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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1962, Az.: BVerwG V C 14.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 14.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 29.09.1960 - AZ: VI B 53.59

Fundstellen

  • BB 1962, 1000
  • DVBl 1962, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS VGer. 9, 201
  • MDR 1962, 926 (Volltext mit amtl. LS)
  • Verw.Praxis 1963, 7

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. September 1960 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 1959 werden aufgehoben.

Die Verfügungen der Beklagten vom 18. Oktober und 6. Dezember 1957, vom 6. Januar und 5. und 23. September 1958 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte von dem Kläger die Bundesbeihilfe für die Monate August und September 1957 von zusammen 100 DM zurückfordert und dem Kläger für die Monate Oktober 1957 bis März 1958 Bundesbeihilfe in Höhe von monatlich 2 DM versagt hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger war von 1910 bis 1922 Berufssoldat. Nach seinem Ausscheiden aus der Wehrmacht wurde er nach den jeweils geltenden Gesetzen versorgt, derzeit nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.

2

Von 1928 bis 1945 war der Kläger bei der Erdmannsdorfer Aktiengesellschaft, Flachsgarn-Maschinen-Spinnerei und Weberei, in Zillerthal-Erdmannsdorf (Schlesien), zuletzt als Betriebsingenieur und Prokurist, mit einem jährlichen Barvverdienst von 7.350 RM zuzüglich 2.000 RM Tantieme tätig. Er wurde aus Schlesien vertrieben und nahm seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik. In seinem Antrag auf Beihilfe zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge gab er an, daß er monatlich aus der Angestelltenversicherung eine Rente von 178,30 DM und nach dem G 131 Versorgungsbezüge von 171,46 DM erhalte. Durch Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 1955 erhielt er eine jederzeit widerrufliche Beihilfe von monatlich 50 DM nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen vom 17. Oktober 1951. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, daß 75 % des letzten Monatsarbeitsverdienstes 584,37 RM betragen habe und daß sowohl die Leistungen aus der Angestelltenversicherung als die Versorgungsbezüge nach dem G 131 anzurechnen seien. In der Folgezeit teilte der Kläger die jeweiligen Erhöhungen seiner Rente und seiner Versorgungsbezüge mit. Doch führten diese Mitteilungen zunächst nicht zu einer Einstellung der Bundesbeihilfe. Am 28. März 1957 zeigte der Kläger der Beklagten an, daß seine Rente vom 1. Mai 1957 an von 208,30 DM auf 434,10 DM erhöht worden sei. Eine Überprüfung durch die Beklagte am 30. Juli 1957 ergab keine Kürzung der Bundesbeihilfe, weil bei der Berechnung nur die Rente des Klägers, aber nicht seine Versorgungsbezüge berücksichtigt wurden. Am 8. Oktober 1957 berichtete der Kläger, daß seine Versorgungsbezüge auf 219,11 DM erhöht worden seien. Durch die Verfügung vom 18. Oktober 1957 stellte die Beklagte die Bundesbeihilfe mit Wirkung vom 1. August 1957 ein und forderte den für die Monate August und September "überzahlten" Betrag von insgesamt 100 DM zurück. Der Einspruch des Klägers wurde durch die Bescheide vom 6. Dezember 1957 und 6. Januar 1958 zurückgewiesen. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, sei Einnahmen bei der Firma Erdmannsdorfer AG seien in Wirklichkeit höher gewesen als bisher angenommen worden sei; denn er habe als Betriebsingenieur nicht nur eine auf ein Drittel des Mietwerts verbilligte Werkswohnung, sondern auch freien Bezug von Licht und Heizung gehabt und bei seiner Firma deren Erzeugnisse verbilligt einkaufen können. Br schätze den. Geldwert, dieser Leistungen auf mindestens 100 DM im Monat. Die Beklagte stellte Erhebungen hierüber an, konnte sich jedoch nur von der Tatsache, aber nicht von der Höhe der Leistungen überzeugen. In ihrem Bescheid vom 5. September 1958 hob die Beklagte die Verfügungen vom 18. Oktober und 6. Dezember 1957 und vom 6. Januar 1958 auf. Sie wandte - ihrer Verwaltungsübung entsprechend - auf die zusätzlichen Leistungen die Richtlinien über die Bewertung von Sachbezügen in der Sozialversicherung vom 1. August 1941 an, errechnete hiernach den Wert der Sachbezüge des Klägers mit 27,72 RM im Monat und erhöhte den anrechenbaren Arbeitsverdienst des Klägers auf 605,15 RM. Diesem Betrag stellte sie die Renten- und Versorgungsbezüge des Klägers von 603,21 DM gegenüber und setzte die monatliche Bundesbeihilfe auf 2 DM fest. Nach der Auffassung der Beklagten waren für die Zeit vom 1. August 1957 bis 30. September 1961 insgesamt 100 DM zu bezahlen; dieser Betrag war mit dem für die Monate August und September 1957 überzahlten Betrag von 100 DM zu verrechnen, so daß eine Weiterzahlung der Bundesbeihilfe - wenn überhaupt - erst vom 1. Oktober 1961 an in Betracht kommen könnte. Schon vor diesem Bescheid hatte der Kläger am 28. April 1958 mitgeteilt, daß seine Versorgungsbezüge monatlich 230,66 DM betrügen. Mit der Verfügung vom 23. September 1958 änderte die Beklagte den Ergänzungsbescheid vom 5. September 1958 wie folgt ab:

"75 % des gesamten Jahresarbeitsverdienstes605,15 RM/DM
neue gesetzliche Rente434,10 DM
Versorgungsbezüge G.Art. 131 GG230,66 DM
664,76 DM
./. Milderungsbetrag50,- DM
614,76 DM

Damit entfällt nach wie vor eine Bundesbeihilfe.

Die für die Monate August und September 1957 gezahlten Bundesbeihilfen sind somit zurückzuzahlen."

3

Der Kläger hatte bereits vorher Klage erhoben. Er beantragte die Aufhebung der Bescheide vom 18. Oktober, 6. Dezember 1957 und 6. Januar und 5. und 23. September 1958. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil die Versorgungsbezüge nach dem G 131 nicht angerechnet werden dürften. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab, weil diese Versorgungsbezüge anzurechnen seien und weil die Anwendung der Richtlinien über die Bewertung von Sachbezügen in der Sozialversicherung vom 1. August 1941 nicht zu beanstanden sei.

4

Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,

5

hilfsweise,

den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

In der Begründung rügte er, die Versorgungsbezüge nach dem G 131 dürften bei der Berechnung der Bundesbeihilfe nicht in Ansatz gebracht werden. Die entgegengesetzte Auffassung der Beklagten stehe im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundestages vom 14. Dezember 1950. Diese Bezüge erhalte er bereits seit seinem 32. Lebensjahr. Sie könnten deshalb nicht als Altersfürsorge angesehen werden. Die Beklagte verkenne den Zweck dieser Bezüge als einer lebenslänglichen, vom Lebensalter unabhängigen Versorgung. Es komme hinzu, daß die Bundesbeihilfe in der Regel den Betrieben gewährt werde, solange diese nicht in der Lage seien, die Altersfürsorge ihrer ehemaligen Mitarbeiter wie früher zu gewähren. In der Regel der Fälle sei der Beklagten gar nicht bekannt, ob die Begünstigten solche von ihrem Betrieb nicht gewährten Versorgungsbezüge erhielten. Diese Bezüge müßten deshalb auch in den Fällen unberücksichtigt bleiben, in denen die Bundesbeihilfe unmittelbar an die Begünstigten ausgezahlt werde. Schließlich stehe auch der Wortlaut des Abschn. III Abs. 3 der Richtlinien entgegen. Anrechenbar seien nur Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Altersfürsorgeeinrichtungen. Seine Versorgungsbezüge hätten hiermit jedoch nichts zu tun. Das Berufungsgericht habe schließlich seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten bei der Berechnung der Nebenbezüge des Klägers angewandten Richtlinien vom 1. August 1941 anwendbar seien. Jedenfalls sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, von sich aus die Behauptungen des Klägers über die Höhe seiner früheren Nebeneinkünfte, die er auf 100 RM im Monat geschätzt habe, im einzelnen zu untersuchen.

7

Die Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

8

In der Begründung führte sie aus, das Berufungsurteil sei zutreffend. Wenn von den unterstützten Betrieben anderweitige Einkünfte unberücksichtigt blieben, so werde für solche Fälle die Bundesbeihilfe nicht erstattet. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege deshalb nicht vor. Auch habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt, weil der Kläger trotz Auflagen den Nachweis für seine Behauptungen über die Höhe der Nebenleistungen nicht erbracht habe.

9

II.

Die Revision kann nur teilweise Erfolg haben.

10

Durch die angefochtenen Bescheide in der Fassung vom 23. September 1958 forderte die Beklagte die dem Kläger für die Monate August und September 1957 gewährte Beihilfe zurück und stellte die Gewährung weiterer Beihilfen für die Zukunft ein. Es handelt sich mithin um einen Widerruf des den Kläger begünstigenden Bewilligungsbescheides, teils mit Wirkung für die Zukunft, insoweit die Bundesbeihilfe eingestellt worden ist, teils aber auch mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Bundesbeihilfe für die Monate August und September 1957 zurückerstattet werden soll. Das dem Kläger durch den Bewilligungsbescheid eingeräumte Recht auf Beihilfe konnte von der Beklagten nicht ohne weiteres aufgehoben oder beseitigt werden. Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 9. März 1960 (Buchholz BVerwG 436.32 Nr. 3) dargelegt hat, ergeben weder der Beschluß des Bundestages vom 14. Dezember 1950 (Protokoll über die 107. Sitzung vom 14. Dezember 1950 [S. 4019]) noch die Richtlinien des Bundesarbeitsministers zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (BAnz. Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) einen Anhaltspunkt dafür, daß die Widerrufsmöglichkeiten über den in Rechtsprechung und Rechtslehre für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rahmen hinaus erweitert werden sollten. Eine solche Erweiterung ergibt sich auch nicht aus dem dem Bewilligungsbescheid beigefügten Widerrufsvorbehalt. Denn dieser Vorbehalt ist nur als ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs beim Vorliegen eines der anerkannten Gründe anzusehen.

11

Zu den Grundsätzen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt Stellung genommen (zu vgl. BVerwGE 1, 99[BVerwG 31.03.1954 - II C 66/53];  5, 312, 6, 1und 119, 8, 261 und 296; 9, 187 und 251; 10, 12, 64 und 72; 11, 136 und 12, 9; ZLA 1962, 142 [BVerwG 29.11.1961 - BVerwG V C 1.60] und die Zusammenstellung bei Buchholz BVerwG 21 - Widerruf von Verwaltungsakten -).

12

Danach können begünstigende Verwaltungsakte nicht jederzeit, sondern nur widerrufen werden, wenn sie von Anfang oder von einem späteren Zeitpunkt an mit dem maßgebenden Recht nicht in Einklang stehen, mit anderen Worten, wenn sie rechtswidrig sind oder werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), Bei der Ausübung des Widerrufs sind jedoch auch andere allgemeinrechtliche und verfassungsmäßige Grundsätze zu beachten, neben der Art der gewährten Leistung der Grundsatz von Treu und Glauben und der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsbegriff abzuleitende Grundsatz der Rechtssicherheit, vor allem in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes, nach dem der Bürger und seine Belange zu schützen sind, wenn er auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und der ihm gewährten Leistungen vertraut hat, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Dieses gilt bei laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt in der Weise, daß solche Leistungen - ihre Rechtswidrigkeit vorausgesetzt - für die Zukunft regelmäßig widerrufen werden können, daß aber in der Vergangenheit gewährte Leistungen, die schon nach ihrer Zweckbestimmung in aller Regel verbraucht sein werden, nur widerrufen und zurückgefordert werden können, wenn der Empfänger diese Leistungen erschlichen hat oder wenn er wußte oder wissen mußte, daß sie ihm nicht zustanden.

13

Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Gewährung der Beihilfe vom August 1957 an mit dem maßgeblichen Recht in Einklang gestanden hat. Hierbei ist von dem Beschluß des Bundestages vom 14. Dezember 1950 und von den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 auszugehen. Der Kläger meint zwar, die Richtlinien stünden mit dem Beschluß des Bundestages nicht in Einklang. Dem kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, daß zunächst beabsichtigt gewesen ist, dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Entschädigung bis zur Wiederaufnahme der betrieblichen Altersfürsorge einzuräumen; ein solches Gesetz hat der Bundestag jedoch nicht verabschiedet. Er hat vielmehr nur beschlossen:

"Zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge ist im Haushalt des Bundesarbeitsministeriums für das Haushaltsjahr 1950 ein Fonds in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark bereitzustellen, aus dem Mittel zur Sicherung von Leistungen der Altersversorgung zur Verfügung zu halten sind, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gewährt oder in Aussicht gestellt wurden und infolge des Krieges oder seiner Nachwirkungen aus anderen Mitteln nicht aufgebracht werden können.

Soweit die zuständige Unterstützungseinrichtung oder das Unternehmen im Bundesgebiet noch vorhanden ist, sind diesen die Mittel zur Zahlung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

Sind Anwartschaften in derartigen Einrichtungen im Jahre 1933 oder später durch Entlassung aus politischen Gründen erloschen, so sind die Voraussetzungen für den Anspruch gegebenenfalls durch Zurverfügungstellung von Mitteln wiederherzustellen, soweit dies nicht bereits von anderer Seite erfolgt ist.

Die Bundesregierung ist gehalten, einen Höchstbetrag für die Leistungen festzusetzen und Richtlinien zu erlassen."

14

Der Wortlaut des Beschlusses ergibt eindeutig den betreuenden, sozialen Charakter der Maßnahme. Es steht deshalb nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des Bundestages, wenn der Bundesarbeitsminister in seinen Richtlinien vom 17. Oktober 1951 diesen Charakter beibehalten und die Bundesbeihilfe wie geschehen ausgestaltet hat. Insbesondere entspricht es dem sozialen Charakter der Beihilfe, daß sie nicht gewährt wird, gekürzt werden oder in Wegfall kommen soll, wenn der Begünstigte 75 % seines früheren Arbeitseinkommens wieder bezieht (Abschn. III Abs. 3 der Richtlinien), und daß hierbei nicht nur Einkommen aus der betrieblichen Altersfürsorge und aus Bundesbeihilfen, sondern auch aus Renten und aus anderen öffentlich-rechtlichen Altersfürsorgeeinrichtungen berücksichtigt werden sollen. Dem liegt die berechtigte Auffassung zugrunde, daß in einem solchen Fall eine durch die Beihilfe zu beseitigende Härte im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nicht mehr gegeben ist.

15

Dieser betreuende Charakter rechtfertigt es auch, den in Abschn. III Abs. 3 der Richtlinien verwendeten Begriff der anderen öffentlich-rechtlichen Altersfürsorgeeinrichtungen nach seinem Wortlaut auszulegen. Mit Recht hat deshalb die Beklagte auch die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG angerechnet. Denn diese Bezüge sind öffentlich-rechtlicher Art und sind ihrer Zweckbestimmung nach als Vor- und Fürsorge für das Alter bestimmt. Daß sie dem Kläger schon seit seinem 32. Lebensjahr zugestanden haben, ändert nichts daran, daß sie von Anfang an auch als Altersversorgung gedacht gewesen sind und heute diesen Zweck erfüllen. Es kann deshalb dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er den Begriff der öffentlich-rechtlichen Altersfürsorgeeinrichtungen auf Einrichtungen beschränken möchte, die nur mit seiner letzten beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen und ihm im Zusammenhang mit dieser Altersfürsorge gewähren.

16

Der Kläger meint ferner, durch die Anrechnung seiner Versorgungsbezüge werde Art. 3 GG verletzt. Denn derartige Bezüge würden nur bei den in Abschn. V Abs. 2 der Richtlinien von der Beklagten unmittelbar betreuten Personen angerechnet, dagegen nicht bei denjenigen die nach Abschn. IV von ihren Betrieben betreut würden. Nach dem Wortlaut der Richtlinien besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied zwischen den unmittelbar und den nur mittelbar von der Beklagten betreuten. Abschn. III Abs. 3 der Richtlinien gilt für beide Gruppen in gleicher Weise. Die Beklagte hat überdies glaubhaft dargelegt, daß sie eine solche unterschiedliche Handhabung der Richtlinien nicht dulde. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art. 3 GG kann deshalb nicht festgestellt werden.

17

Zwischen den Beteiligten besteht schließlich Streit über die Höhe der dem Kläger s.Zt. zustehenden Nebeneinnahmen. Der Kläger schätzt diese auf 100 RM/DM im Monat und will seinen damaligen Arbeitsverdienst entsprechend erhöht haben. Die Beklagte hat Erhebungen hierüber angestellt. Die vom Kläger angegebenen und von der Beklagten gehörten Zeugen konnten im wesentlichen jedoch nur bekunden, daß der Kläger außer Gehalt und Tantiemen Vergünstigungen gehabt hat. Jedoch konnte die Beklagte die Höhe dieser Nebeneinnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Da nach Abschn. III Abs. 3 der Richtlinien nur der nachgewiesene Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen ist, kann es nicht beanstandet werden, daß die Beklagte - ihrer Übung entsprechend - die Höhe der Nebeneinnahmen nach den Richtlinien über die Bewertung von Sachbezügen in der Sozialversicherung vom 1. August 1941 (Reichsarbeitsblatt 1941 Teil II S. 317) berechnet hat. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang gerügt, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet. Ein ausdrücklicher Beweisantrag des Klägers ist vom Berufungsgericht nicht übergangen worden. Wenn das Berufungsgericht geglaubt hat, sich seine richterliche Überzeugung auf Grund der Akten bilden zu können, so liegt dies im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

18

Hieraus ergibt sich, daß 75 % des letzten nachgewiesenen Arbeitsverdienstes des Klägers von der Beklagten zutreffend mit monatlich 605,15 RM/DM berechnet worden sind. Diesen Betrag erreichten oder überstiegen die Einnahmen des Klägers erst, als vom April 1958 an seine Einkünfte, vermindert um den Milderungsbetrag, auf 614,76 DM angestiegen sind. Der Kläger hat keine Umstände geltend gemacht, die es rechtfertigen könnten, ihm die Bundesbeihilfe über den April 1958 hinaus ausnahmsweise weiter zu gewähren. Die Beklagte durfte aber erst von diesem Zeitpunkt an die Bundesbeihilfe für die Zukunft einstellen. Für die Monate Oktober 1957 bis März 1958 mußte sie dem Kläger den von ihr selbst in der Verfügung vom 5. September 1958 errechneten Unterschiedsbetrag von 2 DM im Monat weiter gewähren.

19

Die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der für die Monate August und September 1957 gezahlten Beträge von insgesamt 100 DM kann nicht gebilligt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einnahmen des Klägers (abzüglich des Milderungsbetrages) bereits 75 % des letzten nachgewiesenen Arbeitseinkommens erreicht hatten. Denn es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten behauptet worden, daß den Kläger an der möglichen Überzahlung ein Verschulden in dem oben dargelegten Sinne, treffe. Da er die Änderung seiner Einnahmen - auch der nach seiner Auffassung nicht anrechenbaren - rechtzeitig mitgeteilt hat, durfte er darauf vertrauen, daß ihm die von der Beklagten überwiesenen Beträge auch zustehen, und muß in diesem Vertrauen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschützt werden.

20

Es war deshalb wie geschehen zu erkennen.

21

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. gez. Dr. Elsner
gez. Dr Gützkow