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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1964, Az.: BVerwG II C 45.63

Anerkennung als ruhegehaltfähige Zeit; Nichtberufsmäßiger Wehrdienst i.S.v. § 114 BBG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 45.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.03.1963 - AZ: II OVG A 1/61

Fundstelle

  • ZBR 1965, 61

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. März 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger leistete nach Ablegung der Reifeprüfung von April bis September 1933 Freiwilligen Arbeitsdienst. Am 8. Mai 1945 hatte er die Rechtsstellung eines Steuerinspektors und Beamten auf Lebenszeit beim Finanzamt in G.. Im Juli 1945 nahm der Kläger seinen Wohnsitz in O.. In der Zeit vom 24. Juli bis 31. Dezember 1945 war er durch das Arbeitsamt in O. für die dort stationierte Dienststelle 4. AGRA Supply Point, eine Einheit der damaligen britischen Besatzungsmacht, als Angestellter (Dolmetscher, Foreman und Time keeper) dienstverpflichtet. Im Jahre 1946 wurde er als Helfer in Steuersachen und im Jahre 1959 als Steuerberater zugelassen.

2

Durch Bescheid vom 6. August 1959 ermittelte die Oberfinanzdirektion H. unter Nichtberücksichtigung der von dem Kläger bei der britischen Besatzungsmacht abgeleisteten Tätigkeit die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf 9 Jahre 199 Tage und stellte fest, daß dem Kläger ein Übergangsgehalt gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - nicht gewährt werden könne, weil er die in § 106 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - vorgesehene, zehnjährige Wartezeit nicht erfülle. Auf den Widerspruch des Klägers entschied der Beklagte durch Bescheid vom 19. November 1959, daß sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers (infolge Berücksichtigung der Zeit des nichtberuflichen Wehrdienstes von einem früheren Zeitpunkt an) auf 9 Jahre und 228 Tage erhöhe; der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der bei der ehemaligen Besatzungsmacht abgeleisteten Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit wurde jedoch zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage,

den Bescheid des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 19. November 1959 und den zugrunde liegenden Bescheid der Oberfinanzdirektion H. vom 6. August 1959 aufzuheben sowie

festzustellen, daß er, der Kläger, die zehnjährige Wartezeit des § 106 Abs. 1 BBG erfüllt hat.

4

Zur Begründung hat er sich - abgesehen von im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen weiteren Zeiten - auf die im Freiwilligen Arbeitsdienst und auf die im Dienst der britischen Besatzungsmacht verbrachte Zeit berufen.

5

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage durch Urteil vom 23. November 1960 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 26. März 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die im Freiwilligen Arbeitsdienst abgeleistete Dienstzeit könne auf die Wartezeit des § 106 Abs. 1 Nr. 1 BBG nicht angerechnet werden. Nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG gelte als ruhegehaltfähig - und sei infolgedessen nach § 106 Abs. 2 BBG auf die zehnjährige Wartezeit anzurechnen - nur die Zeit, die ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat; dem Stammpersonal des erst durch Gesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 769) geschaffenen Reichsarbeitsdienstes habe der Kläger aber niemals angehört. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, daß der bei dem "Verein für Umschulung B. e.V." im Jahre 1933 abgeleistete Arbeitsdienst in Wirklichkeit nichtberufsmäßiger Wehrdienst gewesen sei, weil er, der Kläger, nicht nur mit dem Spaten beschäftigt, sondern durch Angehörige der damaligen Reichswehr auch mit der Waffe ausgebildet worden sei. Als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 BBG gelte neben dem als Soldat des Beurlaubtenstandes nach Maßgabe deutschen Wehrrechtes in Erfüllung der Wehrpflicht geleisteten Dienst unter gewissen Voraussetzungen zwar auch der Dienst bei den anerkannten früheren Freiwilligenverbänden nach dem ersten Weltkrieg, wenn der Verband von einer militärischen Dienststelle aufgestellt war, einer militärischen Dienststelle unterstand oder von ihr betreut war. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers aber nicht dargetan. Der Wehrpaß des Klägers enthalte keine Eintragung, die es ermögliche, die in Rede stehende Dienstzeit als bei einem Freiwilligenverband oder bei einer militärischen Tarnorganisation abgeleisteten Wehrdienst anzuerkennen. Zudem sei der "Verein zur Umschulung freiwilliger Arbeitskräfte e.V." nicht von einer militärischen Dienststelle aufgestellt worden, noch habe er einer solchen Dienststelle unterstanden oder sei von ihr betreut gewesen; auch eine militärische Tarnorganisation habe nicht vorgelegen. Es habe sich vielmehr um eine damals von der NSDAP eingerichtete und betreute Organisation gehandelt.

7

Auch die im Jahre 1945 im Angestelltenverhältnis abgeleistete Dienstzeit könne dem Kläger auf die zehnjährige Wartezeit nicht angerechnet werden, "Öffentlicher Dienst" im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 sei nur der deutsche öffentliche Dienst. Der Kläger habe aber nicht im Dienst einer deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, insbesondere nicht im Dienst der Stadt O. oder des Arbeitsamtes in O., sondern im Dienst der damaligen britischen Besatzungsmacht gestanden. Hieran ändere auch nichts die Erwägung, daß im Jahre 1945 die deutsche Staatsgewalt für die nach dem Zusammenbruch handlungsunfähig gewordene deutsche Reichsregierung von den Besatzungsmächten ausgeübt worden sei. Die Besatzungsmächte hätten nicht als Vertreter oder Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, sondern kraft eigenen, durch das Völkerrecht gewährleisteten Rechtes. Die bei der Militärregierung abgeleistete Dienstzeit sei dem Kläger auch nicht aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anzurechnen, weil er sich nach dem Zusammenbruch wiederholt vergeblich bemüht habe, beim Finanzamt in O. eingestellt zu werden, und infolge der Dienstverpflichtung in eine andere Tätigkeit gedrängt worden sei. Dieser Sachverhalt könne nicht erheblich sein, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, in den Staatsdienst des Landes übernommen zu werden, in das er als verdrängter Reichsbeamter gelangt sei. Er habe wegen seiner politischen Vergangenheit (Angehöriger der NSDAP, der allgemeinen SS und "Ehrenzeichenträger" der HJ) im Juli des Jahres 1945 zudem keine Aussicht gehabt, die Zustimmung der Besatzungsmacht zu der beantragten Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu erreichen. - Der Kläger könne sich auch nicht auf die für die Berechnung der zehnjährigen Wartezeit nicht einschlägige Vorschrift des § 118 Abs. 1 BBG in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) berufen.

8

Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. November 1960 und unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festzustellen, daß der Kläger die 10jährige Wartezeit des § 106 Abs. 1 BBG erfüllt hat,

9

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht. Außerdem rügt sie die Verletzung materiellen Rechts und macht hierzu im wesentlichen geltend:

11

Rechtsirrig sei die Meinung des Berufungsgerichts, öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 sei nicht der bei der Besatzungsmacht abgeleistete Dienst. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die unterschiedliche Staats- und völkerrechtliche Situation vor und nach dem Zeitpunkt der Begründung der Bundesrepublik in Erwägung zu ziehen. Vor diesem Zeitpunkt habe in den westlichen Besatzungszonen eine militärische Diktatur bestanden; die gesamte gesetzgebende, rechtsprechende und ausführende Gewalt sei im Jahre 1945 in die Hände der jeweiligen Militärregierung übergegangen. Die deutschen Bediensteten hätten die ihnen belassenen Funktionen lediglich im Auftrag der Militärregierung ausgeübt, und zwar stellvertretend oder treuhänderisch für die funktionsunfähig gewordene deutsche Zentralgewalt. Die von der Militärregierung in den westlichen Besatzungszonen ausgeübte Staatsgewalt sei also materiell deutsche Staatsgewalt gewesen. Zudem sei die britische Militärregierung damals oberster Dienstherr aller in ihrer Besatzungszone tätigen Beamten und Angestellten gewesen, gleichgültig, ob diese bei einer deutschen oder einer britischen Dienststelle tätig waren. Wer im Dienste des ein bestimmtes Territorium beherrschenden obersten Dienstherrn steht, befinde sich immer im öffentlichen Dienst. Es sei auch nicht rechtserheblich, ob die Besatzungsmächte kraft eigenen durch das Völkerrecht gewährleisteten Rechts tätig geworden sind; die von den Besatzungsmächten übernommene Staatsgewalt stelle sich angesichts der im Mai 1945 erlassenen Proklamation I des Generals Eisenhower und der B. Erklärung der vier Besatzungsmächte vom 5. Juni 1945 jedenfalls als Fortführung der deutschen Staatsgewalt dar. Eine Tätigkeit im Dienst dieser Staatsgewalt sei mithin als öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 anzusehen. Diese Auslegung sei auch im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht geboten. - Zu Unrecht habe das Berufungsgericht § 118 Abs. 1 BBG für unanwendbar erachtet. Diese. Vorschrift sei nicht nur für die Höhe des Ruhegehalts, sondern sinngemäß auch für den Grund des Anspruchs maßgebend.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

14

Schon allein die nicht von den Aufklärungsrügen betroffenen und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil tragen den sachlich-rechtlichen Schluß, daß die vom Kläger im Freiwilligen Arbeitsdienst abgeleistete Dienstzeit weder nach § 113 noch nach § 114 BBG in die zehnjährige Wartezeit des § 106 BBG einbezogen werden kann. Eine Verletzung des § 113 BBG macht die Revision selbst nicht geltend; eine solche könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift, wonach nur die berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst verbrachte Dienstzeit als ruhegehaltfähig gilt, auch nicht in Betracht kommen. Ist hiernach die Anrechnung einer im (Freiwilligen oder Reichs-)Arbeitsdienst nicht berufsmäßig verbrachten Dienstzeit ausgeschlossen, so kann aber die Anrechnung einer solchen Dienstzeit auch dann nicht zulässig und geboten sein, wenn oder soweit der Arbeitsdienst militärisch eingesetzt war oder dessen Angehörige militärisch ausgebildet wurden. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf § 114 BBG, soweit diese Vorschrift die Ableistung nichtberufsmäßigen Wehrdienstes betrifft. Schon Plog-Wiedow (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Randnr. 3 zu § 114 unter Hinweis auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 5.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 106 BBG Nr. 5) vertreten die Auffassung, daß § 114 BBG auf Sachverhalte der eben angeführten Art unanwendbar sei. Dieser Auffassung pflichtet der Senat bei. Da nämlich der Bundesgesetzgeber, wie § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG zeigt, klar zwischen dem Dienst der früheren Wehrmacht und dem früheren Arbeitsdienst unterscheidet, ohne dabei auf den sachlichen Inhalt des in diesen beiden Institutionen geleisteten Dienstes abzustellen, und da § 114 BBG den - nicht berufsmäßigen - Arbeitsdienst unerwähnt läßt, ist jeder im Arbeitsdienst geleistete Dienst, wenn er nichtberufsmäßig geleistet wurde, von der Anrechnung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit schlechthin ausgeschlossen. Infolgedessen, kann es nicht rechtserheblich sein, ob und inwieweit im Rahmen des Freiwilligen Arbeitsdienstes eine militärische Ausbildung, sei es auch durch Reichswehroffiziere, stattgefunden hat. Es bedarf daher keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, daß das Berufungsgericht insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe.

15

Die Auffassung, daß die von dem Kläger im Jahre 1945 als Angestellter (Dolmetscher, Foreman und Time keeper) abgeleistete Dienstzeit nicht auf die zehnjährige Dienstzeit angerechnet werden könne, hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.

16

Rechtlich fehlerfrei ist die zu § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 vertretene Auffassung, daß unter, dem Begriff "öffentlicher Dienst" nur der deutsche öffentliche Dienst zu verstehen sei. Dies wird durch die Neufassung des § 35 G 131 in dem zu diesem Gesetz ergangenen Dritten Änderungsgesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) bestätigt. Denn der durch dieses Änderungsgesetz (Art. I Nr. 14 Buchst. c) eingefügte § 35 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, welcher die Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Staates regelt, wäre, da der Gesetzgeber eine Verschlechterung der Anrechnungsmöglichkeiten erkennbar nicht beabsichtigt hat, ohne Sinn, wenn schon vor Einfügung dieser Regelung in das Gesetz zu Art. 131 GG die Tätigkeit im Dienst eines außerdeutschen Staates von § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 erfaßt gewesen wäre.

17

Für rechtsfehlerfrei hält der Senat ferner die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit des Klägers nicht Tätigkeit in Ausübung deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 sei. "Deutscher" Dienst im Sinne dieser Vorschrift kann nur der Dienst sein, der in einem Dienstverhältnis zu einer deutschen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeleistet wurde. Das ist bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit des Klägers als "Dolmetscher, Foreman und Time keeper" im Dienst der britischen Besatzungsmacht nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht der Fall gewesen. Hätte der Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen die Gleichstellung der Zeit einer solchen Dienstleistung mit der im deutschen öffentlichen Dienst abgeleisteten Dienstzeit beabsichtigt, so hätte er wegen der völkerrechtlichen Grundlagen und strukturellen Verschiedenheit der von der Besatzungsmacht ausgeübten Herrschaftsgewalt, die in erster Linie gerade nicht die Interessen Deutschlands, sondern die der bisher kriegführenden Mächte verfolgte, einem solchen Anliegen im Gesetz eindeutigen Ausdruck verliehen. Im übrigen hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und dem Bundesminister des Innern zur Rechtsstellung der bei der Besatzungsmacht Beschäftigten durch Rundschreiben vom 29. Februar 1952 (I BA 4011-6/52) seine Meinung dahin geäußert, daß die "Tätigkeit bei der Besatzungsmacht nach allgemeiner Auffassung kein Arbeitsverhältnis des deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne der besoldungsrechtlichen, versorgungsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften" sei (vgl. Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 11. März 1952 - 2486 - 2154 II/52 -, abgedruckt im Gemeinsamen Ministerialblatt 1952 S. 50). Dieses Rundschreiben nimmt Bezug auf einen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. September 1950 mit dem Bemerken, daß darin bereits die gleiche Ansicht vertreten worden sei. Die in diesem Erlaß, also schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, zum Ausdruck gebrachte allgemeine Ansicht hätte dem Gesetzgeber, wenn er anderer Auffassung gewesen wäre, um so mehr Anlaß geben müssen, im Gesetz zu Art. 131 GG eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im Dienst einer der Besatzungsmächte deutscher öffentlicher Dienst ist. Da das nicht geschehen ist und da auch in keinem der drei zu diesem Gesetz inzwischen ergangenen Änderungsgesetze der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 insoweit geändert worden ist, muß um so mehr der Schluß gezogen werden, daß bei Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 eine im Dienst einer Besatzungsmacht abgeleistete Tätigkeit einer solchen im deutschen öffentlichen Dienst nicht gleichstehen soll. Es kann hiernach nicht darauf ankommen, ob das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung außerdem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 339.56 - (BVerwGE 9, 314) und auf den Truppenvertrag vom 26. Mai 1952 hat stützen dürfen.

18

Auch aus der erwähnten Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG kann nichts zugunsten der Klage hergeleitet werden. Der letzte Satzteil des § 35 Abs. 3 Satz 2 des. Gesetzes in der jetzt geltenden Fassung bezieht sich nur auf die "beiden vorgenannten" Zeiten. Das bedeutet, daß - seit dem 1. Oktober 1961 - zwar Zeiten der Beschäftigung im Kirchendienst und im nichtöffentlichen Schuldienst, nicht dagegen die Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Staates in die zehnjährige Wartezeit des § 106 BBG einbezogen werden dürfen (ebenso auch Anders in DÖV 1961 S. 765 [773 Fußnote 62 letzter Satz]).

19

Auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann die Revision schon deswegen nicht mit Erfolg gestützt werden, weil diese Pflicht einen Dienstherrn in keinem Fall zu einer Maßnahme verpflichten kann, durch die er eine Gesetzesvorschrift verletzen würde. Das Gesetz, nämlich § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131, würde aber - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt - verletzt werden, wenn die Beklagte als "öffentlichen Dienst" im Sinne dieser Vorschrift eine Tätigkeit im Dienst einer Besatzungsmacht anerkennen würde. Im übrigen beruft sich der Kläger auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht auch deshalb zu Unrecht, weil es nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier an einem Sachverhalt fehlt, der ausgleichsbedürftig erscheinen könnte.

20

Keinen Rechtsirrtum enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 118 Abs. 1 BBG. Die Revision verkennt anscheinend, daß der Bundesgesetzgeber zwischen der zehnjährigen Wartezeit (§ 106 BBG), der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 111 BBG) und dem Ruhegehaltssatz (§ 118 BBG) unterscheidet; nur so läßt sich jedenfalls erklären, daß sie insoweit einen "offensichtlichen Redaktionsfehler" annimmt. Angesichts dieser gesetzlichen Unterscheidung geht es nicht an, die den Ruhegehaltssatz (§ 118 BBG) betreffende Regelung des Inhaltes, daß ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt, ohne weiteres auch bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 111 BBG) und darüber hinaus auch bei der Berechnung der Wartezeit (§ 106 BBG) für anwendbar zu halten; dies um so weniger, als die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und die der zehnjährigen Wartezeit, wie § 106 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 35 Abs. 3 G 131 zeigen, im Ergebnis differieren können.

21

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.700 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel