Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1963, Az.: BVerwG VII C 58.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 58.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.02.1961 - AZ: VGH Nr. 17 IV 57
Rechtsgrundlagen
- § 1 MFG
- § 2 MFG
- § 8 MFG
- § 98 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 17, 127 - 132
- AS XVII, 127
- DÖV 1964, 465 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Unter den Begriff der Molkerei im Sinne der §§ 1, 2 MFG fallen nicht Milchsammelstellen und Rahmstationen.
- 2)
Zur Bedeutung des Unterschiedes zwischen Verpachtung einer Molkerei auf unbestimmte Zeit und Aufgabe des Molkereibetriebes für das Fortbestehen öffentlich-rechtlicher Annahme- und Lieferbeziehungen.
- 3)
Über die Voraussetzungen für eine Änderung öffentlich-rechtlicher Beziehungen gemäß § 8 MFG.
- 4)
Zum Unterschied zwischen Anhörung und Vernehmung einer Partei. Die Parteivernehmung ist im Verwaltungsprozeß durch einen förmlichen Beweisbeschluß anzuordnen.
Tenor:
Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Vater des Klägers, ... verpachtete die von ihm seit dem Jahre 1925 betriebene Molkerei im Jahre 1936 an die Beigeladene. Die letztere erwarb die Maschinen und führte den Betrieb mit eigenem Personal und auf eigene Rechnung als Rahmstation fort. Der Vater des Klägers starb im Jahre 1948 und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Diese übertrug das Eigentum an dem Molkereigrundstück auf den Kläger, der auch in den Vertrag mit der Beigeladenen eintrat. Im Mai 1952 schloß der Kläger mit der Beigeladenen einen neuen Vertrag, wonach das Molkereigebäude der Beigeladenen zwecks Einrichtung und Betriebs einer Rahmstation, Lagerung von Brennmaterial und betrieblichen Gegenständen vermietet wurde. Als "Mietspreis" sollte der Kläger 1/4 Pfennig für jeden angelieferten Liter Milch erhalten. Die Baulasten und die Weginstandsetzung übernahm der Kläger, die Aufwendungen für die Entrahmungseinrichtungen die Beigeladene. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, sollte jedoch zum Ende jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündbar sein.
Zu der Rahmstation gehörte auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden des Milchwirtschaftsverbandes vom 4. März 1937 ein Milcheinzugsgebiet, das aus einer Anzahl von Ortschaften bestand, die zu den Gemeinden A... A..., A... und Z... gehörten.
Im Jahre 1956 beantragte die Beigeladene, ihr als Einzugsgebiet eine Reihe von Ortschaften sowie außerdem das Einzugsgebiet der Rahmstation A... zuzuweisen. Sie hat den Antrag u.a. damit begründet, daß mit dem Tode des Vaters des Klägers die Verfügung vom 4. März 1937 gegenstandslos geworden sei, und ferner vorgetragen, bei der Übergabe der Molkerei im Jahre 1936 seien etwa 140 Milchlieferanten vorhanden gewesen. Diese seien ihr inzwischen fast sämtlich als Genossen beigetreten. Die Behörde hat mit Bescheid vom 21. Juni 1956 dem Antrage entsprochen. Die Beschwerde des Klägers wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Änderung der gegenstandslos gewordenen Einzugsgebietsregelung aus dem Jahre 1937 gemäß § 8 MFG gerechtfertigt sei.
Der Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der im Mal 1952 geschlossene Vertrag sei seinem Wesen nach ein Pachtvertrag, durch den die Selbständigkeit des verpachteten Molkereibetriebes nicht berührt worden sei. Eine Übernahme der schnell veraltenden Maschinen durch den Pächter sei üblich, dadurch werde das Wesen des Pachtvertrages nicht berührt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 8 MFG seien nicht gegeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juni 1957 und den Regierungsbescheid vom 21. Juni 1956 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, daß der Molkereibetrieb zwar durch den Vertrag, den der Vater des Klägers mit der Beigeladenen abgeschlossen habe, seine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht eingebüßt habe. Doch habe sich die Umwandlung auf Grund wirtschaftlicher Tatsachen vollzogen, zumal die gesamte Einrichtung an die beigeladene veräußert worden sei. Die Vermietung in dem Vertrage aus dem Jahre. 1952 sei als eine Umsatzmiete anzusehen. Dadurch, daß die Molkerei zu einem unselbständigen Zweigbetrieb der Molkerei der Beigeladenen geworden sei, hätten die öffentlich-rechtlichen Lieferbeziehungen aufgehört zu bestehen.
Die Beigeladene hat gleichfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat ausgeführt, daß der Kläger für die Überlassung des Molkereigebäudes lediglich einen Mietzins erhalte. Der Kläger sei sich auch darüber klar gewesen, daß er für den früheren Betrieb nichts erhalte. Sie habe insgesamt 40.000 DM in den Betrieb hineingesteckt und dadurch das Milchaufkommen erhöht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist folgendes ausgeführt: Unselbständige Milchsammelstellen hätten schon nach der vor Inkrafttreten des Milch- und Fettgesetzes geltenden Regelung nicht Träger von Lieferbeziehungen sein können, während dies bei wirtschaftlich selbständigen Milchsammelstellen und Rahmstationen, die beide unter den Begriff der Milchbearbeitungsbetriebe fielen, zulässig gewesen sei. Das Milch- und Fettgesetz habe in seiner ursprünglichen Fassung diesen Rechtszustand geändert und die Festsetzung von Milchliefer- und -annahmebeziehungen auf Molkereien im Sinne von Milchverarbeitungsbetrieben beschränkt. Daraus hätten sich Schwierigkeiten ergeben, die zur Einfügung der in § 3 MFG enthaltenen Ermächtigung für die obersten Landesbehörden geführt hätten. Eine Rückwirkung sei mit dieser gesetzlichen Änderung nicht verbunden gewesen. Daher hätten alle Betriebe, die keine Molkereien seien, also auch die selbständigen Milchsammelstellen, mit dem Inkrafttreten des Milch- und Fettgesetzes am 3. März 1951 die Fähigkeit, Träger eigener Milchlieferbeziehungen zu sein, eingebüßt. Dasselbe gelte für die Rahmstationen, Zwar sei in § 4 MFG (n.F.) die bei der Entrahmung anfallende Magermilch als Milcherzeugnis im Sinne des ersten Teils des Milch- und Fettgesetzes bezeichnet worden. Daraus könne aber nicht der Schluß gezogen werden, daß der nur entrahmte Milch herstellende Betrieb, also eine Rahmstation, zu den milchverarbeitenden Betrieben im Sinne der §§ 1 und 2 MFG, also zu den Molkereien, zu rechnen sei. Die Einbeziehung der Magermilch unter die Milcherzeugnisse habe nur den Sinn gehabt, diese, obwohl sie nicht als Milch im Sinne des § 1 der Ersten Ausführungsverordnung zum Milchgesetz vom 15. Mai 1931 anzusehen sei, doch der Regelung für Milcherzeugnisse zu unterwerfen.
Die Herabstufung einer Molkerei zu einer Milchsammelstelle oder Rahmstation sei daher als eine Strukturveränderung anzusehen, die einer Verfügung über den Betrieb gleichkomme. Verfügungen von solcher Tragweite fielen grundsätzlich nicht in die Kompetenz des Pächters. Werde in Verbindung mit einem Milchkaufvertrag eine kleine Molkerei dem Inhaber einer Großmolkerei verpachtet, so komme es darauf an, ob der Pächter den Betrieb nur vorübergehend zur Nutzung erhalten solle, oder ob der Betrieb vom Pächter übernommen oder abgelöst werde. Es spiele dabei keine Rolle, ob es sich um einen Pachtvertrag im Sinne der §§ 581 ff. BGB oder um einen Vertrag eigener Art handele. Die Übernahme der Maschinen durch den Pächter sei kein Indiz für eine Betriebsübernahme. Gegen eine Übernahme spreche es, wenn Vereinbarungen über einen Eigentumsübergang der Maschinen auf den Verpächter bei Vertragsende oder über ein Ablösungsrecht getroffen würden. Sei der Vertrag dahin auszulegen, daß nur eine zeitlich beschränkte Nutzung stattfinden solle, dann hätten alle Maßnahmen des Pächters vorübergehenden Charakter, solange der Verpächter sie nicht zu dauernden werden lasse. Die Verwaltung dürfe dann nicht daraus Folgerungen ziehen, die nur aus einer Strukturveränderung des Betriebes gezogen werden könnten. Sie könne dann nicht von einem Erlöschen der am Betrieb haftenden Lieferbeziehungen ausgehen. Dasselbe gelte, wenn die verpachtete Molkerei in den Betrieb des Pächters vollständig eingegliedert werde, weil dies oft ein Gebot wirtschaftlicher Betriebsführung sein könne. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn der Pachtvertrag in Wahrheit eine Übernahme oder Ablösung des gepachteten Betriebes enthalte.
Aus den vorstehenden Gesichtspunkten folge für die Umstellung der Molkerei des Vaters des Klägers im Jahre 1936 auf eine Rahmstation, daß diese nicht als eine Strukturveränderung anzusehen sei. Auf die Fähigkeit, Träger eigener Milchlieferbeziehungen zu sein, habe sich diese Umwandlung schon deshalb nicht auswirken können, weil bis zum Inkrafttreten des Milch- und Fettgesetzes Rahmstationen ebenso wie Molkereien Träger von selbständigen Milchlieferbeziehungen sein konnten. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Milch- und Fettgesetzes an müsse der Frage entscheidendes Gewicht beigemessen werden, ob der Verpächter den Willen gehabt habe, nach Ablauf des Pachtverhältnisses mit dem Pächter die Rahmstation nicht mehr als Vollbetrieb zu führen. Ein derartiger Fall sei hier anzunehmen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er selbst niemals in der Lage sei, die Mittel für eine Neuausstattung des Betriebs mit den Maschinen, die zur Aufnahme eines Vollbetriebes erforderlich seien, aufzubringen. Dazu sei er auch in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen. Der Kläger habe damit zu erkennen gegeben, daß die Umstellung der Molkerei auf eine Rahmstation endgültigen Charakter besitze. Die öffentlich-rechtlichen Lieferbeziehungen seien daher erloschen, wenn sich auch an der Selbständigkeit des Betriebes nichts geändert habe. An dieser rechtlichen Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, daß die Behörde in Verkennung der Rechtslage den § 8 MFG angewandt habe. Eine dem Kläger günstigere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der auf Grund von § 3 MFG in Bayern ergangenen landesrechtlichen Regelung. Die der obersten Landesbehörde erteilte Ermächtigung verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 80 GG (BVerfGE 11, 77 [BVerfG 10.05.1960 - 2 BVL 76/58]). Der Bundesgesetzgeber habe mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung zwar den § 12 Abs. 2 Satz 1 MFG, nicht aber den § 3 geändert, wie sich aus dem Gesetz vom 4. August 1960 (BGBl. I S. 649) ergebe. Selbst wenn bei einer verfassungskonformen Auslegung anzunehmen sei, daß § 3 MFG nur zum Erlaß von Verwaltungsakten ermächtige, die die Ausnahmen von den §§ 1 und 2 MFG bildeten, so sei die landesrechtliche Regelung nicht als gültig anzusehen, weil die generelle Regelung, wonach in Bayern Sammelstellen und Rahmstationen einzugsgebietsfähig seien, Rechtssatzcharakter habe und deshalb nicht von der Ermächtigung getragen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und Verletzung verfassungsrechtlicher Vorschriften, der Aufklärungspflicht sowie der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber Miete und Pacht und des Milch- und Fettgesetzes gerügt. Er meint, daß bei der Befragung des Klägers der Unterschied zwischen einer endgültigen und einer nur vorübergehenden Dauer des Pachtvertrages hätte erörtert werden müssen. Für die Schlußfolgerung, daß der Kläger der Umstellung der Molkerei endgültigen Charakter beigemessen habe, fehle es an der erforderlichen tatsächlichen Feststellung. Die Vorschriften über Miete und Pacht seien dadurch verletzt, daß der Verwaltungsgerichtshof den Vertrag vom Mai 1952 nicht zutreffend gewürdigt habe. Der Begriff einer dauernden Verpachtung sei widerspruchsvoll. Der Umstand, daß der Kläger nicht über die finanziellen Mittel zur Neuausstattung des Betriebes verfüge, rechtfertige noch nicht den Schluß, daß der Betrieb nicht mehr in der früheren Form fortgeführt werden solle. Die Behörde habe mit der Aberkennung der Selbständigkeit des Molkereibetriebes des Klägers und des dazugehörigen Einzugsgebiets praktisch den Pachtvertrag aufgehoben. Selbständigkeit eines eingegliederten Betriebes werde weder privatrechtlich noch öffentlichrechtlich durch eine derartige vom Pächter vorgenommene Eingliederung berührt.
Der Kläger beantragt,
- I.
das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1961 wird aufgehoben,
- II.
die Bescheide der Regierung von Niederbayern und der Oberpfalz vom 21. Juni 1956 sowie der Beschwerdebescheid des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. März 1957 (richtig: 13. Juni 1957) werden aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Ansicht, daß die Aufklärungspflicht verletzt sei, entgegen und meint, daß die Feststellungen über den Willensentschluß des Klägers, den Molkereibetrieb nicht fortführen zu wollen, einer rechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich seien.
Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene führt aus, die einzelnen Bestimmungen der im Jahre 1952 getroffenen Vereinbarung ließen erkennen, daß in Zukunft nur noch eine Rahmstation Gegenstand des Vertragsverhältnisses habe sein sollen. Mit dieser Strukturveränderung sei der Kläger einverstanden gewesen.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
1)
Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Vater des Klägers eine Molkerei an die Beigeladene verpachtet. Der Umstand allein, daß diese Molkerei in der Verfügung des Vorsitzenden des Milchwirtschaftsverbandes vom 4. März 1937 als Rahmstation bezeichnet wurde, ist rechtlich unerheblich.
Für den Erfolg der Revision ist es von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob mit Willen des Klägers als des Verpächters der von seinem Vater seinerzeit verpachtete Molkereibetrieb zu einer Rahmstation herabgesetzt worden ist. Die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, daß die Herabstufung der Molkerei in eine Rahmstation mit Willen des Klägers endgültiger Natur gewesen sei, läßt sich mit der Begründung, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er nicht in der Lage sei, die Mittel für eine Neuausstattung aufzubringen, nicht aufrechterhalten.
Auf diese vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Feststellung würde es allerdings nicht ankommen, wenn Milchsammelstellen und Rahmstationen gleichfalls unter den Begriff der Molkerei im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten vom 28. Februar 1951 (BGBl. I S. 135) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) - MFG - fallen würden. Dieser Auffassung, die, soweit ersichtlich, nur von Hamann, Kommentar zum MFG 1961, § 3 Anm. 2) vertreten wird, kann jedoch nicht beigetreten werden. Das Milch- und Fettgesetz unterscheidet zwischen Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen, wie die Aufführung aller drei Begriffe in § 12 Abs. 2 aufweist. Die §§ 1 und 2 MFG beziehen sich lediglich auf Molkereien. Der nachträglich eingefügte § 3 erstreckt die in §§ 1 und 2 getroffene Regelung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Milchsammelstellen und Rahmstationen. § 4 Abs. 4 MFG ist für die Frage, ob Rahmstationen gleichfalls unter den Begriff der Molkerei fallen, ohne Bedeutung, denn diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß auch bestimmte Verarbeitungsbetriebe unter den Begriff der Molkerei fallen. Bei Rahmstationen fehlt es an einer Verarbeitung der Milch. Inwieweit die §§ 5, 7 und 8 und andere Vorschriften, auf deren Bedeutung H... zur Begründung seiner Ansicht hinweist, im Wege einer Gesetzesauslegung auch auf Milchsammelstellen und Rahmstationen anzuwenden wären, ist eine Frage, die hier nicht zu entscheiden ist.
2)
Die vom Verwaltungsgerichtshof über den Willensentschluß des Klägers, den Betrieb endgültig nur als Rahmstation zu führen, getroffene Feststellung leidet bereits insofern an einem Verfahrensfehler, als die Erklärung des Klägers zugrunde gelegt worden ist, ohne daß die Vorschriften über die Parteivernehmung eingehalten worden sind. Aus § 98 VwGO ergibt sich, daß die Anordnung der Parteivernehmung durch einen förmlichen Beweisbeschluß zu erfolgen hat. Darauf hat der Senat bereits mehrfach hingewiesen (vgl. Urteile vom 11. Mai 1962 - BVerwGE 14, 146 - und vom 9. November 1962 - BVerwG VII C 37.61 - VerwRspr. Bd. 15 S. 673). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, daß das, Gericht auch Erklärungen würdigt, die eine Partei im Rahmen einer Anhörung abgibt. Solche Erklärungen dienen aber nur der Klarstellung des Parteivorbringens und müssen von einer Beweisaufnahme im Wege der Parteivernehmung unterschieden werden (vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Auflage, § 63 II 3 a). Ein Rechtsfehler ist darin zu erblicken, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, ohne dieser Unterscheidung Rechnung zu tragen (vgl. auch BGH vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 44/59, LM Nr. 10 zu § 286 (B) ZPO = NJW 1960, 100). Weiterhin hätte es in diesem Zusammenhang auch einer eingehenden Würdigung des Vertrages vom Mai 1952 bedurft, dessen Bedeutung möglicherweise nur im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden konnte, weil über seinen Sinn unter den Beteiligten Streit herrscht. Ausgangspunkt jeder rechtlichen Würdigung mußte der Umstand sein, daß der Molkereibetrieb im Jahre 1936 auf unbestimmte Zeit verpachtet worden war. Es bedurfte somit der Klärung, ob die Vertragspartner im Jahre 1952 dieses Rechtsverhältnis abändern und auf eine neue Grundlage stellen wollten. Der Wortlaut des Vertrages gibt darüber keine klare Auskunft. Teils ist von einer Pacht, teils ist von einer Miete die Rede. Zu Unrecht meint der Kläger allerdings, der Verwaltungsgerichtshof habe die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber Miete und Pacht insofern verletzt, als er die Rechtsform einer auf die Dauer gerichteten Pacht für möglich gehalten habe. Die betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind wohl so zu verstehen, daß zwischen einer auf vorübergehende - wenn auch auf unbestimmte - Zeit vereinbarten Nutzung als einem Pachtverhältnis und einer auf die Dauer gerichteten Überlassung des Betriebs, von den Vertragsparteien möglicherweise rechtsirrig gleichfalls als Pacht bezeichnet, zu unterscheiden sei. Diese Gegenüberstellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedarf im vorliegenden Falle gerade der Klärung, ob in dem Vertrage aus dem Jahre 1952 eine endgültige Überlassung des dem Kläger gehörenden Betriebes vereinbart worden ist. Sollte dies der Fall sein, so wäre der Vertrag jedenfalls nicht als Pacht anzusehen.
3)
Sollte der Verwaltungsgerichtshof bei einer genaueren Aufklärung des Sachverhalts zu dem dem Kläger günstigen Ergebnis gelangen, daß eine endgültige Aufgabe des Betriebes nicht vereinbart worden ist, so würde daraus die Folgerung zu ziehen sein, daß eine Strukturveränderung des Betriebes mit Willen des Verpächters nicht vorgelegen hat und die öffentlich-rechtlichen Bindungen, welche im Jahre 1937 festgesetzt worden sind, auch weiterhin zwischen dem verpachteten Molkereibetrieb des Klägers und den Milcherzeugern bestehen. Die Frage, ob die Bescheide der Verwaltung zu Recht ergangen sind, würde dann davon abhängen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Bindungen gemäß § 8 MFG vorgelegen haben. Der' dem Verfahren bei der Regierung anhaftende Mangel, daß der Kläger nicht gehört worden war, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1956 - I C 135.55 -, Buchholz 451.52, § 8 MFG Nr. 1), ist allerdings im Beschwerdeverfahren geheilt worden. § 8 MFG verstößt nicht gegen Art. 14 GG, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 95 [BVerwG 11.10.1956 - I C 84/55]) ausgeführt hat. In diesem Urteil sind auch bereits die leitenden Gesichtspunkte hervorgehoben, die der in den §§ 1 und 8 getroffenen Regelung zugrunde liegen. Das Milch- und Fettgesetz dient, wie schon ausgeführt, dem Zweck, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreier Milch zu sichern. § 8 MFG ermöglicht eine Lockerung der starren Marktordnung. Dabei kommt den Grundsätzen eines gesunden Wettbewerbs eine besondere Bedeutung zu. Die in § 8 Abs. 1 MFG enthaltene Bestimmung, daß die Grundsätze des gesunden Wettbewerbs zu beachten seien, muß, wie in dem bereits 'angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1956 (Buchholz, § 8 MFG Nr. 1) hervorgehoben wird, bei der Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsbegriffs, wonach eine Änderung der Lieferbeziehungen vorzunehmen ist, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit oder eines oder mehrerer Beteiligter "geboten erscheint", herangezogen werden. Eine Änderung der Annahme- und Lieferbeziehungen verlangt somit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, während bei einer Neufestsetzung die Interessenlage unabhängig von einem bisher bestehenden Zustand zu klären ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. November 1958 - BVerwG VII C 185.57 -, Buchholz 451.52 § 8 MFG Nr. 2). Dieser Unterscheidung sind die angefochtenen Bescheide ebensowenig gerecht geworden wie das angefochtene Urteil. Eine Entscheidung nach § 8 MFG setzt voraus, daß eine Interessenabwägung vorgenommen wurde. Eine langjährige Verpachtung oder gar der Umstand, daß der Pächter auf Grund seines stärkeren Kontakts und der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Werbung erreicht hat, daß der größte Teil der Milcherzeuger Mitglied der pachtenden Genossenschaft geworden ist, ist für sich allein noch nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 8 MFG zu rechtfertigen. Es bedarf hier keiner Erörterung, in welchem Umfange bei einer Entscheidung nach § 8 MFG die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten eine Nachprüfung erfordern. Jedenfalls kann die Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht lediglich von dem Bestehen oder der Änderung privatrechtlicher Beziehungen zwischen verschiedenen Beteiligten abhängig gemacht werden. Anderenfalls hätte die Verwaltung auch der Frage nachgehen müssen, ob das Verhalten der Beigeladenen mit ihrer aus dem Pacht- oder Mietvertrag sich ergebenden Treuepflicht vereinbar war. Dasselbe gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange im Falle einer Auflösung des Vertrages der Verpächter zur Erstattung bestimmter Aufwendungen verpflichtet ist. Diese Frage, die in den Pachtverträgen häufig keine abschließende Regelung gefunden hat, läßt sich in der Regel erst nach Prüfung aller Umstände, die für eine Vertragsauslegung und gegebenenfalls Vertragsergänzung maßgebend sein können, entscheiden. Die Änderung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen ist für die wirtschaftlichen Interessen des Klägers von weittragender Bedeutung. Mit der Änderung der Liefer- und Annahmebeziehungen fällt jegliches Interesse der Beigeladenen an der Pacht des Betriebes fort. Der Kläger muß diesen Eingriff zwar hinnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 8 MFG vorliegen, weil diese Änderung sich in den Grenzen der Sozialbindung des Eigentums hält. Ohne die in § 8 MFG vorgeschriebene Interessenabwägung würde sich die Einwirkung auf das Vermögen des Klägers jedoch schwerlich noch im Rahmen einer solchen Sozialbindung halten. Die privatrechtlichen Beziehungen sind, wie schon ausgeführt, nur insofern von Bedeutung, als die Gestaltung des Vertragsverhältnisses die Schlußfolgerung zuläßt, daß sich die Struktur des Betriebes auf die Dauer verändert hat. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 MFG kann im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht ohne weiteres dem Umstand entscheidendes Gewicht beigemessen werden, daß die Beigeladene nach ihrer Darstellung 40.000 DM für die Molkereieinrichtung aufgewandt hat. In dem Beschwerdebescheid ist dieser Gesichtspunktangeführt, ohne daß die betriebswirtschaftliche Bedeutung dieses Geldbetrages einer Untersuchung unterzogen worden ist. Es hätte hier einer Prüfung bedurft, wie hoch der jährliche Umsatz und Reingewinn zu schätzen ist, soweit er durch den Betrieb der Rahmstation erzielt wurde. Auch hätten der Anschaffungswert und die jährlichen Abschreibungen der Einrichtung der Rahmstation und der Zeitraum, auf den sich der Aufwand in Höhe von 40.000 DM beschränkt, erörtert werden müssen. Es fehlt sogar an einer näheren Feststellung, in welchem Umfang bei dem Abschluß des Pachtvertrages Maschinen erworben wurden. Schließlich hätte auch erwogen werden müssen, ob es nicht genügt hätte, Liefer- und Annahmeverpflichtungen zwischen dem Betrieb des Klägers - falls die weitere Aufklärung ergeben sollte, daß er noch besteht - und der Beigeladenen zu begründen. Würde eine derartige öffentlichrechtliche Bindung ausreichen, um etwaigen Interessen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, so wäre dies eine die wirtschaftlichen Interessen des Klägers wesentlich weniger beeinträchtigende Maßnahme. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre nicht gewahrt, wenn die Behörde in einem solchen Falle im Interesse der Allgemeinheit schwerwiegendere Maßnahmen ergriffen hätte.
Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkte mußte das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl