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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1964, Az.: BVerwG II C 7.61

Anspruch eines Beamten auf Erhöhung seiner Bezüge nach § 71e Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 Grundgesetz fallenden Personen (G 131) ; Rechtsnatur des Angebots der gleichwertigen Wiederverwendung eines unterwertig wiederverwendeten Beamten; Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine gesonderte verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Regierungsentschließung ; Anfechtungsklagen gegen Ministerialentscheidungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 7.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 04.11.1960 - AZ: 155 III 59

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 64 - 66
  • AS. 18, 64
  • DÖV 1966, 105 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1964, 624 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1964, 139

Amtlicher Leitsatz

Werden mit einer nach § 127 BRRG zugelassenen Revision nur Verfahrensmängel geltend gemacht, so ist das angefochtene Urteil materiell-rechtlich nur nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO, also nur bei Grundsätzlichkeit oder Divergenz, zu prüfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 29. März 1896 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Hauptlehrer an der Volksschule in A. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 der Reichsbesoldungsordnung (RBesO). Beim Zusammenbruch des Reichs im Jahre 1945 verlor er sein Amt aus politischen Gründen.

2

Im Jahre 1948 wurde er im Angestelltenverhältnis in den bayerischen Schuldienst wiedereingestellt. Im Jahre 1951 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBesO) ernannt, im Jahre 1954 zum Oberlehrer (Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO, später Besoldungsgruppe A 10 a der Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 [GVBl. S. 101] - BayBesG -) befördert und in Augsburg beschäftigt. Zwecks gleichwertiger Wiederverwendung (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1297] - G 131 [Fassung 1957] -) bot ihm die Regierung von Schwaben durch Entschließung vom 29. Juli 1958 eine Hauptlehrerstelle (Besoldungsgruppe A 10 b BayBesG) an der Volksschule in Ay. an. Da ihm diese von seiner Wohnung zu weit entfernte Stelle, wie eine amtsärztliche Untersuchung ergab, aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, nahm die Regierung von Schwaben durch Entschließung vom 23. November 1958 das Angebot vom 29. Juli 1958 zurück und bot ihm die Hauptlehrerstelle in M. mit einer Dienstwohnung an. Sie wies ihn gleichzeitig darauf hin, daß die Nichtannahme dieses Angebotes als nicht mehr rücknehmbarer Entlassungsantrag im Sinne der §§ 24 d und 24 a Abs. 1 G 131 (Fassung 1957) gelte. Der Kläger verwahrte sich hiergegen durch Schreiben vom 7. Dezember 1958 u.a. mit der Begründung, zwischen dem Regierungspräsidenten und ihm sei es abgesprochen, daß er wegen der auf Grund der amtsärztlichen Feststellungen bestehenden gesundheitlichen Beschwerden in A. verbleiben solle. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus entließ hierauf, einem Berichte der Regierung von Schwaben folgend, durch Entschließung vom 22. Januar 1959 den. Kläger gemäß §§ 63 und 24 a Abs. 1 G 131 (Fassung 1957) aus dem Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung mit dem Bemerken, seine derzeitige Rechtsstellung eines Oberlehrers an Volksschulen bleibe unberührt. Den Widerspruch des Klägers wies das Ministerium durch Bescheid vom 4. Juni 1959 zurück.

3

Entsprechend der ihm mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage mit dem Antrage erhoben,

4

die Entschließung der Regierung von Schwaben vom 23. November 1958 und die Bescheide des Ministeriums vom 22. Januar und vom 4. Juni 1959 aufzuheben.

5

Zur Begründung der Klage hat er im wesentlichen geltend gemacht: Der Regierungspräsident habe ihm in einer Besprechung anläßlich des ersten Angebotes vom 29. Juli 1958 zugesagt, das Angebot werde, wenn es sich auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung als unzumutbar erweise, zurückgenommen; dann werde er, der Kläger, mit einer Ausgleichszulage in Augsburg endgültig belassen werden. Der Beklagte hat eine solche Zusage bestritten und Klageabweisung beantragt.

6

In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1960 hat der Kläger vorsorglich beantragt, das Verfahren zur Entscheidung "über die Rechtswirksamkeit" der Regierungsentschließung vom 23. November 1958 an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen und das Verfahren im übrigen bis zur Entscheidung des. Verwaltungsgerichts Augsburg, auszusetzen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 4. November 1960, ohne dem Verweisungsantrag zu entsprechen, die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

8

Gegenstand der Anfechtungsklage seien die Ministerialentschließungen vom 22. Januar und 4. Juni 1959. Die Regierungsentschließung vom 23. November 1958, deren Aufhebung der Kläger ebenfalls begehre, könne nicht als Verwaltungsakt, jedenfalls nicht als selbständiger Verwaltungsakt angesehen werden. Sie regele nicht selbst einen Einzelfall, sondern bereite eine solche Regelung, hier die Entlassung aus der Unterbringung, erst vor. Werde die angebotene Wiederverwendung nicht angenommen, so gelte dies als nicht rücknehmbarer Antrag auf Entlassung nach § 24 a Abs. 1 G 131 (Fassung 1957), über den erst entschieden werden müsse. Erst mit dieser Entscheidung scheide der betroffene Beamte aus der Unterbringung aus. Ob der ausdrückliche oder gemäß § 24 d G 131 (Fassung 1957) fingierte Entlassungsantrag wirksam gestellt ist, sei bei der Entscheidung über den Antrag von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und unterliege bei Anfechtung der Entlassungsverfügung in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Damit sei dem Betroffenen voller Rechtsschutz gesichert und seinem Rechtsschutzbedürfnis genügt. Eine teilweise Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Augsburg komme deshalb nicht in Betracht.

9

Der Regierungspräsident habe dem Kläger nicht zugesagt und mangels Zuständigkeit auch nicht verbindlich zusagen können, er werde ihn endgültig in A. belassen. Das Angebot vom 23. November 1958 sei deshalb zu Recht erfolgt. Das Ministerium habe daher die Ablehnung dieses Angebotes zutreffend als Entlassungsantrag im Sinne der §§ 24 d und 24 a Abs. 1 G 131 (Fassung 1957) angesehen, so daß die Entlassungsverfügung rechtmäßig sei.

10

Hiergegen richtet sich die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667-) - BRRG - zugelassene Revision des Klägers mit den Anträgen,

  1. 1.

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1960 aufzuheben,

  2. 2.

    den Rechtsstreit insoweit, als die Entschließung der Regierung von Schwaben vom 23. November 1958 angefochten wird, an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen,

  3. 3.

    im übrigen den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

11

Sie rügt die Verletzung der §§ 50, 22 und 49 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - mit im wesentlichen folgender Begründung: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Regierungsentschließung vom 23. November 1958 ein selbständig gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt. Für diese Überprüfung sei nicht gemäß § 50 VGG der Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß §§ 22 und 49 VGG das Verwaltungsgericht Augsburg zuständig. Da mithin der Verwaltungsgerichtshof nicht über die Rechtmäßigkeit der Regierungsentschließung habe entscheiden dürfen, fehle insofern seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ministerialbescheide die Grundlage.

12

Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger zum 31. Oktober 1962 in den Ruhestand getreten.

13

II.

Die Revision ist zulässig; ihr fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) hat zwar während des Revisionsverfahrens mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 weitgehend die Unterbringungsvorschriften beseitigt (vgl. Art. I Nr. 9 und 10, Art. VI Abs. 1 Nr. 11 a.a.O.). Es hat aber gleichzeitig die Vorschrift § 71 e G 131 eingeführt (Art. I Nr. 54, Art. VI Abs. 1 Nr. 11 a.a.O.). Diese Vorschrift könnte zu einer Erhöhung der Bezüge des Klägers führen, wenn er im vorliegenden Rechtsstreit Erfolg hätte.

14

Die Revision bleibt aber erfolglos, weil die Verfahrensrüge unbegründet ist.

15

Zwar kann nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt werden, das an einen unterwertig wiederverwendeten Beamten gemäß § 24 d G 131 (Fassung 1957) gerichtete Angebot einer gleichwertigen Wiederverwendung sei schlechthin kein selbständiger Verwaltungsakt, sondern diene nur der Vorbereitung eines späteren Verwaltungsaktes. Schon dieses Angebot enthält eine rechtliche Regelung mit dem Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit. Denn es schafft für den betroffenen Beamten insoweit eine neue Rechtslage, als es ihn gebietet, sich für oder gegen die Annahme des Angebotes zu entscheiden und in letzterem Falle in Kauf zu nehmen, daß die Nichtannahme kraft Gesetzes als nicht mehr rücknehmbarer Antrag auf Entlassung aus dem Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung im Sinne des § 24 a Abs. 1 G 131 (Fassung 1957) gilt. Damit weist dieses Angebot die Merkmale eines Verwaltungsaktes auf.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Ergebnis zutreffend das Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Regierungsentschließung vom 23. November 1958 verneint. Wie er richtig erkannt hat, hatte das Ministerium bei Erlaß seines Bescheides vom 22. Januar 1959 und seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1959 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung erfüllt waren. Es hatte daher auch, zu prüfen, ob die Regierung das Angebot vom 23. November 1958 rechtmäßigerweise ausgesprochen hatte, ob die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers unbegründet waren und ob deshalb dessen Ablehnungserklärung gemäß § 24 d G 131 (Fassung 1957) als Entlassungsantrag im Sinne des § 24 a Abs. 1 a.a.O. angesehen werden durfte. Diese Prüfung hat das Ministerium in der Tat durchgeführt; das zeigen insbesondere die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1959. Da bei Unrichtigkeit des Ergebnisses dieser Prüfung die Entlassungsverfügung vom 22. Januar 1959 rechtswidrig wäre und auf die Anfechtungsklage hätte aufgehoben werden müssen, hatte auch der mit der Anfechtungsklage angerufene - gemäß § 50 VGG hierfür zuständige - Verwaltungsgerichtshof, als er die Rechtmäßigkeit der Ministerialbescheide prüfte, notwendigerweise über die Vortrage zu entscheiden, ob das Angebot der Regierung vom 23. November 1958 rechtmäßig war. Die dafür erforderliche Untersuchung hat er auch eingehend (Seite 9 unten bis Seite 12 oben der Urteilsausfertigung) durchgeführt. Der Kläger hat damit die ihm zustehende gerichtliche Überprüfung der Regierungsentschließung vom 23. November 1958 erreicht. Mit einer selbständig gegen diese Entschließung gerichteten Anfechtungsklage hätte er der Sache nach nicht mehr erreicht. Das auf eine solche Klage ergehende Urteil hätte allerdings, wenn es dem Aufhebungsantrage stattgegeben hätte, eigene Rechtsgestaltungs- und Rechtskraftwirkung entfaltet. Diese Rechtswirkungen hätten sich aber im vorliegenden Falle darin erschöpft, daß sie der Entlassungsverfügung des Ministeriums die Rechtsgrundlage entzogen hätten. Die gleiche Wirkung hätte es aber gehabt, wenn der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Angebots als Vortrage zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Regierungsentschließung vom 23. November 1958 rechtswidrig gewesen sei. Auch dieses Ergebnis hätte - wenn auch ohne eigene Rechtsgestaltungs- und Rechtskraftwirkung - zur Aufhebung der Entlassungsverfügung führen müssen. Ein gesondertes gegen die Regierungsentschließung vom 23. November 1958 gerichtetes Anfechtungsverfahren hätte daher dem Kläger unter den vorliegenden Umständen keinen Nutzen gebracht. Es hätte aber die für die Beteiligten bedeutsamere Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung unnötigerweise gehemmt. Die Abtrennung einer besonderen gegen die Entschließung vom 23. November 1958 gerichteten Anfechtungsklage und ihre Verweisung an das bisher damit nicht befaßte Verwaltungsgericht Augsburg hätte somit dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprochen, der fordert, daß die abschließende Sachentscheidung möglichst schnell auf einem möglichst einfachen Wege erreicht wird. Für die beantragte Abtrennung und Verweisung des bezeichneten Verfahrensteiles hat daher dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.

17

Das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs hat insoweit dem Kläger auch nicht in unzulässiger Weise eine gerichtliche Instanz entzogen. Denn das Verfahrensrecht, nach dem sich hier die gerichtliche Zuständigkeit noch zu richten hat (vgl. § 195 Abs. 6 Nr. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), bestimmt in § 50 VGG, daß Anfechtungsklagen gegen Ministerialentscheidungen unmittelbar bei dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben sind. Dadurch ist der Verwaltungsgerichtshof auch ermächtigt worden, unmittelbar - ohne vorangehende Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes - über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte untergeordneter Behörden zu befinden, soweit er damit notwendigerweise eine Vortrage für die bei ihm beantragte Entscheidung beantwortet. Übrigens ist der die Beschwerdebescheide von Ministerien betreffenden Regelung in § 50 VGG zu entnehmen, daß das Verfahrensrecht dem Anfechtungskläger nur eine gerichtliche Tatsacheninstanz zur Verfügung stellt, wenn der Verwaltungsakt einer Mittelbehörde mit der Entscheidung, hier dem Beschwerdebescheid, eines Ministeriums verbunden ist. Der Sinn dieser Regelung gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem die Rechtmäßigkeit der Regierungsentschließung die Voraussetzung der Ministerialentscheidung war und gleichsam in diese aufgenommen ist.

18

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiernach nicht dadurch das Verfahrensrecht verletzt, daß er von der beantragten Verweisung eines Verfahrensteiles abgesehen und sogleich eine abschließende Entscheidung getroffen hat.

19

Die Revision enthält neben der erörterten unbegründeten Verfahrensrüge keine weitere Rüge, insbesondere nicht eine solche der Verletzung materiellen Rechts. In diesem Revisionsverfahren ist deshalb nicht zu prüfen, ob das angefochtene Urteil materielles Recht verletzt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

20

Grundsätzlich eröffnet nur eine den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechende Sachrüge dem Revisionsgericht die Möglichkeit, das angefochtene Urteil auf materiellrechtliche Mängel zu prüfen. § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO erweitert diese Regelung. Danach ist, wenn nur Verfahrensmängel geltend gemacht worden sind, die Anwendung materiellen Rechts auch ohne entsprechende Sachrüge dann nachzuprüfen, wenn ersichtlich ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (§ 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). Sind die zuletzt genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Revisionsgericht auch nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Prüfung, der allein geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt.

21

§ 139 Abs. 2 und § 137 Abs. 3 VwGO gelten unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder um eine zulassungsfreie Revision handelt (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember - 1963 - BVerwG V C 065.62 -). Sie gelten auch für die in Beamtenrechtsstreitigkeiten gemäß § 127 BRRG zugelassenen Revisionen. § 127 BRRG bestimmt nichts Abweichendes: § 127 Abs. 1 BRRG enthält nur eine Abweichung von § 132 VwGO, und § 127 Abs. 2 BRRG enthält nur eine solche von § 137 Abs. 1 VwGO; im übrigen gelten die das Revisionsverfahren betreffenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für die nach § 127 BRRG zugelassene Revision in gleicher Weise wie für die nach § 132 VwGO zugelassene Revision. Wenn § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch in erster Linie dem Mißbrauch der (zulassungsfreien) Verfahrensrevision vorbeugen sollte, wie Koehler (Verwaltungsgerichtsordnung 1960, § 137 Ann. I. 1 mit Hinweis auf die Bundestags-Drucksache Nr. 1094, 3. Wahlperiode, und Anm. VIII Nr. 5) meint, so beschränkt sich doch die Vorschrift nicht auf solche Verfahrensrevisionen, sondern gilt in ihrer Gesetz gewordenen Fassung, für jede Revision, die nur auf Verfahrensmängel gestützt wird. Sie ist daher auch auf die nach § 127 BRRG zugelassenen Revisionen anzuwenden, mit denen nur Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Es wäre auch kein Bedürfnis dafür zu erkennen, daß in Beamtenrechtsstreitigkeiten die ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revisionen in jedem Fall von Amts wegen zu einer Prüfung des angefochtenen Urteils auch auf materiell-rechtliche Mängel führen, also auch dann, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage steht. Übrigens würde einer so weitgehenden Prüfung das Fehlen der - ordnungsgemäßen - Sachrüge (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) entgegenstehen, wenn man annehmen wollte, § 137 Abs. 3 VwGO sei auf die nach § 127 BRRG zugelassenen Revisionen schlechthin unanwendbar.

22

Daß die Revision im vorliegenden Falle gemäß § 127 BRRG zugelassen worden ist, berechtigt hiernach den Senat nicht, § 139 Abs. 2 Satz 2 und § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtet zu lassen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 -). Die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils wäre also nur unter den in § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten Voraussetzungen möglich. Die vorliegende Rechtssache hat aber über die erörterten Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung; auch beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

23

Die Revision des Klägers ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer