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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1964, Az.: BVerwG I CB 12.64

Widerruf der Gewerbezulassung wegen wiederholter Straftaten; Unterlassung der Beiladung eines Mitgesellschafters als Verfahrensmangel; Notwendigkeit einer Beiladung; Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Unterbliebene Anhörung als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG I CB 12.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 27.11.1963 - AZ: I B 5/62

Fundstellen

  • GewArch 1964, 264
  • GewArch 1965, 35

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 1963 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist am 1. Juli 1955 als Gesellschafterin in das bis dahin von dem Kaufmann W. W. allein betriebene Einzelhandelsgeschäft (Gebrauchtwaren, Kleiderstoffe, Herren- und Damenwäsche sowie Berufskleidung) eingetreten. Durch Bescheid vom 27. August 1958 hat das Bezirksamt Wedding die Gewerbezulassung der beiden Gesellschafter wegen ihrer wiederholten Straftaten und ihres gemeinschaftlichen Zusammenwirkens im Betrieb widerrufen. Beide Gesellschafter haben Beschwerde eingelegt. W. hat seine Beschwerde zurückgenommen, nachdem der Klägerin für diesen Fall die Weiterführung des Betriebes in Aussicht gestellt war. Die Beschwerde der Klägerin, die nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung in einen Widerspruch umgedeutet wurde, ist dann aber, nachdem die Klägerin in einem neuen Strafverfahren wegen Betruges verurteilt worden war, durch Bescheid des Senators für Wirtschaft und Kredit vom 23. Mai 1961 zurückgewiesen worden. Die von der Klägerin gegen die Widerrufsverfügung und den Widerspruchsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat hiergegen Beschwerde und gegen das Urteil Revision eingelegt.

3

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

4

Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin Verweigerung ausreichenden rechtlichen Gehörs, die sie darin sieht, daß ihr Mitgesellschafter W. weder zum Verfahren beigeladen noch vom Berufungsgericht auch nur gehört worden ist. Die Rüge ist nicht begründet.

5

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet lediglich, daß das Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß und daß es seiner Entscheidung keine Tatsachen zugrunde legen darf, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten. Am Verfahren beteiligt ist nur die Klägerin, nicht aber ihr Mitgesellschafter, da er nicht zum Verfahren beigeladen worden ist, ein Dritter die Stellung eines Beteiligten aber nur durch Beiladung erlangen kann (§ 63 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte hier nur dann verletzt sein, wenn der Klägerin selbst keine ausreichende Möglichkeit zur Äußerung im Verfahren vor dem Berufungsgericht gegeben worden wäre. In dieser Richtung hat die Klägerin nichts vorgetragen.

6

Die Unterlassung der Beiladung ihres Mitgesellschafters würde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen, der zur Zulassung der Revision führen müßte, wenn ein Fall der notwendigen Beiladung vorläge. Eine Beiladung ist notwendig, wenn ein Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO). Von einer solchen Beteiligung des Mitgesellschafters der Klägerin kann keine Rede sein. Das Bezirksamt hat nicht der Gesellschaft als solcher, sondern der Klägerin für ihre Person - ebenso wie dies ihrem Mitgesellschafter gegenüber für seine Person geschehen ist - den Gewerbebetrieb untersagt. Jedem von ihnen ist die Eignung zur selbständigen Betätigung als Gebrauchtwarenhändler abgesprochen worden. Gegenstand des Rechtsstreits ist also nicht das Gesellschaftsverhältnis, sondern nur die künftige gewerberechtliche Stellung der Klägerin, die schon wegen ihres höchstpersönlichen Charakters lediglich ihr gegenüber festzustellen ist. Damit, daß die Untersagung des Gewerbebetriebes einem Gesellschafter gegenüber mittelbar auf seine Rechtsbeziehungen zu den anderen Gesellschaftern Auswirkungen haben kann, läßt sich nicht die Notwendigkeit einer Beteiligung aller Gesellschafter an einem Verfahren begründen, das nur die Frage der Unzuverlässigkeit eines Gesellschafters zum Gegenstand hat.

7

Da der Mitgesellschafter am Verfahren nicht beteiligt ist, enthält die Rüge, daß er vom Berufungsgericht nicht gehört worden sei, in Wahrheit den Vorwurf der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Die Klägerin meint insoweit, daß die Anhörung ihres Mitgesellschafters sie von dem Vorwurf des Betruges, den das Berufungsgericht zur Begründung der Untersagung herangezogen hat, reinigen würde. Ein Mangel des Verfahrens insoweit könnte der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das angefochtene Urteil nicht, wie dies § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Zulassungsvoraussetzung verlangt, auf ihm beruhen würde. Auch wenn der Klägerin keine strafbare Handlung vorzuwerfen wäre, würde dies das angefochtene Urteil nicht erschüttern; denn das Berufungsgericht hat einen selbständigen Untersagungsgrund der Klägerin gegenüber darin gesehen, daß sie die weitere geschäftliche Betätigung ihres Mitgesellschafters in dem Unternehmen geduldet hat, nachdem die ihm gegenüber ausgesprochene Untersagung unanfechtbar geworden war. Das Urteil würde also allein aus diesem Grund Bestand haben. Im übrigen ist es aber auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Mitgesellschafter der Klägerin nichtgehört hat. Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Wenn das Berufungsgericht hier in Würdigung der im Strafverfahren festgestellten Tatsachen zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Klägerin die Straftaten begangen hat, wegen deren sie verurteilt worden ist, und wenn es dann eine erneute Vernehmung des Mitgesellschafters der Klägerin,: dessen Aussage im Strafverfahren ohne entscheidende Bedeutung gewesen ist, nicht für erforderlich gehalten hat, so liegt darin auch kein Ermessensverstoß.

8

Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung weitere Verfahrensmängel geltend gemacht hat, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist, die Beschwerde aber, wie sich aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergibt, innerhalb dieser Frist begründet werden muß. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Ohne besondere Zulassung ist die Revision nur statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird, Nach Ansicht der Klägerin stellt die Tatsache, daß das Gericht ihren Mitgesellschafter nicht zum Verfahren beigeladen hat, einen Revisionsgrund nach § 133 Nr. 3 VwGO dar. Diese Rüge ist nicht schlüssig. Nach § 133 Nr. 3 a.a.O. liegt ein wesentlicher, die Zulässigkeit der Revision begründender Verfahrensmangel vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Nur hinsichtlich derjenigen, die die Rechtsstellung eines Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO erlangt haben, kann aber die Frage aufgeworfen werden, ob sie nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten waren. Selbst im Falle des Unterbleibens einer notwendigen Beiladung kann daher, wie der Senat bereits in einemBeschluß vom 26. April 1963 (BVerwG I CB 43.63) ausgesprochen hat, die Zulässigkeit der Revision nicht aus § 133 Nr. 3 VwGO hergeleitet werden. Hier liegt, wie oben ausgeführt, aber nicht einmal ein Fall der notwendigen Beiladung vor.

10

Die Revision mußte daher verworfen werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 a.a.O. in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Fischer