Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1962, Az.: BVerwG VI C 5.61
Anspruch auf ein Übergangsgehalt ; Errechnung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ; Anspruch auf Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 5.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.10.1960 - AZ: Nr. 55 VIII 60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1963, 333 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1964, 889 (Kurzinformation)
- DÖD 1963, 95
- RiA 1963, 287
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger war vom 4. April 1934 bis zum 31. März 1937 als Lehrling beim Arbeitsamt in A.../L... tätig, leistete sodann seinen Arbeitsdienst ab und war vom 1. November 1938 bis 22. Mai 1945 im Dienste der Reichsarbeitsverwaltung zunächst als Angestellter, seit 12. Januar 1943 als Regierungsinspektor auf Widerruf, seit 26. Mai 1943 als Beamter auf Lebenszeit tätig. Seit 1. April 1951 erhielt er Übergangsgehalt nach dem Niedersächsischen Gesetz zu Art. 131 GG unter Anrechnung seines Arbeitseinkommens. Mit Bescheid vom 18. April 1958 verfügte die Beklagte, daß dem Kläger ab 1. September 1957 ein Übergangsgehalt nicht mehr zustehe, weil er die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erforderliche zehnjährige Wartezeit nicht erfülle. Seine Beamtendienstzeit betrage 2 Jahre und 131 Tage. Anzurechnen sei gemäß § 114 BBG die Militärdienstzeit vom 24. Oktober 1937 bis 15. Juli 1938 mit 265 Tagen und vom 5. Februar 1940 bis 30. Juni 1941 mit 1 Jahr und 146 Tagen, sowie gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG die Angestelltenvordienstzeit vom 1. November 1938 bis 4. Februar 1940 mit 1 Jahr und 96 Tagen sowie vom 1. Juli 1941 bis 11. Januar 1943 mit. 1 Jahr und 195 Tagen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit habe somit nur 7 Jahre und 103 Tage betragen. Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte,
ihm auch seine Lehrzeit nach § 115 BBG sowie die beim Reichsarbeitsdienst verbrachte Zeit und endlich noch eine zusätzliche Wehrdienstzeit vom 15. Juli bis 5. September 1938 anzurechnen.
Unter Anrechnung dieser Zeiten habe er die zehnjährige Wartezeit erfüllt. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 22. Mai 1958. den Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger unter Zugrundelegung einer mehr als zehnjährigen Wartezeit das gesetzlich Übergangsgehalt ab 1. Januar 1958 zu zahlen,
hilfsweise:
festzustellen, daß bei. der Berechnung der Wartezeit die Lehrlingszeit vom 4. April 1934 bis 31. März 1937, die RAD-Zeit vom 3. April 1937 bis 23. Oktober 1937 und die restliche Wehrdienstzeit vom 15. Juli bis 5. September 1938 anzurechnen seien und das hiernach zu berechnende Übergangsgehalt zu zahlen sei,
hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15. November 1960 zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger gehöre gemäß § 62 Abs. 1 G 131 (F. 1957) zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG; er könne jedoch nach § 37 G 131 ein Übergangsgehalt nicht erhalten, weil er nicht eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren abgeleistet habe (§ 106 BBG). Die ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit des Klägers (§ 111 BBG) betrage unbestritten 2 Jahre und 131 Tage (vom 12. Januar 1943 bis 22. Mai 1945). Anzurechnen auf die Dienstzeit im Sinne des § 106 BBG seien gemäß § 115 BBG die Angestelltenvordienstzeit des Klägers mit 2 Jahren und 291 Tagen (vom 1. November. 1938 bis 4. Februar 1940 und vom 1. Juli 1941 bis 11. Januar 1943.) und nach § 114 BBG die Wehrdienstzeit von 2 Jahren und 46 Tagen,(vom 24. Oktober. 1937 bis 15. Juli 1938 und vom 5. Februar 1940 bis 30. Juni 1941). Die sich nach §. 106 BBG errechnende ruhegehaltfähige Dienstzeit betrage somit nur 7 Jahre und 103 Tage.
Nicht anrechenbar sei hingegen mangels einer gesetzlichen. Vorschrift die Zeit des nichtberufsmäßigen Arbeitsdienstes. Das Gesetz lasse in seiner derzeitigen Fassung keinen Zweifel darüber, daß zwar die nichtberufsmäßige Wehrdienstzeit (§ 114 BBG) als ruhegehaltfähig gelte. In § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG sei dagegen lediglich die Zeit eines berufsmäßigen Dienstes beim Reichsarbeitsdienst für ruhegehaltfähig erklärt. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelung gehe es nicht an, aus Billigkeitserwägungen die Vorschriften über die Anrechnung des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes auf den nichtberufsmäßigen Arbeitsdienst entsprechend anzuwenden; es sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten, hier eine Angleichung der Anrechnungsvorschriften herbeizuführen. Ebensowenig könne aber auch die Lehrzeit des Klägers von rund 3 Jahren (vom 4. April 1934 bis Ende März 1937) angerechnet werden. Die in den Richtlinien zu § 115 BBG zum Ausdruck gebrachte Meinung, daß die Lehrzeit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 115 BBG darstelle, sei durchaus zutreffend. Denn beim Lehrverhältnis stehe die Ausbildung und damit das eigene Interesse des Lehrlings im Vordergrund. Sie sei der Hauptzweck des Lehrverhältnisses, nicht aber das Interesse des Dienstherrn an der vom Lehrling für den Betrieb geleisteten Arbeit. Die Lehrzeit könne daher grundsätzlich nicht die Voraussetzung von § 115 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BBG erfüllen. Hinzu komme ferner, daß ein unbedingter Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der nach § 115 BBG anrechenbaren Zeiten nicht bestehe. Es handele sich um eine Sollvorschrift. Damit sei zum Ausdruck gebracht, daß dem Dienstherrn ein gewisses, wenn auch eingeschränktes Ermessen bei der Berücksichtigung dieser Zeiten eingeräumt sei. In den Richtlinien werde dieses Ermessen, selbst wenn man eine Anrechenbarkeit der Lehrzeit unterstellen wolle, ganz allgemein dahin eingeschränkt, daß die Lehrzeiten nicht anzurechnen seien. In dieser Ermessensbindung könne aber noch keine unzulässige Einengung für die Anwendung der Sollvorschrift erblickt werden. Denn wenn auch die Ermächtigung des § 155 Abs. 3 BBG nicht zur Folge habe, daß die Richtlinien die Behörden oder das Gericht in der Auslegung des Gesetzes banden, s.o widerspreche doch eine solche Bindung des Ermessens nicht der Sollvorschrift des § 115 BBG.
Gegen dieses am 8. Dezember 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 1960 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen,
hilfsweise:
nach den vorinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Revision ist am 14. Januar 1961 begründet worden. Sie rügt die Verletzung der §§ 106, 111, 112, 114, 115, 116a und 155 BBG und führt hierzu im wesentlichen aus: Mach dem Sinn der gesetzlichen Regelung müsse daraus, daß auch der nichtberufsmäßige Wehrdienst anrechnungsfähig sei, geschlossen werden, daß Entsprechendes auch für den nichtberufsmäßigen Arbeitsdienst zu gelten habe. Auch die Zeit eines Lehrverhältnisses sei als eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG oder als praktische Tätigkeit im Sinne des § 116a BBG anzurechnen. Die Lehrzeit sei also auf die zehnjährige Wartezeit anrechenbar. Die Auslegung in den Richtlinien zu § 115 BBG sei zu eng. Eine Bindung des Er- messens durch diese Richtlinien, wie sie das Berufungsgericht angenommen habe, sei unzulässig.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie hat sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils berufen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 127 Abs. 2 BRRG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat. sich der Rechtsstreit nicht durch den Erlaß des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (BGB. I S. 1557) - 3. ÄndG G 131 - erledigt. Zwar ist die bisherige Vorschrift des § 37 G 131 über die Zahlung des Übergangsgehalts mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 gestrichen worden (vgl. Art. I Nr. 16 in Verbindung mit Art. VI Abs. I Nr. 11 des 3. ÄndG G 131). Künftig kommt nur noch die Zahlung von Ruhegehalt (vgl. § 35 Abs. IG 131 n.F.) an die nicht nach § 71e G 131 (F. 1961) zu übernehmenden Beamten z.Wv. in Betracht. Wie sich aus den Anträgen ergibt, begehrt der Kläger aber die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und die Zahlung des Übergangsgehalts bereits ab 1. Januar 1958. Somit hat sich zumindest für die zurückliegende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsgehalt gemäß § 37 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 62 G 131 (F. 1957) für den hier zur Erörterung stehenden Zeitraum geltend machen kann, weil er nicht eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im Sinne des § 106 BBG abgeleistet hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, auf die zehnjährige Wartezeit anzurechnen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Anrechenbarkeit der Zeit des nichtberufsmäßigen Arbeitsdienstes des Klägers (3. April bis 23. Oktober 1937) verneint. Nach § 113 Abs. 1 BBG gilt nur die Zeit eines berufsmäßigen Dienstes im früheren Reichsarbeitsdienst als ruhegehaltfähig (vgl. auch VV Nr. 2 und 3 zu § 113 BBG). Eine Berücksichtigung der Zeit eines nichtberufsmäßigen Arbeitsdienstes ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für eine Anrechnung einer solchen Zeit bietet entgegen der Auffassung der Revision auch § 114 Nr. 1 BBG, der sich nur auf die Ruhegehaltfähigkeit der nichtberufsmäßigen Wehrdienstzeit bezieht, keine Handhabe (vgl. auch Plog-Wiedow, RdNr. 3 zu § 114 BBG). Da diese gesetzliche Regelung eindeutig Ist, kommt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ihre entsprechende Anwendung auf die Zeit eines nichtberufsmäßigen Arbeitsdienstes nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat mit Recht auch entschieden, daß die Lehrzeit des Klägers bei der Reichsarbeitsverwaltung vom 4. April.1934 bis 31. März 1937 nicht auf die zehnjährige Wartezeit nach § 106 BBG angerechnet werden kann. Eine Berücksichtigung dieser Zeit hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG erlassenen Richtlinien in der, Fassung vom 26. September 1958 (GMBl. S. 440) zu § 115 BBG mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß das Lehrverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 115 BBG sei (ebenso Plog-W.iedow, RdNr. 7 zu § 115 BBG: Hefele-Schmidt, Erl. 4 zu Art. 128 BayBG). Die erwähnten Richtlinien legen in Nr. 2 Abs. 1 zu § 115 BBG diese Vorschrift dahin aus: "Unter den Begriff 'privatrechtliches Arbeitsverhältnis' fällt die Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter, dagegen u.a. nicht die Beschäftigung in einem Lehrverhältnis oder Volontärverhältnis." Daß diese Auslegung der Richtlinien zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG II C 15.4.59 - (Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 8 = ZBR 1961 S. 183 = NJW 1961 S. 1226 [BVerwG 26.01.1961 - BVerwG II C 154.59]) überzeugend dargelegt. Er hat zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:
"Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, daß hier nur ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis gemeint sein kann, und dies wird einwandfrei durch die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Nach der durch diese Regelung ersetzten Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - war unter bestimmten Voraussetzungen eine im privatrechtlichen Vertragsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet verbrachte Zeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnungsfähig. Es war nicht zweifelhaft, daß hierunter nur ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verstanden wurde, also eine entgeltliche Beschäftigung (vgl. Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 2. Aufl., Erl. II 5 b und c zu. § 851 Nadler-Wittland, Deutsches Beamtengesetz, Erl. II 9 b und c zu.§ 85). Daß der bei der Neuregelung der Materie durch das Bundesbeamtengesetz gewählte Begriff des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht anders verstanden werden kann als der frühere des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, ist dem schriftlichen Bericht (Nachtrag zu BT-Drucksache Nr. 4246 S. 15) des Beamtenrechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu entnehmen. Zeiten der Tätigkeit in einem unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnis wie einem Volontärverhältnis oder auch in einem Lehrverhältnis sind hiernach also nicht zu berücksichtigen (ebenso Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Erl. B 4 zu § 115 Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl., Erl. 2 zu § 115; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl., Erl. III Nr. 3 zu § 115)."
Entgegen der Auffassung der Revision beziehen sich diese Rechtsausführungen nicht nur auf das Volontärverhältnis, sondern auch auf das ihm arbeitsrechtlich verwandte Lehrverhältnis" Im Mittelpunkt des Volontär- und des Lehrverhältnisses steht der Ausbildungszweck; er gibt diesen Rechtsverhältnissen ihre Eigenart (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. [1959] 1. Bd. S. 72 ff. und S. 692 ff.; Palandt, BGB 20. Aufl., Erl. 7 b Einf. vor § 6ll unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG); der Umstand, daß dem Lehrling vom Lehrherrn eine Vergütung gezahlt wird, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts; denn es handelt sich hierbei nicht um ein eigentliches Entgelt für die Arbeitsleistung des Lehrlings, sondern um eine Erziehungsbeihilfe (vgl. Hueck-Nipperdey a.a.O. S. 68l). Nach der in der oben erwähnten Entscheidung des II. Senats dargelegten Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck des § 115 BBG, kann es nicht zweifelhaft sein, daß diese Vorschrift sich nur auf die Berücksichtigung von Zeiten eines Arbeitsverhältnisses im eigentlichen Sinne, d.h. einer Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter, aber nicht als Lehrling oder Volontär, bezieht (vgl. auch Rahner, DÖV 1958 S. 289 [BVerwG 23.01.1958 - BVerwG II C 300.57]). In den Richtlinien zu § 115 BBG wird nach alledem der Begriff des "privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses" nicht verkannt und zutreffend dahin erläutert, daß darunter nicht die Beschäftigung in einem Lehrverhältnis zu verstehen ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Hilfsbegründung des Berufungsurteils einer rechtlichen Prüfung standhält, daß die Richtlinien eine der Sollvorschrift des § 115 BBG nicht widersprechende Ermessensbindung der Verwaltungsbehörden und Gerichte zur Folge hätten. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die weiteren, vom Gesetz geforderten tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 115 BBG - vgl. die Nrn. 1 und 2 a.a.O. bei einem Lehrverhältnis überhaupt gegeben sind. Auch der Einwand der Revision, die Lehrverhältnisse seien nach dem Willen des Gesetzgebers von § 115 BBG zweifellos mitumfaßt, weil es im öffentlichen Dienst außer den Lehrlingen keine jüngeren Arbeitnehmer gebe und andernfalls die Anrechnungsvorschrift überflüssig erscheine, ist nicht stichhaltig. Die Revision übersieht, daß die gesetzliche Regelung, insbesondere die des § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG (vgl. auch Richtlinie Nr. 5 hierzu), hauptsächlich auf die Verhältnisse bei der Bundesbahn und der Bundespost zugeschnitten ist (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, RdNrn. 1 und 31 zu § 115 BBG, Rahner a.a.O.) und daß bei diesen Verwaltungen die Beschäftigung von jüngeren Hilfsarbeitern im Lohnverhältnis durchaus denkbar ist. Die Berufung der Revision auf § 116a BBG - möglicherweise auch auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG - geht schon deswegen fehl, weil die in diesen Vorschriften erwähnten Zeiten zwar als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, nicht aber gemäß § 106 Abs. 2 BBG, auf die zehnjährige Wartezeit angerechnet werden können. Nach dieser Vorschrift sind nur die Zeiten einer Tätigkeit nach § 115 oder § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b BBG in die zehnjährige Wartezeit einzurechnen.
Auch das Vorbringen der Revision, daß die Nichtberücksichtigung von Lehrzeiten bei der früheren Reichsarbeitsverwaltung im Rahmen des § 115 BBG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoße, greift nicht durch. Die Revision hat in dem erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 26. April 1961 unter Bezugnahme auf das von der Beklagten in der Revisionsinstanz zur Darlegung des Rechtsstandpunktes des Bundesministers des Innern überreichte Mitteilungsblatt des Verbandes der Beamten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Deutschen Beamtenbund, Heft 3/1960 vom 3. Juni 1960 ausgeführt, daß die Beklagte bei Lehrverhältnissen vor dem 1. Juli 1937 und nach dem 1. Juli 1937, dem Zeitpunkt der Einführung des sogenannten Anwärterverhältnisses, hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 115 BBG ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich verfahre. Bei diesen auf die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes bezüglichen Darlegungen der Revision handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist. Aber selbst wenn die Behauptung der Revision zuträfe, würde sich nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Beklagte für den Kläger kein Anspruch auf Wiederholung einer etwa fehlerhaften oder dem Gesetz zuwiderlaufenden Handhabung bestehender Vorschriften ergeben (vgl. BVerwGE 33 88 [95]; 6, 134 [143]). Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG nicht in Betracht.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (vgl. § 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker