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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG VIII C 26.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 26.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.07.1960 - AZ: Tgb.Nr. 42 III 60

Fundstellen

  • BayVBl. 1964, 294
  • DVBl 1964, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1964, 765
  • DÖV 1966, 141 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr. 17, 150

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Beihilfevorschriften des Bundes sind rechtswirksam.

  2. 2.

    Die Beihilfevorschriften des Bundes gelten seit dem 1. April 1959 auch für die Beamten und Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern.

  3. 3.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Versorgungsempfänger. Für die Beschaffung einer ärztlich verordneten Brille wandte er in 23. September 1959 einen Betrag von 83 DM auf. Am 24. Oktober 1959 beantragte er die Festsetzung einer Beihilfe. Auf seinen Antrag wurde ihm unter Zugrundelegung der damals neu ergangenen Beihilfevorschriften eine Beihilfe von 37 DM gewährt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, daß der Beklagte verpflichtet werde, ihn Beihilfe nach den (alten) Beihilfengrundsätzen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; es berechnete unter Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung als die nach den Beihilfengrundsätzen zu gewährende Beihilfe einen höheren Betrag, nämlich 89,60 DM. Auf die Berufung des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab; in den Gründen ist ausgeführt. Die (neuen) Beihilfevorschriften seien für den Bund wirksam erlassen und auf Grund der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über Beihilfen vom 30. November 1959 in Bayern rückwirkend als Rechtsverordnung wirksam geworden.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

3

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

Der Oberbundesanwalt hat sich in Revisionsverfahren beteiligt.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Die vom Kläger in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung für sich und seine mitversicherten Angehörigen geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung gelten nicht als beihilfefähige Aufwendungen.

8

Nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) in der Fassung des Runderlasses des Bundesministers der Finanzen vom 10. April 1953 (GMBl. S. 109) hätten die Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung in gewissen Umfange als beihilfefähige Aufwendungen gegolten. Unter Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge hätte der Kläger einen höheren Betrag erhalten, als er für die Anschaffung der Brille tatsächlich aufgewendet hat, und mehr als das Doppelte dessen, was ihn tatsächlich als Beihilfe gewährt wurde. Die Beihilfengrundsätze sind jedoch in 31. März 1959 außer Kraft getreten. Seit dem 1. April 1959 sind die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewahrung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz.Nr. 54 S. 1 = GMBl. S. 167 = MinBlFin. S. 227) in Kraft. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) gelten für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Beamtenanwärter, Warte- und Ruhestandsbeamte sowie an deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene - im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes - die Beihilfengrundsätze des Bundes. Die Beihilfevorschriften des Bundes wurden durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1959 (StAnz. Nr. 15) mitgeteilt und durch die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. November 1959 (GVBl. S. 327) erneut veröffentlicht.

9

Die Bemessung der Beihilfen ist in Nr. 12 BhV geregelt; darin ist die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als beihilfefähige Aufwendungen nicht mehr vorgesehen. Die Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung einer Sehhilfe können gemäß Nr. 15 Abs. 1 Satz 2 BhV auch nicht übergangsweise nach den Beihilfengrundsätzen abgewickelt werden, weil sie nicht bis zum 31. März 1959, sondern erst danach entstanden sind.

10

Die Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht unwirksam wegen Unzuständigkeit der sie erlassenen Stelle.

11

Die Beihilfevorschriften sind Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden vom Bundesminister des Innern ohne Mitwirkung des Bundesministers der Finanzen. Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der zur Zeit des Erlasses der Beihilfevorschriften gültigen Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) erließ die zur Durchführung des Bundesbeamtengesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Lundesminister des Innern gemeinsam mit dem Bundesminister der Finanzen. Ob diese Zuständigkeitsvorschrift an sich die Unwirksamkeit der Beihilfevorschriften zur Folge hatte, kann hier dahingestellt bleiben; denn durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 705) ist zuständig nunmehr ausschließlich der Bundesminister des Innern. Diese Neuregelung der Zuständigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes rückwirkend am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten. Hierdurch ist die etwaige auf Unzuständigkeit der sie erlassenden Stelle beruhende Unwirksamkeit der Beihilfevorschriften geheilt worden. Die Heilung wirkt auf den Tag des Erlasses der Beihilfevorschriften zurück.

12

Dies entspricht der Auffassung des Oberbundesanwalts, der seine Ausführungen auf die Frage beschränkt hat, ob die Beihilferegelung des Bundes rechtswirksam zustande gekommen ist.

13

Die Beihilfevorschriften des Bundes wurden für den Freistaat Bayern rechtswirksam übernommen.

14

Durch Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wurde die Geltung der Beihilfevorschriften des Bundes auf die Beamten und Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern erstreckt. Zweck dieser Vorschrift ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof aus ihrer Entstehungsgeschichte zutreffend abgeleitet hat, die beim Inkrafttreten des Bayerischen Besoldungsgesetzes auf dem Gebiet der Beihilferegelung bestehende Rechtseinheit mit dem Bunde auch für die Zukunft zu gewährleisten Es gilt daher in Bayern kraft Gesetzes die jeweilige Beihilferegelung des Bundes. Auf die Bezeichnung, die der Bund seiner jeweiligen Beihilferegelung gibt, kommt es nicht, entscheidend an. Die Verwendung des Wortes "Beihilfengrundsätze" in Art. 47 BayBesG erklärt sich hinreichend aus der Tatsache, daß die im Jahre 1942 ergangene Beihilferegelung des Reichs die Bezeichnung "Beihilfengrundsätze" führte und unter dieser Bezeichnung zur Zeit des Erlasses des Bayerischen Besoldungsgesetzes fortgalt.

15

Gilt gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG die jeweilige Beihilferegelung des Bundes auch für die in dieser Vorschrift bezeichneten Angehörigen des bayerischen öffentlichen Dienstes, dann ist sie auch in Bayern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, wenn der Bund sie als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen hat. Auf die Frage, ob sie darüber hinaus in Bayern die Form der Rechtsverordnung erhalten hat, könnt es für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits nicht an.

16

Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG ist nicht unvereinbar mit Art. 70 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 (GVBl. S. 333).

17

Im Rahmen seiner Zuständigkeit, gemäß § 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung jeder Rechtsnorm zu prüfen, auch wenn sie nicht dem Bundesrecht angehört, kann das Bundesverwaltungsgericht bei Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und deren Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis auch die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung nachprüfen.

18

Nach Art. 70 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates. Bayern kann das Recht der Gesetzgebung vom Landtag nicht übertragen werden. Dieses Verbot wird durch Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG nicht verletzt, weil Geltungsgrund der Beihilferegelung des Bundes für die Beamten und Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern nicht der Erlaß der Beihilfevorschriften durch den Bundesminister des Innern ist, sondern die in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG selbst enthaltene Übernahmevorschrift, also ein bayerisches Landesgesetz. Soweit die Beihilfevorschriften für besondere Fälle oder Gruppen von Fällen die Entscheidung des Bundesministers des Innern vorbehalten, sind sie im Freistaat Bayern unter Beachtung der bayerischen Zuständigkeitsregelung entsprechend anzuwenden.

19

Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG widerspricht auch nicht den Vorschriften des Grundgesetzesüber den Erlaß von Rechtsverordnungen.

20

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG kann durch Gesetz ein Bundesminister ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen; dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diese Vorschrift des Grundgesetzes ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die bayerische Gesetzesvorschrift keine Ermächtigung an den Bundesminister des Innern zum Erlaß einer Beihilferegelung für den Freistaat Bayern enthält. Ob die Verfassung des Freistaates Bayern eine dem Art. 80 Abs. 1 GG entsprechende Regelung enthält, bedarf keiner Prüfung, weil Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt. Grund der Geltung der Beihilfevorschriften des Bundes für die nach bayerischem Landesbeamtenrecht zu regelnden Rechtsverhältnisse ist vielmehr ein bayerisches Landesgesetz; Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBesG erweitert den Geltungsbereich der Beihilferegelung des Bundes auf Rechtsverhältnisse, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Freistaats Bayern fallen.

21

Die Bemessungssätze der Beihilfevorschriften sind nicht unvereinbar mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht.

22

Die durch die Besoldungsgesetze festgelegten Dienstbezüge dienen der Deckung des regelmäßigen standesgemäßen Unterhalts, die Beihilfe zur Deckung besonderer, den Normalbedarf übersteigender Bedürfnisse, die mit dem Regelbetrag der Dienstbezüge nicht gedeckt werden können (BGH, ZBR 1958 S. 246). Hierzu wurden nach den Beihilfengrundsätzen in gewissem Umfange auch gerechnet Aufwendungen, die der Beamte für die eigene Vorsorge aufzubringen hatte. Im Unterschied hierzu sind, nach Absatz 2 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 26. März 1959 (GMBl. S. 167) die Bemessungssätze der Beihilfevorschriften darauf abgestellt, daß der Beihilfeberechtigte zwar sich und seine Familie mit einem angemessenen Beitrag bei einer Krankenkasse versichert, daß aber diese Selbstvorsorge den von der Versicherungspflicht befreiten Beihilfeberechtigten als eigene Leistung zugemutet werden kann, so daß die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen braucht. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Versicherungsbeiträge als beihilfefähige Aufwendungen gelten und die von der Versicherung erstatteten Beträge auf die Beihilfe angerechnet werden sollen oder ob die Beihilfen unabhängig von den Leistungen der privaten Krankenversicherung und den dem Beihilfeberechtigten hierfür entstandenen Aufwendungen berechnet werden sollen, ist jedoch in erster Linie eine Frage der zweckmäßigsten Art und Weise der Beihilfengewährung, die innerhalb des dem Dienstherrn bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessensspielraums liegt; denn die Beihilfengrundsätze sind eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht (BGHZ 10, 295 [299]; BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]).

23

Wegen der in den Beihilfevorschriften gewählten Art der Beihilfengewährung mag es vorteilhafter sein, sich gegen Krankheit zu versichern als sich nicht zu versichern; dadurch verstoßen die Beihilfevorschriften nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Die Erwartung des Dienstherrn, daß der Beamte sich und seine Familie gegen Krankheit selbst versichert und die Beihilfe nur ergänzend einzugreifen braucht, ist sachgemäß, zumal eine Ausnahme vorgesehen ist für Fälle, in denen die privaten Krankenversicherungsanstalten keinen Versicherungsschutz gewähren (vgl. erneut BGH, ZBR 1958 S. 246).

24

Ob die Beihilfevorschriften sich auf Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte in verschiedenem Umfange auswirken und aus diesem Grunde gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoßen, wie der Kläger meint, braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, weil diese Erwägung nur Vorschriften betreffen würde, deren Anwendung im Falle des Klägers nicht in Betracht kommt. In übrigen gilt in der Frage der Vereinbarkeit mit den Grundrechten und institutionellen Garantien des Grundgesetzes im wesentlichen das gleiche, was der erkennende Senat schon in der Frage der Unvererblichkeit des Beihilfeanspruchs ausgeführt hat (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]); auf die Gründe dieser Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.

25

Die Revision war daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 53 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke