Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1964, Az.: BVerwG II B 19.62
Zulässigkeit einer Klage auf Unterlassung einer bestimmten Verwaltungstätigkeit im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 19.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.07.1962 - AZ.: OVG VI B 82.61
- nachfolgend
- BVerwG - 23.12.1965 - AZ: BVerwG II C 69.64
Rechtsgrundlage
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 9. April 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren über die Beschwerde des Beklagten wird eingestellt.
Auf die Beschwerden der Beigeladenen zu 2 bis 4 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Juli 1962 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die Kosten der von ihm eingelegten Beschwerde. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Da der Beklagte die von ihm eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen; die Kosten trägt insoweit der Beklagte gemäß § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision ist auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2-4 gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil von ihr - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 323 [BVerwG 20.07.1962 - VII C 57/61] [327 f.]) zur Zulässigkeit der Klage auf Unterlassung einer bestimmten Verwaltungstätigkeit im Rahmen der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung - die Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungsstreitverfahren auf die Verpflichtung einer Behörde geklagt werden kann, einen Verwaltungsakt nicht zu erlassen.