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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1961, Az.: BVerwG III C 225.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 225.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.07.1960 - AZ: 7103/59

Fundstelle

  • ZLA 1961, 363

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts in München vom 27. Juli 1960 wird aufgehoben.

Für das gerichtliche Vorfahren werden Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

1

Die Klägerin beantragte am 22. April 1959 das "Armenrecht" und begründete ihren Antrag mit dem "Entwurf einer Anfechtungsklage". Das Verwaltungsgericht sah den Armenrechtsantrag als Klage an, weil darin zum Ausdruck könne, daß die Klägerin "eine gerichtliche Austragung der Sache wünsche"; sie wolle die im Armenrechtsantrag genannten lastenausgleichsrechtlichen Bescheide "nicht in Rechtskraft erwachsen lassen". Das habe sie nur durch eine Klage und nicht durch einen Armenrechtsantrag erreichen können. Die Klage sei insoweit begründet, als ein auf Werbungskosten entfallender Betrag von 135,60 DM nicht zugunsten der Klägerin bei der Anrechnung der Nachzahlung einer Invalidenrente, die ihr die Landesversicherungsanstalt von Oberbayern zuerkannt habe, berücksichtigt worden sei.

2

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe über eine Klage entschieden, die nicht erhoben worden sei, die Klägerin habe nur das Armenrecht beantragt; im übrigen habe die Klägerin inzwischen die Klagefrist versäumt. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unrichtig, als es der Klage stattgegeben habe.

3

Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.

4

Die Beteiligten haben nach § 141 in Verbindung mit den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

5

Die Revision hat Erfolg. Wird ein Armenrechtsantrag mit dem Entwurf einer Klageschrift begründet, dann kommt in der Bezeichnung der Klageschrift als Entwurf klar zum Ausdruck, daß noch keine Klage erhoben sondern das Armenrecht für eine demnächst - und auch nur vielleicht - erst zu erhebende Klage beantragt wird (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 25. Aufl. S. 241/242 Anm. 1 zu § 118 ZPO). Die entgegenstehende Meinung des Verwaltungsgerichts bindet das Revisionsgericht nicht, weil es sich um die Auslegung, einer prozessualen Willenserklärung handelt (RGZ 157, 369 [378]). Die Meinung des Verwaltungsgerichts, das Armenrechtsgesuch hindere das Unanfechtbarwerden der angefochtenen lastenausgleichsrechtlichen Bescheide nicht, ist zwar richtig, aber es ist anerkannten Rechts, daß einem Kläger, der form- und fristgerecht um die Bewilligung des Armenrechts geböten hat, nach der Entscheidung über das Armenrecht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wenn er, von seiner Vermögenslage aus gesehen, damit rechnen konnte, das Armenrecht werde ihm bewilligt werden. Er kann sich also in einem solchen Falle, ohne prozessuale Nachteile befürchten zu müssen, auf die Beantragung des Armenrechts beschränken (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 Nr. 7 zu § 4 FG] und des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1959 [NJW 1959 S. 1322]). Aus demselben Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, wie die Beteiligte meint, inzwischen die Klagefrist versäumt hat.

6

Hiernach hatte das Verwaltungsgericht über ein Armenrechtsgesuch, nicht aber über eine Klage zu entscheiden; sein Urteil war deshalb aufzuheben.

7

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 73 BVerwGG, § 7 GKG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 135 DM festgesetzt.

Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein