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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1963, Az.: BVerwG I CB 43.63

Schaffung von Einstellplätzen nach der Reichsgaragenordnung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG I CB 43.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1962 - AZ: VII A 9/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM und für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, für ihr Wohn- und Geschäftshaus drei Einstellplätze nach Maßgabe der Reichsgaragenordnung zu schaffen.

2

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

3

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

4

I.

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Klägerin vor, die baurechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Landes-, sondern Bundesrecht. Die Reichsgaragenordnung müsse als ein einheitliches Gesetz betrachtet werden, bei dem es sich um altes Recht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung handle und das gemäß Art. 125 GG in Verbindung mit Art. 74 GG als Bundesrecht weitergelte.

5

Dieses Vorbringen gibt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ob die hier maßgeblichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) dem Bundesrecht angehören, ist zwar für die Frage, ob die Revision darauf gestützt werden kann, nach § 137 Abs. 1 VwGO von Bedeutung. Diese Frage ist aber für die Entscheidung, ob die Klägerin verpflichtet ist, drei Einstellplätze zu schaffen, ohne Belang.

6

Das Urteil des Berufungsgerichts rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 122).

7

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

8

II.

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unterlassen, die Stadt Köln zum Verfahren beizuladen. Diese sei daher als Beteiligte des Verfahrens nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen und habe der Prozeßführung auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt. Daher sei die Revision nach § 133 Nr. 3 VwGO auch ohne Zulassung gegeben.

9

Die Revision ist nicht zulässig.

10

Nach § 133 VwGO ist die Revision ohne Zulassung nur bei den dort genannten Verfahrensrügen statthaft. Andere Verfahrensverstöße können nur nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Das Vorbringen der Klägerin ergibt nicht den von ihr gerügten Verfahrensmangel. Wenn unterstellt wird, daß die Stadt Köln hätte beigeladen werden müssen und die angefochtene Entscheidung insoweit auf einem Verfahrensmangel beruhte, lägen gleichwohl die Voraussetzungen des § 133 Nr. 3 VwGO nicht vor. Nur wenn die Stadt Köln durch Beiladung Beteiligte geworden wäre (§ 63 Nr. 3 VwGO), könnte die Frage auftreten, ob sie nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen ist. Da sie vom Berufungsgericht nicht beigeladen worden ist, hat sie auch nicht die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO erlangt. Da die Rüge der Klägerin somit nicht schlüssig ist, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

11

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM und für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Fischer
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich