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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1963, Az.: BVerwG V C 065.62

Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Revision; Umfang der Nachprüfung bei Verfahrensrevisionen; Anwendung des § 137 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die zulassungsfreie Verfahrensrevision; Anspruch auf Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Rechtmäßigkeit eines Widerrufs von Ausbildungshilfe auf Grund eines Vorbehalts; Anforderungen an die Annahme des Vorliegens eines Erschleichens von Ausbildungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 065.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 26.01.1961 - AZ: 2 Kl 69/58

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 253 - 255
  • AS 17, 253
  • DÖV 1964, 276-277 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1964, 273

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO gilt auch für zulassungsfreie (Verfahrens-)Revisionen.

  2. 2.

    Ein Vorbehalt im Bescheid über die Bewilligung einer Ausbildungshilfe rechtfertigt nur dann einen Widerruf für die Vergangenheit, wenn der Vorbehalt sich eindeutig auf die bereits gewährten Leistungen erstreckt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Januar 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Vertriebener, Kaufmann von Beruf, und betreibt mit seinem Bruder in einem Zweimannbetrieb ein technisches Spezialgeschäft. Er erhielt Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 1. Oktober 1952 bis 31. März 1957 für seine drei Kinder. Bei der Festsetzung der eigenen Mittel der Familie wurden jeweils Auskünfte des zuständigen Finanzamts zugrunde gelegt. Die Bewilligungsbescheide waren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit einem Vorbehalt versehen, die Bescheide vom 28. August und 22. Oktober 1956 in folgenden Fassungen:

"Diese Bewilligung erfolgt unter der Voraussetzung der Fortdauer der der Bewilligung zugrunde gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse."

2

und

"Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Fortdauer der Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben."

3

Als die Steuerbescheide andere, z.T. höhere Einnahmen ergaben, nahm das Ausgleichsamt eine Neuberechnung vor, hob durch Bescheid vom 26. August 1957 die Bewilligungsbescheide auf und forderte den überzahlten Betrag von 4.510 DM zurück. Durch den Beschwerdebescheid vom 11. April 1958 wurde der zurückgeforderte Betrag auf 3.070 DM herabgesetzt. Im übrigen war die Beschwerde ohne Erfolg.

4

Mit seiner Klage begehrte der Kläger,

5

die Bescheide vom 26. August 1957 und vom 11. April 1958 aufzuheben.

6

Er bemängelte die Berechnung der Ausbildungshilfe und machte ferner geltend, daß etwa überzahlte Beträge nicht zurückgefordert werden könnten, weil er an der Überzahlung unschuldig sei.

7

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. In der Begründung ist ausgeführt, die Bewilligungsbescheide hätten nicht den dafür gegebenen Richtlinien entsprochen, seien deshalb rechtswidrig gewesen und hätten somit widerrufen werden können. Zwar seien rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte nicht immer aufhebbar. Ihr Widerruf sei nach den in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Grundsätzen des Verwaltungsrechts nur dann zulässig, wenn das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf die Beständigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts nicht höher wiege als das öffentliche Interesse an der rechtmäßigen Ausübung, der Verwaltung. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes werde der Widerruf eines Leistungsbescheides mit rückwirkender Kraft auch im Lastenausgleichsrecht nur dann für zulässig angesehen, wenn der begünstigende Bescheid durch Verschulden des Geschädigten, insbesondere durch Täuschung und Erschleichung zustande gekommen sei. Im vorliegenden Fall könne es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger schuldhaft die Höhe seines Einkommens verschwiegen und dadurch die fehlerhaften Bewilligungsbescheide veranlaßt habe, weil diese Bescheide mit Vorbehalten versehen gewesen seien. Solche Vorbehalte hätten zur Folge, daß eine Änderung oder Aufhebung des Bescheides auch zum Nachteil des Geschädigten jederzeit zulässig sei, wenn die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ergäben, daß die Voraussetzungen zur Bewilligung nicht vorgelegen hätten. Durch die Aufhebung des unter Vorbehalt erlassenen Leistungsbescheides entfalle die Rechtsgrundlage der Leistungen rückwirkend. Dadurch entstehe ein Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds, unabhängig davon, ob nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes oder des allgemeinen Verwaltungsrechts eine Aufhebung des Bescheides mit rückwirkender Kraft zulässig sei. Der Geschädigte sei durch den Vorbehalt gewarnt worden und könne sich selbst dann nicht auf gutgläubige Einnahmen oder auf Verbrauch der geleisteten Zahlungen berufen, wenn dies nach allgemeinen Grundsätzen möglich wäre.

8

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein und beantragte,

  1. 1.

    das angefochtene Urteil samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben;

  2. 2.

    die Verwaltungsrechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

9

In der Begründung rügte er, er habe vor dem Verwaltungsgericht vorsorglich gegen den Rückforderungsanspruch mit seinem Anspruch auf Ausbildungshilfe für die Zeit nach dem 1. April 1957 aufgerechnet. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb seinem Antrag entsprechen müssen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Ausgleichsamts über seine weiteren Anträge auszusetzen. Ferner rügte er, daß entgegen seinem Antrag vom Verwaltungsgericht nicht weitere Akten des Ausgleichsamts beigezogen worden seien.

10

Der Beklagte äußerte sich nicht.

11

Der V. machte eingehende Ausführungen zur Rechtslage, stellte jedoch keinen Antrag.

12

II.

1.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

13

Die Revision ist weder vom Verwaltungsgericht noch vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Sie ist deshalb als zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 339 Abs. 1 2. Halbsatz LAG in Verbindung mit § 190 VwGO zu beurteilen. Der Statthaftigkeit dieser Revision steht die fehlende Zulassung nicht entgegen, wenn der Kläger wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt hat. Der Kläger hat im vorliegenden Fall solche Verfahrensmängel vorgetragen. Er behauptet in schlüssiger Weise die Übergehung seiner Anträge auf Aussetzung oder Vertagung des Verfahrens und auf Bei Ziehung weiterer Akten. Ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die Begründetheit dieser Rügen ankommt, ist die Revision als zulässig anzusehen.

14

Bei einer nur auf Verfahrensmängel gestützten Revision war das Bundesverwaltungsgericht früher auf die Entscheidung über die vom Revisionskläger geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt. Eine solche Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus § 339 Abs. 1 2. Halbsatz LAG; denn diese Bestimmung regelt nach ihrem Wortlaut nur, in welchen Fällen es der Zulassung der Revision, nicht bedarf. Die Beschränkung ergab sich vielmehr für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung aus dem nach § 333 LAG auch in Lastenausgleichssachen anzuwendenden § 56 Abs. 3 BVerwGG, wonach das Revisionsgericht nur die geltend gemachten Verfahrensrügen nachzuprüfen hatte. Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ist durch die Verwaltungsgerichtsordnung und § 56 Abs. 3 BVerwGG durch § 137 Abs. 3 VwGO ersetzt worden. Nach § 333 LAG ist für die hier zu entscheidende Frage nunmehr anstelle von § 56 Abs. 3 BVerwGG § 137 Abs. 3 VwGO zu beachten. Nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn die Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorliegt. Die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts ist dadurch bei der nur auf Verfahrensmängel gestützten Revision erweitert worden. Es bedarf hier keiner Erörterung, welche Bedeutung dieser Erweiterung für die entweder schon von der Vorinstanz oder erst vom Bundesverwaltungsgericht selbst zugelassenen Revision zukommt. Im vorliegenden Fall ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch für die zulassungsfreie Verfahrensrevision gilt.

15

Der erkennende Senat bejaht diese Frage. Er verkennt dabei nicht, daß die Anwendung des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die zulassungsfreie Verfahrensrevision zu einer Umgehung des Zulassungsverfahrens nach § 339 Abs. 2 LAG in Verbindung mit §§ 190, 132 VwGO führen kann. Dadurch erreicht nämlich ein Revisionskläger bei Vorliegen einer der Zulassungsvoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO durch die bloße Einlegung einer zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 339 Abs. 1 LAG eine über die Verfahrensrügen hinausgehende, auch sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht, ohne daß er eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 339 Abs. 2 LAG in Verbindung mit §§ 190, 132 VwGO zu erheben braucht, selbst dann, wenn sich die Verfahrensrüge als unbegründet erweist.

16

Indessen enthält § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf die zugelassenen Revisionen oder einen Ausschluß der Verfahrensrevisionen. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die Erstreckung dieser Bestimmung auf Verfahrensrevisionen. Die jetzige Fassung des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO geht auf Vorschläge des Rechtsausschusses zurück. In den Ausführungen dieses Ausschusses (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode Drucksache 1094 S. 13 ff.) heißt es:

"Um einem Mißbrauch der Verfahrensrevision vorzubeugen, soll nach dem insoweit neugefaßten Abs. 3 Satz 1 nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel entschieden werden dürfen. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt."

17

Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit eines Mißbrauchs der Verfahrensrevision erkannt. Er hat jedoch bewußt diese Möglichkeit, nämlich die Umgehung des Zulassungsverfahrens, in Kauf nehmen wollen, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt. Für die Umgehung des Zulassungsverfahrens in einem solchen Falle mögen auch prozeßwirtschaftliche Erwägungen sprechen.

18

Soweit sich die Kommentatoren der Verwaltungsgerichtsordnung mit der hier zu entscheidenden Frage, befassen, haben sie sich dafür ausgesprochen, daß. § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch auf zulassungsfreie Revisionen anzuwenden ist (Köhler, § 137 VIII 5; Eyermann-Fröhler, § 137 Randn. 16; Schunck-De Clerck, § 133 Anm. 1 a; Ule, § 133 Anm. I). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Auch bei Verfahrensrevisionen sind mithin nicht nur die geltend gemachten Verfahrensmängel nachzuprüfen, wenn der materiellrechtliche Gehalt des Urteils Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt.

19

In dem vorliegenden Rechtsstreit kann die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht verneint werden. Das Verwaltungsgericht hatte Zulässigkeit des Widerrufs der Ausbildungshilfe auch für die Vergangenheit wegen der den Bewilligungsbescheiden beigefügten Vorbehalte bejaht. Hieraus ergibt sich die vom Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschiedene grundsätzliche Frage, ob Vorbehalte dieser Art nur die Einstellung weiterer Leistungen für die Zukunft oder auch den Widerruf der für die Vergangenheit gewährten Leistungen rechtfertigen. Der erkennende Senat ist mithin im vorliegenden Falle nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, sondern hat das angefochtene Urteil auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen.

20

2.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht muß zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits führen.

21

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß der angefochtene Verwaltungsakt als ein Widerruf begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit anzusehen ist und daß ein solcher Widerruf nur in beschränktem Maße zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - [DÖV 1961 S. 382] undvom 18. Juni 1962 - BVerwG V C 14.61 - [DVBl. 1962 S. 791]) können begünstigende Verwaltungsakte nicht jederzeit, sondern nur widerrufen werden, wenn sie von Anfang oder einem späteren Zeitpunkt an mit dem maßgebenden Recht nicht im Einklang stehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Bei der Ausübung des Widerrufs sind jedoch auch andere allgemeinrechtliche Grundsätze zu beachten, vor allem der Grundsatz von Treu und Glauben und der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsbegriff abzuleitende Grundsatz der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes, nach dem der Bürger und seine Belange zu schützen sind, wenn er auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und der ihm gewährten Leistungen vertraut hat, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Dieses gilt bei laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich der Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Weise, daß solche Leistungen - ihre Rechtswidrigkeit vorausgesetzt - für die Zukunft regelmäßig widerrufen werden können, daß aber in der Vergangenheit gewährte Leistungen, die schon nach ihrer Zweckbestimmung in aller Regel verbraucht sind, nur widerrufen und zurückgefordert werden können, wenn der Empfänger diese Leistungen erschlichen hat oder wenn er wußte oder wissen mußte, daß sie ihm nicht zustanden.

22

Daß der Kläger die Ausbildungshilfe erschlichen habe, ist aus dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen.

23

Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß ausgeführt, der Kläger habe wegen der den Bewilligungsbescheiden beigefügten Vorbehalte gewußt oder grob fahrlässig nicht gewußt, daß ihm die gewährten Leistungen nicht zugestanden hätten. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach § 335 a Abs. 1 Satz 3 LAG müssen sich aus dem Bescheid Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht zwischen der Einstellung der Ausbildungshilfe für den Rest des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der für die Vergangenheit gewährten Leistungen ein bedeutsamer Unterschied. Die beklagte Behörde hätte deshalb der Vorschrift des § 335 a Abs. 1 Satz 3 LAG nur entsprochen, wenn sie eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, daß sie sich bei einer Änderung oder einer späteren anderweitigen Beurteilung der Verhältnisse nicht nur die Einstellung der Ausbildungshilfe für den Rest des Bewilligungszeitraums, sondern auch die Rückforderung der für die Vergangenheit geleisteten Ausbildungshilfe vorbehält. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds kann der Vorbehalt eines solchen Widerrufs für die Vergangenheit aus den den Bewilligungsbescheiden beigefügten formularmäßigen Vorbehalten nicht entnommen werden; denn es fehlt in diesen Vorbehalten der klare Hinweis darauf, daß bei nachträglich festgestellten höheren Einnahmen des Klägers die gesamte Ausbildungshilfe erneut berechnet und ein etwa überzahlter Betrag zurückgefordert wird. Das Bundesausgleichsamt hat dies inzwischen selbst erkannt und bei der Neufassung der Vordrucke für die Ausbildungshilfe im Anhang A 15 und A 17 zu Heft 3 seines Mitteilungsblattes 1961 folgende Fassung vorgeschrieben:

"Ändern sich Einkünfte rückwirkend oder ergeben sich bei einer späteren steuerlichen Veranlagung für den Bewilligungszeitraum andere Einkünfte, wird die Ausbildungshilfe nachträglich neu festgesetzt."

24

Ohne daß es auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel ankommt, kann das angefochtene Urteil deshalb keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Kläger auf Grund anderer Umstände als der Vorbehalte wußte oder wissen mußte, daß ihm die gewährten Leistungen nicht zugestanden haben. Hierüber hat das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher Feststellungen nicht getroffen. Der Rechtsstreit ist mithin in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif und muß zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Prüfung wird das Verwaltungsgericht nicht außer acht lassen können, was dem Kläger vor oder bei der Eröffnung der Bewilligungsbescheide mitgeteilt worden ist und ob er trotz des in den Bewilligungsbescheiden fehlenden Vorbehalts eines Widerrufs für die Vergangenheit mit einer solchen Möglichkeit rechnen mußte, oder ob er auf den Wortlaut der Bewilligungsbescheide vertrauen konnte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.070 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Rösgen