Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1964, Az.: BVerwG III CB 23.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG III CB 23.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 17.09.1963 - AZ: 3 K 212/62
BVerwG - 28.11.1963 - AZ: BVerwG III C 139.63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. September 1963 sowie gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen dieses Urteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Antrag auf je 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Wiedereinsetzungsanträge des Klägers sind zulässig und fristgerecht erhoben (§ 60 Abs. 2 und 4 VwGO). Sie sind jedoch unbegründet.

2

Die dem klageabreisenden Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung entsprach den gesetzlichen Vorschriften (§ 58 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn - wie hier geschehen - in der Rechtsmittelbelehrung die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt sind(Beschluß vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 -).

3

Das Vorbringen des Klägers, er habe als Laie den zusätzlich - über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus - in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommenen Hinweis auf § 67 VwGO nur als "paragraphenmäßige Begründung" der vorangegangenen Hinweise aufgefaßt, ist nicht glaubhaft, auf alle Fälle rechtsirrig und unerheblich. Abgesehen von der Fassung des Hinweises läßt auch seine von dem vorangehenden Absatz deutlich getrennte äußere Stellung im Urteil erkennen, daß die Anführung der Vorschrift des § 67 VwGO eine zusätzliche Bedeutung für denjenigen hatte, der sich mit dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen suchte. Wenn der Kläger dies verkannte und sich so verhielt, als wäre der zusätzliche, nur zu seinen Gunsten aufgenommene Hinweis: "Auf § 67 VwGO wird verwiesen." nicht vorhanden, dann hat er nicht die Sorgfalt aufgewandt, die von ihm trotz seines Alters verlangt werden muß. Dies muß um so mehr gelten, als der Kläger in dem Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, zumindest aber die Möglichkeit hatte, sich über die Bedeutung und den Inhalt des erwähnten Hinweises sowie über die bei der Einlegung der Rechtsmittel zu beachtenden Formvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Da demnach nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerde- und Revisionsfrist gehindert war, konnte die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (§ 60 Abs. 1 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Antrag auf je 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Uffhausen