Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1964, Az.: BVerwG III C 138.62
Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem verwaltungsrechtlichen Revisionsverfahren; Versäumung der Klagefrist aufgrund eines verspäteten Eingangs der Klageschrift; Bestehen einer erhöhten Sorgfaltspflicht im Falle des Absendens einer Klageschrift erst am letzten Tag der Frist; Berücksichtigung einer Versendung der Klageschrift als Eilbrief für die Verspätung derselben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 138.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 03.07.1962 - AZ: VG Nr. III 698/61
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Als die Ausgleichsbehörden ablehnten, klagte er im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, die ablehnenden Entscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Vertreibungsschaden festzustellen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe die Klagefrist versäumt. Die Klageschrift sei am letzten Tage der Frist, dem 17. November 1961, um 12.00 Uhr, beim Postamt 7 in H ... als eingeschriebener Brief aufgegeben worden, aber erst am folgenden Tage beim Verwaltungsgericht in Kassel eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden; denn der Kläger habe die Klagefrist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) -VwGO - versäumt. Zwar könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er mit der Absendung der Klageschrift bis zum letzten Tage gewartet habe. Doch habe ihn damit eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen; dieser sei er nicht gerecht geworden, als er sich darauf verlassen habe, daß die Klageschrift noch am 17. November 1961 beim Verwaltungsgericht in Kassel eingehen werde. Es möge vielleicht sein, daß ein in Hannover aufgegebener Brief unter günstigen Umständen noch an demselben Tage in K ... ausgetragen werde. Wer sich darauf verlasse, daß diese Umstände eintreten werden, handle aber nicht ohne Verschulden. Er müsse prüfen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe; das sei nach einer beim Hauptpostamt in K ... beantragten und vom Postamt V in K ... erteilten Auskunft bei den Postverbindungen am 17. November 1961 nicht der Fall gewesen. Daß der Kläger die Klageschrift als Eilbrief aufgegeben habe, sei unerheblich; Eilbriefe würden zum Bestimmungsort nicht schneller befördert als gewöhnliche Briefe, sondern lediglich nach dem Eintreffen, und zwar auch nur in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr, durch Boten ausgetragen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er meint, das Verwaltungsgericht habe seine Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen. Es habe im Gegensatz zur Entscheidung desBundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 - (NJW 1960 S. 979) nicht beachtet, daß die Klageschrift nur deshalb nicht rechtzeitig eingegangen sei, weil sie als eingeschriebener Brief nicht in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts habe eingeworfen werden können. Auch unterliege die Richtigkeit der Auskunft des Postamtes V in Kassel Bedenken.
Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben; der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Nach dem "Kleinen Amtlichen" Fahrplan der Deutschen Bundesbahn - Bundesbahndirektion H ... - Winter 1. Oktober 1961 bis 26. Mai 1962 - fährt um 17.54 Uhr der Eilzug 572 als Postzug von H ... nach K ... und trifft dort um 21.09 Uhr ein. Ob der Kläger nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge erwarten konnte, daß die Zeit von 12.00 Uhr bis 17.54 Uhr ausreichen werde, um der Bundespost Gelegenheit zu geben, einen eingeschriebenen Eilbrief vom Postamt 7 in H ... zum nächsten Postzug zu befördern, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls konnte der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter nicht mit Sicherheit damit rechnen, daß die Klageschrift als Einschreibesendung noch am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingehen würde, weil vorauszusehen war, daß nach 21.09 Uhr niemand mehr beim Verwaltungsgericht anwesend sein würde, der die Entgegennahme des eingeschriebenen Briefes hätte quittieren können. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Recht davon abgesehen, dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren. Wäre die Sendung nicht als "eingeschrieben" aufgegeben worden, dann hätte sie möglicherweise noch am selben Tage in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen werden und somit den Eingangsstempel des 17. November 1961 erhalten können. Dadurch, daß der Kläger die Sendung als eingeschriebenen Brief aufgab, nahm er sich diese Möglichkeit.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf den Beschluß desBundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60. Nach dem Sachverhalt dieses Beschlusses war ein eingeschriebener Brief an einem dienstfreien Werktage nicht zugestellt worden; dem Beschwerdeführer ist damals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, weil er trotz der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über dienstfreie Tage im Staatsanzeiger nicht unbedingt habe voraussehen können, daß eingeschriebene Briefe an diesem Werktage nicht in Empfang genommen würden und er die Beschwerdeschrift nicht erst am letzten, sondern am vorletzten Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben hatte. So liegt der Fall hier nicht; denn hier handelt es sich um die Zustellung in der Zeit nach 21 Uhr und nicht um die Zustellung an einem dienstfreien Werktage. Ebenso steht die Rechtsauffassung im Beschluß des erkennenden Senats vom 9. März 1962 - BVerwG III B 171.61 - dem angefochtenen Urteil nicht entgegen; dort ist zwar ausgeführt worden, eine Partei, die sich bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift des Einschreibebriefes bediene, dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die dies nicht getan habe; der Senat hat aber für entscheidend gehalten, daß der Kläger nach den damals getroffenen Feststellungen damit rechnen konnte, daß sein Einschreibebrief rechtzeitig eingehen werde. Die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1961 - BVerwG VIII B 52.61 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 15) stellt gleichfalls in erster Linie darauf ab, ob der Rechtsmittelführer damit rechnen konnte, daß ein eingeschriebener Brief noch zugestellt werden würde. Der dieser Entscheidung vorangestellte Leitsatz, in dem ein Verschulden verneint wird, wenn eine Rechtsmittelschrift durch eingeschriebenen Brief aufgegeben wurde und aus diesem Grunde außerhalb der Dienststunden nicht zugestellt werden konnte, findet in dieser Allgemeinheit in den Gründen der Entscheidung keine Stütze. Da der Leitsatz erst veröffentlicht worden ist, als die Frist bereits versäumt war, kann er den Prozeßbevollmächtigten des Klägers im übrigen nicht veranlaßt haben, auf seine Richtigkeit zu vertrauen. Schließlich betont auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. August 1963 - VI 93/61 S - (NJW 1963 S. 2342). daß der Steuerpflichtige bei normalem Verlauf der Dinge und unter der Voraussetzung, daß die Behörde die ihr obliegenden organisatorischen Maßnahmen trifft, mit dem rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels rechnen durfte; das war an einem Sonnabend, auch wenn er dienstfrei war, der Fall. Dasselbe kann jedoch, wie dargelegt, nicht für den Versuch der Zustellung eines eingeschriebenen Briefes bei einem Verwaltungsgericht nach 21 Uhr gelten; in einem solchen Falle scheitert die Zustellung nicht an der Dienstfreiheit des Sonnabends, die nicht auszuschließen braucht, daß ein Zustellungsempfänger vorhanden ist, sondern an der jedermann zugänglichen Erwägung, daß zu einer so späten Stunde niemand mehr anzutreffen ist, dem gegenüber die Zustellung vorgenommen werden kann. Wer aus Gründen besonderer Vorsicht seine Rechtsmittel eingeschrieben befördern lassen will, soll zwar, wie der Senat schon in dem genannten Beschlusse vom 9. März 1962 zum Ausdruck gebracht hat, nicht schlechter gestellt werden als der Absender eines gewöhnlichen Briefes; er muß jedoch bei normalem Beförderungsverlauf mit dem rechtzeitigen Eingang rechnen können. Er muß - solange die Wahrung einer Rechtsmittelfrist durch den Eingang und nicht durch die Absendung des Rechtsmittels bestimmt wird - die normale Laufzeit der von ihm gewählten Beförderungsart in die Rechtsmittelfrist einberechnen und eine Beförderungsart wählen, mit der er seinen Rechtsbehelf noch rechtzeitig anbringen kann. Das war auch dem Kläger möglich, der seine Klageschrift durch einfachen Brief absenden oder telegrafisch Klage erheben konnte; die Erwägung des Bundesfinanzhofes in dem genannten Urteil vom 2. August 1963, es sei unerheblich, ob eine wegen der nicht rechtzeitig möglichen Zustellung eines eingeschriebenen Briefes bewirkte Fristversäumnis auf eine andere Weise, z.B. durch telegrafische Rechtsmitteleinlegung, habe vermieden werden können, vermag im vorliegenden Falle, in dem die sonst eintretende Fristversäumnis mit Sicherheit vorauszusehen war, nicht durchzugreifen.
Da der Kläger von der Möglichkeit rechtzeitiger Klageerhebung durch einfachen Brief oder durch Telegramm trotz der sonst vorauszusehenden Fristversäumnis keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine Klage von dem Verwaltungsgericht mit Recht unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgewiesen worden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM.
gez. Pütz
gez. Vierhaus
Die Bundesrichter Uffhausen und Dr. Dodenhoff sind wegen Krankheit am Unterschreiben verhindert. gez. Dr. Buchholz