Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1964, Az.: BVerwG I WD 69/64
Heilung einer verspäteten Berufungseinlegung; Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Ausschluss aus der Bundeswehr wegen Trunkenheit; Aberkennung des Ruhegehalts von Soldaten wegen homosexueller Verfehlungen; Homosexuelles Verhalten eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I WD 69/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG C - 20.02.1964
Rechtsgrundlagen
- § 94 Abs. 2 WDO
- § 1 Abs. 3 WDO
- § 49 Abs. 1 WDO
Der Bundesdisziplinarhof Erster Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. August 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold Bundesrichter Dr. Scherer als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant von Bezold, ..., Stabsunteroffizier Jentzsch ..., als militärische Beisitzer,
Ministerialrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als vereidigter Protokollführer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 20. Februar 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis die Aberkennung des Anspruchs auf Dienstzeitversorgung und auf Berufsförderung tritt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.
Gründe
I.
Der jetzt 31 Jahre alte Beschuldigte ist der Sohn eines im Jahre 1935 verstorbenen Reichsbahnarbeiters. Nach dem Tod des Vaters verzog die Mutter mit dem Beschuldigten und seinen Geschwistern nach Selm/Kreis Lüdinghausen in Westfalen. Hier begann der Beschuldigte auch seine Schulzeit. Da seine Mutter an Tuberkul se erkrankte, wurde er im Jahre 1940 mit seinen Geschwistern im Reichsbahn-Waisenhort in Freiburg/Breisgau untergebracht. In dieser Zeit besuchte er die dortige Volksschule. Er fand dann bei seinem Onkel Aufnahme, der ihm zum Vormund bestellt worden war, und setzte den Schulbesuch in Selm fort. Dieser wurde dadurch erneut unterbrochen, daß der Beschuldigte für die restliche Dauer des Krieges nach Nettelstedt bei Minden ins Erziehungsheim kam. Er kehrte im Jahre 1945 nach Selm zurück und beendete hier im März 1948 seine Schulzeit. Danach arbeitete er bis zum Jahre 1950 in der Landwirtschaft. Von August 1950 bis Oktober 1951 befand er sich im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe in einem Lehr- und Erziehungsheim, wo er als Küchenhelfer und landwirtschaftlicher Arbeiter eingesetzt wurde. Im Anschluß daran war er wieder in der Landwirtschaft tätig. Im Mai 1952 trat er als Laienbruder in ein Missionsgymnasium ein und verblieb dort bis Juli 1953. In der Folgezeit war er in einer Ofenfabrik in Lünen in Westfalen und in mehreren Hagener Betrieben als gewerblicher Arbeiter beschäftigt, zuletzt in einem Edelstahlwerk in Hagen in Westfalen als Elektrowagenfahrer.
Am 1.10.1956 wurde er auf Grund freiwilliger Meldung bei der lePiGerKp ... in H. in die Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Pionier ernannt. Nach der Grundausbildung und dem Erwerb des Bundeswehrführerscheins für die Fahrzeugklassen B und C nahm er an einem zweimonatigen Sanitätslehrgang in Bad E. teil und bestand die Abschlußprüfung mit "gut". Mit Wirkung vom 16.11.1957 zum PzGrenBtl ..., später ... in H. versetzt, fand er dort im Sanitätsdienst Verwendung. Er wurde im Februar 1958 zum Gefreiten und Anfang Juni 1959 zum Obergefreiten befördert. Am 30.9.1959 schied er zufolge Ablaufs der dreijährigen Dienstverpflichtung aus der Bundeswehr aus.
Nach seiner Entlassung arbeitete er bei einer britischen Dienststelle in M. in ... als Kraftfahrer.
Am 1.6.1961 wurde der Beschuldigte auf seine Bewerbung hin bei der 2./VersBtl ... in L. wieder in die Bundeswehr eingestellt, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Obergefreiten ernannt und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Er tat zunächst vorwiegend als Kraftfahrer Dienst. Nachdem er im Frühjahr 1962 an einem Unterführerlehrgang der Sanitätsschule in M. teilgenommen und ihn mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde er bei seiner Einheit als Ausbilder im Lehrgang "Erste Hilfe" und als Krankenpflegegruppenführer eingesetzt. Im Juli 1962 erfolgte seine Beförderung zum Unteroffizier. Seine Dienstzeit, die unter Anrechnung des ersten Wehrdienstes auf sechs Jahre festgesetzt worden war, endete am 31.5.1964. Seit dem 27.12.1962 war der Beschuldigte wegen der Verfehlung, die den Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens bildet, vorläufig des Dienstes enthoben.
Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte, gerichtlich nicht bestraft. Disziplinar ist er laut seinen Angaben mit 80 DM Geldbuße bestraft worden, weil er nach seiner vorläufigen Dienstenthebung eine entgeltliche Nebentätigkeit ohne Genehmigung seines Kompaniechefs ausgeübt hat. Seine dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. In charakterlicher Hinsicht ist er als ruhiger, wenig hervortretender und zurückhaltender Soldat bezeichnet worden. Im Herbst 1962 fiel auf, daß er gerne dem Alkohol zusprach.
Der Beschuldigte ist ledig. Seine bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.7.1954 zuletzt aus der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A 5 berechneten Dienstbezüge machten 501,50 DM brutto = 441 DM netto je Monat aus. Von ihnen wurde seit dem 1.1.1963 die Hälfte einbehalten. Die dem Beschuldigten bis zum 31.5.1966 zustehenden Übergangsgebührnisse sind vorläufig auf monatlich 254,90 DM brutto errechnet worden. Von ihnen wird auf Grund der Anordnung der Einleitungsbehörde ein Drittel einbehalten. Die Übergangsbeihilfe von nach 2.787 DM ist mit Rücksicht auf das disziplinargerichtliche Verfahren nicht ausbezahlt worden (vgl. auch § 60 Abs. 1 WDO). Der Beschuldigte hat nach seiner vorläufigen Dienstenthebung bei seiner Schwester in G. in Westfalen Unterkunft gefunden und dort von April 1963 an zunächst als Bauhilfsarbeiter, später als Verkaufsfahrer einer Getränkefirma gearbeitet. Aus einer gleichen Kraftfahrertätigkeit, die er seit Anfang August 1964 in Schliersee ausübt, erzielt er zur Zeit einen Wochenverdienst von 110 DM brutto = 90 bis 95 DM netto.
II.
In dem vom Kommandeur der ... PzDiv unter dem 21.12.1962 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 4.11.1963 als Dienstvergehen zur Last,
der Beschuldigte habe sich am 8.12.1962 mittags in der Kantine der S.kaserne in L. mit mehreren zur Entlassung heranstehenden Soldaten sinnlos betrunken, so daß er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei.
In diesem Zustand habe er sich mit dem Gefreiten Sch. in eine Toilettenzelle eingeschlossen. Beide hätten die Hosen heruntergelassen, sich umarmt und sich gegenseitig an die Geschlechtsteile gefaßt, so daß diese erregt und steif geworden seien. Der Beschuldigte habe sich nach vorne übergebeugt und es zugelassen, daß Schrader sein Glied in den After des Beschuldigten zu stecken versucht und dabei beischlafsähnliche Bewegungen ausgeführt habe.
Der Anschuldigung war das strafgerichtliche Hauptverfahren 6 Ms 21/63 StA Lüneburg vorausgegangen, in welchem Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß dem Beschuldigten und Schrader Unzucht zwischen Männern (Vergehen gegen § 175 StGB) vorgeworfen hatten. Das Schöffengericht in Lüneburg verurteilte am 28.3.1963 den Beschuldigten wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu vier und Sch. wegen Unzucht zwischen Männern zu fünf Monaten Gefängnis. Auf ihre Berufungen, von denen diejenige des Beschuldigten unbeschränkt eingelegt war, änderte die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg am 6.6.1963 das schöffengerichtliche Urteil dahin ab, daß jeder Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt wurde. Zugleich setzte sie die Strafen unter Bestimmung einer zweijährigen Bewährungszeit aus. Die Revision des Beschuldigten wurde vom zweiten. Strafsenat des OLG in Celle durch Urteil vom 2.9.1963 als unbegründet verworfen.
Das Truppendienstgericht C 1 verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 20.2.1964 - C 1 VL 46/63 - wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis, beließ ihm für das Reserveverhältnis den herabgesetzten Dienstgrad eines Obergefreiten und sah von der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags mangels Unterstützungsbedürftigkeit ab.
Es übernahm entsprechend der gesetzlichen Bindung aus § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des Strafkämmerurteils, das auf die unbeschränkt eingelegte Berufung des Beschuldigten ergangen und durch die Verwerfung seiner Revision am 2.9.1963 rechtskräftig geworden war. Die Tat- und Schuldfeststellungen der Strafkammer lauten:
"Am 8.12.1962 hatte der Angeklagte K. bis um 11.00 Uhr Dienst. Anschließend begab er sich in seinem Arbeitsanzug zur Kantine, wo er etwa drei Flaschen Bier trank. Auf dem Rückweg zu seinem Block traf er Kameraden, mit denen er sich für 12.30 Uhr in der Kantine zum Biertrinken verabredet hatte. Er kehrte mit ihnen in die Kantine zurück, wo man an einem Tisch im Besucherraum Platz nahm. Es wurde zunächst Bier getrunken. Gegen 14.00 Uhr betrat auch der Angeklagte Sch. in Begleitung des Zeugen Obergefreiter Kr. die Kantine und setzte sich mit an den Tisch des Angeklagten K., Sch., der Zivilzeug trug, trank ebenfalls Bier, Schließlich entschloß man sich, auch noch Rum zu trinken, Insgesamt wurden 1 1/2 Flaschen Rum geleert. Die Tischrunde umfaßte acht Mann. Der Angeklagte K. bezahlte die große Flasche, der Zeuge Kr. spendierte die kleine. Der Rum wurde direkt aus der Flasche getrunken.
Als der Angeklagte K. neben dem Rum bereits dreizehn Flaschen Bier getrunken hatte, begab er sich gleichzeitig mit dem Angeklagten Sch. zur Toilette. Sch., der, weil er erst später in die Kantine gekommen war, nicht so viel Alkohol getrunken hatte, stellte fest, daß K. bereits erheblich schwankte. In der Toilette angekommen, trat K. an das einzige noch freie Urinierbecken. Sch. begab sich in eine Toilettenzelle, um dort sein Geschäft zu verrichten. Er schloß die Tür, ohne sie zu verriegeln. Nachdem K. uriniert hatte, begab er sich zu Sch. in die Zeile und schloß die Tür hinter sich.
In der Zelle kam es zwischen beiden Angeklagten zu unzüchtigen Handlungen. Beide hatten dabei die Hosen heruntergelassen. Sie umarmten sich und faßten sich gegenseitig an die Geschlechtsteile, so daß diese erregt und steif wurden. Schließlich kam der Angeklagte Sch. hinter den in gebückter Haltung und mit entblößtem Gesäß verharrenden Angeklagten K. zu stehen, wobei er beischlafsähnliche Bewegungen ausführte. Ob er sein Glied dabei in den After des Angeklagten K. eingeführt hatte, ließ sich nicht feststellen. Ebensowenig konnten weitere Einzelheiten des Geschehens festgestellt werden.
Das Treiben der Angeklagten in der Toilettenzelle wurde von den Zeugen Kl., A., Am. und T. beobachtet. Diese hatten ebenfalls in der Kantine gesessen und waren von ihrem Kameraden Bö. auf die Vorgänge in der Toilette aufmerksam gemacht worden. Daraufhin begaben sich die Zeugen nacheinander dorthin, stiegen auf das sich neben der Zelle befindende Urinierbecken und schauten über die Trennwand in die Zelle. Als der Zeuge Kl. an die Tür klopfte und die Angeklagten aufforderte herauszukommen, wurde ihm entgegnet, er möge 'die Schnauze halten'.
Nachdem die Zeugen in die Kantine zurückgekehrt waren, verließen auch die Angeklagter die Toilette und verschwanden. Der Angeklagte Sch. begab sich auf seine Stube und legte sich ins Bett. Auch der Angeklagte K. gelangte in sein Bett, obgleich nicht mehr festzustellen war, wie er dort hingekommen war. Als er am späten Abend erwachte, hatte er das Gefühl, daß zwischen ihm und dem Angeklagten Sch. etwas vorgefallen war. Er begab sich deshalb auf die Stube des Mitangeklagten und fragte diesen, ob etwas passiert wäre. Als Sch., der noch im Bett lag, dies verneinte, kehrte K. auf seine Stube zurück. In der Folgezeit unterhielten sich die Angeklagten miteinander nicht mehr über den Vorfall in der Toilette.
Zwei Tage nach dem Vorfall wurden beide Angeklagten von dem Zeugen Oberstabsarzt R. vernommen. Der Oberstabsarzt hatte zuerst die Zeugen der Tat vernommen. Er machte den Angeklagten jedoch bei deren Vernehmung bewußt keine Vorhaltungen, um sich auf diese Weise ein objektives Bild von dem Tatgeschehen zu vermitteln. Beide Angeklagten erklärten sich dabei zur Sache. Auch der Angeklagte K. schilderte bei dieser Vernehmung noch Einzelheiten der Tat, obgleich sein Erinnerungsbild getrübt war.
...
Beide Angeklagten bestritten nicht die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Der Angeklagte K. gab allerdings an, sich infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr an die Einzelheiten des Geschehens auf der Toilette erinnern zu können. Die Strafkammer vermochte ihm im Hinblick auf seine Angaben bei der Vernehmung durch den Zeugen Oberstabsarzt R. insoweit nicht ganz zu folgen, obwohl sie davon ausging, daß der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung einen überaus gehemmten Eindruck machte, und dem der Vorfall offensichtlich äußerst peinlich und unangenehm war, alles getan hatte, um die Einzelheiten der Tat aus seinem Bewußtsein zu verdrängen. Allerdings war die Strafkammer davon überzeugt, daß sich der Angeklagte K. zur Zeit der Tat im Zustand der Volltrunkenheit befand.
Nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllten beide Angeklagten den Tatbestand des § 175 I StGB, indem sie miteinander Unzucht trieben, wobei sich jeweils der eine vom anderen dazu mißbrauchen ließ. Hinsichtlich des Angeklagten Sch. war von dem rechtskräftigen Schuldspruch des Schöffengerichts auszugehen.
Im Hinblick auf den Angeklagten K. gelangte die Strafkammer zu der Überzeugung, daß dieser infolge einer durch den vorangegangenen Alkoholgenuß bedingten Bewußtseinsstörung zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig, war. Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte K. zur Tatzeit noch fähig war, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen; denn es konnte mit Sicherheit festgestellt werden, daß er auf jeden Fall nicht mehr in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln. Ihm war demgemäß der Schutz des § 51 I StGB zuzubilligen, so daß eine Bestrafung nach § 175 I StGB für ihn nicht in Frage kam.
Der Angeklagte K. erfüllte jedoch den Tatbestand des § 330a I StGB, indem er sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und in diesem, Rausch eine mit Strafe bedrohte Handlung beging. Der Einwand seines Verteidigers, der Angeklagte hätte keine strafbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift begangen, da er bei der Tat nicht aktiv mitgewirkt hätte, sondern sich lediglich von dem Mitangeklagten Sch. hätte mißbrauchen lassen, konnte aus zwei Gründen nicht durchgreifen: Zum einen ist der Begriff der strafbaren Handlung im § 330a I StGB nicht auf positives Tun beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Tatbestände, die durch Dulden oder Unterlassen erfüllt werden. Zu solchen Straftatbeständen gehört auch die zweite Alternative des § 175 I. StGB, die im vorliegenden Fall erfüllt war. Zum anderen hatte die Strafkammer festgestellt, daß sich die Beteiligung des Angeklagten K. nicht auf die Duldung unzüchtiger Handlungen seines Mitangeklagten Sch. beschränkte, sondern daß auch K. selbst unzüchtige Handlungen vornahm. Schon der Umstand, daß er sich in die Zelle des Mitangeklagten Sch. begeben hatte, ließ auf seine aktive Beteiligung schließen. Auch der weitere Einwand seines Verteidigers, der Angeklagte hätte nicht gewußt, daß er im Rausche zu Straftaten neigte, konnte die Anwendung der genannten Vorschrift nicht ausschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abweichen die Strafkammer keine Veranlassung sah, kam es hierauf nicht an. Es war unerheblich, ob der Täter des vorliegenden Falles im Rausche zu Straftaten neigte und dies wußte, entscheidend war vielmehr, daß ein Rausch ganz allgemein geeignet ist, das Zustandekommen von Straftaten zu begünstigen, was übrigens jedem vernünftigen Menschen - und somit auch dem Angeklagten - bekannt sein muß. Die Strafkammer hatte deshalb keine Bedenken gegen die Anwendung des § 330 a I StGB."
In der Straftat, die es als fahrlässige Verletzung der dem Soldaten obliegenden Pflicht zu achtungs- und Vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) wertete, erblickte das Truppendienstgericht unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Auswirkung der im Rausch begangenen Handlung ein so grobes Dienstvergehen, daß der Beschuldigte für den Dienst in der Bundeswehr nicht mehr tragbar sei. Nur im rahmen der Vorschriften über die Belassung eines Dienstgrades für das Reserveverhältnis und über den Unterhaltsbeitrag (§§ 48 Abs. 2, 88 Abs. 1 WDO) nahm das Truppendienstgericht einen minder schweren Fall an.
Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt am 14.3.1964 zugestellt worden ist, hat der Beschuldigte mit dem am 1.4.1964 bei dem Truppendienstgericht eingegangenen Schreiben seines Verteidigers vom 23.3.1964 Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 8.4.1964, der am 9.4.1964 bei dem Truppendienstgericht eingegangen ist, geltend gemacht, das angefochtene Urteil treffe den Beschuldigten angesichts des geringen Grades seines Verschuldens, der Wesensfremdheit seiner Rauschtat, seiner sonst einwandfreien-Führung und seiner guten dienstlicher. Beurteilungen zu hart.
Durch Beschluß vom 2.4.1964, dem Beschuldigten zugestellt am 7.4.1964, hat der Vorsitzende des Truppendienstgerichts die Berufung mangels rechtzeitiger Einlegung als unzulässig verworfen. Gegenüber diesem Beschluß hat der Verteidiger in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 8.4.1964 die Entscheidung des Truppendienstgerichts angerufen und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Daraufhin hat das Truppendienstgericht mit Beschluß vom 14.4.1954, der dem Verteidiger am 16.4.1964 zugestellt worden ist, die Verwerfung der Berufung wiederholt. Hiergegen hat der Verteidiger in seinem am 20.4.1964 eingegangenen Schreiben vom 16.4.1964 Beschwerde eingelegt. Auf seinen darin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8.4.1964, den der Vorsitzende des Truppendienstgerichts inzwischen dem Senat vorgelegt hatte, hat dieser dem Beschuldigten mit Beschluß vom 29.5.1964 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
Zur Berufungsverhandlung war der Beschuldigte erschienen. Bei seiner Vernehmung hat er dem Senat erklärt, er habe in jener Zeit sehr viel Alkohol getrunken, ohne eine rechte Begründung dafür geben zu können. Es sei sonst nie etwas passiert, wenn er über den Durst getrunken habe. Wie es zu der Rauschtat habe kommen können, wisse er nicht. Sie habe sich innerhalb des Kasernenbereichs zugetragen; die Kantine sei von außen nur durch das Kasernentor zu erreichen gewesen.
III.
1)
Die verspätete Berufungseinlegung ist dadurch geheilt, daß der Senat dem Beschuldigten auf den Antrag seines Verteidigers vom 8.4.1964 wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat. Damit ist der vom Vorsitzenden des Truppendienstgerichts unter dem 2.4.1964 erlassene Verwerfungsbeschluß gegenstandslos geworden,
Der diesen bestätigende Beschluß des Truppendienstgerichts vom 14.4.1964 war von vornherein unstatthaft. Denn für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, den der Verteidiger gleichzeitig mit dem Antrag auf truppendienstgerichtliche Nachprüfung des Verwerfungsbeschlusses des Vorsitzenden (§ 94 Abs. 2 WDO) gestellt hat, war gemäß den §§ 70 WDO, 46 Abs. 1 StPO allein der Bundesdisziplinarhof - Wehrdienstsenate - zuständig. Mit dem Wiedereinsetzungsgesuch ging demzufolge auch die (endgültige) Entschließung über die Zulässigkeit der Berufung auf den Senat über (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 WDO).
Vergleiche, zum ganzen:
| Behnke, BDO | § 19 Anm. 16 (S. 249 250) |
|---|---|
| § 70 Anm. 5 (S. 512) | |
| § 75 Anm. 3 (S. 515); | |
| BDH, Beschlüsse | vom 5.11.1953 - I D 172/53 - |
| vom 16.12.1957 - I D 72/57 -; | |
| OVG Münster, i. A.S. 11 138 = RiA 1956, 333 = DÖV 1962 880; | |
| DiszH Rh-Pfalz i. A.S. 7 382 = ZBR 1960, 59 = DÖV 1962, 880. |
Der - mit der Beschwerde angegriffene - truppendienstgerichtliche Beschluß vom 14.4.1964 konnte hiernach keinen Bestand haben. In seine zu Beginn der Berufungsverhandlung ausgesprochene Aufhebung hat der Senat auch den gegenstandslos gewordenen Verwerfungsbeschluß des Vorsitzenden des Truppendienstgerichts einbeziehen zu müssen geglaubt. Das hätte sich erübrigt, wenn der Vorsitzende den Schriftsatz des Verteidigers vom 8.4.1964, der neben dem Antrag auf Nachprüfung seines Verwerfungsbeschlusses zugleich das Wiedereinsetzungsgesuch enthielt, alsbald dem Senat vorgelegt und nicht vorweg noch die Entscheidung des - nicht mehr zuständigen - Truppendienstgerichts herbeigeführt hätte.
2)
Die Berufung richtet sich nach dem Inhalt ihrer Begründung nur gegen das Strafmaß. Infolgedessen sind die vom Truppendienstgericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen und ihre Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht geworden. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob die im erstinstanzlichen Urteil ausgeworfene Höchststrafe oder eine niedrigere Disziplinarstrafe am Platze ist.
Dabei erwies sich die Berufung als unbegründet.
Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten mit Recht als für den Dienst in der Bundeswehr nicht sehr tragbar angesehen. Denn er ist infolge selbstverschuldeter Trunkenheit auf einem Gebiet der Unsittlichkeit in Erscheinung getreten, das der Sauberkeit der Truppe, ihrer inneren Ordnung und der Disziplin in hohem Maße abträglich ist. Die Wehrdienstsenate haben daher Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die sich homosexuelle Verfehlungen haben zuschulden kommen lassen, fast durchweg mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis der mit der ihr entsprechenden Aberkennung des Ruhegehalts bestraft. Siehe hierzu Urteile vom:
| 29.1.1959 | - | WD | 12/58 -; |
|---|---|---|---|
| 11.3.1959 | - | WD | 5/59 -, |
| 20.7.1960 | - | WD | 37/60 -, |
| 9.5.1962 | - | WD | 8/62 -, |
| 6.2.1963 | - | WD | 115/62 -, |
| 6.8.1964 | - | II WD | 35/64 -. |
Ausnahmen sind bisher nur bei solchen zum gleichgeschlechtlichen Bereich zählenden Abirrungen gemacht worden, die aus einer plötzlichen Aufwallung heraus entstanden und in flüchtigen Zudringlichkeiten einfacher Art zum Ausdruck gekommen sind (vgl. Urteil vom 30.7.1963 - WD 67/63 -).
Zwar beschränkt sich im vorliegenden Fall der eigentliche Schuldvorwurf darauf, daß der Beschuldigte sich fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dadurch schuldhaft einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, der vermeidbar gewesen wäre. Doch sind die Art und Schwere der Rauschtat für die Ahndung seines Dienstvergehens in der Weise zu berücksichtigen, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen muß (BDH 5, 20 und Senatsurteil vom 28.1.1960 - WD 39/59 - i. NZWehrr 1961, 165). Die Unzucht zwischen Männern, die der Beschuldigte - wenn auch nur mit natürlichem Handlungswillen - und der Gefreite Sch. miteinander getrieben haben, weist denn auch ganz wesentliche Schweremerkmale auf.
So hat schon die Strafkammer innerhalb ihrer Strafzumessungsgründe darauf hingewiesen, daß die Tatausführung das Erscheinungsbild ähnlicher Vorkommnisse in ihrer Schwere erheblich überschritten und es sich mithin um einen besonders groben Verstoß gegen die Sittlichkeit gehandelt hat. Hinzu kommt, daß sich die Tat innerhalb des Kasernenbereichs zugetragen hat, in welchem der Beschuldigte in jedem Fall Vorgesetzter des Sch. war. Seine Tatbeteiligung hat sich auch nicht etwa auf die Duldung unzüchtiger Handlungen des Gefreiten Sch. beschränkt, sondern er hat sich damit, daß er überhaupt zu Sch. in die Toilettenzelle ging und dort ebenfalls unzüchtige Handlungen vornahm, durchaus aktiv verhalten. Beide sind bei ihrem Treiben von fünf 19- bis 22jährigen Soldaten beobachtet worden, die nacheinander in die Toilettenzelle hineinsahen. Das Bild, welches der Beschuldigte ihnen dabei als Unteroffizier und Vorgesetzter bot, war denkbar widerwärtig. Wenn er auch sonst in dieser Beziehung nicht in Erscheinung getreten und ihm auch eine homosexuelle Veranlagung nicht nachzuweisen ist, so ließ die Rauschtat doch auf eine gewisse innere Bereitschaft zu geschlechtlichen Abartigkeiten schließen, die durch den übermäßigen Alkoholgenuß zum Durchbruch gekommen ist.
Der Beschuldigte hat demnach an Autorität, Ansehen und Vertrauen so viel verloren, daß seinen Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm nicht mehr zugemutet werden könnte.
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß dem Beschuldigten hinsichtlich der Herbeiführung seiner Volltrunkenheit nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, er sich bis dahin straf- und tadelfrei geführt hat und ihm nicht bekannt gewesen ist, daß er im Rausch zu strafbaren Handlungen, insbesondere solchen homosexueller Art, neige, Denn seine Untragbarkeit ergibt sich aus überwiegend objektiven Gründen, Trotz des geringen Schuldgehalts muß er für die Volltrunkenheit und die aus ihr entstandenen schlimmen Folgen einstehen und die disziplinare Höchststrafe auf sich nehmen.
Diese konnte jedoch nicht mehr in der Entfernung aus dem Dienstverhältnis bestehen, weil der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens wegen Ablaufs seiner Diensverpflichtung aus dem Wehrdienst ausgeschieden ist. Als Angehöriger der Reserve, der Anspruch auf Dienstzeitversorgung oder Berufsförderung hat, gilt er jedoch bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen als Soldat im Ruhestand (§ 1 Abs. 3 WDO). An die Stelle der Entfernung aus dem Dienstverhältnis hatte daher nach § 49 Abs. 1 WDO die Aberkennung seines Dienstzeitverzorgungs- und Berufsförderungsanspruchs zu treten.
Dabei, daß das Truppendienstgericht dem Beschuldigten gemäß §§ 49 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 2 WDO den herabgesetzten Dienstgrad eines Obergefreiten im Reserveverhältnis belassen hat, hatte es zu verbleiben.
3)
Da der Beschuldigte den Anspruch auf Dienstzeitversorgungsbezüge mit der Rechtskraft dieses Urteils verliert und ihre Zahlung mit dem Ende des Monats August 1964 einzustellen ist (§§ 100 Abs. 3, 107 Abs. 2 Satz 1 WDO), war noch über die Frage des Unterhaltsbeitrags (§ 88 Abs. 1 WDO) zu befinden. Die beiden ideellen oder Grundvoraussetzungen für dessen Zubilligung hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht bejaht. Die besonderen Gründe, die eine nachsichtigere Beurteilung des Dienstvergehens in diesem Zusammenhang gestatteten, ließen sich darin finden, daß der Beschuldigte nach der Darstellung unter I eine schwere Jugend gehabt hat, weitgehend in Heimen aufgewachsen ist und es sich bei der Tat um ein wenn auch schweres, so doch einmaliges Versagen gehandelt hat, dessentwegen er Scham und Reue empfindet. Mit Rücksicht darauf, daß er bis dahin straf- und tadelfrei durchs Leben gegangen und dienstlich durchweg günstig beurteilt worden ist, erscheint er auch einer Unterstützung durch seinen früheren Dienstherrn nicht unwürdig. Er ist aber einer solchen bei seinem Verdienst als Verkaufsfahrer auch jetzt nicht bedürftig. Ein Unterhaltsbeitrag konnte ihm daher jedenfalls zur Zeit nicht bewilligt werden.
Die Berufung unterlag nach alldem der Zurückweisung mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 1, 113 Abs. 1 WDO.
gez. Lippold
gez. Lippold
gez. von Bezold
gez. Jentzsch