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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1964, Az.: BVerwG II C 210.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 210.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 22.08.1962 - AZ: 2 A 29/62

Fundstelle

  • NDBZ 1965, 20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juni 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 als Oberinspektor beim Reichsministerium des Innern beschäftigt. Infolge des Zusammenbruchs verlor er seinen Arbeitsplatz. Er flüchtete in die Bundesrepublik und studierte Volkswirtschaft, zunächst in Göttingen, später in Hamburg. An beiden Universitäten wurde er von den Abschlußprüfungen ausgeschlossen, weil ihn Täuschungsversuche zur Last gelegt wurden. Dabei wurde er in einem Fall wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung bestraft mit der Begründung, daß er entgegen seinen Angaben seine Hausarbeit nicht allein angefertigt habe.

2

Später war der Kläger vorübergehend beim Regierungspräsidenten in L. tätig. Aus diesem Angestelltenverhältnis wurde er entlassen, als seine Verfehlungen bekanntwurden. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, falsche Angaben über seine Zugehörigkeit zur SS gemacht zu haben.

3

Nachdem er vorübergehend anderweitig beschäftigt gewesen war, wurde der Kläger von der beklagten Landesversicherungsanstalt angestellt und durch Urkunde vom 1. April 1952 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Landesoberinspektor ernannt. Kurz darauf wurde der Kläger an das Bundesmisterium für Arbeit abgeordnet und am 30. Oktober 1952 unter Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsamtmann ernannt. Durch Erlaß vom 6. November 1952 machte der Bundesminister für Arbeit der Beklagten von dieser Ernennung Mitteilung; dabei wies er darauf hin, daß durch die Übernahme des Klägers in den Bundesdienst dessen bisheriges Beamtenverhältnis gemäß § 5 des Bundespersonalgesetzes von 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) - BPG - beendet sei. Durch Schreiben vom 5. November 1952 hatte der Kläger die Beklagte gebeten, ihn aus den Landesdienst zu entlassen. Diesen Begehren entsprach die Beklagte durch Verfügung vom 12. November 1952.

4

Durch Bescheid vom 27. Juli 1953 erklärte der Bundesminister für Arbeit die Ernennung des Klägers zum Bundesbeamten gemäß §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 281) - DBG - für nichtig. Den Kläger wurde arglistige Täuschung durch unrichtige Angaben über seinen Lebenslauf mit der Begründung vorgeworfen, er habe seine Tätigkeit beim Regierungspräsidenten, seine Täuschungsversuche in den vorgenannten Examen und seine Zugehörigkeit zur SS verschwiegen. Durch rechtskräftig gewordenen Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1957 wurde die Berufung des Klägers gegen des - die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 27. Juli 1953 abweisende - Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

5

Der Kläger machte nunmehr gegenüber der Beklagten geltend, durch die rückwirkende Vernichtung seines Bundesbeamtenverhältnisses sei sein Beamtenverhältnis zu der Beklagten wieder aufgelebt. Durch Bescheid vom 9. Juli 1959 verneinte dies die Beklagte. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies sie durch Bescheid vom 12. Oktober 1959 zurück. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1959 festzustellen, daß der Kläger als Oberinspektor in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu der beklagten Landesversicherungsanstalt steht.

6

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil durch Urteil vom 22. August 1962 zurückgewiesen, in wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

7

Das Beamtenverhältnis des Klägers zur Beklagten sei beendet. Zwar sei die Beendigung nicht durch die von dem Kläger beantragte Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis eingetreten, denn in Zeitpunkt der Entlassungsverfügung sei das Beamtenverhältnis zur Beklagten bereits kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 5 BPG, durch die Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund beendet gewesen; die Entlassungsverfügung vom 12. November 1952 sei also auf einen rechtlich unmöglichen Erfolg gerichtet gewesen.

8

Die rückwirkende Vernichtung des Beamtenverhältnisses zum Bund lasse aber den bereits zuvor eingetretenen Beendigungstatbestand des § 5 BPG unberührt. Diese Vorschrift habe nach der Änderung der staatsrechtlichen Lage klare beamtenrechtliche Verhältnisse schaffen und daher Doppelbeamtenverhältnisse vermeiden wollen. Wäre die durch die Ernennung zum Bundesbeamten gemäß § 5 BPG eingetretene Beendigung des früheren Beamtenverhältnisses infolge der Nichtigerklärung des Bundesbeamtenverhältnisses "überrollt" worden, so würde sich das frühere Beamtenverhältnis in einen mit der rechtspolitischen Zielsetzung des § 5 BPG unverträglichen Schwebezustand befinden; es könne daher nicht Wiederaufleben. Dies folge auch daraus, daß andernfalls eine ordnungsgemäße Personalwirtschaft nicht gewährleistet wäre. Die personal- und haushaltsrechtlichen Maßnahmen des früheren Dienstherrn würden unüberschaubar und eine ordnungsgemäße Verwaltung würde beeinträchtigt, wenn dieser immer noch mit einen Wiederaufleben des alten Beamtenverhältnisses zu rechnen hätte. Die Rechtslage sei in etwa vergleichbar mit der durch § 34 DBG und der entsprechenden Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - geschaffenen. Dort sei dem Gedanken des Vertrauensschutzes und insbesondere dem der Rechtssicherheit dadurch Rechnung getragen worden, daß die in dem für nichtig erklärten (oder durch Zurücknahme der Ernennung vernichteten) Beamtenverhältnis vorgenommenen Amtshandlungen gültig bleiben; Entsprechendes habe für die hier in Rede stehenden einmal eingetretenen Folgen der Berufung in das (neue) Beamtenverhältnis, also für die Beendigung des früheren Beamtenverhältnisses, zu gelten. Da der Grund für die Nichtigkeit des neuen Beamtenverhältnisses ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Betroffenen falle, führe dies auch nicht für den Betroffenen zu einen unbilligen Ergebnis.

9

Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,

unter Abänderung der angefochtenen Urteile den Bescheid vom 9. Juli 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1959 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger als Oberinspektor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu der beklagten Landesversicherungsanstalt steht, sowie die Kosten der bisherigen Rechtszüge der Revisionsbeklagten aufzuerlegen.

10

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

11

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus: Die Regelung des § 34 DBG (§ 14 BBG) gehe davon aus, daß niemals ein Beamtenverhältnis bestanden habe. Die auf der Ernennung beruhenden Rechtsfolgen seien daher mit Rückwirkung entfallen. Daher habe das frühere Beamtenverhältnis des Klägers jedenfalls nicht auf Grund des § 5 BPG geendet. Gründe der Billigkeit sprächen nicht gegen, sondern gerade für diese Ansicht, denn der Beamte habe die zur Nichtigkeit oder zur Zurücknahme der späteren Ernennung führenden Umstände durchaus nicht stets zu vertreten. In solchen Fällen widerspräche es überdies auch hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, den Beamten als ohne Versorgungsbezüge aus dem früheren Beamtenverhältnis ausgeschieden anzusehen. Haushaltsrechtliche Gründe könnten demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Es seien auch andere Fälle denkbar, in denen ein Beamter trotz Fehlens einer Planstelle von einen Dienstherrn übernommen werden müsse; Rechte Dritter würden durch den Haushaltsplan nicht berührt.

13

II.

Das angefochtene Urteil hält zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

14

Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Nichtigkeit einer Ernennung zum Bundesbeamten lebe ein früheres Beamtenverhältnis des Betroffenen auch dann nicht rückwirkend wieder auf, wenn es kraft Gesetzes mit der Ernennung zum Bundesbeamten gemäß § 5 BPG geendet hat. Die Nichtigkeit einer Ernennung (§ 32 DBG, § 11 BBG) wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die beamtenrechtliche Rechtsstellung begründet wurde, auf die sich der nichtige Ernennungsakt bezieht. Das ergibt sich allgemein aus dem Wesen der Nichtigkeit. Diese Auffassung findet für die beamtenrechtliche Ernennung zudem ihre Bestätigung in einem Rückschluß aus der Regelung des § 34 DBG, nach der im Interesse der Rechtssicherheit die Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung für nichtig erklärt ist, in gleicher Weise gültig sind, als wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte; Entsprechendes gilt gemäß § 14 BBG in den Fällen des § 11 und des § 12 BBG. Die Regelungen des § 34 DBG und des § 14 BBG setzen also voraus, daß des nichtige oder das zurückgenommene Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat. - Die in § 5 BPG vorgesehene Beendigung eines Landesbeamtenverhältnisses kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Ernennung des Betroffenen zum Bundesbeamten setzt eine rechtswirksame Ernennung zum Bundesbeamten voraus, erfaßt also nicht auch einen rechtlich von vornherein oder später rückwirkend unwirksamen Ernennungsvorgang; der Grund für die Beendigung des Landesbeamtenverhältnisses ist das Bestehen des - neuen - Bundesbeamtenverhältnisses. Es ist deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht angängig, die allein auf die Amtshandlungen des betroffenen Beamten bezogenen und als Ausnahmevorschriften eng zu interpretierenden Bestimmungen des § 34 DBG und des § 14 BBG auf die durch den Ernennungsakt seinerzeit kraft Gesetzes bewirkte Beendigung des Landesbeamtenverhältnisses auszudehnen. Ebensowenig ist es angängig, zugunsten des früheren Dienstherrn aus Gründen des Vertrauensschutzes die Beendigung des früheren Beamtenverhältnisses weiterhin für wirksam zu erachten, obwohl der gesetzliche Grund dieser Beendigung, die wirksame Ernennung zum Bundesbeamten, rückwirkend entfallen ist. Einer solchen Ausweitung des Vertrauensschutzgedankens stehen durchgreifende Bedenken entgegen. Das Berufungsgericht übersieht, daß der Beamte, wie der Oberbundesanwalt mit Recht dargelegt hat, die rückwirkende Beseitigung des späteren Ernennungsaktes nicht stets - wie hier - zu vertreten hat, so z.B. nicht in den Fällen der Ernennung durch eine unzuständige Stelle sowie in den Fällen einer Ernennung, auf Grund einer vom betroffenen Beamten nicht zu vertretenden arglistigen Täuschung durch einen Dritten (vgl. RGZ 103, 329). Eine Beschränkung der Gewährung des Vertrauensschutzes auf die Fälle, in denen der betroffene Beamte die Unwirksamkeit des Ernennungsaktes zu vertreten hat - an eine solche Beschränkung hat das Berufungsgericht möglicherweise gedacht -, wäre aus Sinn und Wortlaut des § 34 DBG und des § 14 BBG ebenfalls nicht herzuleiten.

15

Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen, weil das Beamtenverhältnis des Klägers zu der Beklagten durch die Entlassung auf Antrag des Klägers rechtswirksam beendet worden ist. Da das Beamtenverhältnis des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland von Anfang an rechtsunwirksam war - die insoweit vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist rechtskräftig abgewiesen worden - und mithin die in § 5 BPG statuierte Rechtswirkung nicht eintreten konnte, erweist sich die Entlassungsverfügung vom 12. November 1952 nicht, wie das Berufungsgericht meint, als "Schlag ins Leere" und deshalb als nichtig, sondern als auf einen möglichen Rechtserfolg gerichtet. Deshalb hat im vorliegenden Falle gerade dieser Entlassungsakt das frühere Beamtenverhältnis des Klägers beendet.

16

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Entlassungsvorgangs werden von der Revision selbst nicht erhoben. Solche ließen sich angesichts des Inhalts der vom Berufungsgericht in bezug genommenen Personalvorgänge des Klägers auch nicht mit Erfolg geltend machen.

17

Die Revision kann auch keinen Erfolg mit dem Vorbringen haben, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Vernichtung des Beamtenverhältnisses zur Bundesrepublik Deutschland ohne Rückwirkung wiederaufgelebt sei. Die Revision trägt hierzu vor, es handele sich "bei der in § 5 BPG enthaltenen Rechtsfolge um eine gesetzliche Regelung, die unter der auflösenden Bedingung der Rechtsunwirksamkeit der Ernennung zum Bundesbeamten steht"; mit der Nichtigerklärung des Bundesbeamtenverhältnisses sei - entsprechend einem den Vorschriften der §§ 158 Abs. 2, 159 BGB im Interesse der Rechtssicherheit zu entnehmenden Rechtsgedanken - der frühere Rechtszustand nur ex nunc wieder eingetreten, so daß sich die Entlassung des Klägers auf Antrag doch jedenfalls deshalb als "Schlag ins Leere" erweise, weil im Zeitpunkt der Entlassung die Wirkung des § 5 BPG noch bestanden habe. Diese Erwägung ist rechtsirrig. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß der Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht wirksam unter einer Bedingung gestellt werden kann. Deshalb läßt sich der hier zugrunde liegende Vorgang nicht rechtlich so deuten, als sei die Beendigung des Landesbeamtenverhältnisses unter einer auflösenden Bedingung eingetreten.

18

Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner bezüglich des Entlassung auf Antrag des Klägers auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Sie nacht geltend, beide Parteien seien bei der Entlassung des Klägers auf dessen Antrag von der Rechtsansicht geleitet gewesen, daß es zur Beendigung des Landesbeamtenverhältnisses einer förmlichen, auf Antrag ergehenden Entlassungsverfügung bedürfe; der Kläger würde einen Entlassungsantrag nicht gestellt und die Beklagte würde diesen Antrag nicht entsprochen haben, wenn die Parteien nicht die Vorschrift des § 5 BPG übersehen hätten, nach der das frühere Beamtenverhältnis des Klägers bereits kraft Gesetzes beendet gewesen sei. Dieses Vorbringen kann die Rechtswirksamkeit der Entlassung des Klägers schon deshalb nicht in Frage stellen, weil, wie schon ausgeführt, angesichts der Nichtigerklärung des Bundesbeamtenverhältnisses die in § 5 BPG vorgesehene Rechtswirkung nicht eingetreten ist und mithin der Entlassungsakt zur Erreichung des von den Parteien beabsichtigten Erfolges nicht überflüssig, sondern erforderlich war. Die Rechtsmeinung, von der die Parteien geleitet waren, daß nämlich die Entlassungsverfügung zur Erreichung des beabsichtigten Erfolges notwendig sei, war also im Ergebnis zutreffend.

19

Allenfalls könnte erwogen werden, ob die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Entlassungsvorgangs deshalb in Betracht könne, weil das Bundesbeamtenverhältnis, dessen Begründung Anlaß für den Entlassungsvorgang war, weggefallen ist. Hierauf hat sich die Revision selbst nicht berufen. Einer solchen Erwägung könnte auch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die Modifizierung von vertraglichen Verpflichtungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann zwar auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen Anwendung finden (BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1956 - BVerwG I B 179.55 - und Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 127.60 -, DÖV 1962 S. 72 [L]), und ein Anwendungsfall der zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Grundsätze kann auch dann vorliegen, wenn diese Grundlage von vornherein fehlte, dieses Fehlen aber erst nachträglich erkannt wurde (RGZ 108, 110; 122, 200, 126, 243). Bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag handelt es sich aber nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern um einen - wenn auch mitwirkungsbedürftigen - einseitigen Verwaltungsakt; bei einen solchen können die zum "Wegfall der Geschäftsgrundlage" entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung kommen. Denn diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, daß durch wesentliche Änderungen der von den Parteien angenommenen Vertragsgrundlage das vereinbarte Gleichgewicht von Verpflichtung und Gegenverpflichtung erheblich gestört werden kann und daß es in einem solchen Fall daher nach Treu und Glauben geboten sein kann, einen auf die Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gerichteten Ausgleich zu gewähren oder gar die Lösung vom Vertrage zuzulassen. Der Entlassungsantrag des Klägers und die daraufhin zu erlassende Entlassungsverfügung der Beklagten erzeugten indessen keine gegenseitigen Verpflichtungen, deren Gleichgewicht durch eine Änderung der Verhältnisse hätte gestört werden können. Die Entlassungsverfügung der Beklagten war keine Gegenleistung für den Entlassungsantrag des Klägers; sie steht zu jenen nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern im Verhältnis von Rechtsvoraussetzung und Rechtsfolge.

20

Falls die Beteiligten bei dieser, Vorzug von unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Vorstellungen geleitet waren, so können solche Vorstellungen rechtlich nur die mit dem Entlassungsantrag zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung des Klägers berühren; denn die Beklagte war in jedem Falle gehalten, einem solchen - wirksam gestellten - Antrag stattzugeben. Daraus folgt, daß eine, wenn auch vielleicht übereinstimmende, unzutreffende Erwartung nur auf der Seite des Antragstellers zu der Annahme eines rechtserheblichen Irrtums führen könnte. Die etwaige Erwartung des Klägers, seine Ernennung zum Bundesbeamten sei und bleibe wirksam, könnte indessen allenfalls als ein bloßer Irrtum im Beweggrund Bewertet werden. Ein solcher Irrtum ist für die Wirksamkeit eines Entlassungsantrags grundsätzlich bedeutungslos (Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, § 60 Randn. 11); übrigens macht die Revision selbst nicht geltend, daß der Kläger seinen Entlassungsantrag wegen Irrtums angefochten habe.

21

Die Revision kann der Beklagten auch nicht den Vorwurf einer nach Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung deshalb machen, weil die Beklagte Vorteile aus einem durch einen Rechtsirrtum ausgelösten Entlassungsvorgang herleite. Abgesehen davon, daß sich, wie ausgeführt, angesichts der rückwirkenden Vernichtung des Bundesbeamtenverhältnisses der Entlassungsvorgang gerade nicht als überflüssig darstellt, im Ergebnis ein Rechtsirrtum also nicht vorlag, kann die Berufung der Beklagten auf den Entlassungsvorgang jedenfalls deshalb nicht rechtsmißbräuchlich sein, weil das Bundesbeamtenverhältnis sich aus einem Grund als nicht beständig erwiesen hat, den allein der Kläger zu vertreten hat. Ob und inwieweit in sonstigen Fällen der frühere Dienstherr nach Treu und Glauben gehindert sein kann, sich auf die Beendigungswirkung des Entlassungsvorgangs zu berufen, ist hier nicht zu entscheiden. - Auch der Hinweis der Revision, daß der Kläger nur deshalb schlechter stehe, weil er "zufällig" einen Entlassungsantrag gestellt habe, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Revision verkennt anscheinend, daß der Kläger, wenn er nicht auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu der Beklagten entlassen worden wäre, sich wegen seines Vorhaltens bei der Bewerbung um Übernahme in den Bundesdienst gegenüber der Beklagten disziplinarisch hätte verantworten müssen.

22

Nach alledem muß die Revision zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer