Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1964, Az.: BVerwG V C 1.63
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Kriegsgefangenenentschädigung von Kindern; Anforderungen an das Vorliegen der kriegsgefangenenentschädigungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale der Festnahme aus Sicherheitsgründen und des engen Gewahrsams
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 1.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 04.06.1961 - AZ: 11 A - 145/61
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG
- § 2 Abs. 3 S. 2 KgfEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am ... Mai ... geborene Beigeladene lebte mit ihrer Mutter auf dem elterlichen Hof in ... Kreis .... Im Oktober ... schloß sich die Mutter der Beigeladenen mit dieser einem aus etwa 40 Personen bestehenden Treck an. Dieser wurde aber bereits 17 km von ... entfernt von der sowjetischen Armee eingeholt. Die Flüchtlinge wurden nach drei Tagen registriert und nach weiteren drei Tagen von sowjetischen Posten nach ... abgeführt. Dort wurden sie auf drei Gehöfte verteilt und sogleich zu Straßen- und Gleisarbeiten, später zu Arbeiten in der Landwirtschaft eingesetzt. Sowohl die Unterkünfte als auch die Arbeiten wurden von sowjetischen Soldaten überwacht. Im Mai ... erhielt der Bauer ..., ein Onkel der Beigeladenen, die Erlaubnis, mit seiner Familie sowie der Beigeladenen und ihrer Mutter nach ... zurückzukehren. Er erhielt von den Sowjets einen Leiterwagen mit zwei Pferden zur Verfügung gestellt und fuhr ohne Bewachung oder Begleitung in einem Tag nach ... Unterwegs wurde er von einem sowjetischen Posten kontrolliert, konnte aber nach Vorlage einer sowjetischen Bescheinigung weiterfahren. In ... meldeten sie sich auftragsgemäß bei dem sowjetischen Kommandanten und wiesen die Bescheinigung vor. Die Beigeladene und ihre Mutter kehrten auf den angestammten Hof zurück, der täglich einmal von sowjetischen Soldaten kontrolliert wurde. Die Mutter der Beigeladenen wurde nach der Registrierung zu Straßen- und Wegebauarbeiten eingesetzt, durfte aber auch den eigenen Hof bewirtschaften, der etwa im Herbst ... in ... eingegliedert wurde. Danach behielt die Mutter der Beigeladenen die Hofgebäude und etwa 60 a Land zur eigenen Verfügung und durfte sich eine Milchkuh halten. Bei den Arbeiten auf der Sowchose bewachte ein aus der Sowjetunion stammender ... die dort Tätigen. Die Mutter der Beigeladenen durfte ab ... das Kirchdorf ... aufsuchen, um Einkäufe zu machen und zur Kirche zu gehen. Im Jahre ... und ... wurde sie nach Einweisung durch einen Arzt in den Krankenhäusern in ... und ... aufgenommen. Ab Herbst ... erhielt sie sowjetisches Geld und Sachlieferungen für ihre Arbeit.
Im Dezember ... gelangten die Beigeladene und ihre Mutter von ... aus in die Bundesrepublik, wo der Vater schon seit ... Aufenthalt genommen hatte.
Auf Antrag der Beigeladenen stellte der Feststellungsausschuß für den Stadtkreis Neumünster fest, daß der Beigeladenen eine Entschädigung für die Zeit vom ... Januar ... bis zum ... Dezember ... zustehe. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Leiters des Versorgungsamtes Kiel wurde durch den Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Klage des Direktors des Landesversorgungsamts hat das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide mit folgender Begründung aufgehoben: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG gegeben seien. Denn es komme die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG zur Anwendung. Die Beigeladene, die als Kleinkind das Schicksal ihrer Mutter geteilt habe, sei nämlich nicht aus militärischen Sicherheitsgründen in Gewahrsam genommen worden, vielmehr sei die Arbeitsverpflichtung aller Betroffenen von vornherein der maßgebliche Grund für die Festhaltung gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG und beantragt,
das Urteil der 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1962 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats teilen Kinder hinsichtlich ihrer Ansprüche nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - die Rechtsstellung derjenigen Erwachsenen, in deren Obhut sie sich befanden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1960 - BVerwG V C 254.58 bis 259.58 -). Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits richtet sich somit danach, ob die Mutter der damals minder jährigen Beigeladenen als Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes gilt. Nach dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Mutter der Beigeladenen zusammen mit einem aus etwa 40 Personen bestehenden Treck im Oktober ... auf der Flucht vor der vormarschierenden sowjetischen Armee von sowjetischen Truppen überrollt und festgenommen worden. Ihre Festnahme stand also im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ereignis der militärischen Kriegführung. Das genügt jedoch nicht für die Gleichstellung der Mutter der Beigeladenen mit einem Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG. Vielmehr muß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinzukommen, daß die Festnahme auf Sicherheitserwägungen der sowjetischen Gewahrsamsmacht beruhte (vgl. u.a. Urteile vom 5. März 1958 [BVerwGE 6, 232[BVerwG 05.03.1958 - BVerwG V C 569/56]] und vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 341.57/V C 124.59 -). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen von Sicherheitserwägungen verneint, weil die Mutter der Beigeladenen zum Zwecke der Arbeitsverpflichtung festgenommen worden sei. Dieser Auffassung kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Die Flüchtlinge wurden festgenommen und durch sowjetische Soldaten nach Meschkogallen abgeführt, während die militärischen Operationen in diesem Kampfraum noch in vollem Gange waren. Für die sowjetischen Truppen kam es daher in erster Linie darauf an, das Kampfgebiet von den die militärischen Operationen hindernden Flüchtlingstrecks zu säubern. Solche Erwägungen entsprechen aber einem Sicherheitsbedürfnis der militärischen Kriegführung. Die Flüchtlinge wurden nach ihrer Abführung nach Meschkogallen auch zu Straßen- und Gleisarbeiten eingesetzt, also zu Arbeiten, die in diesem Zeitpunkt der Stärkung des sowjetischen Kriegspotentials und nicht vorwiegend der Herstellung eines Mindestmaßes geordneter Lebensverhältnisse in dem von der sowjetischen Armee eroberten Lande dienten. Auch das sind militärische Sicherheitserwägungen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. März 1961 - BVerwG V C 317.58 - ausgeführt hat. Die Mutter der Beigeladenen ist daher durch ihre Festnahme im Oktober ... unechte Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG geworden.
Der damit begründete Gewahrsam ist auch nicht dadurch unterbrochen worden, daß die Mutter der Beigeladenen im Mai ... mit dem Bauern ... nach ... zurückkehren durfte. Der Kläger bezieht sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1960 - BVerwG V C 348.58 -. Der dort entschiedene Fall liegt jedoch in tatsächlicher Hinsicht anders. In ihm war der von den Sowjets aufgegriffene, damals 14 Jahre alte Kläger zusammen mit anderen Kindern und alten Leuten aufgefordert worden, nach Hause zu gehen. Dort kam er nach vier Wochen an und wurde Ende ... zur Arbeit eingesetzt. Der erkennende Senat entschied danals, daß der Gewahrsam ein Ende gefunden habe, als der Kläger aufgefordert wurde, nach Hause zu gehen, und sich demgemäß auf die Wanderung in seinen ... Heimatort begab. Anders als in dem dort entschiedenen Rechtsstreit hat die Gewahrsamsmacht im vorliegenden Fall nicht ihren Willen bekundet, die Beigeladene und ihre Familie freizulassen. Auch konnten die Flüchtlinge sich nicht frei bewegen. Sie erhielten von den Sowjets zwar Pferd und Wagen und konnten ohne Begleitperson in ihren etwa 17 km entfernten Heimatort reisen. Dadurch wurde der Gewahrsam doch nur scheinbar aufgehoben. Angesichts der Verhältnisse im Mai ... bedurfte es keiner Begleitperson, um eine dauernde Bewachung der Flüchtlinge zu sichern; denn die Beigeladene mußte mit ihrer Familie durch das von sowjetischen Truppen besetzte Gebiet, das während der Zeit der Beendigung des zweiten Weltkrieges durch ständige Kontrollen überwacht wurde. Selbst wenn die Beigeladene und ihre Familie hätten flüchten wollen, wären sie nicht weit gekommen. So gerieten sie auch in eine Kontrolle und konnten nur nach Vorweisen einer sowjetischen Bescheinigung Weiterreisen.
Ferner hatten sie den Auftrag, sich unter Vorlage dieser Bescheinigung bei dem sowjetischen Kommandanten in ... zu melden, so daß eine Freilassung nicht beabsichtigt war.
Unter diesen besonderen Umständen hat der Gewahrsam der Mutter der Beigeladenen bis zur Übersiedlung nach ... fortbestanden. Dagegen bedarf es noch weiterer Aufklärung, wie sich ihr Schicksal in ... entwickelt hat. Das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob sich der Gewahrsam ... derart gelockert hatte, daß von einer Festhaltung auf engbegrenztem Raum unter ständiger Bewachung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG) keine Rede mehr sein konnte.
Die tatsächlichen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um dem erkennenden Senat die abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Da dem Revisionsgericht jedoch eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollten die nunmehr vom Verwaltungsgericht zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Mutter der Beigeladenen nach ihrer Rückkehr nach ... sich weiterhin in einem engbegrenzten Gewahrsam im Sinne des Gesetzes befunden hat, so steht ihrem Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht entgegen, daß sie dort zu landwirtschaftlichen Arbeiten eingesetzt wurde. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Wechsel des Festhaltegrundes ohne rechtliche Bedeutung (vgl. u.a. Urteil vom 27. August 1958 - BVerwG V C 599.56 - [NJW 1958 S. 2132]) und greift § 2 Abs. 3 Satz 2 KgfEG nur dann ein, wenn die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung bildete (vgl. u.a. Urteile vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958 S. 57] und vom 14. Januar 1959 - BVerwGE 8, 98 [BVerwG 14.01.1959 - V C 617/56] -).
Sollten dagegen die neuen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führen, daß die Mutter der Beigeladenen sich in ... nicht mehr in einem engbegrenzten Gewahrsam im Sinne des Gesetzes befunden hat, so kann sie - und damit auch die Beigeladene selbst - von dem Zeitpunkt an, in dem ihr Gewahrsam nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte, auch nicht mehr als unechte Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KgfEG gelten.
Auf andere Vorschriften könnte sich die Beigeladene dann nicht berufen. Denn auch § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG läßt die unechte Kriegsgefangenschaft enden, sobald der engbegrenzte Gewahrsam aufgehört hat. Von einer Verschleppung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b KgfEG) der Mutter der Beigeladenen und damit der Beigeladenen selbst kann nicht die Rede sein, weil die Mutter der Beigeladenen im Oktober ... in demselben ausländischen Staatsgebiet - nämlich im ... außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (vgl. dazu Urteil vom 5. März 1958 - BVerwGE 6, 237 [239]) - festgenommen worden ist, in dem sie weiterhin festgehalten wurde.
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Paul