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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1963, Az.: BVerwG V C 20.63

Versäumung der Revisionsfrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Armenrechtsgesuch innerhalb der Revisionsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG V C 20.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 20.06.1961 - AZ: I 166/60

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 207 - 207
  • AS XVII, 207
  • DVBl 1964, 191 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 567 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 564 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 16, 1005

Amtlicher Leitsatz

Über einen Wiedereinsetzungsantrag kann nach § 60 VwGO durch Urteil oder durch Beschluß entschieden werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1961 Wiedereinsetzung gewährt.

Der Kläger trägt die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Altsparergesetz.

2

Seine auf Verpflichtung der Ausgleichsbehörden zur Gewährung der beantragten Entschädigung gerichtete Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1961 abgewiesen und die Revision zugelassen worden. Das Urteil ist dem Kläger am 18. Januar 1962 zugestellt worden. Mit seinem am 27. Januar 1962 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger um die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zwecks Durchführung der Revision nachgesucht. Durch den Beschluß des Senatsvom 18. Dezember 1962 - BVerwG V ER 203.62 - ist dem Antrag des Klägers entsprochen worden. Der Beschluß ist dem Kläger am 17. Januar 1963 zugestellt worden. Mit seinem am 25. Januar 1963 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger daraufhin unter Einreichung der Revisionsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3

Dem Antrag war stattzugeben.

4

Nach § 60 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies war hier der Fall. Der Kläger war infolge seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse verhindert, rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1961 einzulegen. Dieses Hindernis ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1962 weggefallen, durch den dem Kläger das Armenrecht bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Da der Kläger innerhalb der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und nach Bewilligung desselben fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, war ihm die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist zu gewähren (BGH Beschl. v. 9.12.1954 [BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]]; BVerwG Urt. v. 23.6.1961 - BVerwG III C 225.60 - [ZLA 1961, 363 = Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 127]). Die Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist konnte nach § 60 Abs. 4 VwGO durch Beschluß erfolgen; denn die VwGO hat gegenüber den bis zu ihrem Inkrafttreten geltenden Verwaltungsgerichtsgesetzen keine Neuregelung des Wiedereinsetzungsverfahrens gebracht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. Nr. 4278 [1. Wahlperiode], Anlage 1, S. 39). Nach der bis zur VwGO bestehenden Rechtslage konnte das Gericht über Wiedereinsetzungsanträge durch Beschluß oder durch Urteil entscheiden (BVerwG Urt. v. 26.2.1954 [BVerwGE 1, 84]). Das gilt auch für die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfristen nach der VwGO, die im wesentlichen die Fassung der MRVO 165 für die britische Zone übernommen hat.

5

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens hat nach § 155 Abs. 3 VwGO der Kläger zu tragen.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Gützkow