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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1963, Az.: BVerwG VI C 134/60

Entscheidung über Verfahrenskosten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 134/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gerichtskosten einschließlich Auslagen werden für das Verwaltungsstreitverfahren nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat angezeigt, daß sich der Rechtsstreit durch Erlaß des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) in der Hauptsache erledigt hat. Der Beklagte hat ebenfalls den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch erledigt. Die angefochtenen Verfügungen und damit der Antrag der Klage, sie aufzuheben, hatten sich allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bereits durch die Befreiung des Klägers von der Teilnahme an der Unterbringung erledigt. Dadurch hatte sich aber - im Gegensatz zu dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht auch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; denn anstelle des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen hatte der Kläger den in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausdrücklich vorgesehenen, eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO nicht enthaltenden (vgl. § 173 VwGO, § 268 ZPO) Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügungen gestellt. Das Berufungsgericht hätte demnach auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts des ersten Rechtszuges für unwirksam erklären und den Feststellungsantrag zurückweisen, sondern das Urteil ändern und die - nur im Antrag geänderte - Klage abweisen sollen.

2

Die Hauptsache des Rechtsstreits hat sich jedoch infolge des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG erledige. Das Interesse des Klägers an der Peststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und der Kläger zur Begründung seiner Erledigungserklärung bestätigt hat, ausschließlich im Hinblick auf die künftige Versorgung des Klägers im Ruhestand; daß ein solches Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigt sein kann, obwohl eine rechtliche Bindung der Beteiligten an diese Peststellung der der Unterbringung zugrunde zu legenden Rechtsstellung für die Versorgung nicht besteht, hat der Senat schon ausgesprochen (Urteil vom 13. Dezember 1961 - BVerwG VI C 50.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 4). Dieses Interesse ist aber durch das Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes weggefallen, weil der Kläger auf Grund dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten ist und Ruhegehalt als Ministerialrat, also nach der Rechtsstellung erhält, die nach seiner Auffassung auch seiner Unterbringung zugrunde zu legen war, worüber mit der im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Feststellung entschieden werden sollte. Diese Feststellung ist damit gegenstandslos, der Rechtsstreit ist also durch die mit dieser Rechtslage übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt (vgl. u.a. Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 161 RdNr. 15 und § 113 RdNr. 42). Dadurch ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Mai 1960 - II OVG A 27/58 - und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 15. Januar 1958 - I A 31/57 - unwirksam geworden. Wegen der Erledigung des Rechtsstreits durch den Erlaß des erwähnten Gesetzes war über die Kosten nach Maßgabe des § 83 G 131 zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.