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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1956, Az.: IV ZR 170/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1956
Aktenzeichen
IV ZR 170/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.05.1956

Fundstelle

  • ZZP 1958, 391-392

Prozessführer

des Kürschnermeisters Alfred B. in R., O.,

Prozessgegner

1. den Kirchenpfleger Erwin T., W., als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 30. Juli 1946 verstorbenen Tapeziermeisters Gustav S. in W.,

2. Brigitte Christel S., geboren am ... 1940, in F., gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger Justizinspektor a.D. Adolf D., in F., S.str. ...,

3. Hansjörg S., geboren am ... 1944, in F., gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger Justizinspektor a.D. Adolf D., in F., S.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf, daß das angefochtene Urteil unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats erlassen sei, begründet werden. Vielmehr müssen dazu einzelne, bestimmte Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, daß der Senat keinen ordentlichen Vorsitzenden hatte oder daß der als Stellvertreter tätig gewordene Vorsitzende den Vorsitz in der entschiedenen Sache nach dem Gesetz nicht wahrnehmen durfte.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15. Mai 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1946 verstorbene Erblasser hat mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem er die Abkömmlinge seines erstehelichen Sohnes Gustav S., die Beklagten zu 2 und 3, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung zu seinen Erben berief, seiner überlebenden Ehefrau ein Barvermächtnis in Höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils aussetzte, ihr ferner bis zu ihrer Wiederverheiratung den Nießbrauch an den Erbteilen sämtlicher Erben vermachte und anordnete, daß die Verwaltung und Nutznießung an den Erbteilen der Beklagten zu 2 und 3 deren Eltern entzogen sind und daß die Verwaltung dieser Erbteile bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Beklagten zu 3 durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen sollte. Zu diesem bestimmte er seinen Bruder Richard S. mit dem Recht zur Ernennung eines Nachfolgers.

2

Durch Beschluß vom 29. Oktober 1946 ordnete das Vormundschaftsgericht eine Pflegschaft zur Vertretung der Beklagten zu 2 und 3 in der Nachlaßsache ihres Großvaters an. Die Pflegschaft sollte insbesondere dazu dienen, die Rechte und Interessen der minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmen. Durch Beschluß vom 30. Januar 1947 bestellte das Vormundschaftsgericht den Kaufmann W. zum Pfleger. Dieser reichte dem Vormundschaftsgericht auf sein Ersuchen ein von dem Testamentsvollstrecker und der Witwe errichtetes Verzeichnis des Nachlasses ein. Danach bestand der Nachlaß im wesentlichen aus einem Grundstück. Ausweislich des Nachlaßverzeichnisses lasteten auf dem Grundstücks eine Grundschuld der Witwe (für einen Ersatzanspruch aus eingebrachtem Gut) im Betrage von 5.600 RM; vier Grundschulden der Volksbank W. im Gesamtbetrage von 13.000 RM, die beim Tode des Erblassers mit 8.370 RM, abzüglich eines am 10. November 1947 gutgeschriebenen, über den Geschäftsanteil des Erblassers hinausgehenden Geschäftsguthabens von 389,42 RM, also mit 7.980,50 RM beliehen waren. Insgesamt wies das Nachlaßverzeichnis Verbindlichkeiten im Betrage von 19.509,24 RM aus.

3

Durch notariell beurkundete Verträge vom 14. November 1952 verkaufte der Pfleger die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 3 am Nachlaß ihres Großvaters zum Preise von je 500 DM an den Kläger und übertrug sie diesem. Das Vormundschaftsgericht, dem die Verträge zur Genehmigung eingereicht waren, veranlagte, daß der Wert des Nachlaßgrundstücks amtlich geschätzt wurde. Es verhandelte auch mit dem Kläger über die Höhe des von ihm zu zahlenden Kaufpreises und teilte ihm schließlich mit, daß der Vertrag nur genehmigt werde, wenn der Kläger mindestens je 1.050 DM an die Beklagten zu 2 und 3 zahlen Darauf schloß der Kläger am 27. März 1953 weitere Verträge mit dem Pfleger der Beklagten zu 2 und 3, durch welche die Verträge vom 14. November 1952 geändert und der Kaufpreis für jeden Erbteil auf 1.050 DM festgesetzt wurden. Mit Beschluß vom 27. April 1953 genehmigte das Vormundschaftsgericht diese Verträge. Der Pfleger teilte die Genehmigung dem Kläger mit. Darauf teilte das Vormundschaftsgericht dem Pfleger mit Beschluß vom 29. Mai 1953 mit, daß die durch den Beschluß vom 29. Oktober 1946 angeordnete Pflegschaft beendet sei, und forderte ihn auf, seine Bestallungsurkunde zurückzugeben. Durch denselben Beschluß ordnete das Vormundschaftsgericht eine Pflegschaft zur Verwaltung des den Beklagten zu 2 und 3 durch das Ableben ihres Großvaters zugefallenen Vermögens an. Zum Pfleger wurde durch Beschluß vom 25. August 1953 der Justizinspektor a.D. Adolf D. bestellt.

4

Zuvor hatte sich bereits der Beklagte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker mit einem Schreiben vom 3. Juli 1953 an das Vormundschaftsgericht gewandt. Er beanstandete darin, daß die Erbteile der Beklagten zu 2 und 3 für ein viel zu geringes Entgelt veräußert worden seien. Er legte dar, daß die Nachlaßverbindlichkeiten und der Wert des der Witwe des Erblassers vermachten Nießbrauchs beim Verkauf zu hoch angenommen worden seien. Das Vormundschaftsgericht hörte dazu am 11. November 1953 den früheren Pfleger W. und veranlaßte den neuen Pfleger D., die Verträge anzufechten. Mit Schreiben vom 25. November 1953 teilte dieser dem Kläger mit, daß er die Erbteilskaufverträge vom 14. November 1952/27. März 1953 gemäß §119 BGB anfechte, weil bei der Berechnung, des Kaufpreises Nachlaßverbindlichkeiten im Betrage von 5.076 DM irrtümlich zuviel angenommen worden seien. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1953 erklärte er dem Kläger, daß er die Verträge auch deswegen anfechte, weil der Wert des der Witwe vermachten Nießbrauchs bei der Berechnung des Kaufpreises irrtümlich zu hoch angenommen worden sei.

5

Am 31. März 1954 wurden die Beklagten zu 2 und 3 auf Grund des ihnen vom Nachlaßgericht W. erteilten Erbscheins vom 31. März 1954 auf Antrag des Beklagten zu 1 als Testamentsvollstreckers an Stelle des verstorbenen Gustav S. als Eigentümer der bezeichneten Nachlaßgrundstücke im Grundbuch von W. unter gleichzeitigem Vermerk der Testamentsvollstreckung eingetragen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. April 1954 verkaufte der Beklagte zu 1 als Testamentsvollstrecker die Nachlaßgrundstücke an die Schlossermeisterseheleute Emil und Anna R. in W. zum Preise von 62.600 DM unter gleichzeitiger Auflassung. Dieser Vertrag ist im Grundbuch noch nicht vollzogen. Am 7. Mai 1954 wurde sodann auf einen am 30. April 1954 beim Grundbuchamt eingegangenen Antrag des Klägers nach Maßgabe einer vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 erwirkten einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts in Ravensburg vom 17. April 1954 ein Widerspruch gegen die Eintragung der Beklagten zu 2 und 3 als Eigentümer zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Berichtigung des Grundbuchs eingetragen. Das beim Landgericht Ravensburg anhängige Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieser einstweiligen Verfügung ruht zur Zeit. Ebenso ist über ein beim Amtsgericht in Ravensburg anhängiges Gesuch des Klägers auf Abänderung der Verfügung des Grundbuchamts W. vom 5. Mai 1954, durch die der Antrag des Klägers vom 3. Mai 1954, ihn an Stelle der Beklagten zu 2 und 3 auf Grund der Erbteilskauf- und -übertragungsverträge vom 14. November 1952/27. März 1953 als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, zurückgewiesen wurde, im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit noch nicht entschieden.

6

Der Kläger hat bestritten, daß der Pfleger W. und das Vormundschaftsgericht sich beim Abschluß und bei der Genehmigung der Kaufverträge über die Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten geirrt hätten, mindestens, daß ein solcher Irrtum ursächlich für das Zustandekommen der Verträge gewesen sei. Er hat außerdem behauptet, die Anfechtung sei nicht unverzüglich geltend gemacht worden.

7

Der Kläger hat beantragt:

  1. 1.

    die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, darein zu willigen, daß der Kläger als Eigentümer der im Grundbuch von W. Heft 67 bezeichneten Grundstücke Nr. 1: Gebäude 14 mit a (246) K.straße, Wohnhaus mit Abtritt, Werkstatt, Hofraum samt Mauer 3 a 75 qm; Nr. 2: Geb. 14/1 (543) K.straße, Gartenhaus, Gemüsegarten hinterm Haus 2 a 73 qm im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werde,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Kläger die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 3 an dem Nachlaß des am 30. Juli 1946 verstorbenen Tapeziermeisters Gustav S. in W. durch die Kaufverträge vom 14. November 1952 und 27. März 1953 rechtswirksam erworben habe.

8

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Beklagten zu 2 und 3 nur Zug um Zug gegen Zahlung von je 9.700 DM durch den Kläger an die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen.

9

Außerdem haben die Beklagten zu 2 und 3 Widerklage erhoben mit dem Antrage festzustellen, daß die zwischen dem Kläger und dem Pfleger W. der Beklagten zu 2 und 3 vor dem Bezirksnotar K. in W. als öffentlichem Notar geschlossenen Erbteilskauf- und Erbteilsüberlassungsverträge vom 14. November 1952/27. März 1953 über die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 3 an dem Nachlaß des am 30. Juli 1946 verstorbenen Tapeziermeisters Gustav S. in Weingarten unwirksam sind.

10

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Verträge über die Veräußerung der Erbteile durch die von den Beklagten zu 2 und 3 durch ihren Pfleger erklärte Anfechtung unwirksam geworden seien.

13

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sowohl das Vormundschaftsgericht im Genehmigungsverfahren wie auch der Pfleger W., als er die Verträge für die beiden Beklagten schloß und dem Kläger später die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mitteilte, irrig der Ansicht waren, auf dem Nachlaßgrundstück ruhten 18.600 DM Fremdgrundschulden und Hypotheken. In Wahrheit sei diese Belastung 5.076 DM geringer gewesen. Diese Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten sei aber, wie auch der Kläger erkannt gehabt habe, mit ein entscheidender Gegenstand der von dem Pfleger geführten Vertragsverhandlungen gewesen. Ebenso habe das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, wie der Kläger gleichfalls erkannt habe, nur unter der Voraussetzung erteilt, daß die Nachlaßverbindlichkeiten in der irrig angenommenen Höhe wirklich bestanden hätten. Das Vormundschaftsgericht hätte die Genehmigung nicht erteilt und der Pfleger die Verträge auch nicht geschlossen, wenn sie sich nicht in dieser Weise geirrt hätten. Alsbald nachdem der Pfleger den Irrtum erkannt habe, habe er die Anfechtung erklärte.

14

I.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei beim Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Revision rügt damit nach §551 Nr. 1 ZPO die Verletzung einer Verfahrensvorschrift. Nach §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO muß sie dazu auch die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Dazu müssen die einzelnen Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt, genau und bestimmt angegeben werden (BGHZ 14, 205 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54] [209]). Allgemeine Wendungen, aus denen sich nicht mehr ergibt als die bloße Behauptung, die angeführte Verfahrensnorm sei verletzt, genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und es würde zu einer dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufenden Überlastung dieses Gerichts führen, wenn das Revisionsgericht auf Grund solcher allgemeiner Behauptungen genötigt wäre, von sich aus mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um zu prüfen, ob die angegebene Rechtsnorm verletzt ist. §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO legt es daher der Partei selbst auf, dem Gericht diejenigen genau bestimmten einzelnen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß die angeführte Verfahrensvorschrift verletzt sein kann. Aufgabe des Revisionsgerichts ist es dann, diese Tatsachen zunächst darauf zu prüfen, ob durch sie die Verletzung der angeführten Norm schlüssig behauptet ist und, soweit das der Fall ist, ob sie tatsächlich zutreffen.

15

Dafür, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, hat die Revision keine genügenden Tatsachen vorgetragen. Sie hat nur ausgeführt: Das angefochtene Urteil habe der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1956 erlassen. Sowohl in diesem Termin wie auch in den Terminen vom 24. Februar und 28. Februar 1956 sowie bei den Beschlüssen vom 21. März und 3. April 1956 sei der Senat nicht unter dem Vorsitz des zuständigen Senatspräsidenten tätig geworden. Den Vorsitz habe vielmehr ein Oberlandesgerichtsrat geführt. Bei dieser Sachlage sei die dem Gesetz entsprechende Besetzung des Gerichts nicht gegeben, da in unzulässiger Weise an Stelle des Senatspräsidenten ein Oberlandesgerichtsrat den Vorsitz geführt habe.

16

Damit hat die Revision im wesentlichen nicht mehr als die bloße Behauptung vorgetragen, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Tatsachen, aus denen sie diese Behauptung herleiten kann, hat sie nicht angeführt. Der Umstand allein, daß das Berufungsgericht unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats entschieden hat und daß auch die vorangegangenen Termine unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats abgehalten worden sind, rechtfertigt diese Behauptung nicht; denn nach §§66, 117 GVG kann auch ein Oberlandesgerichtsrat bei Behinderung des ordentlichen Vorsitzenden vertretungsweise den Vorsitz im Senat führen. In der Richtung, daß ein Fall gesetzlich zulässiger Vertretung nicht vorgelegen habe, hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als die Akten ergeben, daß auch der ordentliche Vorsitzende wiederholt in der Sache tätig geworden ist (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1955 Bl 165, Verfügung vom 2. Dezember 1955 Bl 183, Verfügung vom 21. Dezember 1955 Bl 188).

17

II.

1.)

In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision vor allem, daß das Berufungsgericht die Anfechtung der Verträge für zulässig erklärt hat, weil das Vormundschaftsgericht sich bei der Genehmigung der Verträge über die Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten geirrt habe. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Rüge begründet ist; denn das Berufungsgericht hat ferner (S 62 bis 65 der Urteilsgründe) festgestellt, daß derselbe Irrtum bei dem Pfleger, der die Verträge geschlossen hat, vorgelegen hat und daß auch dieser die Verträge nicht geschlossen hätte, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte. Dieser Irrtum des Pflegers reicht allein aus, um die erklärte Anfechtung zu begründen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vertrag auch wegen des Irrtums des Vormundschaftsgerichts von dem Pfleger angefochten werden konnte.

18

2.)

Bei dem Irrtum handelt es sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht nur um einen für die Anfechtung unerheblichen Irrtum im Beweggrund; denn, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war gerade die Höhe der bestehenden Nachlaßverbindlichkeiten ein entscheidender Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Die Urteilsgründe ergeben, daß auch der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei den Vertragsverhandlungen erkannt hat, daß der Pfleger den Vertrag in der stillschweigenden Annahme schloß, die Nachlaßverbindlichkeiten hätten die von ihm angenommene Höhe. Damit hat der Irrtum des Pflegers in der von ihm abgegebenen Erklärung einen, wenn auch nicht wörtlichen Ausdruck gefunden. Der Pfleger kann seine Erklärung nach §119 Abs. 1 BGB anfechten (RGZ 149, 25; 162, 198 [201]; BGB RGBK 10. Aufl. §119 Anm. 2).

19

Die Anfechtung ist auch rechtzeitig erfolgt. Der Pfleger Deck hat sie am selben oder spätestens an einem der folgenden Tage erklärt, nachdem das Vormundschaftsgericht ihn über diesen Irrtum aufgeklärt hatte. Es ist unerheblich, ob der frühere Pfleger Wild bereits bei seiner Vernehmung am 11. November 1953 von dem Irrtum Kenntnis erhielt. Denn zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2 und 3. Bereits seit dem 11. September 1953 war ein neuer Pfleger für die beiden Beklagten bestellt worden. Die Kenntnis, die der frühere, nicht mehr im Amt befindliche Pfleger am 11. November 1953 erhielt, kann den beiden Beklagten nicht zur Last gereichen.

20

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Schmidt Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg