Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1964, Az.: BVerwG I B 103.64
Rechtliche Bedeutungslosigkeit der Umzäunung eines zur Bebauung bestimmten Grundstücks für die Frage einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 103.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 20.03.1964 - AZ: I OVG A 111/62
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger errichtete im Jahre 1961 auf seinen im voraufgegangenen Jahre erworbenen Waldgrundstück ohne Baugenehmigung ein Holzhaus. Der Beklagte ordnete die Beseitigung dieses Baues an. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Nach dem Berufungsurteil widerspricht der Bau sowohl dem § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) als auch dem § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Er sei kein bevorrechtigtes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - ab.
Nach Ansicht des Klägers hat das Berufungsgericht nicht genügend dargelegt, inwiefern der Bau das Landschaftsbild störe oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtige. Das Berufungsgericht habe ihn abweichend von dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Zusammenhang mit seiner Umgebung gesehen. Es habe außer Betracht gelassen, daß das Haus wegen der Einzäunung des Grundstückes und des Baum- und Strauchbestandes von Besuchern der Gegend praktisch nicht wahrgenommen werden könne.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem o.a. Urteil ab. Zu der vom Kläger angeschnittenen Frage hat der Senat a.a.O. ausgeführt: Es stehe nicht im Einklang mit § 35 Abs. 2 BBauG, wenn ohne weiteres angenommen würde, Vorhaben im Außenbereich fügten sich nicht in ihre Umgebung ein und störten das Landschaftsbild oder beeinträchtigten auf andere Weise die natürliche Eigenart der Landschaft. Ob dies im Einzelfall zutreffe und ob die Zulässigkeit des Vorhabens hieran scheitere, hänge entscheidend von der betreffenden Landschaft und der Lage, Gestaltung und Benutzung des geplanten Baues ab. Das Vorhaben müsse mithin im Zusammenhang mit seiner Umgebung gesehen werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausführung eines Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtige, könne es infolgedessen ausschlaggebend sein, ob es an einem Stadtrand oder inmitten der freien Natur ausgeführt werden solle.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch den Bau damit begründet, daß die Kuppe des Berges, auf der das Holzhaus stehe, zwar kleinräumig sei; sie vermittele aber wegen ihres unterschiedlichen, teils dichten, teils hohen, teils fehlenden Bewuchses ein eigenes Gefühl der Stille und Abgeschiedenheit, das durch das Vorhandensein eines auf die Anwesenheit von Menschen hindeutenden Gebäudes gestört werde. Diese knappe, jedoch ausreichende Begründung steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie entspricht der in der o.a. Entscheidung geäußerten Auffassung des Senats von der besonderen Schutzwürdigkeit der freien, durch menschliche Eingriffe bisher unberührten Landschaftsteile. Die Tatsache, daß das zur Bebauung bestimmte Grundstück eingezäunt ist, ist für die Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben des Klägers rechtlich bedeutungslos.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Lullies
Dr. Heinrich