Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1964, Az.: BVerwG II C 144.62
Anrechnung anderweitiger Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag der Beamtenwitwe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 144.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 28.03.1962 - AZ: 3 K 953.61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 1964
durch
die Senatspräsident in Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am 22. April 1890 geborenen und am 3. Juli 1960 gestorbenen Generalobersten a.D. E. J. Dieser kam im Herbst 1955 aus russischer Kriegsgefangenschaft in das Bundesgebiet und erhielt alsdann Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 3 a der Reichsbesoldungsordnung. Die Ehe mit der Klägerin schloß er am 15. November 1955.
Nach seinem Tode beantragte die Klägerin, ihr einen Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) - BBG - zu gewähren. Sie berief sich u.a. darauf, daß sie die Schwester der ersten Ehefrau ihres verstorbenen Ehemannes sei, die sich im Jahre 1945 beim Einmarsch der Russen das Leben genommen habe, daß sie, die Klägerin, sich daraufhin der beiden Söhne aus dieser Ehe angenommen habe und daß die Ehe mit ihr schon früher geschlossen worden wäre, wenn ihr Ehemann nicht durch seine Kriegsgefangenschaft daran gehindert gewesen sei.
Der Finanzminister des beklagten Landes bewilligte ihr durch Erlaß vom 4. November 1960 mit Wirkung vom 1. November 1960 für die Dauer von zwei Jahren einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag von monatlich 700 DM. Entsprechend den Landesrichtlinien zu der § 125 BBG entsprechenden Vorschrift des § 132 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237) wurde die Bewilligung dahin eingeschränkt, daß auf den Unterhaltsbeitrag jedes anderweitige Einkommen der Klägerin in voller Höhe anzurechnen sei. Diese Entscheidung des Finanzministers wurde der Klägerin durch Bescheid der bei der Oberfinanzdirektion D. gebildeten Wehrmachtversorgungsstelle des Landes vom 11. November 1960 mitgeteilt. Der Unterhaltsbeitrag wurde wegen anderweitigen Einkommens nur in Höhe von 500 DM monatlich ausgezahlt. Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch gegen die Anrechnung ihres sonstigen Einkommens und berief sich auf die Bundesrichtlinien vom 26. September 1958 (GMBl. S. 440 ff.) zu § 125 BBG, die eine ziffernmäßige Begrenzung des Unterhaltsbeitrages und eine Anrechnung sonstigen Einkommens auf den Unterhaltsbeitrag nicht vorsähen. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 22. März 1961 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag mit Wirkung vom 1. November 1960 auf monatlich 800 DM festgesetzt wurde. Zur Begründung legte der Finanzminister dar, die Richtlinien der Länder, denen die Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG obliege, seien für die hiernach zu treffende einzelne Ermessensentscheidung über die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages nach § 125 BBG maßgebend, weil die Bundesrichtlinien nichts über die Wertung der Einzelumstände enthielten. Im Lande Nordrhein-Westfalen sei der Unterhaltsbeitrag regelmäßig auf höchstens 400 DM beschränkt worden; in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und im Hinblick auf die günstigere Regelung in einigen anderen Ländern sei der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin erhöht worden. Von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit der Anrechnung sonstigen Einkommens könne aber nicht abgesehen werden.
Die Klägerin hat im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1960 bzw. der Oberfinanzdirektion D. - Wehrmachtversorgungsstelle - vom 11. November 1960 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministers vom 22. März 1961 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages erneut zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 800 DM unter voller Anrechnung jedes anderweitigen Einkommens der Klägerin habe der Dienstherr sich in dem gesetzlichen Ermessensrahmen gehalten.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einverständnis des Beklagten die zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Revision rügt Verletzung des § 125 BBG und der hierzu ergangenen Richtlinien der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 26. September 1958.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt auf Grund der §§ 53, 29 G 131 in Verbindung mit § 123 BBG deshalb keinen Rechtsanspruch auf Witwengeld hat, weil die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Nr. 2 BBG vorliegen, und daß sie sonach nur einen Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 1 BBG erhalten kann, sind rechtsfehlerfrei und werden auch von der Revision nicht beanstandet.
Bei der Anwendung des § 125 Abs. 1 BBG ist das angefochtene Urteil zutreffend davon ausgegangen, daß diese Vorschrift eine Ermessens Vorschrift ist. Das verkennt die Revision ebenfalls nicht. Sie meint nur, daß der gesetzliche Ermessensrahmen durch die Verwaltungsvorschriften des Bundes umschrieben worden sei und daß sich im Falle der Klägerin die den Unterhaltsbeitrag bewilligende Behörde nicht in diesem Rahmen gehalten habe. Diese Meinung ist aber irrig.
Die Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBG setzt dem Ermessen nach ihrem Wortlaut nur eine obere Grenze, indem sie die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages "bis zur Höhe des Witwengeldes" vorsieht. Der erkennende Senat hat hierauf schon in seinemUrteil vom 26. September 1965 - BVerwG II C 34.62 - hingewiesen und gleichzeitig klargestellt, daß diese Vorschrift keine Verpflichtung zur Alimentation enthält. Eine derartige Verpflichtung gegenüber der Witwe eines Beamten (oder Berufssoldaten), bei deren Eheschließung der Beamte (Berufssoldat) bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte, ist auch nicht etwa durch die in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geboten (vgl. BVerwGE 10, 352 [354]). § 125 Abs. 1 BBG bezweckt allein, die Härten zu mildern, die sich aus dem in § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBG bestimmten Ausschluß des Witwengeldanspruchs ergeben. Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt, daß die Behörde, welche über die Gewährung eines beantragten Unterhaltsbeitrages zu befinden hat, nach den Umständen des einzelnen Falles abwägen muß, ob und - bejahendenfalls - in welcher Höhe ein Unterhaltsbeitrag angemessen erscheint. Eine solche die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Entscheidung ist durch die angefochtenen Bescheide getroffen worden.
Der der Klägerin durch diese Bescheide bewilligte Unterhaltsbeitrag könnte auch bei besonders wohlwollender Würdigung aller von ihr vorgetragenen Umstände nicht als so gering angesehen werden, daß er dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. Er übersteigt nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil das Witwengeld, das der Witwe eines Beamten des höheren Dienstes nach den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 zusteht. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen des Inhalts, daß das Witwengeld aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich des Ortszuschlags S II 2 höher als der der Klägerin gewährte Unterhaltsbeitrag sei, geht schon deswegen fehl, weil das Berufungsgericht nicht auf das nach dem Endgrundgehalt gewährte Witwengeld abgestellt hat und seine Darlegungen durch den Hinweis auf das höchstmögliche Witwengeld nach der Besoldungsgruppe A 14 nicht an Überzeugungskraft verlieren.
Die Anrechnung sonstigen Einkommens auf den Unterhaltsbeitrag, gegen die sich die Revision in erster Linie wendet, kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Witwengeld hat, kann nicht verlangen, daß sie bezüglich der Anrechnung sonstigen Einkommens den witwengeldberechtigten Beamtenwitwen gleichgestellt wird. Dem Zweck der Härtemilderung entspricht es vielmehr durchaus, bei Bemessung des Unterhaltsbeitrages die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe und somit auch ihr anderweitiges Einkommen zu berücksichtigen.
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, daß in den auf Grund des § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG erlassenen Richtlinien in der Fassung vom 26. September 1958 (GMBl. S. 440) - RL - zu § 125 BBG eine solche Anrechnung nicht vorgesehen sei. Dabei übersieht sie zunächst, daß es sich bei diesen Richtlinien nicht um Rechtsnormen handelt, deren Anwendung der Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt, sondern nur um Verwaltungsvorschriften, die allgemeine Weisungen für die Ausübung des Ermessens geben. Inwieweit diese Richtlinien die zur Ausführung des Gesetzes zu Art. 131 GG berufenen Landesverwaltungen binden und welche Rechtsfolgen sich aus einer Abweichung von der durch sie begründeten Verwaltungspraxis ergeben, kann unerörtert bleiben; denn nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist im Falle der Klägerin nicht von diesen Richtlinien abgewichen worden.
Die von der Revision beanstandete Anrechnung "sonstigen Einkommens" ist mit den Bundesrichtlinien zu vereinbaren. Nr. 1 Satz 2 RL lautet: "Dem Antrage ist nur stattzugeben, wenn die Bewilligung nach Prüfung der gesamten Sachlage, insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse - gerechtfertigt erscheint." Die hiermit ausdrücklich angeordnete - für eine sachgerechte Ermessensentscheidung ohnehin notwendige - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert eine Ermittlung der gesamten wirtschaftlichen Lage der Witwe und legt es damit der Versorgungsbehörde nahe, bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen, welches sonstige Einkommen die Witwe hat. Der Hinweis der Revision auf die Änderung der Bundesrichtlinien am 19. September 1962 (GMBl. S. 422 ff.) kann - abgesehen davon, daß die geänderte Fassung der Richtlinien bei der Beurteilung der schon vorher ergangenen angefochtenen Bescheide nicht berücksichtigt werden kann - zu keiner anderen Entscheidung führen. Dort heißt es in Nr. 2 am Ende: "Einkünfte, z.B. aus Arbeits- und Nutzungsverträgen, können in angemessenen Grenzen unberücksichtigt bleiben." Daraus könnte nur entnommen werden, daß die Einkünfte der Witwe grundsätzlich zu berücksichtigen sind, aber nunmehr Ausnahmen zugelassen werden sollen. Der Beklagte hat auch nicht, wie die Revision beanstandet, die Bundesrichtlinien dadurch vernachlässigt, daß er die Landesrichtlinien "für maßgeblich" erklärt hat. In diesem Zusammenhang ist nur von Bedeutung, ob die Landesrichtlinien, soweit sich die Versorgungsbehörde nach ihnen gerichtet hat, den Bundesrichtlinien widersprechen. Das ist aber, wie sich aus den obigen Darlegungen sowie aus den nachfolgenden Darlegungen zu Nr. 15 RL ergibt, nicht der Fall. Der Beklagte hat sich zudem, wie den für das Revisionsgericht verbindlichen Darlegungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht starr an die Landesrichtlinien gehalten, sondern unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles einen wesentlich höheren Unterhaltsbeitrag bewilligt, als ihn die Landesrichtlinien vorsehen.
Nach § 15 RL ist der Unterhaltsbeitrag allerdings in der Regel in Hundertsätzen des Ruhegehalts festzusetzen, und an diese Regel hat sich der Beklagte hier nicht gehalten. Aber die Worte "in der Regel" machen deutlich, daß es den Richtlinien nicht widerspricht, wenn im Einzelfalle von der Regel abgewichen wird, und dafür, daß dies im vorliegenden Falle - entgegen einer ständigen Verwaltungsübung - aus unsachlichen, also willkürlichen Beweggründen geschehen sein könnte, hat die Revision nichts vorgetragen und bietet auch der festgestellte Sachverhalt keine Ansatzpunkte, dies um so weniger, als der gewährte Unterhaltsbeitrag besonders hoch ist und sich der Beklagte in Anbetracht dessen die Entscheidung darüber, ob der gewährte Unterhaltsbeitrag im Falle einer Erhöhung des gesetzlichen Witwengeldes ebenfalls eine Erhöhung erfahren soll, bis zum Eintritt einer gesetzlichen Erhöhung des Witwengeldes vorbehalten durfte. Der Klägerin bleibt es unbenommen - und hierauf ist sie im Widerspruchsbescheid ausdrücklich hingewiesen worden -, bei einer Erhöhung des gesetzlichen Witwengeldes eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages zu beantragen, und die Versorgungsbehörde ist verpflichtet, bei einer ihr bekanntwerdenden Änderung der Verhältnisse die Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsbeitrages erneut zu überprüfen. Diese Regelung ist für die Klägerin nicht unzumutbar.
Entgegen der Meinung der Revision kann auch darin kein Ermessensmißbrauch erblickt werden, daß der Beklagte vor der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht die Entscheidung des Bundesministers des Innern eingeholt hat. In dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 2. Oktober 1958 (GMBl. S. 402) ist zwar unter I Nr. 1 c darauf hingewiesen worden, daß der Zustimmung des Bundesministers des Innern Entscheidungen über in den Richtlinien nicht geregelte Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung bedürfen. Ob im einzelnen Falle nach dieser internen Weisung die Zustimmung des Bundesministers des Innern einzuholen ist, hat die Landesversorgungsbehörde nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden; der festgestellte Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß sie von der Einholung der Zustimmung im vorliegenden Falle in ermessensfehlerhafter Weise abgesehen haben könnte.
Soweit die Revision auf das Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 28. Mai 1957 (GMBl. S. 217) verweist, das an die obersten Bundesbehörden und nachrichtlich an die obersten Landesbehörden gerichtet worden ist, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Hinweis auf dieses Rundschreiben, in welchem darum gebeten wird, bei der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen nach Beamtenrecht für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages die Grund- und die Ausgleichsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, enthält neues tatsächliches Vorbringen zur Verwaltungspraxis; dieses kann nach § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für den Vortrag der Revision über die Auswirkungen der ab 1. Januar 1964 eingetretenen Erhöhung der Kriegerwitwengrundrente auf die Versorgung der Klägerin.
Zu der Annahme, das angefochtene Urteil habe möglicherweise bei der Prüfung der angefochtenen Bescheide den Gleichheitsgrundsatz nicht hinreichend beachtet, besteht jedoch keine Veranlassung.
Die Revision muß nach alledem mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer