Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1963, Az.: BVerwG III C 49.62
Versäumung der gesetzliche Antragsfrist durch Stellen des zweiten Antrags auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bei rechtzeitigem Stellen des ersten Antrags; Gesetzliche Anordnung der Rückwirkung der Fristverlängerung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Unterlassene Darlegung des Verwaltungsgerichts über das Bestehen eines Anspruchs auf Kriegsschadenrente in Form einer Unterhaltshilfe sowie dessen Zeitraum und Höhe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 49.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 31.01.1962 - AZ: III LA 19/1960
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 4 S. 2 LAG
- Art. VII 4. ÄndG LAG
- § 12 Abs. 2 8. ÄndG LAG
Fundstellen
- BVerwGE 17, 208 - 212
- AS XVII, 208
- MDR 1964, 264 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1964, 189
- WM 1964, 239
- ZLA 1964, 141
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Wird eine gesetzliche Antragsfrist mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes nachträglich verlängert, so ist bei der Prüfung der Frage, ob die Antragsfrist gewahrt ist, nur von der verlängerten Frist auszugehen. Ein vor der Gesetzesänderung "verspätet" gestellter Antrag ist, wenn er innerhalb der verlängerten Antragsfrist gestellt ist, als von Anfang an rechtzeitig gestellt anzusehen.
- 2)
Das gilt selbst dann, wenn dieser Antrag bereits als - wegen Versäumung der ursprünglichen Antragsfrist - verspätet zurückgewiesen ist. In diesem Falle ist die Behörde zu einer neuen Prüfung und Bescheidung des wegen der Gesetzesänderung rechtzeitig gestellten, bereits abgelehnten Antrags verpflichtet.
- 3)
Bestätigung von BVerwGE 2, 135 (NJW 1955 S. 1247 = DÖV 1955 S. 512).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Januar 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 28. Oktober 1901 geborene, aus Danzig vertriebene Klägerin beantragte am 12. Oktober 1953 die Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, er sei nicht rechtzeitig bis zum 31. August 1953 gestellt worden. Die Klägerin legte gegen diesen ablehnenden Bescheid kein Rechtsmittel ein.
Am 21. Oktober 1958 stellte die Klägerin erneut den Antrag, ihr wegen Erwerbsunfähigkeit Kriegsschadenrente zu gewähren. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, und zwar mit der Begründung, die Klägerin habe die gesetzliche Antragsfrist, die inzwischen bis zum 31. März 1958 verlängert worden war, wiederum versäumt, und eine Nachsichtgewährung wegen dieser Fristversäumung sei nicht möglich. Die nach fruchtloser Beschwerde gegen die ablehnenden Behordenentscheidungen erhobene Klage führte zur Aufhebung dieser beiden Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Kriegsschadenrente deswegen für rechtswidrig, weil die gesetzliche Verlängerung der Ausschlußfrist für den Antrag auf Kriegsschadenrente die Ausgleichsbehörden dazu verpflichtet hätte, den zunächst verspätet gestellten Antrag der Klägerin wiederaufzugreifen, ohne daß es auf den neuen Antrag vom 21. Oktober 1958 und die am 31. März 1958 ablaufende Nachfrist noch ankomme. Die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden seien daher sowie deswegen, weil die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe erfülle, aufzuheben; die Behörde werde im einzelnen noch festzustellen haben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Klägerin Unterhaltshilfe zu gewähren sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der zunächst ausschließlich auf wesentliche Mängel des Verfahrens gestützten, nach Zulassung des Rechtsmittels durch den erkennenden Senat jedoch uneingeschränkt eingelegten Revision mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise:
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin hält die Revision für unbegründet, bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels und beantragt hilfsweise ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das Begehren der Klägerin habe unter Hinweis auf die versäumte Antragsfrist nicht ablehnend beschieden werden dürfen. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin die am 31. März 1958 ablaufende Antragsfrist (die für solche Personen, die aus entschuldbaren Gründen die rechtzeitige Antragstellung versäumt hatten, durch § 12 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 [BGBl. I S. 809] - 8. ÄndG LAG - nachträglich eröffnet worden war) nicht gewahrt hat, als sie am 21. Oktober 1958 erneut den Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente stellte. Diese Antragsfrist muß hier jedoch deswegen außer Betracht bleiben, weil die Klägerin bereits zuvor einen rechtzeitigen Antrag gestellt, also keine Antragsfrist versäumt hatte. Ihr erster, am 12. Oktober 1953 eingegangener Antrag ist rechtzeitig gestellt, da er bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden konnte. Diese in § 265 Abs. 4 Satz 2 LAG enthaltene Antragsfrist ist zwar erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - festgelegt worden. Die Änderung ist jedoch, wie Art. VII des 4. ÄndG LAG ergibt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes in Kraft getreten, so daß die ursprünglich mit dem 31. August 1953 ablaufende Antragsfrist des § 265 Abs. 4 LAG durch Gesetz rückwirkend bis 2 um 31. Dezember 1955 verlängert wurde. Mit Recht hat der Präsident des Bundesausgleichsamts in dem Rundschreiben betr. Verfahren zur Durchführung der auf Grund des 4. ÄndG LAG erforderlichen Maßnahmen vom 10. Juni 1955 - 4. ÄndG-Rdschr. - (Mtbl. BAA S. 146) aus dieser rückwirkenden Fristverlängerung die Folgerung gezogen, zur Durchführung der auf Grund des 4. ÄndG LAG erforderlichen Maßnahmen in allen Kriegsschadenrentefällen eine Nachprüfung anzuordnen (vgl. Nr. 6 [3] des 4. ÄndG-Rdschr.), nachdem er zuvor ausdrücklich herausgestellt hatte, eine neue gesetzliche Regelung gehe grundsätzlich dem durch Verwaltungsakt nach bisherigen gesetzlichen Bestimmungen geschaffenen Rechtszustand vor (Nr. 2 des 4. ÄndG-Rdschr.), und außerdem hervorgehoben hatte, daß bereits entschiedene Fälle gemäß Nr. 6 auf die Erforderlichkeit einer Anpassung an die durch das 4. ÄndG LAG geschaffene Rechtslage zu prüfen seien (Nr. 3 [1] des 4. ÄndG-Rdschr.). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus weiteren Weisungen dieses Rundschreibens, insbesondere aus den Nrn. 15 und 16, entnehmen läßt, das Bundesausgleichsamt habe im Widerspruch zu den genannten Ausführungen eine Überprüfung der wegen Fristversäumung bereits abgelehnten Anträge auf Kriegsschadenrente nicht für zulässig oder geboten gehalten und in diesen Fällen die Gewährung der Kriegsschadenrente von einem neuen, bis zum 31. Dezember 1955 zu stellenden Antrag abhängig machen wollen. Selbst wenn eine solche Absicht den zuletzt genannten Nummern des Rundschreibens entnommen werden könnte, würde diese mit den zuvor erwähnten Grundsätzen des Rundschreibens nicht zu vereinbarende Weisung für die Ausgleichsämter nicht verbindlich sein, da sie mit dem Gesetz im Widerspruch stände. Durch die Anordnung der Rückwirkung der Fristverlängerung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes hat das Gesetz eindeutig den Willen zum Ausdruck gebracht, eine Verbesserung des Lastenausgleichs auch hinsichtlich der Antragsfristen vorzunehmen. Die sich aus der ursprünglichen Fassung ergebenden Benachteiligungen sollten, soweit sie noch nicht eingetreten waren, verhindert, soweit sie aber bereits eingetreten waren, beseitigt werden. Hätte das Gesetz nur die Fälle erfassen wollen, in denen über - nach der ursprünglichen Gesetzesfassung - verspätete Anträge noch nicht entschieden war, hätte das besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Daß nur dieses der Wille des Gesetzes gewesen sein könne, läßt sich auch nicht, wie die Revision meint, aus der späteren, für einige Sonderfälle angeordneten Verlängerung der Antragsfrist (§ 12 des 8. ÄndG LAG) entnehmen. Diese Regelung läßt in keiner Weise erkennen, daß sie auch die in der Zeit zwischen dem 31. August 1953 (ursprüngliche Fassung des § 265 Abs. 4 Satz 2 LAG) und dem 31. Dezember 1955 (endgültige Fassung) liegenden Anträge stets als verspätet ansehen und nur in Ausnahmefällen für die durch sie bewiesene Fristversäumung eine Nachfrist gewähren wollte. Eine Bestimmung dieses Inhalts wäre, da sie - möglicherweise im Widerspruch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG - die Rückwirkung der gesetzlichen Fristverlängerung des 4. ÄndG LAG für einen Teil der von ihr erfaßten Fälle aufheben würde, ohne eine entsprechende Einschränkung des § 265 Abs. 4 Satz 2 LAG nicht möglich gewesen; daß eine solche Änderung des Gesetzes nicht beabsichtigt war, ergibt sich darüber hinaus zwingend aus der Tatsache, daß die Nachfristgewährung eine in den Überleitungs- und Schlußvorschriften des 8. ÄndG LAG enthaltene Übergangsregelung darstellt. Sie betrifft demnach nicht die Fälle, in denen die nach der ursprünglichen Gesetzesfassung am 31. August 1953 abgelaufene Antragsfrist versäumt worden war, sondern nur die Fälle, in denen die bei ihrem Erlaß bestehende, am 31. Dezember 1955 abgelaufene Antragsfrist aus entschuldbaren Gründen nicht eingehalten worden war, mag die weite Fassung der Vorschrift diese Beschränkung auch nicht ohne weiteres deutlich werden lassen. Die Ansicht der Revision, aus dem Zusammenhang des durch das 4. ÄndG LAG geänderten § 265 Abs. 4 Satz 2 LAG mit § 12 Abs. 2 des 8. ÄndG LAG ergebe sich, daß die Klägerin ihren neuen Antrag nur innerhalb der am 31. März 1958 ablaufenden gesetzlichen Nachfrist habe stellen können, verkennt demgemäß, daß hier wegen der rückwirkenden Gesetzesänderung ein Fall der Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung nicht vorliegt, so daß die Gewährung einer Nachfrist ausscheidet.
Da die Ausgleichsbehörden dieses ebenfalls verkannt und demgemäß den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kriegsschadenrente zu Unrecht wegen erneuter Versäumung der Nachantragsfrist abgelehnt haben, hat das Verwaltungsgericht mit Recht die ablehnenden Behördenentscheidungen als rechtswidrig angesehen. Die demnach gebotene Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidungen durfte jedoch nicht dazu führen, von der weiteren Prüfung und Bescheidung des Begehrens der Klägerin abzusehen und dieses den Ausgleichsbehörden zu überlassen. Eine solche Zurückverweisung kommt, wie der Senat seit seinemUrteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (BVerwGE 2, 135 = DÖV 1955 S. 512 = NJW 1955 S. 1247) in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorgehoben hat, dem zur erschöpfenden Sachaufklärung und abschließenden Entscheidung berufenen Verwaltungsgericht nicht zu (vgl. auchUrteil vom 12. Juni 1958 - BVerwG III C 197.56 - [BVerwGE 7, 100 = NJW 1958 S. 1456] undUrteil vom 13. April 1961 - BVerwG III C 183.59 - [BVerwGE 12, 186 = NJW 1961 S. 1596]). Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht, nachdem es die Rechtswidrigkeit der Ablehnung wegen Fristversäumung erkannt hatte, die übrigen sachdienlich-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung der Kriegsschadenrente (§§ 261 ff. LAG) prüfen und dann über das Begehren der Klägerin entscheiden müssen. Wenn es nur die Feststellung der von der Klägerin begehrten Unterhaltshilfe nach Zeit und Höhe den Ausgleichsbehörden überließ, dann spricht diese Ausführung des Urteils zwar dafür, daß das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt gehalten hat. Da dem Ausgleichsverfahren aber eine solche Trennung nach Grund und Höhe fremd ist, verdient das angefochtene Urteil insoweit keine Billigung. Das Verwaltungsgericht wird vielmehr im einzelnen darzulegen haben, ob, für welche Zeit und in welcher Höhe der Klägerin eine Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe zusteht. Das rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen