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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1964, Az.: BVerwG VII C 150.63

Entziehung der Fahrerlaubnis; Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Mindestanforderungen an das tatsächliche Vorbringen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 150.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.05.1963 - AZ.: VI OVG - A 89/62

Fundstellen

  • DVBl 1965, 404-405 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1964, 264
  • JVBl 1964, 257

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die nach § 139 Abs. 2 VwGO an die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zu stellen sind.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 26. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Mai 1963 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger beging in der Zeit von 1957 bis 1959 fünf verkehrsrechtliche Verstöße. Er wurde deshalb zweimal von der Behörde verwarnt. Nachdem er im Jahre 1961 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 70 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Ebenso wurde seine Berufung zurückgewiesen. Bei der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. Mai 1963 wirkte der damalige Verwaltungsgerichtsrat K... mit. Das Berufungsgericht hat in seinem auf Grund dieser mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil die Revision nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Bei der Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtsrat K... mitgewirkt, der nicht vorschriftsmäßig gemäß § 17 Abs. 2 VwGO zum Hilfsrichter bestellt worden sei.

3

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg zurückzuverweisen.

4

Die Beklagte hat sich nicht vertreten lassen.

5

II.

Die Revision ist unzulässig.

6

Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Ziff. 1 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO, denn die Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen, sind nicht bezeichnet. Bei der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts stellt sich die Frage, welche Mindestanforderungen an das tatsächliche Vorbringen zu stellen sind, um der gesetzlichen Vorschrift zu genügen. Der BGH hat für diese Rüge bestimmte Grundsätze entwickelt, die auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu berücksichtigen sind. Der BGH hat es nicht als ausreichend angesehen, wenn die Rüge sich auf den Hinweis beschränkte, das Urteil eines Oberlandesgerichts sei unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats ergangen. Vielmehr hat der B.GH darauf hingewiesen, daß allgemeine Wendungen, aus denen sich nicht mehr als die Behauptung, die angeführte Verfahrensnorm sei verletzt, ergebe, nicht genügten (Urteil des BGH vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 170.56 -, LM § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 10). Ebensowenig ist die Rüge als hinreichend angesehen worden, es habe ein Hilfsrichter mitgewirkt, der nicht zur Behebung eines nur vorübergehenden, auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses herangezogen worden sei (Urteil des BGH vom 29. Januar 1958 - IV ZR 236.57 -, LM § 554 ZPO Nr. 16 = MDR 1958, 319). In einem weiterenUrteil vom 28. Oktober 1958 - VIII ZR 431.56 -, LM § 551 Ziff. 1 ZPO Nr. 27, hat der BGH die Rüge, ein Geschäftsverteilungsplan, der Hilfsrichter nicht vorsehe, sei auch nach deren Abordnung nicht geändert worden, als ausreichend bezeichnet. Der BGH hat in dieser Entscheidung der Erwägung Rechnung getragen, daß es bei Besetzungsrügen häufig auf interne Vorgänge bei den Verwaltungsabteilungen der Gerichte ankomme. In der Revisionsbegründung sei jedoch u.a. auch auf den Geschäftsverteilungsplan für das betreffende Jahr hingewiesen worden, in dem Hilfsrichter dem betreffenden Senat nicht zugewiesen seien.

7

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 28. Oktober 1958 zugrunde lag, dadurch, daß lediglich auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 VwGO verwiesen ist. § 17 Abs. 2 enthielt die Vorschrift, daß ein Hilfsrichter für eine bestimmte Zeit von mindestens einem Jahr bestellt werden muß und nicht vorher abberufen werden darf. Diese gesetzliche Bestimmung ist jedoch auf Grund des Deutschen Richtergesetzes außer Kraft getreten. § 17 lautet in der Fassung vom 1. Juli 1962 nunmehr: "Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrages verwendet werden." Im Zeitpunkt, in dem der Kläger seine Beschwerde eingelegt hat, galt bereits diese neue Fassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf § 17 Abs. 2 im Zeitpunkt der Geltung der früheren Fassung ausgereicht hätte. Der Hinweis auf eine nicht mehr geltende, durch eine neue gesetzliche Regelung ersetzte Vorschrift genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO.

8

Die Beschwerde war daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Mühl