Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1963, Az.: BVerwG VII C 82.62
Befreiung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 82.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 20.07.1962 - AZ: 34 II 62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 17, 67 - 70
- AS XVII, 67
- DVBl 1964, 696 (Kurzinformation)
- DÖV 1964, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1964, 257
- MDR 1964, 84 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1964, 85
- NJW 1964, 92
- NJW 1964, 267 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1964, 92
- VerwRspr 16, 552
Amtlicher Leitsatz
Brüder im Sinne des die Befreiung vom Wehrdienst regelnden § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes sind auch Halbbrüder.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 1962 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Ehe der Eltern des Klägers ist geschieden worden, daraus stammt noch ein weiterer Sohn, der seit Januar 1945 als Soldat an der Ostfront vermißt ist. Aus einer vom Vater des Klägers geschlossenen zweiten Ehe stammt ein im Jahre 1950 geborener Sohn. Der Antrag des für den Wehrdienst als tauglich gemusterten Klägers, ihn gemäß § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst zu befreien, wurde im Musterungsbescheid vom 14. September 1961 abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Bescheid vom 23. Januar 1962). Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht Würzburg die ablehnenden Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger vom Wehrdienst zu befreien.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Im Rechtsstreit werde die Beklagte durch den Leiter des Kreiswehrersatzamts vertreten. Die Klage sei begründet, weil der einzige Bruder des Klägers seit einem militärischen Einsatz an der Ostfront im Januar 1945 vermißt sei, so daß er jetzt nach 17 jähriger Verschollenheit als verstorben anzusehen sei. Damit sei der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 WehrPflG erfüllt. Das Vorhandensein des aus der zweiten Ehe des Vaters hervorgegangenen Halbbruders schließe die Befreiung des Klägers nicht aus. Das Gesetz wolle einer Familie, die im Kriege alle Söhne bis auf einen verloren habe, den Verlust dieses überlebenden Sohnes ersparen. Deshalb komme es darauf an, was das Gesetz unter "Familie" verstehe, nicht dagegen auf den Begriff "Verwandtschaft" im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Da das bürgerliche Recht den Begriff "Familie" nicht kenne, sei der im Sprachgebrauch auf Grund der Gesellschaftsordnung entwickelte Begriff zugrunde zu legen, ihm entspreche einerseits die Familie im weiteren Sinne als Gesamtheit der durch Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft verbundenen Personen, andererseits die engere, von den Ehegatten und ihren Kindern gebildete Familie. An diese Familie sei in § 11 Abs. 2 WehrPflG gedacht. Sie setze eine enge seelische und menschliche Bindung der Familienmitglieder voraus. Diese Bindung habe der Vater des Klägers nachhaltig und restlos gelöst, so daß die Familie des Klägers auf einen ebenfalls schutzfähigen Rest zusammengeschrumpft sei. Daneben sei durch die zweite Eheschließung des Vaters eine weitere Familie entstanden, der der Halbbruder des Klägers zugehöre. Beide Familien seien aber weder im rechtlichen noch im natürlichen Sinne gleichzusetzen, zumal sich ihre Lebenskreise nicht deckten. Da es in § 11 Abs. 2 WehrPflG nur auf die Familie ankomme, die für den Wehrpflichtigen im Mittelpunkt des Lebens stehe, sei der Kläger, nach Lage der Sache vom Wehrdienst zu befreien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG verkannt. Unter dem darin enthaltenen Begriff "Brüder" seien auch Halbbrüder zu verstehen, weil auch sie Geschwister im Rechtssinne und daher Brüder seien (§ 1589 BGB). Der familienrechtliche Begriff des bürgerlichen Rechts gelte auch für das Wehrpflichtgesetz, wenn sich daraus nichts anderes ergebe. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG wolle in erster Linie die blutmäßige Abstammung und nicht ausschließlich den Familienverband, jedenfalls aber die verwandtschaftliche Bindung berücksichtigen und lasse soziale, den gesetzlichen Tatbestand auflösende Erwägungen nicht zu. Als Ausnahmeregel könne das Gesetz auch nicht erweiternd ausgelegt werden.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Nachdem die Beklagte die Rüge, sie sei in der Vorinstanz nicht gesetzmäßig vertreten gewesen, nicht aufrechterhalten hat, ist darauf nicht mehr einzugehen. Das Verwaltungsgericht sei aber auf das Urteil des Senats vom 3. August 1962 (BVerwGE 14, 330 [BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61] [333 ff.]) hingewiesen.
Die Revision ist begründet.
Ohne Prüfung der materiellen Rechtslage war die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist. Gegen die Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst ist nur die Anfechtungsklage gegeben. Denn der Kläger begehrt eine von der wehr behördlichen Auffassung abweichende Feststellung über seine Dienstpflicht; sie ist der Inhalt des feststellenden Verwaltungsaktes, so daß das Verwaltungsgericht schon auf die Anfechtungsklage die von der Behörde getroffene angefochtene Feststellung durch eine andere Feststellung ersetzen kann (§ 113 Abs. 2 VwGO). Das ist bereits im Urteil des Senats vom 3. August 1962 (BVerwGE 14, 336) näher dargelegt. Insoweit ist die Revision gegen das die Beklagte verpflichtende Urteil also begründet.
Auch im übrigen ist der Revision zu folgen. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage abweisen müssen, weil die Tatsache, daß ein Halbbruder des wehrpflichtigen Klägers am Leben ist, die Anwendung des § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - ausschließt. Hiernach sind auf Antrag vom Wehrdienst Wehrpflichtige zu befreien, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind. Wenn auch der Tod des vollbürtigen Bruders des Klägers auf eine derartige Schädigung zurückzuführen ist, so ist doch der noch am Leben befindliche Halbbruder des Klägers ebenfalls ein Bruder im Sinne der fraglichen Vorschrift. Das kann zweifelhaft erscheinen, wenn man nur die Beweggründe heranzieht, die zu dieser Befreiungsvorschrift Anlaß gegeben haben. Sie bestehen darin, eine durch den Tod von Kindern bereits schwer betroffene Familie vor weiteren Opfern möglichst zu verschonen (Urteile vom 1. April 1960, BVerwGE 10, 247, und vom 3. August 1962, BVerwGE 14, 336). Trotz dieser Zweckbestimmung macht § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 WehrPflG die Befreiung vom Wehrdienst nicht vom Bestehen einer Familie abhängig. Die Vorschrift gebraucht diesen Begriff überhaupt nicht; er ist auch weder im Rechtsleben noch im Sprachgebrauch eindeutig. Das spricht nicht dafür, daß das Gesetz für die Befreiung des Wehrpflichtigen voraussetzt, daß zwischen ihm und seinen Eltern enge Bande bestehen und insbesondere dann fortbestehen, wenn die Ehe, aus der er hervorgegangen ist, aufgelöst ist. Sie kann auch durch den Tod eines Ehegatten gelöst sein, die Eltern können getrennt leben, und selbst der schuldig geschiedene Elternteil bleibt Kindern aus der geschiedenen Ehe oft innerlich tief verbunden. Darin, ob es im Einzelfall so ist oder nicht, ob die Ehe noch besteht oder ob und warum sie aufgelöst ist, ob ein früherer Ehegatte eine neue Ehe und Familie gegründet hat oder nicht, liegen keine in den gesetzlichen Tatbestand des § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 WehrPflG aufgenommenen tatsächlichen Umstände. Wenn sie zu berücksichtigen wären, würde in diesen Tatbestand eine Unsicherheit hineingetragen, die dem Gesetz mit Sicherheit fernliegt. Die Vielgestaltigkeit des Lebens würde in vielen Einzelfällen zu schwierigen und unsicheren Erörterungen nötigen und die Anwendung des Gesetzes immer fragwürdiger machen; letzten Endes liefe es darauf hinaus, eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende, billige Entscheidung zu treffen. Das liegt nicht im Sinne des Gesetzes; als Ausnahmeregel besteht es aus festen, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Tatbeständen (vgl. BVerwGE 14, 336 [338]) und läßt zur Unsicherheit führende Erwägungen nicht zu (BVerwGE 15, 70 [BVerwG 12.10.1962 - VII C 13/62] [71]).
Deshalb kann sich die richtige Auslegung des Gesetzes nur daraus ergeben, was es unter dem Begriff "Brüder" versteht. Eine Beschränkung dahin, daß es nur vollbürtige Brüder meint, ist ihm nicht zu entnehmen, sie kann sich insbesondere nicht aus dem anders gestalteten Tatbestand des § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 WehrPflG ergeben. Auch dem Sprachgebrauch würde das nicht entsprechen; er versteht unter "Brüdern" zwanglos auch halbbürtige Geschwister. Da kein Anhalt dafür gegeben ist, daß etwas anderes als Brüder im Rechtssinne gemeint sind, ist dieser Begriff zugrunde zu legen. Nach bürgerlichem Recht sind Halbbrüder miteinander verwandt (§ 1589 Abs. 1 BGB); Halbbürtigkeit und Vollbürtigkeit von Geschwistern begründet keinen rechtlichen Unterschied, das gilt auch im Erbrecht; nur im Eherecht (§ 4 Abs. 1 EheG) sind vollbürtige und halbbürtige Geschwister nebeneinander aufgeführt, um das Verbot der Eheschließung unter Geschwistern eindeutig klarzustellen. Dem Prozeßrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, Art. 33 EGBGB) liegt die bürgerlich-rechtliche Verwandtschaftsbeziehung zugrunde, und im Strafrecht sind Geschwister ebenfalls auch die halbbürtigen Geschwister (z.B. § 173 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsordnung besteht also kein Zweifel daran, daß die in § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 WehrPflG mit dem Begriff "Brüder" gekennzeichnete verwandtschaftliche Beziehung auch Halbbrüder umfaßt. Diese Auslegung des Gesetzes läßt eine klare Anwendung der Wehrdienstausnahme zu. Sie wirkt sich zuungunsten des Wehrpflichtigen aus, wenn sein Halbbruder noch am Leben ist, führt dagegen zur Befreiung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst, wenn der Halbbruder als einziger Bruder an den Folgen einer Schädigung in dem bereits bezeichneten Sinne verstorben ist. Den Verwaltungsvorschriften zu § 11 WehrPflG, Ziffer 4, vom 25. November 1957 (VMBl. S. 739) ist hiernach zuzustimmen.
Das angefochtene Urteil kann aus diesen Gründen nicht bestätigt werden. Es ist aufzuheben, und die Klage auf die Revision der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl