere Funktion eines der in § 35 Abs. 1 BBauG genannten Vorhaben seine Zulassung im Außenbereich rechtfertigt.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt das Grundstück des Beigeladenen zwar in einem Gebiet, das ein früherer Wirtschaftsplan als Wohngebiet vorgesehen hatte, jedoch hatte der Regierungspräsident schon zwei Jahre, bevor der Kläger seinen Antrag stellte, die Überprüfung des Wirtschaftsplanes veranlaßt, weil die Ausführung der bisherigen Planung die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überstiegen hätte. Die Änderung des Wirtschaftsplanes war somit schon vor der Antragstellung des Klägers eingeleitet worden. Der Wirtschaftsplan galt - ungeachtet der Bedeutung, die er nach dem Urteil des Senats vom 7. Oktober 1954 - BVerwG I C 16.53 - (NJW 1955 S. 195 [196]) für die Feststellung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes haben konnte - nur als ein "völlig unverbindlicher Plan" (Heilmann, 3. Aufl., Erl. 2 zu § 2 WSG). Er regelte die Bodennutzung nur in ihren Grundzügen und war seinem Wesen nach beweglich. Nach § 2 S. 3 WSG konnte deshalb der Regierungspräsident jederzeit die Änderung des Planes verlangen, wenn das Gemeinwohl es erforderte (vgl. ferner § 6 Nr. 3 WSG). Der Wirtschaftsplan ließ das geltende Recht, insbesondere § 3 BauRegVO, unberührt. Wegen seines rechtlich unverbindlichen, grundsätzlichen und nur vorläufigen Inhalts verschaffte er - anders als ein Bebauungsplan - keinen rechtlich gesicherten Besitzstand. Seine Änderung oder Nichtanwendung im Einzelfall griff daher nicht in eine rechtlich geschützte Position des Beigeladenen oder des Klägers ein. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn in der Umgebung des Grundstücks auf Grund der Festlegungen des Wirtschaftsplanes gebaut worden wäre, ob nämlich das Grundstück des Beigeladenen dadurch die rechtliche Eigenschaft als Bauland erlangt hätte, die dem Eigentümer nicht entschädigungslos entzogen werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde seit Inkrafttreten des Wirtschaftsplanes in der Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen nicht gebaut. Das nächste Haus, das während dieser Zeit errichtet wurde, liegt über 350 m weit entfernt. Für die Frage der Vereinbarkeit des Erbbaurechts mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung ist mithin der frühere Wirtschaftsplan unerheblich.

13

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des § 20 BBauG. Der Kläger will in der freien, landwirtschaftlich genutzten Landschaft ein Wohnhaus errichten. Sein Bauvorhaben steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nutzung dieses Teiles des Gemeindegebietes und entspricht insbesondere nicht den planerischen Vorstellungen und Absichten der Gemeinde. Die Ausführung des Vorhabens würde die ordnungsgemäße Bebauung des Gemeindegebiets, die durch verstreut stehende, zum Teil sehr alte Bauten ohnehin beeinträchtigt ist, noch weiter verschlechtern. Eine derartige Streusiedlung entspricht, sofern sie keine durch das Herkommen, den Standort oder die landwirtschaftliche Betriebsweise bedingte Siedlungsform ist, nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Wenn die Baugenehmigungsbehörde unter Aufgabe ihrer früheren Praxis die weitere-Zersiedelung der Landschaft durch nicht bevorrechtigte Vorhaben verhindert, indem sie die Bodenverkehrsgenehmigung versagt, handelt sie im Einklang mit dem Gesetz. Denn das Bundesbaugesetz will gerade dieser schädlichen baulichen Entwicklung entgegenwirken.

14

Da nach den gesetzlichen Vorschriften die Bodenverkehrsgenehmigung versagt werden muß, kann der Kläger aus Art. 3 GG keinen Anspruch auf ihre Erteilung herleiten. Der Gleichheitssatz zwingt den Beklagten nicht, wegen seiner früheren Praxis eine gesetzwidrige Amtshandlung vorzunehmen. Der Kläger kann sich auch deshalb nicht auf den Gleichheitssatz berufen, weil im Jahre 1961 neues Recht in Kraft getreten und sein Genehmigungsantrag nach diesem Recht zu beurteilen ist. Der Beklagte hat zwar keine Gründe angegeben, welche die Erteilung der Baugenehmigung in dem vom Verwaltungsgericht erörterten Fall Gantenbrink rechtfertigten. Er hat dadurch den Eindruck erweckt, als habe er im Jahre 1961 den Bauherrn Gantenbrink gegenüber dem Kläger bevorzugt. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist, kann für die Revisionsentscheidung nicht erheblich sein. War die an Gantenbrink erteilte Baugenehmigung rechtswidrig, so kann der Kläger aus dem früheren rechtswidrigen Handeln der Behörde keinen Anspruch darauf herleiten, daß auch zu seinen Gunsten das Gesetz verletzt werde; war dagegen die an Gantenbrink erteilte Genehmigung rechtmäßig, so folgt daraus nicht, daß auch dem Kläger die Genehmigung erteilt werden müßte.

15

Die Ansicht des Klägers, er habe auf Grund einer Äußerung des Amtsbaumeisters, die er als Zusage verstanden habe, einen Anspruch auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung, geht schon deshalb fehl, weil das Amt nicht Genehmigungsbehörde ist. Der Beklagte konnte mithin bei der ihm zustehenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht durch eine etwaige Zusage gebunden werden, die dem Kläger von einem Bediensteten einer unzuständigen Behörde gegeben wurde.

16

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Hering
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul