Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1963, Az.: BVerwG VIII C 273.63
Beschränkung der beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen des Landes Berlin auf von dem Land Berlin als Dienstherrn Dienstbezüge und Versorgungsbezüge erhaltende Beamte und Ruhestandsbeamte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 273.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 11.12.1962 - AZ: XVIII A 105.61
Rechtsgrundlagen
- § 1 BerlALG
- § 2 BerlALG
- § 3 BerlALG
- § 5 S. 2 BerlALG
- § 24 Abs. 5 BerlEG
- § 126 BRRG
Amtlicher Leitsatz
Beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die das Land Berlin den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährt, sind beschränkt auf die Beamten und Ruhestandsbeamten, denen das Land Berlin als Dienstherr Dienst- oder Versorgungsbezüge gewährt (Ergänzung von BVerwG VIII C 16.61).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist im Jahre 1898 geboren. Er bestand im Jahre 1927 die zweite juristische Staatsprüfung. Im Mai 1931 wurde er Regierungsrat in der preußischen inneren Verwaltung. Im Jahre 1933 wurde er gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) aus dem Dienst entlassen. Vom 1. Juni 1945 bis zum 31. Dezember 1949 war er Stadtrat und Leitender Magistratsdirektor bei dem Magistrat von ..., zuletzt bei der Verwaltung des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin. Nachdem er aus politischen Gründen aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden war, war er vom 1. April 1950 bis zum 30. November 1950 als beauftragter Richter in .../Westfalen tätig. Vom 12. März bis zum 10. November 1951 war er bei dem Hauptwirtschafter für das Notstandsprogramm in Berlin angestellt; er wurde als Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers im Bereich des Magistrats von Groß-Berlin (Berlin-West) beschäftigt.
Er beantragte Wiedergutmachung wegen seiner Schädigung im Jahre 1933. Der Bundesminister des Innern sprach ihm in den Jahren 1953 und 1957 das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO und bis zur Wiederanstellung ein entsprechendes Ruhegehalt und eine Entschädigung für das Haushaltsjahr 1950/51 zu. Der Senator für Inneres des beklagten Landes ... regelt seither die Versorgung.
Der Kläger beantragte im Jahre 1960, ihm eine Abfindung auf Grund des Berliner Gesetzes über die Abfindung für vorzeitige Außerdienststellung vom 12. Juli 1960 (Ablösungsgesetz) - BerlALG - (GVBl. S. 654) zu gewähren. Sein Antrag wurde abgelehnt. Mit seiner Klage beanspruchte er eine Abfindung wegen vorzeitiger Außerdienststellung für die Zeit vom 18. Juli 1933 bis zum 8. Mai 1945. Die Klage wurde abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen von § 1 BerlALG insoweit, als er zum Kreise der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehöre, die Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) haben. Er habe aber im Sinne der Vorschrift weder bei dem früheren Magistrat von Groß-Berlin noch als Notstandsangestellter bei dem Hauptwirtschafter für das Notstandsprogramm im Dienst des Landes Berlin gestanden. Er sei auch nicht auf Grund seines Wiedergutmachungsanspruchs Ruhestandsbeamter des Landes Berlin geworden, weil der Bund wiedergutmachungspflichtig sei und der Umstand, daß das Land sein wiedergutmachungsrechtliches Ruhegehalt zahle, nur die technische Abwicklung betreffe. Soweit der Kläger auf Grund seines früheren Angestelltenverhältnisses Rechte geltend mache, könne es fraglich sein, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei; sei dies nicht der Fall, so sei eine Verweisung an ein anderes Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg jedenfalls für einen der Klagegründe gegeben sei, auf die sich der Kläger berufe.
Mit Zustimmung des Beklagten hat der Kläger Sprungrevision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält die rechtliche Beurteilung des Falles durch das Verwaltungsgericht für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig insoweit, als der Kläger im Sinne von § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) Rechte aus dem Beamtenverhältnis geltend macht.
§ 1 BerlALG gewährt Beamten und Ruhestandsbeamten unter den unter Nr. 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen eine Abfindung für den Zeitraum, in dem sie zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung oder Unterdrückung außer Dienst gestellt waren. Der Höhe nach wird die Abfindung in § 2 BerlALG geregelt. § 3 BerlALG erklärt die §§ 1, 2 des Gesetzes für entsprechend anwendbar auf Richter (Abs. 1) und auf Angestellte und Arbeiter (Abs. 2); § 3 Abs. 3 BerlALG erklärt das Gesetz für unanwendbar auf Hochschullehrer, für die an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Entpflichtung tritt. Gemäß § 5 Satz 1 BerlALG tritt das Gesetz am 1. August 1960 in Kraft. Gemäß § 5 Satz 2 BerlALG werden im gleichen Zeitpunkt aufgehoben § 24 Abs. 5 des Berliner Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus - BerlEG - vom 10. Januar 1951 (VOBl. I S. 85) und das Berliner Gesetz über die Zurruhesetzung wiedergutmachungsberechtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes - RuhWGöD - vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 677) in der Fassung vom 22. Juni 1956 (GVBl. S. 685).
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, über einen Abfindungsanspruch entschieden, der nach Vorschriften des Berliner Landesrechts zu gewähren war, die vor dem Ablösungsgesetz vom 12. Juli 1960 galten. Es hat in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das Urteil BVerwGE 10, 25 (29) dargelegt, aus den folgenden Gründen sei dieser Abfindungsanspruch ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG: Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis, das im Wege der Wiedergutmachung begründet wurde, seien nach dem für das neue Dienstverhältnis maßgebenden Dienstrecht auszutragen. Das im Wege der Wiedergutmachung begründete Rechtsverhältnis richte sich nicht nach dem Wiedergutmachungsrecht, vielmehr nach dem für das neue Dienstverhältnis maßgebenden Dienstrecht. Das gelte auch dann, wenn nach dem Dienstrecht des Wiederverwendungsdienstherrn den geschädigten Beamten für ihr neues Dienstverhältnis besondere Vergünstigungen eingeräumt werden. Zu solchen besonderen Vergünstigungen seien im Rahmen des in Berlin geltenden Beamtenrechts zu rechnen die Hinausschiebung der Altersgrenze ("Nachdienerecht") nach § 24 Abs. 5 BerlEG und nach § 1 RuhWGöD, der an die Stelle des Nachdienerechts tretende Wiedergutmachungszuschlag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RuhWGöD und die an die Stelle des Wiedergutmachungszuschlags tretende Wiedergutmachungsabfindung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD.
Was im Urteil BVerwG VIII C 16.61 zur Wiedergutmachungsabfindung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD dargelegt wurde, gilt entsprechend für den Abfindungsanspruch nach §§ 1, 2 BerlALG; er ist - was sich schon aus der Aufhebung von § 24 Abs. 5 BerlEG und des Berliner Zurruhesetzungsgesetzes durch § 5 Satz 2 BerlALG ergibt - an die Stelle der im Urteil BVerwG VIII C 16.61 genannten beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen getreten. Was ferner im genannten Urteil zu den Ansprüchen der aktiven Beamten auf bestimmte wiedergutmachungsrechtliche Sondervergünstigungen dargelegt wird, gilt auch für solche Ansprüche, die gemäß §§ 1, 2 BerlALG den Ruhestandsbeamten gewährt werden.
Seitens der Revision wird nichts vorgebracht, was der Annahme entgegenstände, Ansprüche nach §§ 1, 2 BerlALG seien im Sinne von § 126 BRRG Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis. An der rechtlichen Beurteilung solcher Ansprüche, wie sie im Urteil BVerwG VIII C 16.61 begründet worden ist, wird festgehalten.
Daraus ergibt sich zugleich, daß nur beamtenrechtliche Ansprüche nach §§ 1, 2 BerlALG im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden können, nicht aber Ansprüche, die in § 3 Abs. 2 BerlALG den Angestellten und Arbeitern in entsprechender Anwendung von §§ 1, 2 BerlALG gewährt werden; diese Ansprüche der Angestellten und Arbeiter sind im Arbeitsrechtsweg zu verfolgen.
Sofern der Kläger, der in der Nachkriegszeit vorübergehend im Angestelltenverhältnis wiederverwendet worden ist, seinen Anspruch auch auf § 3 Abs. 2 BerlALG stützen will, ist eine Sachentscheidung im anhängigen Verfahren nicht möglich, weil solche Ansprüche im Arbeitsrechtsweg zu verfolgen sind. Eine Verweisung an das Arbeitsgericht (§ 41 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht: Ist bei mehrfacher rechtlich und tatsächlich selbständiger Begründung des Klaganspruchs der Rechtsweg zu dem zunächst angerufenen Gericht hinsichtlich eines der Gründe zulässig, im übrigen aber nicht zulässig, so ist für die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht, das im übrigen zuständig sein könnte, kein Raum (Urteil vom 15. Juni 1960 - BVerwG VIII C 3.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 41 Nr. 2 = DÖV 1961 S. 274 [OVG Hamburg 23.01.1961 - Bs. I 54/60] = DVBl. 1960 S. 855 [BVerwG 15.06.1960 - BVerwG VIII C 3/60]).
Von dieser Beurteilung der Rechtswegfrage ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; das ergibt sich aus der Bemerkung in den Urteilsgründen, eine Verweisung an ein anderes Gericht komme nach den Grundsätzen des Urteils BVerwG VIII C 3.60 nicht in Betracht, soweit der Kläger Rechte aus einem früheren Angestelltenverhältnis geltend mache. Dazu bedarf es freilich noch einer Klarstellung: Nur der Anspruch nach §§ 1, 2 BerlALG ist im Streit; über etwaige Ansprüche nach § 3 Abs. 2 BerlALG kann im anhängigen Verfahren nicht mit Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) entschieden werden.
Gemäß § 127 Abs. 2 BRRG sind die hier anzuwendenden Vorschriften des Berliner Beamtenrechts revisibel.
Die Klage ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 BerlALG seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht bis zum 31. Juli 1960 in den Dienst des Landes Berlin oder einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts eingestellt worden sei. Gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils richten sich die Angriffe der Revision in erster Linie. Einer Entscheidung über die Rechtsfragen, die insoweit von der Revision aufgeworfen werden, bedarf es jedoch nicht. Geht man von der Möglichkeit aus, diese Angriffe der Revision seien begründet oder es seien insoweit noch weitere tatsächliche Feststellungen im Rahmen von § 1 Nr. 4 BerlALG erforderlich, so wäre das Urteil dennoch zu bestätigen: Ergeben nämlich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Rücksicht auf ihre Begründung im Ergebnis richtig, weil der Kläger nicht zu den "Beamten und Ruhestandsbeamten" des Landes Berlin gehört, denen durch § 1 BerlALG ein Abfindungsanspruch gewährt wird.
Die §§ 1, 2 BerlALG sind Bestandteile des im Lande Berlin geltenden Beamtenrechts; die beamtenrechtlichen Sondervergünstigungen werden aus Gründen der Wiedergutmachung den Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes Berlin gewährt. Unter dieser Voraussetzung ist in dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 16.61 dargelegt worden, daß der Abfindungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RuhWGöD ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis ist. Für den Abfindungsanspruch nach §§ 1, 2 BerlALG, der an die Stelle des vorgenannten Anspruchs getreten ist, gilt das gleiche. Es handelt sich auch bei ihm um einen beamtenrechtlichen Anspruch der im Lande Berlin wiederverwendeten Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen ihren Wiederverwendungsdienstherrn, also gegen das Land Berlin. Dieses hat in den in § 5 Satz 2 BerlALG angeführten Vorschriften und in den an ihre Stelle getretenen §§ 1, 2 BerlALG den in seinem Dienst befindlichen oder befindlich gewesenen und früher geschädigten Beamten gegenüber besondere Leistungen vorgesehen, die ihnen im Rahmen des Beamtenverhältnisses neben den allen Berliner Beamten zustehenden Leistungen gewährt werden.
Das wird bestätigt durch § 1 Nr. 4 BerlALG, wonach Beamte und Ruhestandsbeamte die Abfindung nur erhalten, wenn sie bis zum 31. Juli 1960 in den Dienst des Landes Berlin oder einer unter Landesaufsicht stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung "eingestellt" worden sind. Sind sie bis zu diesem Zeitpunkt im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis angestellt worden, so können sie Rechte nach § 3 Abs. 2 BerlALG haben, nicht aber unmittelbar auf §§ 1, 2 BerlALG beruhende Ansprüche.
Die §§ 1, 2 BerlALG enthalten keine Regelung des allgemeinen Wiedergutmachungsrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Begünstigt werden nicht alle in Berlin wohnenden Beamten und Ruhestandsbeamten, die im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes geschädigt worden sind, vielmehr nur diejenigen Beamten und Ruhestandsbeamten, deren Dienstherr zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes - also am 1. August 1960 (§ 5 Satz 1 BerlALG) - das Land Berlin war. Die beamtenrechtliche Sondervergünstigung wird zusätzlich zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, nicht aber unabhängig von Dienst- oder Versorgungsbezügen gewährt. Das ergibt sich schon aus der Vorgeschichte des Berliner Ablösungsgesetzes.
Die vor Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes im Lande Berlin (Berliner Einführungsgesetz vom 13. Dezember 1951 [GVBl. S. 1141]) erlassene Vorschrift des § 24 Abs. 5 BerlEG wäre gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 BWGöD außer Kraft getreten, wenn es sich um eine Vorschrift des allgemeinen Wiedergutmachungsrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehandelt hätte. Art. III Abs. 2 des genannten Einführungsgesetzes läßt § 24 Abs. 5 BerlEG unberührt, rechnet diese Vorschrift also nicht zu den Vorschriften, die "diesem Gesetz entgegenstehen". Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß§ 24 Abs. 5 BerlEG, der das Nachdienerecht regelte, nicht zur Wiedergutmachung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehörte, vielmehr zu dem in Berlin geltenden Dienstrecht, und allein die im öffentlichen Dienst des Landes Berlin wiederverwendeten Beamten begünstigt, soweit sie früher verfolgt und geschädigt waren.
Das Nachdienerecht wurde den entlassenen und vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten gewährt, die nach dem 1. Juni 1945 wieder in den öffentlichen Dienst eingesetzt worden waren. An diese Regelung knüpfte zunächst § 2 RuhWGöD und sodann § 1 BerlALG an, nunmehr aber mit der Maßgabe, daß die Rechte der geschädigten Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes Berlin von den Rechten sonstiger Geschädigter unterschieden wurden, die als Angestellte und Arbeiter des Landes Berlin wiederverwendet wurden. Einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelung für alle in Berlin wohnenden geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes hätte schon entgegengestanden, daß insoweit das Bundeswiedergutmachungsgesetz auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Regelung getroffen hat (Art. 72 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 9 GG). Als beamtenrechtliche Sonderregelungen Berlins konnten die genannten Vorschriften jedoch getroffen werden.
Der Kläger gehörte am 1. August 1960 nicht zu den Beamten des Landes Berlin.
Er bringt selbst nicht vor, daß er in jenem Zeitpunkt aktiver Beamter des Landes Berlin gewesen sei. Auf seine frühere Tätigkeit als Angestellter des Magistrats von Groß-Berlin und auf seine frühere Tätigkeit als Angestellter bei dem Hauptwirtschafter für das Notstandsprogramm in Berlin kommt es schon deshalb nicht an, weil er diese Tätigkeiten am 1. August 1960 nicht mehr ausgeübt hat.
Der Kläger war am 1. August 1960 auch nicht Ruhestandsbeamter des Landes Berlin. Er wurde im Jahre 1933 geschädigt als Regierungsrat in der preußischen inneren Verwaltung. In der Nachkriegszeit ist er nicht im Lande Berlin - und auch nicht in Groß-Berlin - im Beamtenverhältnis wiederverwendet worden. Über seinen Wiedergutmachungsanspruch hat gemäß §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 BWGöD der Bundesminister des Innern entschieden; dieser hat die Wiedergutmachungspflicht des Bundes anerkannt. Umstände, auf Grund deren das Land Berlin gemäß § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 BWGöD als der wiedergutmachungsrechtliche Dienstherr hätte in Anspruch genommen werden können, liegen nicht vor.
Der wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsanspruch des Klägers richtet sich nach Bundesrecht (§ 18 Abs. 2 BWGöD). Auf Grund seines Wiedergutmachungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 BWGöD ist der Kläger den Ruhestandsbeamten des Bundes gleichgestellt. Daran ändert der Umstand nichts, daß gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD das Land Berlin für die Versorgungsregelung zuständig ist. Bei der Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers stellt das Land Berlin nur seine Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung; es wird dadurch nicht an Stelle des Bundes zum Dienstherrn des Klägers. Die Rechtsbeziehungen des Klägers zu Berlin ergeben sich allein aus § 29 Abs. 1 BWGöD. Das Land Berlin regelt die Versorgung des Klägers nur deshalb, weil dieser in Berlin wohnt; beamten- oder versorgungsrechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem öffentlichen Dienstherrn "Land Berlin" bestehen nicht. Er ist kein Ruhestandsbeamter des Landes Berlin.
Da der Kläger nicht zu den Beamten oder den Ruhestandsbeamten des Landes Berlin gehört, fehlt es an den Voraussetzungen von § 1 BerlALG. Schon aus diesem Grunde kann er die Abfindung als eine beamtenrechtliche Sondervergünstigung nicht beanspruchen.
Dieser Gesichtspunkt trägt das angefochtene Urteil. Auf die räumliche und auf die funktionelle Abgrenzung des Begriffs "Land Berlin" und auf die insoweit erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.
Die Revision war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.400 DM festgesetzt.