Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG II C 127.62
Zuerkennung von Rechten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Deutschen Reichsbahn im Jahr 1943; Unterbliebene nochmalige Vernehmung von Zeugen; Ausschluss der freien Beweiswürdigung bzw. Beschränkung der Beweismittel auf den Urkundenbeweis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 127.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.04.1962 - AZ: 276 VIII 60
Rechtsgrundlagen
- § 173 VwGO
- § 295 Abs. 1 ZPO
- § 377 Abs. 4 ZPO
- § 81a G 131
- Nr. 11 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den Sudetendeutschen Gebieten
- Nr. 15 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den Sudetendeutschen Gebieten
- Nr. 16 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den Sudetendeutschen Gebieten
- Nr. 18 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den Sudetendeutschen Gebieten
- Nr. 20 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den Sudetendeutschen Gebieten
- § 139 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 1962 und auf Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger erstrebt im Klagewege die Zuerkennung von Rechten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - mit der Behauptung, im Sudetenland im Jahre 1939 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und im Jahre 1943 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Deutschen Reichsbahn berufen worden zu sein. Das Berufungsgericht hat durch das mit der Revision angefochtene Urteil unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Richtigkeit dieser Behauptungen sei nicht erwiesen. Für die Revision sucht der Kläger das Armenrecht nach. Dieses kann ihm nicht bewilligt werden, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dem Erfolg der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Zeugen, auf deren Aussagen es seine Entscheidung gestützt hat, zu Unrecht nicht nochmals selbst vernommen, steht § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO entgegen. Falls der Beteiligte eines Rechtsstreits einen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf haben sollte - was hier offenbleiben kann -, daß das Gericht nicht die Niederschriften von Zeugenaussagen aus einem früheren Rechtsstreit derselben Beteiligten als Beweismittel verwertet, sondern die Zeugen nochmals selbst vernimmt, so ist dieser Anspruch jedenfalls verzichtbar. Denn gemäß § 377 Abs. 4 ZPO kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien von der Vernehmung eines Zeugen sogar absehen, wenn dieser vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht, - und was für schriftliche Versicherungen an Eides Statt gilt, muß erst recht für die gerichtlichen Niederschriften von Zeugenaussagen gelten. Ein Beteiligter kann mithin die Verletzung seines etwaigen Anspruchs auf erneute Vernehmung der Zeugen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit der Revision nicht mehr rügen, wenn er sie nicht bei der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt hat, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte nämlich bereits das Verwaltungsgericht die Beteiligten durch Beschluß vom 13. Juni 1960 von seiner Absicht unterrichtet, die in dem früheren Rechtsstreit Nr. 147 III 49 niedergeschriebenen Zeugenaussagen zu verwerten. Es hatte dementsprechend diese Niederschriften in seinem Urteil vom 23. August 1960 aufgeführt, teilweise wörtlich wiedergegeben und als Beweismittel verwertet. Dieses Urteil mit den darin verwerteten Zeugenaussagen war, wie der Kläger wußte, Grundlage des Berufungsverfahrens und damit des zu erwartenden Berufungsurteils. Der Kläger hat aber weder schriftlich noch in den mündlichen Verhandlungen vom 23. August 1960, vom 17. Oktober 1961 und vom 20. März 1962 der Verwertung der Niederschriften widersprochen oder die nochmalige Vernehmung der Zeugen beantragt, obwohl er zu diesen Verhandlungen erschienen und zudem in den beiden letzten Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Somit hat er sein etwaiges Rügerecht jedenfalls verloren, so daß unerörtert bleiben kann, ob das Vorgehen des Berufungsgerichts überhaupt verfahrensfehlerhaft war.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe § 81 a G 131 unrichtig angewendet. Diese Vorschrift enthält keine die freie Beweiswürdigung ausschließende Beweisregel, auch keine Beschränkung der Beweismittel auf den Urkundenbeweis (vgl. BVerwGE 7, 164 [167] [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56]; Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Aufl. § 81 a Anm. 1). Sie gebietet es weder den Behörden noch den Gerichten, mit Rücksicht auf die etwaige Beweisnot des Antragstellers eidesstattlichen Versicherungen Glauben zu schenken oder geringere als die üblichen Anforderungen an den Nachweis solcher Tatsachen zu stellen, die für die Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erheblich sind. Das Berufungsgericht hat deshalb rechtlich einwandfrei gehandelt, indem es die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen zusammen mit den anderen Beweismitteln frei gewürdigt und indem es von einer eidlichen Parteivernehmung des Klägers abgesehen hat, selbst wenn sich der Kläger in einer gewissen Beweisnot befinden mag.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Verletzung materiellen Rechts. Es ist rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht die Nummern 11, 15, 16, 18 und 20 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den Sudetendeutschen Gebieten vom 30. März 1939 (RGBl. I S. 682) dahin verstanden hat, daß die früheren öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Tschechischen Staatsbahnen, die in den Jahren 1938 und 1939 vorläufig in den öffentlichen Dienst der Deutschen Reichsbahn übernommen worden waren, bis zur Aushändigung einer Ernennungsurkunde keine Beamten waren. Das Berufungsgericht hat ferner aus Nr. 20 a.a.O. in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 24 des Deutschen Beamtengesetzes zutreffend gefolgert, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit sechsmonatiger Rückwirkung, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt, gesetzwidrig gewesen wäre.
Der übrige Inhalt der Revisionsbegründung richtet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Insoweit verkennt der Kläger die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht für die Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gesetzt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Da hier Verfahrensrügen der Revision nicht durchgreifen, können die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen allgemein anerkannte Regeln der Beweis Würdigung hin nachgeprüft werden. Solche Verstöße sind aber nicht dargetan und auch aus der Begründung des Berufungsurteils nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht denkfehlerhaft, aus den zahlreichen Widersprüchen in den zu verschiedenen Zeiten von dem Kläger aufgestellten Behauptungen zu folgern, daß diese Behauptungen insgesamt unglaubhaft sind. Ebensowenig ist es rechtsfehlerhaft, eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen einen geringeren Beweiswert zuzumessen als den späteren gerichtlichen Aussagen derselben Zeugen. Schließlich ist es dem Berufungsgericht nicht rechtlich verwehrt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die im ersten Rechtszug verwerteten Zeugenaussagen anders zu würdigen als das Gericht der ersten Instanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 - [DVBl. 1963 S. 28]). Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung müssen deshalb im Revisionsverfahren erfolglos bleiben (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Soweit in den nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (12. September 1962) eingereichten Schriftsätzen weitere Verfahrensrügen enthalten sein sollten, sind sie als verspätet unbeachtlich (§ 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die von der Revision beantragte Beeidigung des Zeugen Zacharias ist zudem dem Revisionsgericht versagt (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Vorbringen, der Zeuge Hawlitzki sei am 7. November 1950 in unzulässiger Weise beeinflußt worden, enthält neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren unbeachtlich ist, und enthält überdies einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Daß der Kläger sich um weitere Zeugenbekundungen bemüht, kann ebenfalls im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die von ihm persönlich abgefaßten Eingaben sind im Hinblick darauf, daß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß (§ 67 Abs. 1 VwGO), unbeachtlich.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer