Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1963, Az.: BVerwG II C 79.62
Ursachenzusammenhang zwischen arglistiger Täuschung und Ernennung; Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge; Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG); Erfassen auch späterer Ernennungen und Beförderungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 79.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.02.1962 - AZ: OS I 5/61
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338)
Fundstelle
- BVerwGE 64, 39
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geb. 1912) trat im Jahre 1937 als Reichsbahngehilfe in den Dienst der Deutschen Reichsbahn; er wurde im Bezirk der Reichsbahndirektion Stettin auf dem Bahnhof Köslin beschäftigt. Zum 1. September 1940 würde er von der Reichsbahndirektion Stettin in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen mittleren Dienst übernommen und als Reichsbahninspektoranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; er blieb weiterhin auf dem Bahnhof Köslin tätig. Im Jahre 1942 wurde der Kläger in ein Strafverfahren verwickelt und aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Jahre 1943 wurde er zum Wehrdienst eingezogen.
Nach dem Zusammenbruch des Reichs bewarb sich der Kläger um Wiedereinstellung bei der Deutschen Bundesbahn. Im Juni 1951 füllte er eigenhändig einen "Fragebogen zur Eingliederung von Heimatvertriebenen und zugewanderten Eisenbahnern" aus. Hierin gab er auf die Frage nach seiner Heimatdirektion und Heimatdienststelle "am 8. Mai 1945 oder vor der Räumung oder vor der Einberufung zum Kriegsdienst" als Heimatdirektion "Stettin" und als Heimatdienststelle "Köslin" an und erklärte weiter, er habe die Heimatdienststeile Anfang August 1943 wegen Einberufung zur Wehrmacht verlassen. Die Frage, ob er aus dem Eisenbahndienst entlassen oder beurlaubt worden sei, beantwortete er mit Strichen. In einem handgeschriebenen Lebenslauf, einem "Bericht über die Allgemeinuntersuchung" vom 26. Oktober 1951 und einem am 2. November 1951 ausgefüllten Personalfragebogen gab der Kläger ebenfalls an, er sei bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst im August 1943 im Eisenbahndienst auf dem Bahnhof Köslin tätig gewesen. Zum 1. November 1951 wurde der Kläger auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr als Reichsbahninspektoranwärter, sondern als Assistentenanwärter eingestellt. Nachdem er die Assistentenprüfung bestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 30. Januar 1953 zum 1. Februar 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum planmäßigen Reichsbahnassistenten ernannt, durch Urkunde vom 23. Juni 1953 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und durch Urkunde vom 24. Februar 1954 zum Bundesbahnsekretär befördert.
Auf Grund verschiedener Gesuche des Klägers um Übernahme in den gehobenen mittleren Dienst und um Verbesserung seines Besoldungsdienstalters stellte die Beklagte Ermittlungen über das frühere Beamtenverhältnis des Klägers an. Dazu teilte ihr die Hauptverteilungsstelle für verdrängte Eisenbahner bei der Bundesbahndirektion Hamburg mit, aus den noch vorhandenen Unterlagen der Reichsbahndirektion Stettin ergebe sich, daß der Kläger zu der im April 1942 vorgesehenen schriftlichen Prüfung nicht erschienen und aus dem Reichsbahndienst entlassen worden sei. Der Kläger bestritt das zunächst, gab dann aber bei einer Vernehmung zu, er sei im Jahre 1942 in Danzig verurteilt worden, er sei auch in Untersuchungshaft gewesen und deshalb aus dem Eisenbahndienst entlassen worden. Diese Einlassung ergänzte er schriftlich dahin, daß das Strafverfahren in Danzig zu einem Freispruch geführt habe und daß er danach auf seinen Antrag von der Reichsbahndirektion Danzig wieder eingestellt worden sei, wegen der Einberufung zur Wehrmacht aber seinen Dienst nicht mehr habe antreten können; darum sei er - so trug der Kläger weiter vor - der Auffassung gewesen, daß die Entlassung rückgängig gemacht worden sei und sein Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelte.
Durch Bescheid vom 9. April 1959 nahm die Beklagte die Ernennungen des Klägers zum Reichsbahnassistenten und zum Bundesbahnsekretär gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - mit der Begründung zurück, der Kläger habe diese Ernennungen durch arglistige Täuschung herbeigeführt.
Nach vergeblichem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt, die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn vom 9. April 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. Februar 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe die Beklagte arglistig getäuscht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG), indem er wider besseres Wissen vor und nach seiner Einstellung in den Dienst der Beklagten wiederholt angegeben habe, er sei als Reichsbahninspektoranwärter bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst im August 1943 ununterbrochen im Bezirk der Reichsbahndirektion Stettin (Bahnhof Köslin) im Dienst gewesen. Durch diese unrichtigen Angaben sei die Beklagte veranlaßt worden, den Kläger einzustellen und zum Reichsbahnassistenten und zum Bundesbahnsekretär zu ernennen. Selbst wenn der Kläger, wie er nunmehr unter Beweisantritt behaupte, im Jahre 1943 von der Reichsbahndirektion Danzig wiedereingestellt worden sei, sei die Rücknahme der Ernennungen gerechtfertigt; denn die Beklagte habe den Kläger nur deshalb eingestellt, weil sie ihn unabhängig von etwaigen Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für einen "verdrängten" Eisenbahner gehalten habe, der am 8. Mai 1945 Reichsbahninspektoranwärter im Bezirk der Reichsbahndirektion Stettin gewesen sei. Wenn der Kläger der Beklagten seine vorübergehende Entlassung mitgeteilt hätte, so hätte sie weitere Erkundigungen eingezogen, die jedenfalls bei der Hauptverteilungsstelle für verdrängte Eisenbahner in Hamburg ein negatives Ergebnis gehabt haben würden. In diesem Falle wäre der Kläger entweder erheblich später oder überhaupt nicht eingestellt worden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 1962 gestellten Antrag zu erkennen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann weder mit den Verfahrensrügen noch mit der Sachrüge Erfolg haben.
Die Aufklärungsrüge mit dem Inhalt, das Berufungsgericht hätte die vom Kläger benannten Zeuginnen Gertrud W., sowie Edith und Asta L. über die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers vernehmen müssen, daß die 1942 verfügte Entlassung des Klägers aus dem Reichsbahndienst später mit Rückwirkung zurückgenommen, der Kläger also bis zu seiner Einberufung in den Wehrdienst und auch darüber hinaus bis zum 8. Mai 1945 ununterbrochen Reichsbahninspektoranwärter gewesen sei, ist unbegründet. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser Behauptung zugunsten des Klägers unterstellt und die Täuschungshandlung des Klägers nur in der Erklärung erblickt hat, er sei bis zu seiner Einberufung in den Wehrdienst ununterbrochen im Bezirk der Reichsbahndirektion Stettin Reichsbahninspektoranwärter gewesen. Auf der Nichtvernehmung der benannten Zeugen kann das angefochtene Urteil also nicht beruhen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe willkürlich unterstellt, daß der Kläger ohne die erwähnte Täuschungshandlung zu einem erheblich späteren Zeitpunkt zum Beamten der Beklagten ernannt worden wäre, muß - als Verfahrensrüge verstanden - schon daran scheitern, daß sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Die Revision hätte gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - die Beweismittel bezeichnen müssen, die sich nach Meinung der Revision dem Berufungsgericht in bezug auf die angegriffene tatsächliche Feststellung aufgedrängt haben oder jedenfalls hätten aufdrängen müssen. Die bloße Angabe, eine Feststellung sei willkürlich und entbehre der Grundlagen, ist im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die angegriffene Feststellung läßt aber auch keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, insbesondere verstößt sie nicht gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige revisible Grundsätze der Beweiswürdigung. Sie ergibt sich als Folgerung aus dem unstreitigen Sachverhalt zwar nicht unbedingt zwingend, sie ist möglicherweise sogar nicht überzeugend. Das bedeutet indessen noch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze; ein solcher läge nur bei einem aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß vor. Hiervon kann im vorliegenden Zusammenhang aber nicht die Rede sein.
Auch im übrigen hält das angefochtene Urteil der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
Die darin vertretene Auffassung, daß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG nicht nur die erstmalige Berufung in ein Amt (Beamtenverhältnis), sondern auch spätere Ernennungen und Beförderungen betrifft, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI C 5.59 -. Buchholz BVerwG 231, § 32 DBG Nr. 2). Fehlerfrei ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß die Wirksamkeit der Rücknahme der Ernennungen des Klägers zum Assistenten und Sekretär nicht davon berührt werden könne, daß die Beklagte nicht auch die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausdrücklich zurückgenommen hat; denn die Verleihung eines Amtes ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBG ein selbständiger Ernennungsakt.
Soweit sich das Revisionsvorbringen gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung richtet, der Kläger habe die Beklagte getäuscht, geht es an der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Das Berufungsgericht hat (S. 9 der Urteilsausfertigung) die Täuschungshandlung des Klägers nicht in der Erklärung gesehen, daß er bis zu seiner Einberufung in den Wehrdienst und darüber hinaus bis zum 8. Mai 1945 Reichsbahninspektoranwärter gewesen sei und deshalb zu dem von dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erfaßten Personenkreis gehöre, sondern vielmehr - wie schon erwähnt - in der Erklärung des Klägers, er sei bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1943 ununterbrochen im Bezirk der Reichsbahndirektion Stettin (Bahnhof Köslin) als Reichsbahninspektoranwärter tätig gewesen. Schon deshalb liegt der Hinweis der Revision darauf, daß die mit Rückwirkung zurückgenommene Entlassung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen habe und daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, die rückwirkend rückgängig gemachte Entlassung der Beklagten zu offenbaren, neben der Sache.
Daß die Reichsbahndirektion Stettin den Kläger im Jahre 1942 aus dem Dienst des Bahnhofs Köslin entlassen und auch nicht wiedereingestellt hat, hat das Berufungsgericht mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen; sie steht überdies im Einklang mit den Angaben des Klägers. Aus dieser Feststellung hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei gefolgert, daß die - als Täuschungshandlung angesehene - Erklärung des Klägers, er sei bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht Reichsbahninspektoranwärter im Bezirk der Reichsbahndirektion Stettin gewesen, objektiv unrichtig war.
Nach dem im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellten Sachverhalt ist dem Kläger auch bewußt gewesen, daß die in Rede stehende Erklärung unrichtig war und daß er die Beklagte durch diese Erklärung zu einer ihm günstigen Entscheidung bestimmen werde. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Sachverhalt das Tatbestandsmerkmal einer "arglistigen" Täuschung erblickt; denn aus diesem Sachverhalt ergibt sich, daß der Kläger mit der von dem Berufungsgericht für erheblich gehaltenen unrichtigen Erklärung auf den Entschließungswillen der Beklagten zu seinen Gunsten einwirken wollte. Darauf, ob der Kläger sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, kommt es - anders als auf dem Gebiet des Strafrechts für den Betrug - nicht an. Eine "arglistige" Täuschung würde deshalb auch dann vorliegen, wenn der Kläger - wie er vorgetragen hat - nur die von ihm erwarteten ungünstigen Folgen der "Beweisnot" für seine Behauptung abwenden wollte, er sei in Danzig wiedereingestellt worden.
Auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Frage der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die zurückgenommenen Ernennungsakte sind rechtlich einwandfrei. Ursächlich ist eine Täuschungshandlung für den konkreten - also an einem bestimmten Tage vorgenommenen - Ernennungsakt schon dann, wenn dieser ohne die Täuschungshandlung - damals - nicht vorgenommen worden wäre. In einem solchen Falle kann es keine Rolle spielen, ob die Ernennung auch ohne die Täuschungshandlung (später) vorgenommen worden wäre, hier etwa im Hinblick darauf, daß die wegen der Täuschungshandlung des Klägers unterbliebenen Ermittlungen ein dem Kläger günstiges Ergebnis hätten haben können und die anfänglichen Bedenken gegen die Ernennung später ausgeräumt hätten. Die Ursächlichkeit kann auch nicht mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, der Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger nicht an der durch das Gesetz zu Artikel 131 GG vorgesehenen Unterbringung teilnahm. Dieser Hinweis liegt schon deshalb neben der Sache, weil die Täuschungshandlung, auf die das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, nach dessen weiteren Feststellungen nicht darauf gerichtet war, über die Teilnahme des Klägers an der Unterbringung falsche Vorstellungen zu erwecken, wohl aber über die letzte Dienststelle des Klägers. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt (S. 9 der Urteilsausfertigung), die Beklagte habe den Kläger nur deshalb ohne weitere Erkundigungen in das Beamtenverhältnis berufen, weil sie ihn wegen seiner Erklärungen und der hierzu überreichten. Unterlagen unabhängig von etwaigen Ansprüchen nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG für einen "verdrängten" Eisenbahner hielt, der am 8. Mai 1945 Reichsbahninspektoranwärter im Bezirk der Reichsbahndirektion Stettin war, daß sie aber - mangels unterlagen über die Zugehörigkeit des Klägers zum Reichsbahndirektionsbezirk Danzig - von Erkundigungen nicht abgesehen haben würde, wenn der Kläger ihr mitgeteilt hätte, er sei später - bis zum 8. Mai 1945 - Reichsbahninspektoranwärter im Bezirk der Reichsbahndirektion Danzig gewesen.
Schließlich gehen auch die Ausführungen der Revision über die Verteilung der Beweislast fehl. Die Grundsätze über die Verteilung der - materiellen - Beweislast sind auf das angefochtene Urteil ohne jeden Einfluß gewesen. Das Berufungsgericht hat nämlich der. Sachverhalt, auf dem die Entscheidung beruht, teils zu seiner Überzeugung für geklärt erachtet und im übrigen das Vorbringen des Klägers zu dessen Gunsten als wahr unterstellt; es ist also nicht zu einer dem Kläger ungünstigen Entscheidung mit der Begründung gelangt, daß die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nach den Grundsätzen über die Verteilung der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers gehe.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.600 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel