Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.01.1964, Az.: BVerwG V C 160.62

Antrag auf ein Existenzaufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Einrichtung einer ärztlichen Praxis; Versagung eines Aufbaudarlehens eines Ehegatten; Voraussetzung für die Bewilligung eines Aufbaudarlehens; Anforderungen an die Beurteilung der verlorenen Lebensgrundlage eines Vertriebenen; Gewährung eines Aufbaudarlehens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sozialen Dringlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 160.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 21.03.1962 - AZ: D IV - 536/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. März 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene ist eins von drei Kindern eines Malermeisters und Gastwirts, der in ... gelebt hatte und Eigentümer mehrerer Wohngrundstücke gewesen war. Sie begehrt ein Existenzaufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Einrichtung einer ärztlichen Praxis. Nachdem sie im Jahre 1941 ihre Bestallung als Arzt erhalten hatte, war sie als Assistenzärztin in ... tätig und wurde von Mai bis Oktober 1945 in ... durch den sowjetischen Kommandanten zur Versorgung der Zivilbevölkerung in eine Kassenpraxis eingewiesen. Im Oktober 1945 wurde sie vertrieben. Vom 1. Juli 1948 bis zum 31. Juli 1949 betrieb sie eine ärztliche Praxis in ..., die sie nach ihren Angaben wegen zu geringer Einkünfte einstellen mußte. Jetzt will sie in ... wo ihr Ehemann ... ist, mit Hilfe des Darlehens eine Praxis einrichten. Das Ausgleichsamt lehnte ihren Antrag ab. Der Beschwerdeausschuß beim Regierungspräsidenten hob jedoch diesen Bescheid auf und bewilligte ihr ein Darlehen in Höhe von 12.000 DM.

2

Hiergegen hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß dem einen Ehegatten ein Aufbaudarlehen nicht mit der Begründung versagt werden dürfe, sein Ehepartner habe bereits eine angemessene Lebensgrundlage, an der er auf Grund der Einheit der Familie teilhabe. Eine solche Auffassung bedeute eine Benachteiligung wegen der Ehe und stehe im Widerspruch zur Verfassung. Die Beigeladene könne auch den Verlust ihrer Existenz als angestellte Ärztin geltend machen. Diese Existenzgrundlage sei jedoch ergänzt worden durch diejenige ihres Ehemannes. Zur Wiederbeschaffung ihrer verlorenen Lebensgrundlage als angestellte Ärztin benötige sie jedoch keine Praxiseinrichtung. Damit fehle es am ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Bedarf an Mitteln zum Aufbau einer eigenen Praxis. Indessen seien bei der Prüfung der verlorenen Lebensgrundlage auch noch weitere Momente zu berücksichtigen. Auf die Vertreibungsschäden, die ihr Vater erlitten habe, könne sich die Beigeladene zwar nicht beziehen, denn ihre Mutter sei Alleinerbin nach ihrem Vater geworden. Sie könne aber selbst gewisse Schäden an Wirtschaftsgütern geltend machen. Indessen seien diese von so geringem Wert gewesen, daß sie nicht ausgereicht hätten, um eine Niederlassung als Ärztin im Vertreibungsgebiet zu ermöglichen, wenn diese Verluste und die Vertreibung nicht eingetreten wären.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Als Verfahrensrügen hat sie geltend gemacht:

Das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen,

das rechtliche Gehör sei ihr versagt worden,

das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.

4

Darüber hinaus hat sie seinerzeit zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Lebensgrundlage ab und verkenne, daß ein Anspruch auf Hauptentschädigung nicht Voraussetzung für die Bewilligung eines Aufbaudarlehens sei. Sie hat den Antrag gestellt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte hat erklärt, er werde sich in dieser Sache nicht vertreten lassen und auch keine Anträge stellen.

6

Der VIA hat gegenüber dem Antrag auf Zurückverweisung keinen Antrag gestellt.

7

II.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.

8

Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 11. Mai 1962 Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt und diese begründet. Mit dem gleichen Schriftsatz hat sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben und diese darauf gestützt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und werfe überdies klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher. Bedeutung auf. Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat hat die Beigeladene innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ihre Revision in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht begründet. Indessen ist der erkennende Senat nicht gehindert, das angefochtene Urteil in vollem Umfange nachzuprüfen; denn nach der von ihm selbst gegebenen Begründung für die Zulassung der Revision hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so daß die Voraussetzungen nach § 137 Abs. 3 VwGO für eine volle Nachprüfung des angefochtenen Urteils vorliegen.

9

Nach §§ 253, 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - kann demjenigen, der wie die Beigeladene Vertreibungsschäden im Sinne des § 12 LAG erlitten hat (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 4 LAG) und sich anstelle der durch die Vertreibung verlorenen Lebensgrundlage eine neue aufbauen oder eine zwar bereits vorhandene, aber noch gefährdete dauerhaft gestalten will, ein Existenzaufbaudarlehen gewährt werden. Dabei sind weitere Voraussetzungen, daß er die hierfür erforderlichen Mittel nicht aus eigenen Kräften aufzubringen vermag und daß das Ziel nicht auf einen Zustand gerichtet sein darf, der zu der verlorenen Lebensgrundlage in einem Mißverhältnis steht und wesentlich über diese hinausgeht(Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG V C 46.62 - [ZLA 1963, 90]). Bei der Beurteilung der verlorenen Lebensgrundlage ist jedoch nicht lediglich von dem unmittelbaren beruflichen Bild vor der Vertreibung auszugehen. Zu berücksichtigen sind auch berufliche oder wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten, die durch die Vertreibung verlorengegangen sind(Urteile vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 48.56 - [ZLA 1956, 299 = Buchholz BVerwG 427.3 § 254 LAG Nr. 8] und vom 24. Februar 1956 [BVerwGE 3, 183]).

10

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Beigeladene vor der Vertreibung angestellte Ärztin gewesen sei und nur geringe eigene Vermögenswerte gehabt habe, die sie durch die Vertreibung verloren habe. Diese seien nicht ausreichend gewesen, um mit ihrer Hilfe eine ärztliche Praxis einzurichten. Dabei hat das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß auch berufliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Die Beigeladene war die Tochter eines Malermeisters und Gastwirts, der über nicht unerheblichen Grundbesitz verfügte. Für ihren Vater ist ein Schaden an Grundvermögen in Höhe von 55.900 RM, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 8.000 RM gegenübergestanden haben, und ein Schaden an Betriebsvermögen mit 9.400 RM festgestellt worden. Berücksichtigt man, daß dem Schaden an Grundvermögen die Einheitswerte oder Ersatzeinheitswerte zugrunde gelegt worden sind, die in aller Regel erheblich unter dem Verkehrswert gelegen haben, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung der Vater der Beigeladenen - auch unter Berücksichtigung, daß er noch zwei weitere Kinder hatte - in der Lage gewesen, seiner Tochter die Mittel für die Praxiseinrichtung auf die eine oder andere Weise zur Verfügung zu stellen. Es kann auch unterstellt werden, daß er dies - nachdem er sie hatte Medizin studieren lassen - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit getan hätte. Dabei ist davon auszugehen, daß nur ein zahlenmäßig geringer Teil der Mediziner den Weg des angestellten Arztes auf die Dauer oder die Hochschullaufbahn einschlägt. Vielmehr gehört zum Berufsbild des Arztes - und erfahrungsgemäß im allgemeinen nicht nur der unverheirateten, sondern auch der verheirateten Ärztin - in der Regel die Niederlassung mit eigener Praxis (vgl. hierzuUrteil vom 24. April 1963 - BVerwG V C 67.62 - [ZLA 1963, 245], das den insoweit ähnlich gelagerten Fall bei einem Apotheker betrifft).

11

Hiernach hat die Lebensgrundlage, die die Klägerin verloren hat, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige Gründung einer eigenen Praxis mit umfaßt, so daß ihr Vorhaben, für das sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, und das auf die Einrichtung einer eigenen ärztlichen Praxis gerichtet ist, auch dem Umfange der erlittenen Schädigung angemessen ist (§ 255 Abs. 1, 2. Halbsatz LAG). Das angefochtene Urteil, das zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, war daher aufzuheben. Dem Verwaltungsgericht ist im übrigen darin zuzustimmen, daß bei Ehegatten die Lebensgrundlage jedes einzelnen für sich zu berücksichtigen und eine Verweisung auf die Lebensgrundlage des anderen jedenfalls dann, wenn beide eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, in der Regel nicht ohne weiteres angängig ist. Indessen ist weitere Voraussetzung für die Bewilligung eines Aufbaudarlehens, daß zwischen dem Bedarf an Mitteln für das jetzige Vorhaben und dem seinerzeitigen Verlust der Lebensgrundlage (noch) ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Frage bedarf nunmehr noch weiterer Erörterung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beigeladene vom 1. Juli 1948 bis zum 31. Juli 1949 in ... als Ärztin praktiziert. Es fehlt an einer Sachaufklärung, ob die Beigeladene dort eine eigene Praxis betrieben hat, ob mit eigener oder fremder Einrichtung, ob sie die Zulassung zur Kassenpraxis gehabt hat oder in absehbarer Zeit erwarten konnte, und wie die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Praxis zu beurteilen waren. Dabei wird berücksichtigt werden müssen, daß jede neu errichtete ärztliche Praxis einer gewissen Anlaufzeit bedarf. Erforderlichenfalls wird zu alledem das Einholen von Sachverständigengutachten angezeigt erschienen. Von erheblicher Bedeutung wird aber auch sein, wo der Ehemann der Beigeladenen damals tätig gewesen und wann er nach Wiesbaden versetzt worden ist. Es ist nicht auszuschließen, daß sich aus der hiernach notwendigen weiteren Sachaufklärung ergibt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Schaden und Mittelbedarf für die Praxis in ... durch ein Dazwischentreten anderer Gründe unterbrochen worden ist.

12

Da im vorliegenden Falle der das Darlehen bewilligende Beschwerdebescheid streitbefangen ist, die Ausgleichsbshörde also ihr Ermessen bereits ausgeübt hat, wird nunmehr auch zu prüfen sein, ob die Gewährung des Darlehens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sozialen Dringlichkeit (§ 257 Satz 1 LAG) vertretbar ist oder ob insoweit ein Ermessensfehler vorliegt.

13

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Unter diesen Umständen bedurfte es keines Eingehens auf die von der Beigeladenen erhobenen Verfahrensrügen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen